B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5188/2012
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), alle Kosovo,
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
E-5188/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige aus
F._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20.
März 2011 auf dem Landweg. Am 23. März 2011 seien sie in die Schweiz
gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe ihre Asylgesuche einreichten. Anschliessend wurden sie ins EVZ
Kreuzlingen überstellt. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden selben
Orts am 28. März 2011 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 14.
(Beschwerdeführerin) und 28. April 2011 (Beschwerdeführer) statt.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei von Unbekannten erpresst und bedroht worden,
weil er serbischen Händlern serbische Produkte abgekauft und in ver-
schiedenen kleinen Läden der Stadt F._______ wieder zum Verkauf an-
geboten habe. Seit zirka Oktober 2008 bis Sommer 2010 habe er drei bis
vier anonyme Schreiben mit Warnungen erhalten. Schliesslich habe er
wegen dieses Druckes seine geschäftlichen Tätigkeiten aufgegeben und
sei in der Folge nicht mehr bedroht worden. Auf die Einreichung einer An-
zeige habe er verzichtet. Ferner habe seine Gattin im Krieg Schlimmes
erlebt. Sie habe sich wegen ihrer Kriegserlebnisse umbringen wollen. Er
habe sie erstmals nach dem Krieg in F._______ angetroffen. Er habe sich
in der Folge nie nach Einzelheiten ihrer Kriegserfahrungen erkundigt, um
ihren depressiven Zustand nicht weiter zu belasten. Sie hätten bald ge-
heiratet; zwei Kinder seien aus ihrer Beziehung hervorgegangen. Er sei
auch in die Schweiz gekommen, weil er vor zirka zwölf Jahren an einem
G._______ erkrankt sei. Er sei in Kosovo jahrelang in verschiedenen öf-
fentlichen und privaten gesundheitlichen Einrichtungen behandelt wor-
den. Er wolle nun mit seiner Gattin und den Kindern in einer unbelasteten
Umgebung ein neues Leben beginnen und zähle auf eine gesundheitliche
Versorgung von ihm und seiner Frau in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, während des
Krieges in ein Waldstück geflüchtet zu sein, wo sie sich vor der anrü-
ckenden serbischen Armee habe verstecken wollen. Indessen sei die
serbische Infanterie bereits im Wald gewesen. Armeeangehörige hätten
sie dort vergewaltigt. Als sie das Bewusstsein wieder erlangt habe, seien
die Täter verschwunden gewesen. Sie habe sich auf Umwegen ins weit
entfernte Bergdorf H._______ durchgeschlagen, wo Verwandte gewohnt
hätten. In der Folge sei sie mit ihren Verwandten von serbischen Einhei-
ten auf ein Schulgelände in I._______ getrieben worden. Auf dem Marsch
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Seite 3
seien ein Cousin und vier andere Männer erschossen worden. Zuvor sei
ein Onkel im Bergdorf J._______, ihrem Geburts- und dem ursprüngli-
chen Wohnort ihrer Eltern, geköpft worden. Sechs Wochen später hätten
Truppen der NATO I._______ erreicht, weshalb die serbischen Truppen
das Gebiet verlassen hätten. Diese Kriegserlebnisse hätten sie geprägt
und traumatisiert. Sie traue sich kaum in die Öffentlichkeit. Sie habe den
Eindruck, die Leute würden stets über sie sprechen. Sie werde von Ver-
wandten und Bekannten deswegen ausgelacht. Ihre Erlebnisse seien ih-
ren Kindern bekannt. Diese würden in der Schule verspottet und belästigt.
Ihr Mann sei ausgereist, weil ihm der Wiederverkauf von serbischen Pro-
dukten unüberwindbare Probleme mit ethnischen Albanern beschert ha-
be. Da ihre Familie kein anderes Einkommen habe finden können, sei sie
ihrem an K._______ erkrankten Mann ins Ausland gefolgt.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre kosovarischen Identitätskar-
ten vom (…), die Geburtsscheine der Kinder und amtliche Bestätigungen
betreffend den gemeinsamen Haushalt in F._______ ein. Am 2. Dezem-
ber 2011 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons (…) den kosovari-
schen Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher,
welches diesen am 26. Juni 2012 an den Beschwerdeführer retournierte.
A.d Am 28. Juni 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführenden zur
Einreichung von aktuellen ärztlichen Berichten auf.
In einem vom 11. Juli 2012 datierten und am 23. Juli 2012 beim BFM ein-
gegangenen ärztlichen Bericht diagnostierte der behandelnde (...ein be-
stimmter Facharzt...) beim Beschwerdeführer eine unheilbare (…eine be-
stimmte Krankheit…) und stellte fest, der weitere Verlauf der Krankheit
sei nicht vorhersagbar.
In einem weiteren ärztlichen Bericht vom 23. Juli 2012 wurde bei der Be-
schwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, ICD-
10; F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.1) und
soziale Phobie (ICD-10; F40.1) diagnostiziert. Sie benötige für die nächs-
ten ein bis zwei Jahre die Weiterführung einer integrierten sozialpsychiat-
rischen Behandlung und einer Psychopharmakotherapie, damit es zu ei-
ner wesentlichen Verbesserung des schweren Krankheitsbildes komme.
A.e Das BFM liess von seiner amtsinternen medizinischen Fachstelle die
psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin
abklären. In ihrem Bericht vom 4. September 2012 kam die Fachstelle
zum Schluss, in Kosovo seien die erforderlichen psychiatrischen Einrich-
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tungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne dort zweimal im Monat
stützende Gespräche, eine begleitende medikamentöse Therapie, eine
regelmässige Evaluierung des Behandlungsprozesses sowie eine Anpas-
sung der zu verabreichenden Medikamente erwarten. Je nach Ort und
Struktur der aufgesuchten gesundheitlichen Einrichtung könnten ihr zu-
sätzliche Kosten anfallen. Das aktuell verabreichte Medikament (…) sei
entweder kostenpflichtig von privater Seite zu beschaffen oder durch ein
in den staatlichen Strukturen verfügbares Antidepressivum zu ersetzen.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 – eröffnet Tags darauf – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im
Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
durch den Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Der Rechtsvertreter bezog sich auf ein in Kopie beigelegtes, handschrift-
lich ausgefülltes und von den Beschwerdeführenden unterschriebenes
Beschwerdeformular, welches er offensichtlich als Bestandteil seiner Be-
schwerde versteht. Entsprechend den vorgedruckten Rechtsbegehren
beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen undurchführbaren Wegweisungsvoll-
zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht; in der Begründung wird zusätzlich die amtliche Verbeistän-
dung (ohne Bezeichnung des beizugebenden Rechtsbeistandes) bean-
tragt. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, Kon-
taktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu
verbieten und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventu-
ell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren.
Mit den beiden Beschwerdeschriften wurden die Kopie der angefochte-
nen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 3. September 2012, ein
nicht unterzeichnetes Empfehlungsschreiben dreier Personen vom 13.
September 2012, ein nicht handschriftlich unterzeichnetes ärztliches
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Seite 5
Zeugnis vom 12. September 2012 betreffend C._______ sowie ärztliche
Bestätigungen vom 29. April 2011 (zur Beschwerdeführerin) und vom 10.
September 2012 (zum Beschwerdeführer) eingereicht. Aus diesen einge-
reichten ärztlichen Zeugnissen geht im Wesentlichen hervor, dass
C._______ seit Januar 2012 an einer Epilepsie mit generalisierten Anfäl-
len im Sinne einer Aufwachepilepsie leide, zur Behandlung der Be-
schwerdeführerin eine Albanisch sprechende psychiatrische Fachperson
wünschbar sei und wie die (…) des Beschwerdeführers behandelt werde.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Oktober 2012 wurde den
Beschwerdeführenden der Beschwerdeeingang und ihre Aufenthaltsbe-
rechtigung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-5188/2012
Seite 6
Nicht einzutreten ist allerdings auf den Eventualantrag, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen, da das BFM sie nicht ent-
zogen hat.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
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Seite 7
on im Zeitpunkt des Entscheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der Aus-
reise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Ge-
fährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE
2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand,
dass Übergriffe durch private Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen. Der Schutz sei aber generell gewährleistet, wenn der Staat ge-
eignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
weise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn die An-
tragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Dies sei im Falle der Be-
schwerdeführenden gegeben. Die staatliche Infrastruktur funktioniere und
sei wirksam. Es hätte den Beschwerdeführenden daher zugemutet wer-
den können, sich an die zuständigen Organe zu wenden, um den nötigen
Schutz anzufordern. Sie hätten sich jedoch nie um einen solchen Schutz
im Heimatland bemüht. Daher sei dem Staat nicht vorzuwerfen, seiner
Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Dazu komme, dass die Be-
schwerdeführenden sich nach der letzten Drohung vom Juni 2010 bis
zum 20. März 2011 unbehelligt im Heimatstaat aufgehalten hätten, womit
kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusam-
menhang zwischen Verfolgung und Flucht bestehe. Mithin seien die An-
gaben der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und
das Asylgesuch sei abzulehnen.
3.2 Die Beschwerdeführenden wenden sinngemäss ein, das BFM gehe
fehl in der Auffassung, dass ihnen die lokale Polizei Schutz bieten könne,
E-5188/2012
Seite 8
denn die nahe der serbischen Grenze liegende Stadt F._______ befinde
sich in der Region (…), wo gewalttätige Ausschreitungen an der Tages-
ordnung seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin von serbischen Ar-
meeangehörigen oder serbischen Paramilitärs in Kosovo während des
Krieges brutal vergewaltigt worden. Sie sei gezwungen worden, die Tö-
tung eines ihrer Verwandten und die Zerstückelung seiner Leiche anzu-
sehen. Sie habe miterleben müssen, wie dessen Sohn erschossen wor-
den sei, und habe einen ermordeten Verwandten identifizieren müssen.
Ferner sei sie gezwungen worden, "getötete Menschen einzupacken".
Ausserdem seien drei der vier Beschwerdeführenden – wie die einge-
reichten ärztlichen Berichte belegen würden – schwer erkrankt. Die
Krankheiten seien in Kosovo teilweise nicht genügend fachgerecht be-
handelbar; deshalb seien die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
an Leib und Leben gefährdet.
3.3 Die Beschwerdeführenden gehören keiner ethnischen Minderheit des
Kosovo an. Bei den geltend gemachten schriftlichen Warnungen durch
Unbekannte – der Beschwerdeführer hat ausgesagt, selber drei oder vier
solcher Briefe gesehen zu haben, und vermutet dahinter Geschäftskon-
kurrenten oder andere Angehörige der albanischen Ethnie, denen sein
Geschäften mit Serben missfiel – handelt es sich um Übergriffe Dritter.
Diese Drohungen sind im flüchtlingsrechtlichen Sinn deshalb nicht rele-
vant, weil den Beschwerdeführenden stets die Möglichkeit offen gestan-
den hat, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um
Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht hinreichend darge-
legt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden
den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern
würden. Ihre Einwendung, es handle sich um eine gewaltbereite Wohnre-
gion, weshalb sie davon abgesehen hätten, sich an die Behörden zu
wenden, vermag unter Berücksichtigung der damaligen wie heutigen poli-
tischen und rechtlichen Zustände nicht zu überzeugen. Der schweizeri-
sche Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 6. März 2009 (und Wir-
kung ab 1. April 2009) Kosovo als so genannten verfolgungssicheren
Staat bezeichnet. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staa-
tes als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte
und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbe-
reich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträ-
ge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Re-
gelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General-
sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Ko-
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Seite 9
sovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden von Kosovo
– im Rahmen ihrer Möglichkeiten – denn auch in aller Regel gegen Be-
drohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist, entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, vom bestehenden Schutzwillen
und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Si-
cherheitsbehörden auszugehen. Angesichts der geografischen Nähe von
F._______ zur serbischen Grenze ist nicht anzunehmen, dass das Han-
deltreiben mit serbischen Partnern eine derartige Ausnahme unter den
Geschäftsleuten dieser Stadt gewesen ist, dass daraus ernsthafte Gefah-
ren entstanden sind beziehungsweise dass die lokale Polizei allfälligen
Bedrohungen nicht resolut entgegengetreten wäre oder künftig entgegen-
treten würde. Aber selbst wenn in diesem Gebiet noch heute eine beson-
dere Spannung zwischen den Ethnien bestehen sollte, stünde es den Be-
schwerdeführenden frei, ihren Wohnsitz innerhalb Kosovos zu verlegen.
Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie den fast einjährigen
Verbleib der Beschwerdeführenden in F._______ nach der letzten schrift-
lichen Warnung angesichts des Ausbleibens weiterer Behelligungen als
einen Abbruch des zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs
zwischen den Warnungen und dem Verlassen des Landes wertet.
Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Ärztin geschilderten Kriegsvor-
kommnisse und namentlich die von ihr selber erlittenen Misshandlungen
liegen erst recht zu weit zurück, als dass sie unter den zwischenzeitlich
völlig veränderten militärischen, politischen, rechtlichen und gesellschaft-
lichen Umständen in Kosovo unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft
noch in Betracht fallen könnten. Die Beschwerdeführerin hat nach den im
Krieg erlebten Gräueltaten und Widerwärtigkeiten im (…) 1999 mit dem
Beschwerdeführer eine Familiengemeinschaft gegründet und sich fortan
mit ihren Angehörigen über ein Jahrzehnt lang in F._______ aufgehalten.
Mithin ist auch diesbezüglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein aus-
reichender Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu vernei-
nen. Zu den gesundheitlichen Langzeitfolgen ist im Rahmen der Prüfung
allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt.
E-5188/2012
Seite 10
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
E-5188/2012
Seite 11
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdefüh-
renden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermögen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführen-
den nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
m.w.H.). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung herleiten. Hinsichtlich der gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und des
C._______ liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die gestützt
auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen
könnten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in asyl-
und völkerrechtlicher Hinsicht zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die
im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen. So habe
sich die Rechts- und Sicherheitslage in den vergangenen Jahren markant
E-5188/2012
Seite 12
gebessert oder zumindest so stabilisiert, dass die Wahrscheinlichkeit ei-
ner heutigen oder künftig konkreten Gefährdung für die Beschwerdefüh-
renden ausgeschlossen werden könne. Auch ihr Zugang zu den medizini-
schen und sozialen Strukturen sei generell gewährleistet.
In der Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, dass sie infolge fehlen-
der Sicherheit und ihrer Krankheiten wegen in Kosovo generell an Leib
und Leben gefährdet seien. Zudem stünden sie in der Schweiz nach wie
vor in medizinischen und psychiatrischen Behandlungen, könnten in Ko-
sovo nicht mit einer fachgerechten Behandlung rechnen oder eine solche
sei für sie nicht finanzierbar.
5.4.2 In Kosovo herrscht nicht eine generell unsichere, von bewaffneten
Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund
derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung
betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
Die Beschwerdeführenden gehören keiner ethnischen Minderheit an und
können damit grundsätzlich in alle Regionen des Kosovo gemeinsam zu-
rückkehren (vgl. BVGE 2011/50).
5.4.3 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges sind im vorliegenden Fall vorab die gesundheitliche Aspekte zu über-
prüfen, und im Folgenden ist abzuschätzen, wie sich die persönliche Si-
tuation für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr darstellen dürfte.
5.4.3.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die in
den eingereichten ärztlichen Berichten aufgezeigten notwendigen Be-
handlungen der Beschwerdeführenden in Kosovo erhältlich seien. Dies
gelte für den Beschwerdeführer, der seit über zwölf Jahren an einer un-
heilbaren K._______ leide und sich über Jahre hinweg in Kosovo bei pri-
vaten Ärzten wie auch in öffentlichen Institutionen (…) habe behandeln
lassen, und treffe auch für die Beschwerdeführerin zu (vgl. dazu die Aus-
führungen der amtsinternen Fachstelle vom 4. September 2012, zusam-
mengefasst in Rubrik A.e, und die darauf gestützten ausführlichen Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, dort in Rubrik II.2).
Letztere habe mit ihrer Krankheit über 13 Jahre im Heimatland gelebt,
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ohne sich je behandeln zu lassen, und habe dort ein normales Leben in
einer stabilen Familiengemeinschaft mit zwei Kindern geführt.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, eine Behandlung der Be-
schwerdeführerin in einem der vom BFM aufgelisteten sog. CMHC-
Zentren respektive eine sozialpsychiatrische Behandlung in Kosovo sei
unmöglich; sie könne sich einen Kontakt mit Serben unter keinen Um-
ständen vorstellen und verfüge nicht über die notwendigen finanziellen
Mittel für eine Behandlung in einer Privatklinik, während vom Staat dies-
bezüglich keine Hilfe zu erwarten sei. Auch der an K._______ unheilbar
erkrankte Beschwerdeführer sei nicht fachgerecht in Kosovo behandel-
bar. Seit 12 Jahren habe er dort alles unternommen, um eine Verbesse-
rung seines gesundheitlichen Zustandes zu erreichen, was nicht gelun-
gen sei. Kosovo verfüge zudem nicht über die notwendigen speziellen
(…) zu seiner Behandlung. Zudem fehlten auch hier die notwendigen fi-
nanziellen Mittel. Selbst die Erkrankung von C._______ sei in Kosovo
nicht behandelbar. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht
geklärt. Ein Wegweisungsvollzug sei damit nicht zumutbar.
5.4.3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Verfassung und Behandlungen
der Beschwerdeführerin kann auf den ärztlichen Bericht vom 23. Juli
2012 und die ärztliche Notiz vom 29. April 2011, bezüglich des Beschwer-
deführers auf die Berichte seines behandelnden (...ein bestimmter Fach-
arzt...) vom 11. Juli und 10. September 2012 und bezüglich des
C._______ auf das ärztliche Attest vom 12. September 2012 verwiesen
werden. Die von ärztlicher Seite festgestellten Krankheitsbilder werden
vom Gericht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführenden sind aller-
dings einerseits in ihrem Heimatland aufgrund ihrer gesundheitlichen Be-
einträchtigungen nicht einer schweren akuten Gefährdung ihres Lebens
ausgesetzt und anderseits ist die medizinische Versorgung in Kosovo
auch mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden konkret benötigten
medizinischen, psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlun-
gen als ausreichend zu bezeichnen. Dazu kann namentlich auf den über-
zeugenden Fachbericht der Fachstelle des BFM vom 4. September 2012
verwiesen werden (vgl. auch BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Dass die Spitalinf-
rastruktur oder das medizinische Fachwissen einer bestimmten medizini-
schen Facheinrichtung im Heimatstaat allenfalls nicht dasselbe Niveau
aufweist wie dies in der Schweiz der Fall ist, führt praxisgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Zugang zu den medizini-
schen und sozialen Strukturen ist in Kosovo in aller Regel gewährleistet
(vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom
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Seite 14
15. September 2010 E. 9.6). Die Einwände der Beschwerdeführenden
vermögen bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen. Immerhin ist noch-
mals darauf hinzuweisen, dass sie über ein Jahrzehnt lang die Notwen-
digkeit einer fachgerechten Behandlung ihrer Krankheit offensichtlich für
nicht notwendig angesehen hatte. Ihre weiteren gesundheitlichen Beein-
trächtigungen (…) sind in Kosovo behandelbar. Dasselbe trifft zu für den
vor kurzem an (…) erkrankten C._______. Es ist den Beschwerdeführen-
den somit zuzumuten, die in der Schweiz begonnenen Behandlungen im
Bedarfsfall in ihrem Heimatland fortzusetzen. Aus diesem Grund stehen
die bei ihnen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen einer
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo nicht entgegen.
Der Zugriff auf die vom BFM aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in
Fachzentren lässt sich allenfalls im Bedarfsfall in Form einer individuellen
Beratung und Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]). Den in den erwähnten Arztberichten ange-
sprochenen möglichen Verschlechterungen des jeweiligen Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführenden wegen des nun vorliegenden defini-
tiven Wegweisungsentscheides kann die Vollzugsbehörde mit angemes-
sener Vorbereitung und allfälliger ärztlicher Begleitung Rechnung tragen.
5.4.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über
einschlägige Erfahrungen als selbstständiger Händler von Waren. Seine
acht Jahre Grundschule und namentlich der (…mehrjähriger Besuch ei-
ner bestimmten Fachschule…) haben ihn zum Beruf als (…) befähigt. Die
bisherigen und die zusätzlich erworbenen Erfahrungen in der Bau- und
Landwirtschaft lassen erwarten, dass er trotz der angespannten Arbeits-
marktlage in Kosovo gute Chancen hat, den Wiedereinstieg ins Erwerbs-
leben nach knapp eineinhalbjähriger Landesabwesenheit zu schaffen,
zumal er insbesondere in Kosovo über ein grösseres Verwandtschafts-
und Beziehungsnetz verfügt, durch seine bisherigen Berufe und Tätigkei-
ten viele Unternehmer und Bekannte kennengelernt haben müsste und
weitere nahe Verwandte in diversen europäischen Ländern leben, die ihn
und seine Angehörigen bei einem Neubeginn im Bedarfsfall unterstützen
könnten (vgl. BzP-Protokoll A5 S. 3). Weiter kann die Familie auch auf die
Unterstützung seitens der grösseren Verwandtschaft der Beschwerdefüh-
rerin im In- und Ausland zählen (vgl. BzP-Protokoll A6 S. 3). Sodann ist
den zwei Kindern im Alter von (…) und (…) Jahren die Rückkehr in ihre
frühere Heimat in Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls zuzu-
muten, zumal sie sich mit ihren Eltern seit weniger als zwei Jahren in der
Schweiz aufhalten und von einer Integration in die hiesigen Verhältnisse
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keine Rede sein kann. Daran vermag auch das (nicht unterschriebene)
Empfehlungsschreiben des Lehrpersonals der Schule (…) nichts zu än-
dern. Die Beschwerdeführenden müssen mithin nicht befürchten, nach ih-
rer Rückkehr einer existenziell bedrohlichen Lage ausgesetzt zu sein.
5.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als
zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die jedenfalls über
kosovarische Identitätskarten verfügen, sich bei der Vertretung ihres
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Die Beschwerdeführenden beantragten weiter, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung durch die hei-
matlichen Behörden bestand kein Anlass für eine derartige vorsorgliche
Anweisung, und im heutigen Zeitpunkt ist der Antrag ohnehin hinfällig
geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um un-
entgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss
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dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da
die Anträge der Beschwerdeführenden in prozessrechtlicher Hinsicht
nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und zudem von ihrer Bedürftig-
keit auszugehen ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 3. September 2012),
ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abzusehen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstands-
los geworden.
8.2 Die Beschwerdeführenden beantragten zudem – mittels Verwendung
eines Beschwerdeformular und des diesbezüglichen vorgedruckten An-
trags – ihre amtliche Verbeiständung, ohne allerdings ihr Gesuch indivi-
duell zu begründen oder den ihnen beizugebenden Rechtsbeistand zu
bezeichnen (Beschwerde S. 6).
Einer mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An-
waltes bedarf. In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen, da es im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Besondere
Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung in aller
Regel nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen zu ge-
währen ist, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gesuch
ist demzufolge abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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