B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5189/2016
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 15. Juli 2014
um Asyl in der Schweiz nach.
A.b Mit Verfügung vom 16. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesu-
che nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
A.c Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
A.d Mit Urteil E-1945/2016 vom 21. Juli 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut und wies die Akten zur korrekten Weiter-
führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Das Gericht bestätigte in
seinem Urteil zwar die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asyl-
verfahren der Beschwerdeführenden und stellte fest, dass die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ge-
rechtfertigt sei. Es kam aber zum Schluss, die Vorinstanz habe den ihr zu-
kommenden Ermessensspielraum hinsichtlich des Vorliegens humanitärer
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV1, SR 142.311) faktisch nicht ausgeübt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 gewährte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden nochmals das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita-
liens und einer allfälligen Wegweisung nach Italien.
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B.b Mit Eingabe vom 10. August 2016 nahmen die Beschwerdeführenden
dazu Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe von
der Möglichkeit des Selbsteintritts aus humanitären Gründen Gebrauch zu-
machen. Diesbezüglich sei vor allem auf die Integrationsfortschritte der
minderjährigen Kinder zu verweisen. Hierzu seien bereits mehrere Schrei-
ben eingereicht worden. Daraus gehe hervor, dass ihre Kinder hervorra-
gend integriert seien. Zudem sei im Januar 2016 ihr jüngstes Kind geboren
worden. Dieses leide an einem Herzfehler und weiteren gesundheitlichen
Problemen. Sodann sei die Dauer des Verfahrens unangemessen, unver-
hältnismässig und ungerechtfertigt.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 – eröffnet am 20. August 2016 – trat
die Vorinstanz erneut auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwer-
deführenden und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzei-
tig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerde-
führenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung 2016 sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz
zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche vom
15. Juli 2014 einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den ita-
lienischen Behörden eine Garantie betreffend die Zusicherung der
menschwürdigen Behandlung der Beschwerdeführenden sowie die Be-
rücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere
der EMRK, einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei der Verbleib
in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens zu bewilligen, sowie es sei der Vollzug der Wegwei-
sung per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons
F._______ seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Weiter sei ihnen Einsicht in die Akten A7/1, A22/2, A23/2, A27/1,
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A37/2 und A42/1 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu
den erwähnten Akten zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht
und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E.
Mit Telefaxschreiben vom 31. August 2016 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 7. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
einen Bericht des Kantonsspitals F._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt, da ihnen
die Aktenstücke A7/1, A22/2, A23/2, A27/1, A37/2 und A42/1 nicht editiert
worden seien.
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Beim Aktenstück A7 handelt es sich um das Beweismittelcouvert. Darin be-
finden sich Dokumente (Fotos und eine Anzeige), welche die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden beweisen sollen sowie einen Auszug aus
dem Familienregister. Dabei handelt es sich nicht um Dokumente, welchen
im Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens entscheidwesentliche Bedeutung im
Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG zukommt, weshalb diesbezüglich
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Akten A22, A23 und A37 stellen automatische Bestätigungen der itali-
enischen Behörden auf elektronische Anfragen beziehungsweise Mitteilun-
gen der Vorinstanz dar („proof of delivery“) und sind als interne Akten, de-
nen kein Beweischarakter zukommt, zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer
E-2737/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.1.2).
Bei der Akte A27 handelt es sich um die Geburtsmitteilung des Zivilstands-
amtes für das jüngste Kind der Beschwerdeführenden. Soweit die Geburt
dieses Kindes wesentlich ist, wurde es ins vorliegende Verfahren miteinbe-
zogen. Darüber hinaus kommt dem Dokument vorliegend keine Ent-
scheidrelevanz zu.
Schliesslich handelt es sich beim Aktenstück A42 um eine interne Akten-
notiz, die ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt ist und der kein
Beweischarakter zukommt, weshalb die Vorinstanz die Aktenedition dies-
bezüglich zu Recht verweigert hat, ohne dabei den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. dazu BGE 125
II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichts-
rechts nicht verletzt. Auf Gewährung der Akteneinsicht im Beschwerdever-
fahren in die erwähnten Aktenstücke ist aus den oben erwähnten Gründen
zu verzichten. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten
besteht aufgrund der fehlenden Entscheidrelevanz kein Anlass. Die ent-
sprechenden Anträge sind abzuweisen.
3.4 Die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei Gelegenheit zu ge-
ben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraus-
setzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (ausser-
gewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache
etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzu-
weisen ist.
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3.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihre persönliche Situation nicht er-
wähnt habe und nicht auf ihre Vorbringen eingegangen sei. So hätte sie
insbesondere die Integration der Kinder und die medizinische Versorgung
der jüngsten Tochter nicht hinreichend beachtet. Zudem habe die Vor-
instanz nicht erwähnt, dass sie in Italien nie einen Asylantrag gestellt hät-
ten. Die Beschwerdeführenden rügen damit implizit eine Verletzung der
Begründungspflicht.
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat
leiten lassen, genannt. Die Integration der Kinder der Beschwerdeführen-
den sowie der Gesundheitszustand des jüngsten Kindes wurden entgegen
den Beschwerdevorbringen in der angefochtenen Verfügung berücksich-
tigt. Dass die Beschwerdeführenden in Italien nie ein Asylgesuch gestellt
haben, geht implizit aus der angefochtenen Verfügung hervor. Darüber hin-
aus zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
3.6 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, die Vorinstanz habe die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes verletzt. Sie hätte weitere Abklärungen treffen müssen, ins-
besondere bezüglich der medizinischen Versorgung der jüngsten Tochter.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt und ihnen
nach Rückweisung der Sache erneut die Gelegenheit gegeben, zur Zu-
ständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden substantiieren
weiter nicht, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend
festgestellt worden sei. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist auch
nicht ersichtlich, zumal bereits im Urteil E-1945/2016 E. 5.2 festgehalten
wurde, dass die gesundheitlichen Probleme der jüngsten Tochter der Be-
schwerdeführenden und auch der anderen Familienmitglieder einer Über-
stellung nach Italien nicht im Wege stehen. Der rechtserhebliche Sachver-
halt wurde von der Vorinstanz vorliegend vollständig und richtig festgestellt.
3.7 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung von Art. 6
Abs. 1 EMRK. Sie hätten das Recht darauf, dass ihr Verfahren innerhalb
einer angemessenen Frist behandelt werde.
Sie übersehen jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nur auf Streitigkeiten in
Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
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gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage anwendbar ist. Asylverfahren
fallen nicht in diesen Anwendungsbereich (vgl. ANDREAS KLEY, Art. 6
EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, 1993, S. 55
f.). Im Urteil E-1945/2016 E. 3.3 wurde bereits festgestellt, dass das vorlie-
gende Verfahren aufgrund der langen Zeitdauer von der Vorinstanz nicht
sachgerecht abgehandelt wurde, dies jedoch an der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit von Italien nichts zu ändern vermöge.
3.8 Schliesslich substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter, in-
wiefern das Willkürverbot (Art. 9 BV) vorliegend verletzt sein soll. Eine Ver-
letzung ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zur Sache zeigen, auch
nicht ersichtlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er ein oder mehrere
Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren
er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die
Absätze 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Bereits im Urteil E-1945/2016 wurde vom Gericht ausführlich festge-
stellt, dass Italien grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist (E. 3). Die
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dortigen ausführlichen Erwägungen sind nach wie vor aktuell und die Be-
schwerdeführenden vermögen dem nichts entgegenzustellen. Um unnö-
tige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verweisen werden. Glei-
ches gilt für die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (E. 4) sowie
die Fragen, ob die Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend
die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern genü-
gend konkret individuell und aktuell sind, sowie ob die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden bei einer zwangs-
weise Rückweisung ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (E. 5).
Auch die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin (Depression und Angststörung) sind in Italien behandel-
bar und stehen einer Überstellung nicht entgegen. Zur Einholung von wei-
teren Garantien bei den italienischen Behörden besteht kein Anlass. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen. Aus dem eingereichten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe können die Beschwerdeführenden nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, das Bundesverwal-
tungsgericht habe im Urteil E-1945/2016 festgehalten, dass die Vorinstanz
das Vorliegen humanitärer Gründe inhaltlich nicht geprüft habe und sein
Ermessen in der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 faktische nicht
ausgeübt habe. Auch in der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz
die humanitären Gründe wiederholt nicht geprüft. So habe sie sich nicht mit
den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder
auseinandergesetzt. Ausserdem müsse die Vorinstanz den Gesundheits-
zustand und die persönlichen Erlebnisse der Asylsuchenden berücksichti-
gen und auch der Situation im Erstasylland Rechnung tragen (unter Ver-
weis auf BVGE 2015/9). Dies sei offensichtlich nicht gemacht worden.
5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-
instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit
der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar
2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung
seither im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
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Seite 10
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.2.3 Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden nach dem Kas-
sationsurteil vom 21. Juli 2016 die Gelegenheit, allfällige seit der Befra-
gung vom 24. Juli 2014 neu hinzugekommene humanitäre Gründe vorzu-
bringen. In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 brachten die Be-
schwerdeführenden die Integration der Kinder sowie den Gesundheitszu-
stand des jüngsten Kindes vor.
5.2.4 Bei der Prüfung der Möglichkeit eines humanitären Selbsteintritts im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV1 in der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz in rechts-
genüglicher Weise mit den Argumenten der Beschwerdeführenden ausei-
nander und kam zum Schluss, dass diese eine Anwendung der Souverä-
nitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen würden. Unter anderem
hält die Vorinstanz fest, dass bezüglich der medizinischen Vorbringen und
der Gesundheit der Tochter der Beschwerdeführenden davon auszugehen
sei, dass Italien über eine ausreichende Infrastruktur verfüge. Es würden
keine Hinweise vorliegen, dass Italien den Beschwerdeführenden eine me-
dizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Integrationsbemü-
hungen der Kinder der Beschwerdeführenden führt sie aus, dass diesen
eine hohe Wertschätzung entgegengebracht werde, sie jedoch davon aus-
gehe, dass es den Kindern auch möglich sei, in Italien die Schule zu besu-
chen und sich dort zu integrieren.
Auch wenn die Ausführungen der Vorinstanz zur Integration nicht beson-
ders ausführlich ausfallen, geht aus der angefochtenen Verfügung klar her-
vor, dass diese in ihrer Ermessensausübung berücksichtigt wurden. Sie hat
demnach alle Sachverhaltselemente rechtsgenüglich berücksichtigt und
das ihr zukommende Ermessen ohne Rechtsverletzung ausgeübt. Die Be-
schwerdevorbringen vermögen keine andere Einschätzung zu rechtferti-
gen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen
weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts.
5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
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Seite 11
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
Versand: