B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5190/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
substituiert durch lic. iur. Dominique Wetli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N (…).
E-5190/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) mit letztem Wohnsitz in (…), verliess ei-
genen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2007, reiste
auf dem Luftweg über Istanbul nach Damaskus und von dort auf dem
Landweg zurück nach Istanbul. Von Istanbul fuhr er anschliessend nach
Izmir und auf dem Seeweg weiter nach Griechenland, wo er sich drei
Jahre lang aufhielt. Dann begab er sich auf dem Luftweg nach Paris, wo
er sich etwa einen Monat aufhielt. Am 1. Mai 2011 gelangte er mit dem
Zug in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2011 wurde er zur Per-
son, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am
22. Mai 2012 vom BFM einlässlich angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer bei
der Befragung vor, er sei Albino. In der Schule sei er der einzige „Weisse“
gewesen. Mit zunehmendem Alter habe man sich von ihm distanziert, und
er sei diskriminiert worden. Ab etwa der vierten Primarklasse habe er
Probleme bekommen. Zu einem ersten Vorfall sei es in der zweiten Se-
kundarschulklasse (in (…), im Jahre 1993) gekommen: Ältere Jugendli-
che aus seinem Dorf seien ihm spätabends auf dem Heimweg entgegen-
gekommen, hätten ihn ins Gebüsch geworfen, geschlagen und schwer
verletzt. Sie hätten ihn aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Wegen dieses
Vorfalls sei er nach (…) gegangen, wo er eine Lehre absolviert habe. Im
dritten Lehrjahr (im Jahre 1996) sei es zu einem weiteren Übergriff ge-
kommen. Eine Gruppe von Leuten, die an Kult und Rituale glauben wür-
den, habe ihn angegriffen und gedroht, ihn zu opfern. Er sei beschimpft
sowie mit Flaschen und Steinen beworfen worden, worauf er davon ge-
rannt sei und sich versteckt habe. Seit diesem Vorfall sei er abends nicht
mehr aus dem Haus gegangen. Er habe dieses nur zum Arbeiten verlas-
sen und kein normales Leben mehr führen können. Nach der Lehre habe
er mit Hilfe seines Vaters ein eigenes Geschäft eröffnet und Bücher und
kleinere Artikel für den Bürobedarf verkauft. Die Diskriminierungen seien
weitergegangen, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu
verlassen.
Anlässlich der Anhörung ergänzte er, er habe in der Zeit, als er sich ver-
steckt habe halten müssen, im Fernstudium viel gelernt und versucht, die
Zertifizierung der Oberstufenprüfung nachzuholen. Er habe die Examen
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mit so guten Resultaten bestanden, dass er die Bedingungen für ein Stu-
dium an der Universität erfüllt habe. Auf entsprechende Nachfrage hin
führte er weiter aus, er habe eine begrenzte Sehkraft und könne nur eini-
ge Meter weit sehen, zudem sei seine Haut "medizinisch sehr leicht".
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs ein Schreiben (Declaration of Age) des B._______ vom 20. August
2008 (im Original) und eine Bestätigung der Prüfungsresultate des
C._______ vom 25. April 2003 (in Kopie) zu den Akten. Er gab an, seine
Identitätskarte auf dem Weg nach Griechenland verloren zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 – eröffnet am 3. September 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2012
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in materieller
Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz
anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbeson-
dere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und eine
Parteientschädigung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, die Beschwerde sei beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig
eingereicht worden und demnach sei die angefochtene Verfügung entge-
gen der Mitteilung des BFM nicht in Rechtskraft erwachsen. Er stellte
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt,
verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzurei-
chen; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
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dung und den Antrag auf Nachreichung einer Honorarnote wies er ab und
lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Die Fürsorgebestätigung ging in der Folge innert der angesetzten Frist
beim Gericht ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2012, welche dem Beschwer-
deführer am 25. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vor-
instanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollum-
fänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31].
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, es sei ihm
bekannt, das Albinos nicht nur in Nigeria, sondern auch in anderen Staa-
ten Afrikas Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt sein könnten. Übergrif-
fe der vorgebrachten Art, die in kultischen Ritualen – zum Beispiel in
Voodoo oder in Schwarzer Magie – wurzelten und von Dritten ausgingen,
würden gemäss der nigerianischen Verfassung aber streng geahndet.
Der Beschwerdeführer habe dies bestätigt, als er geschildert habe, die
Schulbehörde sei dem vorgebrachten Übergriff während seiner Schulzeit
nachgegangen; dass die Schuldigen gemäss seiner Darstellung nicht hät-
ten gefunden werden können, könne der Behörde nicht angelastet wer-
den. Dasselbe treffe für die vorgebrachte Anzeige bei der Polizei zu. Im
Weiteren habe er die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden,
sollte ihm die lokale polizeiliche Hilfe nicht ausreichend erscheinen.
Dass der Beschwerdeführer staatlicherseits keinen Benachteiligungen
ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass er ordnungsge-
mäss die Schulen besucht und eine Lehre absolviert habe. Zudem habe
er sich im Fernstudium weitergebildet und die für eine Zulassung an die
Universität erforderlichen Prüfungen bestanden.
Im Weiteren mache er geltend, er sei vielen kleinen Benachteiligungen
ausgesetzt gewesen, beispielsweise habe er nicht an sozialen Treffen
teilnehmen können, und er habe viel im Hause gelebt. Solche Benachtei-
ligungen seien indessen auch von ihrer Intensität her nicht von jener Art,
als dass sie von Asylrelevanz wären.
Schliesslich sei festzuhalten, dass es ihm ungeachtet der geltend ge-
machten Benachteiligungen möglich gewesen sei, in Nigeria seinen Le-
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Seite 6
bensunterhalt zu bestreiten. Er habe nämlich angegeben, er habe wäh-
rend sieben Jahren ein (…)geschäft geführt und, auch wenn es wenig
Kundschaft gegeben habe, etwas Geld verdienen können, der Lebensun-
terhalt sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 101) ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Nigeria herrschende
politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung dorthin sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Gegen diese Erwägungen wird in der Beschwerde vorgebracht, die
Vorinstanz erkenne, dass der Beschwerdeführer als Albino Benachteili-
gungen im Alltag ausgesetzt gewesen sein dürfte. Ob die ständigen Dis-
kriminierungen und zumindest in zwei Fällen massiven Übergriffe insge-
samt ein menschenwürdiges Dasein verunmöglichen würden, sei in der
angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben.
Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines Äusseren seit frühester
Kindheit diskriminiert. Seinen Ausführungen zufolge habe er in Nigeria
kein erträgliches Leben gehabt. Nur wenn er sich von der Gesellschaft
abgesondert habe, habe er halbwegs in Ruhe leben können. Jeden Gang
ausserhalb seiner vier Wände beschreibe er als ein Spiessrutenlaufen.
Wiederholt sei er mit dem Tode bedroht worden. Dabei habe er von den
zuständigen Behörden keine fassbare Unterstützung erhalten. Aufgrund
der Tatsache, dass in Nigeria wiederholt Albinos von Unbekannten getötet
worden seien, müsse seine Angst, irgendwann würde jemand die Dro-
hung, ihn zu töten, wahrmachen, zumindest objektiv als nachvollziehbar
erachtet werden. Das tägliche Erdulden der ihm entgegengebrachten Ab-
lehnung, Diskriminierung und Schikanen könne nur schwer als men-
schenwürdiger Umstand bezeichnet werden. Wie schwierig und gefähr-
lich das Leben von Menschen mit einer Behinderung oder von Menschen
mit Albinismus in Nigeria sein könne, werde in zahlreichen Berichten von
Menschenrechtsorganisationen beschrieben.
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Ausgehend von den dargelegten Umständen sei in casu das Vorliegen
eines unerträglichen psychischen Druckes zu bejahen. Dem Beschwerde-
führer könne nicht zugemutet werden, weiter in seinem Land zu leiden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Rechte von Menschen mit Behinderung
in Nigeria gesetzlich noch nicht geschützt seien und sich diese Men-
schen, wie die Vorinstanz selber bestätige, täglich mit Diskriminierungen
konfrontiert sehen würden, könne in Bezug auf die geltend gemachte Ver-
folgung nicht von einem staatlichen Schutzwillen ausgegangen werden.
Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung sei nicht asylrelevant, so wäre
eine Wegweisung im Sinne des Eventualbegehrens aufgrund der konkre-
ten Gefährdung nicht zumutbar.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht als zentralen Asylgrund geltend, er sei
bereits als Kind wegen seines Albinismus von anderen Kindern schika-
niert und ausgegrenzt worden. Auch als Erwachsener sei er gesellschaft-
lich geächtet und immer wieder Opfer von Schikanen, Diskriminierungen
und Bedrohungen geworden. Deswegen habe er isoliert in seinen vier
Wänden gelebt (vgl. Beschwerde S. 3).
Das BFM bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer an Albinismus lei-
det. Albinismus ist ein erblich bedingter kompletter oder teilweiser Mangel
an Pigmenten in Haut, Haaren und Augen. Was die klinische Ausprägung
der Krankheit betrifft, werden verschiedene Formen unterschieden mit un-
terschiedlicher Betroffenheit. Der Beschwerdeführer präsentiert sich ge-
mäss den vorliegenden Passfotos (vgl. Akten BFM: Schreiben [Declarati-
on of Age] des B._______ vom 20. August 2008 samt Passfoto und Dak-
tyloskopie-Aufnahme des BFM) kahlköpfig, mit (hell-)brauner Haut, dunk-
lem Bartansatz und hellen Augen. Es ist offensichtlich, dass der Albinis-
mus bei ihm zu einer Aufhellung der Haut geführt hat, was zur Folge hat-
te, dass er in Nigeria zumindest unter gesellschaftlichen Integrations-
schwierigkeiten zu leiden hatte und einer gewissen Ausgrenzung ausge-
setzt war.
Damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt wer-
den kann, wird im Sinne von Art. 3 AsylG vorausgesetzt, dass die auf-
grund der Hautfarbe und allfälliger weiterer körperlicher Auffälligkeiten er-
littenen oder befürchteten Behelligungen eine gewisse Intensität aufwei-
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sen und ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes zur Folge haben;
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, sind als
ernsthafte Nachteile zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-7137/2007 vom 22. September 2010 E. 3.2.2; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 17). Nach Auffassung des Gerichts war der Beschwerdeführer
aufgrund der vorgebrachten Ablehnung und Diskriminierung nicht einem
unerträglichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn aus-
gesetzt. Ohne die Albino-Problematik zu verkennen, ist festzuhalten, dass
diese im konkreten Fall dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges
Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und ei-
ne derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätte, dass er
sich ihr nur durch Flucht in das Ausland entziehen konnte. So war es ihm
möglich, die Schule zu besuchen, eine Lehre als Verkäufer zu absolvie-
ren, die er – trotz besonders exponierter Tätigkeit im Verkauf – als gut
bezeichnet (vgl. A19/10 S.4). Weiter konnte er während sieben Jahren ein
eigenes Geschäft – ebenfalls im Handel – führen und damit genügend
Geld für den Lebensunterhalt verdienen (vgl. A19/10 S. 4). Auch ver-
mochte er sich im Fernstudium weiterzubilden, um schliesslich die Auf-
nahmeprüfungen für die Universität erfolgreich abzulegen (vgl. A19/10
S. 5). Vor diesem Hintergrund weist die geltend gemachte gesellschaftli-
che Benachteiligung die Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht auf.
5.2 Was die beiden vom Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1996
vorgebrachten körperlichen Übergriffe anbelangt, ist anzumerken, dass
auch diese Vorkommnisse nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Sie weisen zum erst Jahre später gefassten Entschluss,
die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kausalzusammen-
hang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht (vgl. dazu BVGE 2009/51 E.
4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1, BVGE 2011/50 E. 3.1.2EMARK 2000 Nr. 17)
nicht auf. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung hat damit nicht zu erfolgen.
5.3 Dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
habe von den zuständigen Behörden keine fassbare Unterstützung erhal-
ten, hat das Bundesamt zu Recht entgegengehalten, dass er sich an die
höhere Instanz hätte wenden können, wenn ihm die lokale polizeiliche
Hilfe nicht ausreichend erschien. Im Übrigen fällt auf, dass die Schilde-
rungen betreffend das Ersuchen um behördliche Unterstützung bezüglich
der Vorfälle in den Jahren 1993 und 1996 in den Akten sehr vage ausfällt
und überhaupt erst auf entsprechende Nachfrage hin erfolgten (vgl.
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A 19/10 S. 3 und 6). Es ergeben sich deshalb Zweifel, ob der Beschwer-
deführer oder seine Eltern damals überhaupt um behördliche Hilfestellung
ersucht haben. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich in Ni-
geria das Bewusstsein für die Albino-Problematik in den letzten Jahren
verbessert hat. Im September 2012 wurde von der Regierung ein nationa-
les Komitee gegründet, um eine "national policy on albinism" auszuarbei-
ten und Diskriminierung und Stigmatisierung der Albinos zu bekämpfen
(vgl. dazu etwa News Agency of Nigeria, "FG inaugurates national com-
mittee on Albinism", 04.09.2012,
healthgender/fg-inaugurates-national-committee-on-albinism>, abgerufen
am 10.01.2013). Von einem fehlenden staatlichen Schutzwillen kann
demnach – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – nicht
gesprochen werden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
5.5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E-5190/2012
Seite 10
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
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Seite 11
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Nigeria ist festzustellen, dass
es im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011 zwar
im Norden des Landes zu Gewaltausbrüchen gekommen ist, wobei davon
insbesondere die Städte Kaduna und Kano betroffen waren, aber die La-
ge hat sich mittlerweile beruhigt. Weder herrscht eine landesweite Bür-
gerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint.
6.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen.
Der Beschwerdeführer bringt – erstmals in der Anhörung und erst auf
ausdrückliche Nachfrage hin (vgl. A 19/10 S. 5 f.) – vor, er habe als Albino
Sehprobleme und eine "leichte" Haut, welche sich gemäss Feststellung
des BFM als flechten- und schuppenartig darstellt. Daraus resultierende
besondere Gesundheitsvorkehren macht er keine geltend, so dass seiner
Rückkehr mit Blick auf seinen gesundheitlichen Zustand nichts entgegen-
steht. Im Übrigen ist es ihm unbenommen, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Seinen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem
14. Altersjahr bei seinen Eltern und seinem Zwillingsbruder (kein Albino)
in (…) und besuchte die Schule in (…) (vgl. A 19/10 S. 2). Seinem Be-
kunden nach ist der Vater zwischenzeitlich verstorben, die Mutter lebt
nach wie vor in (…) und der Bruder in (…) (vgl. A 9/9 S.3). Die anschlies-
senden Jahre bis zu seiner Ausreise verbrachte er in (…). Angesichts des
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Seite 12
Umstandes, dass er dort während sieben Jahren lebte und dabei eine
Lehre als Verkäufer absolvieren konnte, sowie des Umstandes, dass er
sich danach während mehreren Jahren als selbständiger Geschäftsmann
behaupten konnte, darf davon ausgegangen werden, dass er nebst der
familiären Beziehung zu Mutter und Bruder über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügte und ihm dieses bei einer Rückkehr von Nutzen sein
dürfte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine sehr gute schulische
Ausbildung, erfüllt die Voraussetzungen für eine Zulassung an die Uni-
versität, und sein mehrjähriger Auslandaufenthalt zeugt von beträchtlicher
Selbständigkeit und Durchsetzungsvermögen.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass es dem Beschwerdeführer trotz Benachteiligungen, denen Albinos in
Nigeria ausgesetzt sein können, gelingen dürfte, sich sowohl beruflich als
auch sozial in seiner Heimat zu (re-)integrieren. Der Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers nach Nigeria ist damit auch in individueller Hin-
sicht nicht als unzumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der
Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
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Seite 13
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer
Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: