Abtei lung V
E-5189/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A., geboren (...),
Irak,
vertreten durch B., (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des
BFM vom 25. Juni 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5189/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 9. April 2007 und reiste am 30. April 2007 illegal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Zur Begründung
machte er anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum
Altstätten vom 14. Mai 2007 und der einlässlichen Anhörung durch das
BFM vom 20. Juni 2007 im Wesentlichen Folgendes geltend:
In seiner Heimatstadt C._______ sei er (..., berufliche Tätigkeit).
Ungefähr Mitte Januar 2007 habe er eine intime Beziehung mit einer
verheirateten Kundin angefangen und sich ungefähr 13 Mal bei ihr zu
Hause - um die Mittagszeit, während der Abwesenheit ihres
Ehemannes - mit ihr getroffen. Am 15. März 2007 sei der Ehemann
unerwartet nach Hause gekommen und habe sie ertappt. Ihm sei es
gelungen, zum Haus seines Geschäftspartners zu fliehen, wo er sich
bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Von seinem
Geschäftspartner habe er erfahren, dass der Ehemann der Kundin bei
ihm, dem Beschwerdeführer, zu Hause nach seinem Aufenthaltsort ge-
fragt und gegenüber seinem Vater gedroht habe, er werde ihn finden
und töten, ganz gleich, wo er sich aufhalte. Deswegen und auch aus
Angst vor der Reaktion seines Vaters, welcher diese Beziehung nicht
toleriere, habe er sein Heimatland mit der Hilfe seines Geschäftspart-
ners verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung
führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand halten, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Akteneinsicht, welche ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli
2007 gewährte.
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D.
Die Verfügung vom 25. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 31. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In
materieller Hinsicht beantragte er, es seien die Ziffern drei bis fünf
(betreffend Wegweisung und deren Vorzug) aufzuheben und ihm die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde sowie die damit eingereichten
Beweismittel wird, soweit dies für das Urteil erforderlich ist, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 13. Januar 2009 wurde dem
Bundesverwaltungsgericht ein personeller Wechsel innerhalb der
Rechtsberatungsstelle (...) angezeigt und gleichzeitig nach dem
Verfahrensstand nachgefragt.
G.
Die Information über den Verfahrensstand erfolgte am 14. Janu-
ar 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Verfahren erweist sich auch ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels als spruchreif (vgl. Art. 111a AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vorinstanz nur betreffend
die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges angefochten (Zif-
fern drei bis fünf des Dispositives). Betreffend die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (Ziffern
eins und zwei des Dispositives) ist die Verfügung mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem in der Beschwerde
mit keinem Wort ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilli-
gung behauptet wird, ist das Rechtsmittel praxisgemäss auf den Voll-
zugspunkt beschränkt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Entsprechend ist nur
noch über die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu befin-
den.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
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setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des in ihrer Verfügung vom
25. Juni 2007 angeordneten Wegweisungvollzuges und dessen Zuläs-
sigkeit aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
AsylG könne nicht angewendet werden, weil der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Sodann ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre.
6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom
31. Juli 2007 geltend, die Sicherheitslage in den drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimanyia werde durch das BFM falsch
beurteilt. Dort bestehe nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt.
Gefährdet seien nicht nur spezielle Gruppen wie Journalisten und eth-
nische oder religiöse Minderheiten. Die Gefahr gehe sowohl von innen
(interne Spannungen zwischen Kurden sowie spezielle Terrorgruppen)
als auch von aussen (Invasion durch die Türkei) aus. Wegweisungs-
vollzüge in den Nordirak seien aufgrund der Sicherheitslage und der
sozioökonomischen Situation sinnwidrig. Sie erhöhten die Gefahr ei-
nes Krieges mit der Türkei, weshalb sich die nordirakische Regierung
im Sinne einer weitgehenden Verunmöglichung gegen die unfreiwillige
Rückkehr von Nordirakern sperre.
Zur Untermauerung seiner Position reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel ein: Das Positionspapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe „Asylsuchende aus Irak“ vom 25. Juni 2007, einen Zu-
sammenzug von Gewaltmeldungen aus dem Nordirak vom 7. bis
21. Juli 2007, Ausdrucke aus der Internetseite „“ vom
19. Juli 2007 sowie vom 26. Juli 2007, einen Ausdruck aus der Inter-
netseite „“ vom 26. Juli 2007, einen Ausdruck aus der Internet-
seite „“ vom 21. April 2007, einen Ausdruck aus der
Internetseite „“ vom 26. Juli 2007 sowie einen Aus-
druck aus der Internetseite „“ vom 26. Juli 2007.
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6.3
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
den Erwägungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges an.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
Das BFM hat das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen mit zutreffen-
der Begründung verneint. Völkerrechtliche Vollzugshindernisse liegen
nicht vor (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, in: Handbücher zur Anwaltspra-
xis, Band VII, Ausländerrecht, Helbing und Lichtenhahn, 2. Auflage
2008, S. 546 f., N. 11.67).
Auf das flüchtlingsrechtliche Prinzip der Nichtabschiebung (Art. 5
Abs. 1 i. V. m. Art. 3 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) kann
sich der Beschwerdeführer nicht berufen, nachdem rechtskräftig fest-
gestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Auch ein in den Menschenrechten gründendes Wegweisungshindernis
liegt nicht vor. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
In zwei publizierten Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht
mit der allgemeinen Lage im Nordirak und den sich daraus ergeben-
den Schlüssen für die Frage des Wegweisungsvollzuges befasst (Ur-
teile vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4] und vom 14. März 2008
[BVGE 2008/5]). Im letztgenannten Urteil wurde festgestellt, innerhalb
des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional
Government [KRG]) kontrollierten Gebietes herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei in
der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge Männer,
die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über
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ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten.
Aus den beiden erwähnten Urteilen geht hervor, dass für Rückkehren-
de keine generelle Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe beziehungsweise Behandlung besteht.
An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen, als Beilagen
zwei bis neun der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Sie stammen aus dem Juli 2007 und beziehen sich damit auf
die Lage im Irak, wie sie sich vor bald zwei Jahren präsentierte. In der
Zwischenzeit hat sich die Sicherheitslage im Irak erheblich verbessert.
Die Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht-
gründe, welche vom BFM als unglaubhaft beurteilt worden sind, führt
ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal er auf eine An-
fechtung der Ziffern eins und zwei des Dispositivs verzichtet hat und
die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen zur Frage der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Fluchtgeschichte enthält. In Berücksich-
tigung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der
Rechtsanwendung von Amtes wegen kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das BFM die Fluchtgründe zu Recht als un-
glaubhaft qualifiziert hat. Somit erübrigt sich in vorliegendem Verfahren
die Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-
setzungen, eine Todesdrohung von einer Privatperson einen Unzuläs-
sigkeitsgrund bedeuten könnte.
7.
7.1 Die Vorinstanz bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges mit der Begründung, in den drei nordirakischen Provinzen herr-
sche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine indivi-
duellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jüngeren
Mann handle, der in C._______ über eine Familie verfüge.
7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Zumut-
barkeit des Vollzuges sei zu verneinen (zu seiner Begründung vgl. Erw.
6.2 oben).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu Recht bejaht
hat.
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Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in oben unter Erw. 6.3 erwähn-
ten Urteilen mit der allgemeinen Lage im Nordirak und den sich daraus
ergebenden Schlüssen für die Frage des Wegweisungsvollzuges be-
fasst. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei in der Regel zu-
mutbar für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprüng-
lich aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügten.
Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar. Bezüglich der
persönlichen Umstände des Beschwerdeführers kann vorab auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Ver-
fügung BFM Erw. II. 2, S. 5). Die Eltern, eine Schwester und der Bru-
der des Beschwerdeführers leben in C._______. Zwar macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe Angst vor dem Vater, da dieser die
geltend gemachte sexuelle Beziehung zu einer verheirateten Frau
nicht toleriere. Nachdem dem Beschwerdeführer seine Ausreisegründe
nicht geglaubt werden können (vgl. Erw. 6.3 oben), erweist sich diese
Angst jedoch als unbegründet. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei
Ausführungen betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinen im Irak lebenden Familienangehörigen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner
Heimatstadt über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
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Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und de-
ren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat Letzteren zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme fällt demzufolge ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da sich die Be-
schwerde zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vorn-
herein aussichtslos erwies und zudem nach wie vor von der Fürsorge-
abhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Entsprechend
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und folglich auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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