Abtei lung V
E-5190/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, geboren am (...)
Kamerun,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. März 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5190/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Kamerun
am 28. Juli 2003 und gelangte am 31. August 2003 in die Schweiz, wo
er am 2. September 2003 ein Asylgesuch einreichte. Am 3. September
2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen
befragt. Das B._______ hörte ihn am 24. September 2003 zu seinen
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, vor drei Monaten habe er den Schweizer Journalisten X.
kennen gelernt und durch ihn seine homosexuellen Neigungen
entdeckt. Er sei mit X. eine Beziehung eingegangen. Als er X. seinen
Eltern vorgestellt und sie über seine Homosexualität orientiert habe,
habe ihn sein Vater verstossen. In der Folge habe das ganze Dorf von
seiner Beziehung erfahren und begonnen, ihn zu meiden sowie mit
Steinen nach ihm und seinem Partner zu werfen. Bis zum Verlassen
des Heimatlandes am 28. Juli 2003 habe er sich deshalb bei X. im
Hotel aufgehalten. Gemeinsam seien sie in die Schweiz gereist. Hier
habe ihm X. eine Mobil-Telefonnummer gegeben und ihm mitgeteilt, er
werde sich nach seiner Rückkehr aus den USA bei ihm melden.
Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Auch habe er X. über das
Mobiltelefon nicht erreichen können. Er befürchte, bei einer Rückkehr
nach Kamerun von seiner Familie umgebracht zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2004 - eröffnet am 2. Dezember
2004 - trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG nicht ein und ordnete gleichzei-
tig dessen Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 3. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die
Verfügung des BFF sei aufzuheben. Mit Urteil vom 24. Februar 2005
hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Vorinstanz
vom 30. November 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2005 - eröffnet am 18. März 2005 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
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weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diesen Ent-
scheid reichte der Beschwerdeführer am 13. April 2005 (Poststempel)
bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung vom 17. März 2005 sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläu-
fig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Mit Urteil vom 20. April 2005 wies die ARK die Beschwerde
ab. Das gegen diesen Entscheid eingereichte Revisionsgesuch hiess
die ARK mit Urteil vom 22. Dezember 2005, wegen Vorliegens eines
neuen erheblichen Beweismittels (Privatgutachten von Dr. med.
C._______, Arzt für Allgemeine Medizin, Facharzt FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 17. Juli 2005) gut und nahm das Beschwer-
deverfahren wieder auf.
D.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. März 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006
unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die
Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Innert
der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik ein.
E.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 gab der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Kostennote vom 20. April 2006 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Aussagen betreffend seines Part-
ners X. seien wenig überzeugend ausgefallen. So habe er nicht ge-
wusst, wie alt sein Partner und für wen er als Journalist tätig gewesen
sei. Ebenso wenig habe er Angaben zur Familie seines Partners oder
dessen Wohnsitz in der Schweiz machen können. Auch seien die Aus-
sagen betreffend das Vorstellen von X. bei der Familie des Beschwer-
deführers wenig überzeugend und detailliert ausgefallen. Zudem sei
der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die vermeintlichen
Beleidigungen im Zusammenhang mit seinem Coming-Out konkret und
detailliert darzutun. Sodann habe der Beschwerdeführer - trotz ent-
sprechender Aufforderung - keine Bestätigung von seinem angeb-
lichen Partner eingereicht. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen würden weiter durch die unterschiedlichen Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise
gestärkt. Schliesslich sei der eingereichte Auszug aus dem kameruni-
schen Strafgesetzbuch betreffend Homosexualität nicht geeignet, die
geltend gemachten Neigungen des Beschwerdeführers zu belegen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2005 wird an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und
ausgeführt, das BFM habe es unterlassen, vertiefter abzuklären, ob
asylrelevante Fluchtgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer
sei sich erst wenige Monate vor der Einreise in die Schweiz seiner
sexuellen Neigung bewusst geworden. Er sei daher anlässlich der kan-
tonalen Anhörung nicht in der Lage gewesen, Details seiner homo-
sexuellen Beziehung zu schildern. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch
nicht gewusst, dass homosexuelle Kontakte in seinem Heimatland
unter Strafe stehen würden. Hätte er, wie ihm von der Vorinstanz
unterstellt, seine Fluchtgeschichte erfunden, hätte er wohl kaum seine
sexuelle Neigung „erfunden“. Sodann habe X. offenbar nicht die Ab-
sicht gehabt, die Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten. Dazu passe
auch, dass er gegenüber dem jungen und unerfahrenen Beschwerde-
führer nichts über seine privaten Verhältnisse erzählt habe. Die Naivi-
tät des Beschwerdeführers spreche für seine Glaubwürdigkeit.
Weiter stehe unbestrittenermassen fest, dass in Kamerun Homosexua-
lität strafbar sei. Es bestehe daher keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive. Entsprechend könnten bei Übergriffen durch Private die Behörden
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auch nicht um Schutz angegangen werden. Bei einer unfreiwilligen
Rückkehr sei der Beschwerdeführer gezwungen, seine sexuelle
Neigung dauernd und vollständig zu unterdrücken, ein Umstand, der
von niemandem erwartet werden könne. Solange die Strafandrohung
im Heimatland andauere, habe der Beschwerdeführer daher
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, gemäss dem Privat-
gutachten von Dr. med. C._______ habe der Beschwerdeführer eine
homosexuelle Identität, praktiziere diese und verkehre in den ent-
sprechenden Kreisen in der Schweiz. Dieses Gutachten stelle jedoch
keinen Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer in Kamerun sei-
tens der heimatlichen Behörden aufgrund seiner Homosexualität be-
langt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Verlau-
fe des Verfahrens jegliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Be-
hörden verneint. Sodann sei festzuhalten, dass das kamerunische
Strafgesetzbuch unter Art. 347 die abstrakte Strafandrohung für homo-
sexuelle Handlungen kenne. Diese würde indes nur homosexuelle
Handlungen betreffen, die in Kamerun verübt und den dortigen Behör-
den bekannt worden seien, sei es aufgrund einer Anzeige oder eines
eingeleiteten Strafverfahrens. Auf den Beschwerdeführer treffe dies in-
des nicht zu. Sodann sei den kamerunischen Behörden die in der
Schweiz gelebte Homosexualität des Beschwerdeführers nicht be-
kannt. Daher würden sich aus dem eingereichten Privatgutachten auch
keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
entnehmen lassen. Im Übrigen werde auf die beiden Urteile der ARK
in den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr.
29 und 30 verwiesen.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, der Vorinstanz sei insoweit zuzu-
stimmen, als das eingereichte Privatgutachten keinen Beweis dafür
enthalte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität
in der Vergangenheit in Kamerun seitens der Behörden belangt wor-
den sei. Solches habe der Beschwerdeführer auch nie behauptet und
diese Frage sei bisher kein Beweisthema gewesen. Im Übrigen irre die
Vorinstanz, wenn sie dem Beschwerdeführer unterstelle, er habe seine
Homosexualität "vornehmlich" in der Schweiz entdeckt. Der Beschwer-
deführer habe im Rahmen des Asylverfahrens klar und deutlich darge-
legt, dass er sich in seiner Heimat der Homosexualität bewusst worden
sei und sie auch dort erstmals praktiziert habe. Es sei gerade die
Offenlegung seiner Homosexualität gegenüber der Familie gewesen,
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die zur Flucht geführt habe. Nicht nur die Familie, sondern das gesam-
te Dorf habe davon gewusst und ihn geächtet. Aus der Sicht des Be-
schwerdeführers wäre es lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis
die kamerunischen Behörden von seiner Neigung erfahren hätten. Es
sei durchaus möglich, dass ihn jemand aus der Familie oder dem Dorf
angezeigt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer erst in der
Schweiz davon erfahren, dass Homosexualität in Kamerun unter Strafe
stehe. Sodann treffe die vorinstanzliche Feststellung nicht zu, wonach
das kamerunische Strafgesetzbuch nur homosexuelle Handlungen
sanktioniere, die in Kamerun verübt worden seien. Solches sei dem
Gesetz nicht zu entnehmen und widerspreche auch den internationa-
len Gepflogenheiten, wenn Straftaten nur dort abgeurteilt werden
könnten, wo sie verübt worden seien. Überdies führe das BFM keine
Quellen für seine Behauptung an. Auch sei es eine reine Behauptung
seitens des BFM, dass in Kamerun keine Strafanzeige gegen den Be-
schwerdeführer eingereicht worden sei. Entsprechende Abklärungen
seien jedenfalls seitens des BFM nicht getätigt worden. Der Beschwer-
deführer könne sich gut vorstellen, dass seine Homosexualität den
kamerunischen Behörden inzwischen bekannt geworden sei. Er
schliesse insbesondere nicht aus, dass jemand aus der Familie oder
dem Dorf Anzeige erstattet habe. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung
sei im Lichte der Rechtslage in Kamerun begründet, zumal das Gesetz
für homosexuelle Handlungen Strafen bis zu fünf Jahren androhe.
Schliesslich sei die Behauptung der Vorinstanz, die ARK habe in meh-
reren Urteilen bei Homosexuellen eine begründete Furcht vor Verfol-
gung verneint, wenn die Homosexualität erst in der Schweiz gelebt
worden sei, nicht nachvollziehbar.
5.
5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbrin-
gen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun-
gen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objekti-
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vierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27
und 28).
5.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer
mittels des eingereichten Privatgutachtens seine Homosexualität
glaubhaft gemacht (vgl. Urteil der ARK vom 22. Dezember 2005).
Allein aufgrund dieser Tatsache ist indes nicht zwingend zu schliessen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt auch
glaubhaft sind. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung
und die ARK im Urteil vom 20. April 2005 festgestellt haben, weisen
die Aussagen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten auf. Nament-
lich äusserte sich der Beschwerdeführer unsubstanziiert und ohne
Realkennzeichen hinsichtlich seines Coming-Outs, des Vorstellens sei-
nes Partners bei der Familie und den nachfolgenden Benachteiligun-
gen seitens der Dorfbevölkerung. In Anbetracht dessen, dass es sich
dabei um besonders einschneidende Vorkommnisse im Leben des Be-
schwerdeführers handelt, welche ihn immerhin zur Ausreise aus dem
Heimatland veranlassten, dürften von ihm diesbezüglich ohne weiteres
substanziiert und von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete Aus-
sagen erwartet werden. An dieser Feststellung vermag auch der Ein-
wand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei sich erst
seit wenigen Monaten seiner sexuellen Neigung bewusst, nichts zu än-
dern. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Beziehung des Be-
schwerdeführers zu X., insbesondere aber am geltend gemachten Vor-
stellen bei der Familie des Beschwerdeführers sowie den daraufhin er-
littenen Belästigungen. Diese Zweifel werden weiter bestärkt durch die
unvereinbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzen
Wohnsitz im Heimatstaat und den Umständen der Ausreise. So führte
er anlässlich der Erstbefragung aus, er sei mit X. bis in die Schweiz
gereist, wo sie sich getrennt hätten (A1, S. 5). Demgegenüber gab er
anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, X. hätte ihn bereits
früher verlassen und ein Freund von X. habe ihn in die Schweiz beglei-
tet (A9 S. 8). Zu diesen bereits vom BFM aufgezeigten Unstimmigkei-
ten hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen
nicht Stellung genommen. Mit dem blossen, nicht näher substanziier-
ten Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe vermag der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten in
seinen Aussagen jedenfalls nicht zu entkräften.
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5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Homosexualität
stehe in Kamerun unter Strafandrohung. Bei einer Rückkehr habe er
daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtig-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter,
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei-
matstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründe-
te Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich -
auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen. Massgeblich kann indes nicht allein sein, was ein
vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener
oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte.
Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch
das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat
eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühe-
re Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver-
fügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; ALBERTO
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ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 108).
5.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen eigenen Angaben vor der Ausreise aus dem Heimatland keine
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. A1 S. 5, A9
S. 9). Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die
Homosexualität des Beschwerdeführers den heimatlichen Behörden
nicht bekannt ist. Dieser Schluss wird in der Replik zwar bestritten und
ausgeführt, es seien diesbezüglich keine Abklärungen vor Ort vorge-
nommen worden. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich des Vorstellens seines Partners
bei der Familie und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Benachteiligungen seitens der Familie und der Dorfbevölkerung nicht
glaubhaft. Sodann sind den Akten keine Hinweise dafür zu entneh-
men, dass Angehörige des Beschwerdeführers oder die Dorfbevölke-
rung eine entsprechende Anzeige eingereicht hätten. Namentlich hat
der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute keinen Beleg für ein gegen ihn
eingeleitetes Strafverfahren eingereicht. Bei dieser Sachlage bestand
keine Veranlassung, Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Insoweit
vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
5.3.3 In den meisten afrikanischen Staaten, so auch in Kamerun,
leben Homosexuelle in der Illegalität. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist Homosexualität in Kamerun indes nicht
illegal. Allerdings werden homosexuelle Handlungen gestützt auf Art.
347 des kamerunischen Strafgesetzbuches geahndet und mit Gefäng-
nis zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft. Strafrechtliche
Verfolgungen werden jedoch nur selten eingeleitet. Im Dezember 2005
veröffentlichte die römisch-katholische Kirche in Kamerun eine Er-
klärung, in der Homosexualität verurteilt wurde. Diese Erklärung löste
landesweit eine aggressive Pressekampagne aus, die sich gegen
Homosexuelle richtete. Anfangs 2006 starteten drei kamerunische
Boulevardblätter eine Hetzkampagne gegen Homosexuelle, wobei Lis-
ten mit Namen diverser Persönlichkeiten aus Politik, Kirche und Privat-
wirtschaft veröffentlicht und die betroffenen Personen als vermeintlich
Homosexuelle "geoutet" wurden. Zu Verurteilungen der Genannten
kam es in der Folge jedoch nicht. Gemäss dem Jahresbericht 2007
von amnesty international (ai) Deutschland wurden im Februar 2006
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zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu einem Jahr Ge-
fängnis verureilt. Im März 2006 wurden vier Frauen wegen angeblich
lesbischer Beziehungen verhaftet und zu drei Jahren Gefängnis auf
Bewährung verureilt. Im Mai 2005 wurden zwei Minderjährige sowie
neun weitere Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Be-
ziehungen verhaftet. Die beiden Minderjährigen kamen im Februar
2006 ohne Gerichtsverfahren frei. Beim Prozess im Juni 2006 gegen
die übrigen Angeklagten wurden zwei freigesprochen und sieben zu
einer zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt, welche sie allerdings
nicht antreten mussten, da ihnen die Zeit der Untersuchungshaft ange-
rechnet wurde. Weiter ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt,
dass in Yaounde und Douala Schwulen-Szenen mit entsprechenden
Lokalen geduldet werden. Vor diesem Hintergrund und der doch zahl-
reichen homosexuellen Menschen in Kamerun, ist davon auszugehen,
dass es offenbar in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen kommt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht von einer
systematischen Verfolgung Homosexueller im Sinne des Asylgesetzes
auszugehen. Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller
bekannt ist, kann nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künf-
tiger Verfolgung geschlossen werden. Insoweit vermag der Beschwer-
deführer auch aus dem Verweis auf die beiden Urteile der ARK in
EMARK 1996 Nr. 29 und 30 nichts für sich abzuleiten. Es erübrigt sich,
darauf näher einzugehen.
5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlings-
eigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu
Recht nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
Seite 12
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foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch wenn, wie vorstehend
dargelegt, die Lage der Homosexuellen in Kamerun angespannt ist
und es in der Vergangenheit zu einzelnen Verurteilungen gekommen
ist, kommt die Gefahr, eine solche Verurteilung zu gewärtigen, nicht
einem „real risque“ gleich. Sodann lässt auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Kamerun den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinwei-
se dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Kamerun einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist
nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr aufgrund seiner Homosexualität mit gewissen gesellschaftlich-
sozialen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der -
soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis
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zu seiner Ausreise im Jahre 2003, mithin 26 Jahre, in seinem
Heimatstaat gelebt und als Kleinhändler gearbeitet. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass er über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern
kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S.
12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Be-
schwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als
seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun erweist sich
demnach als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Be-
schwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festgelegt (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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