B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5188/2016
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 17. November 2005 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil
E-939/2007 vom 30. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
eine vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 19. November 2007 und 17. März 2008 reichte der Be-
schwerdeführer zwei Wiedererwägungsgesuche ein, auf die das SEM in-
folge Nichtleistung eines Gebührenvorschusses nicht eintrat. Mit Eingabe
vom 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch
ein, welches das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und
mit Verfügung vom 20. Januar 2009 abwies. Das Bundesverwaltungsge-
richt hob die Verfügung vom 20. Januar 2009 mit Urteil E-951/2009 vom
31. März 2009 auf, schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden ab und nahm die Eingabe vom 6. Januar 2009 als Revisionsge-
such entgegen, welches es mit Urteil E-2141/2009 vom 7. Mai 2009 ab-
wies. Eine am 22. Juni 2011 an das Comitee Against Torture (CAT) einge-
reichte Beschwerde wurde am 5. Mai 2015 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines selbstverfassten Schreibens vom 17. Dezember 2014, eines
Schreibens seines Hausarztes vom 8. Juli 2014, eines Todesscheins sei-
nes Vaters vom 15. September 2013 sowie dreier medizinischer Berichte
seines Vaters vom 5. September 2012, 8. August 2012 und 12. September
2013 beim SEM um Wiedererwägung und machte im Wesentlichen gel-
tend, auf die Verfügung vom 24. Januar 2007 sei zurückzukommen, weil er
infolge des langen Aufenthalts in der Schweiz unter Depressionen leide
und inzwischen seine wichtigste Bezugsperson – sein Vater – im Heimat-
land verstorben sei. Ferner verwies er auf das damals noch hängige CAT-
Verfahren.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such vom 29. Januar 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 24. Januar 2007
als rechtskräftig, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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E.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage zweier Schreiben der psychiatrischen Dienste (…) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung als un-
zulässig beziehungsweise unzumutbar festzustellen und die
Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug auszu-
setzen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
F.
Mit Verfügung vom 19. September 2016 setzte die zuständige Instruktions-
richterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die medizinisch-physische Grundversorgung sei in Algerien gewährleistet.
Was das Beziehungsnetz vor Ort anbelange, verfüge der Beschwerdefüh-
rer – trotz des Todes seines Vaters – über zwei Schwestern und vier Brüder,
mithin über ein genügend grosses familiäres Beziehungsnetz. Hinzu
komme seine gute Ausbildung und sein Alter von (…). Was die Sorge einer
unmenschlichen Behandlung bei der Rückkehr anbelange, sei auf das Ur-
teil des CAT vom 5. Mai 2011 zu verweisen, welches diesen Punkt bereits
untersucht habe und zum Schluss gekommen sei, dass hierfür vorliegend
keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben seien. Auch spreche der
über zehnjährige Aufenthalt in der Schweiz nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer durch das Ergreifen immer
neuer Rechtsmittel hierfür selbst verantwortlich sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass er
gemäss dem ärztlichen Befund an depressiven Störungen leide, die durch
seine Wohnsituation und die Perspektivlosigkeit verursacht worden seien.
Diese Krankheit stehe dem Vollzug der Wegweisung klar entgegen. So-
dann habe er zwar Geschwister im Heimatland, zu denen er jedoch nur
selten Kontakt habe. Es könne auch aufgrund seiner mehr als zehnjährigen
Landesabwesenheit und seines Alters (…) keine günstige Prognose zu den
Perspektiven im Heimatland gestellt werden. Mit dem Tod seines Vaters
habe er nämlich seine wichtigste Bezugsperson verloren, die ihm bei einer
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Reintegration hätte behilflich sein können. Schliesslich habe sich die men-
schenrechtliche Lage in Algerien seit dem Entscheid der
Vorinstanz vom 24. Januar 2007 zusehends verschlechtert.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfü-
gung ist einlässlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in
Wiederholungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So zieht die Vorinstanz den Tod des Vaters nicht in Zweifel und erkennt zu
Recht, dass dieses Ereignis – welches der Beschwerdeführer in den Mit-
telpunkt seiner Vorbringen stellt – unerheblich ist, zumal es sich beim Be-
schwerdeführer um einen längst volljährigen (…) Mann mit guter Ausbil-
dung und überdurchschnittlicher Lebenserfahrung handelt. Die Ausführun-
gen der Vorinstanz zum familiären Beziehungsnetz sind nicht zu beanstan-
den (siehe auch Beschwerde S. 4). Was die Sorge einer unmenschlichen
Behandlung bei der Rückkehr anbelangt, ist zusammen mit der
Vorinstanz auf das Urteil des CAT vom 5. Mai 2015 zu verweisen. Es be-
steht kein Anlass zur Annahme, in Algerien herrsche zum heutigen Zeit-
punkt eine Situation allgemeiner Gewalt oder bestünden allgemeine Weg-
weisungshindernisse anderer Natur. Was die lange Landesabwesenheit
anbelangt, ist diese ebenso wenig geeignet, die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu begründen und ist auf die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Ausführungen – mit dem Ergreifen immer neuer Rechts-
mittel habe der Beschwerdeführer selber dafür gesorgt, dass der Vollzug
der Wegweisung verhindert worden sei (angefochtene Verfügung S. 3) –
zu verweisen.
Schliesslich geht auch aus den neu ins Recht gelegten Arztberichten vom
6. Mai 2016 und 9. Juni 2016 keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs hervor. Der Beschwerdeführer wurde am 6. April 2016 von seinem
Hausarzt wegen einer zunehmenden depressiven Entwicklung bei zu-
grunde liegender psychosozialer Belastungssituation (fehlender Aufent-
haltsstatus; keine Arbeitsmöglichkeit; langjähriger Aufenthalt in einem Aus-
reisezentrum) den Psychiatrischen Diensten (…) zugewiesen und befand
sich in der Folge bis zum 13. Mai 2016 in stationärer Behandlung. In den
Berichten wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich phy-
sisch und psychisch gesund und hoch motiviert, sich im Arbeitsleben zu
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integrieren; seine belastende Situation im Ausreisezentrum und die Per-
spektivlosigkeit führe zunehmend zu Verzweiflung und einer depressiven
Entwicklung. Eine psychiatrische Erkrankung im herkömmlichen Sinne
liege nicht vor. Es bestehe „kein Anhalt für Suizidalität, Fremd- oder Eigen-
gefährdung“ und der Beschwerdeführer habe am 13. Mai 2016 den „Klinik-
aufenthalt in psychisch stabilisiertem Zustand“ beendet (Beschwerdebei-
lage 2, Psychiatrische Dienste (…) vom 6. Mai 2016, Beschwerdebei-
lage 3, Psychiatrische Dienste (…) vom 9. Juni 2016). Weiter wird festge-
halten, der Beschwerdeführer sei unter normalen Lebensumständen –
ohne Perspektivlosigkeit im Ausreisezentrum in der Schweiz – „durchaus
belastbar und arbeitsfähig, physisch und psychisch von gesunder Konsti-
tution“ (Beschwerdebeilage 2, Psychiatrische Dienste (…) vom 6. Mai
2016, S. 2). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, ist mithin aus den einge-
reichten Arztberichten nicht abzuleiten. Um Wiederholungen zu vermeiden,
ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe
dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung
zu Recht abgewiesen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen-
standslos geworden. Die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs endet mit
Ergehen dieses Urteils.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Michal Koebel
Versand: