B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5187/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Xenia Griss,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von:
B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik);
Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Oktober 2011 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
sowie seinen beiden Kindern und beantragte eine Einreisebewilligung für
sie.
C.
Am 22. September 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos seiner
Ehefrau sowie eine Kopie des Special Entry Permits des Aussenministeri-
ums von Indien vom 4. Mai 2016, welche eine spezielle Einreisebewilligung
seiner Ehefrau für Indien sei und ihre Identität bestätige, als Beweismittel
ein.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verweigerte die Vorinstanz der Ehe-
frau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung ab. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente zum
Beleg der Identität seiner angeblichen Ehefrau und zu ihrer Heirat einge-
reicht.
E.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehe-
frau und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Dem Gesuch waren
eine Kopie des Familienbüchleins, Fotos von ihm mit seiner Ehefrau aus
den Jahren 2004 und 2005 sowie eine Kopie der Registration Certifi-
cate/Residential Permit (RC/RP) Indiens für die Ehefrau beigelegt.
F.
Am 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine offizielle Übersetzung
des Familienbüchleins zu den Akten.
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G.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) verwei-
gerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise und
lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
H.
Am 15. August 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein
Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten
zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
I.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 sei aufzuheben. Das
Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Der Beschwerdeführer reichte das Familienbüchlein im Original (Hukou),
die Identitätskarte der Ehefrau im Original und eine Honorarnote seiner
Rechtsvertreterin als Beweismittel ein.
J.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Vorliegend befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Ausland,
weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz
zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und
Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auf die diesbezüg-
lichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher in den Erwägun-
gen nicht weiter eingegangen.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Identität der Ehe-
frau und die Heirat seien nicht rechtsgenüglich belegt. Die eingereichte Ko-
pie des Familienbüchleins verfüge über keinerlei Sicherheitsmerkmale und
könne ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb der Be-
weiswert äusserst gering sei. Das Familienbüchlein weise zudem Fäl-
schungsmerkmale auf. So weichten die drei Endziffern der Haushaltsregis-
ternummern voneinander ab und es sei über den Rand hinaus geschrieben
worden. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und
die Kinder im Familienbüchlein seines Vaters aufgeführt seien, anstatt in
einem eigenen und dass es erst im Jahr 2014 ausgestellt worden sei. Die
Kopie der RC/RP von Indien vermöge die Identität der Ehefrau nicht zu
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belegen, da der Beweiswert sehr gering sei. Ausserdem fehle der Name
„Buritsang“ und das Feld „Ehegatte“ sei leer. Gemäss dem Dokument ver-
füge die Ehefrau seit circa 2011 über einen legalen Status in Indien, was
seiner Angabe, sie halte sich illegal in Indien auf, widerspreche. Aus den
Fotos gehe nicht eindeutig hervor, dass die abgebildete Frau seine Ehefrau
sei. Offenbar bestehe seit fünf Jahren kein direkter Kontakt mehr zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, weshalb Zweifel am Interesse
einer Fortführung der Ehegemeinschaft bestünden. Die Ehegemeinschaft
sei schliesslich nicht durch die Flucht im Heimatland getrennt worden, son-
dern sie seien zusammen nach Nepal geflüchtet und erst dort sei der Be-
schwerdeführer wegen Geldmangels alleine nach Europa gereist.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach seinem positiven Asylentscheid
habe er schnellstmöglich ein Gesuch um Familienzusammenführung ein-
gereicht und sich bemüht, die notwendigen Dokumente zu besorgen. Zu-
dem habe er nun regelmässigen Kontakt zur Ehefrau. Dies zeige, dass er
an der Fortführung der Ehe Interesse habe. Der Name „Buritsang“ sei nicht
auf dem RC/RP eingetragen, da im RC/RP ausdrücklich stehe, dass die
Namen des Ehemannes und der Kinder nur angegeben werden müssten,
wenn sie ebenfalls einreisten. Seine Ehefrau sei indes alleine nach Indien
eingereist. Er habe gesagt, seine Ehefrau halte sich illegal in Indien auf,
weil er nicht gewusst habe, ob das RC/RP der Ehefrau einen legalen Status
verschaffe. In der tibetischen Kultur sei es üblich, dass für alle Personen
eines Haushaltes nur ein Familienbüchlein, ein sogenanntes Haushaltsre-
gister, existiere. Da er, seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und Ge-
schwister in einem Haushalt gelebt hätten, seien alle im gleichen Haus-
haltsregister eingetragen. Das Familienbüchlein stamme aus dem Jahr
2014, weil das alte Familienbüchlein einen Fehler aufgewiesen habe und
deshalb korrigiert worden sei; mit Ausstellung des neuen sei das alte ein-
gezogen worden. Die unterschiedlichen Haushaltsregisternummern beruh-
ten auf einem Fehler der Behörden. Die Felder seien überschritten worden,
weil das Familienbüchlein nicht handschriftlich, sondern mit Stempeln aus-
gefüllt worden sei. Er habe das Original des Familienbüchleins spät einge-
reicht, weil das Verschicken risikoreich sei, es ein Identitätspapier für die
gesamte Familie darstelle sowie für den Erhalt des Haushaltsgeldes und
für die Einschulung benötigt werde. Die Ehefrau habe ihre Identitätskarte
aufgrund der abrupten Flucht in Tibet zurückgelassen; das Auffinden und
Versenden sei schwierig gewesen. Nepal sei nie das endgültige Fluchtziel
gewesen. Er habe sich in Nepal nur von seiner Ehefrau getrennt, weil die
finanziellen Mittel nicht für die Weiterreise beider ausgereicht hätten. Ihre
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Trennung habe somit nicht freiwillig, sondern aufgrund der Fluchtumstände
stattgefunden.
4.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren die Originale der
Identitätskarte seiner Ehefrau und des Familienbüchleins eingereicht. Der
Beweiswert des Familienbüchleins ist nach wie vor als gering einzustufen,
da es nicht fälschungssicher und käuflich erwerbbar ist. Es ist dem Be-
schwerdeführer allerdings zu Gute zu halten, dass er die von der Vor-
instanz geltend gemachten Fälschungsmerkmale teilweise zu erklären ver-
mochte. Ob mit den eingereichten Dokumenten die Identität seiner Ehefrau
und ihre Heirat rechtsgenüglich belegt sind, kann indes offenbleiben, da
die Voraussetzung der unfreiwilligen Trennung auf der Flucht gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG – wie nachfolgend dargelegt – nicht erfüllt ist. Der Be-
schwerdeführer ist mit seiner Ehefrau am 29. September 2009 nach Nepal
geflüchtet. Dort hielten sie sich rund zwei Jahre gemeinsam auf. Am 1. Ok-
tober 2011 entschloss sich der Beschwerdeführer, alleine nach Europa wei-
terzureisen. Seine Ehefrau reiste Ende 2011 nach Indien, wo sie einen le-
galen Aufenthaltsstatus erhielt. Die Trennung der Ehepartner in Nepal er-
folgte demnach freiwillig, zumal in Nepal eine grosse tibetische Diaspora
existiert und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er und
seine Ehefrau in Nepal asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wä-
ren, welche eine Trennung erforderlich gemacht hätte; solches ist auch
nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, dass die
Trennung von seiner Ehefrau und seine alleinige Weiterreise nach Europa
einzig aufgrund finanzieller Überlegungen erfolgt seien. Er hat seine Ehe-
frau in Nepal somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht,
sondern freiwillig verlassen (vgl. Urteile des BVGer E-5345/2016 vom
18. Oktober 2016 E. 4; E-1044/2017 vom 15. März 2017 E. 4; E-1147/2017
vom 6. April 2017 E. 3.1 ff.; E-2050/2017 vom 24. April 2017 E. 4.3). Aus
dem Argument, das Fluchtziel sei Europa gewesen, vermag er nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten; die Flucht endete in Nepal.
4.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung
sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise und
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu
Recht ablehnt. Die allgemein gehaltene Berufung des Beschwerdeführers
auf Art. 8 EMRK führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei
den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen aus-
länderrechtlichen Familiennachzug einzureichen.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von
der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG,
Art. 110a AsylG).
6.2 . Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: