B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5190/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein während des (…) unbegleiteter Minderjähriger
– verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Eritrea im September
2014 Richtung Äthiopien, gelangte über den Sudan nach Libyen, von dort
nach Italien und am 13. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am 15. Juni 2015
um Asyl nachsuchte.
Am 29. Juni 2015 wurde er zur Person befragt und am 10. Februar 2016 in
Anwesenheit seiner Vertrauensperson vertieft zu den Asylgründen ange-
hört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______,
C._______, und sei ethnischer Tigrinya. Da sowohl sein Vater als auch sein
Bruder im Militärdienst gewesen seien, habe er seiner Mutter bei der Feld-
arbeit helfen müssen. Nachdem er deshalb im Sommer 2014 einmal nicht
zur Schule habe erscheinen können, habe ihm die Schulbehörde einen il-
legalen Ausreiseversuch unterstellt und ihn zusätzlich von der Schule ver-
wiesen. In der Folge habe er im August/September 2014 eine polizeiliche
Vorladung erhalten. Einen Tag nach Entgegennahme dieser Vorladung
habe er Eritrea illegal verlassen, da er eine Gefängnishaft und harte Stra-
fen respektive den Einzug in den Militärdienst befürchtet habe. Zusätzlich
habe ihm das schlechte eritreische Bildungswesen widerstrebt. Wegen sei-
ner Ausreise werde im Übrigen seine Familie bestraft.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016, eröffnet zwei Tage später, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob de-
ren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2016
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewil-
ligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
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D.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbei-
ständung durch seine Rechtsvertreterin gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
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(D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, als Referenzurteil publiziert) offen-
sichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen
würden. Die Schwächen des eritreischen Bildungswesens sowie der Um-
stand, dass er infolge seiner Mithilfe bei der Feldarbeit von der Schule ver-
wiesen worden sei, seien auf die allgemeinen Lebensumstände in seinem
Heimatland zurückzuführen und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung
dar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeblich erhaltenen Vorladung
hält das SEM vorausgehend fest, nicht jeder Kontakt zu den eritreischen
Behörden ziehe umgehend eine asylrelevante Verfolgung nach sich. Vor-
liegend sei der Grund der Vorladung nicht im Schreiben erwähnt gewesen.
Zudem sei er zum damaligen Zeitpunkt erst (…)-jährig gewesen und ledig-
lich gemeinsam mit seinen Erziehungsberechtigten zu den Behörden be-
ordert worden. Aufgrund dieser Umstände sei nicht davon auszugehen,
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ihm hätten in dieser Sache ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gedroht. Ausserdem müsse seine Furcht vor dem unmittelbar anstehenden
Einzug in den Militärdienst als unbegründet qualifiziert werden, da die be-
sagte Vorladung die Polizei und nicht die für den Militärdienst zuständige
lokale Kebabi-Verwaltung ausgestellt habe. Schliesslich sei er bei seiner
Ausreise noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise legte das SEM dar,
diese Tatsache alleine genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Asylrelevanz nicht. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurück-
kehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise
nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zu-
rückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die
sogenannte Disporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen
würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen
werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den
Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale
Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Gemäss Akten habe der Be-
schwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus die-
sem desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhalts-
punkte für drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr zu entneh-
men, zumal er bei der Ausreise erst 15 Jahre alt gewesen sei. Damit seien
die Anforderungen an eine begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
nicht erfüllt.
Da die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorladung sowie der illega-
len Ausreise nicht asylrelevant seien, könne auf eine entsprechende
Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden.
5.2 In seiner Rechtsmittelschrift weist der Beschwerdeführer einleitend auf
seine vormalige Minderjährigkeit und die sich daraus ergebende beson-
dere Schutzbedürftigkeit hin. Des Weiteren wiederholt er den bereits dar-
gelegten Fluchtgrund der polizeilichen Vorladung und bekräftigt diesbezüg-
lich, er habe eine ernsthafte Gefahr gesehen, in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Polizei das
besagte Schreiben ausgestellt habe, nichts zu ändern. Überdies sei er in-
zwischen (…)-jährig, womit ihm nunmehr der Einzug in den Militärdienst
und dementsprechend erhebliche Nachteile drohen würden. Ferner habe
das SEM seine unbestrittene illegale Ausreise entgegen der gültigen
Rechtsprechung nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt.
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Seite 6
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Erkenntnis, dass die Ausreisegründe des Beschwerdeführers
die Anforderungen an die Asylrelevanz von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die zutreffen-
den Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger
Zusammenfassung unter E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es bleibt bei der Ar-
gumentation der Vorinstanz, dass betreffend den Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise keine aktuelle oder unmittelbar drohende asyl-
beachtliche Verfolgungssituation bestanden hat. In Anbetracht des Absen-
ders (Polizei) der angeblich erhaltenen Vorladung sowie seiner damaligen
Minderjährigkeit ist nicht davon auszugehen, dass er mit diesem Schreiben
tatsächlich ins Militär hätte einberufen werden sollen respektive seine
Furcht vor dem unmittelbar anstehenden Militärdienst eine begründete war.
Er ist somit auch nicht als Refraktär zu betrachten. Weiter ist zu erwähnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit der polizeilichen Vorladung als wenig sub-
stanziiert und inkonsistent erachtet und daher Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der entsprechenden Vorbringen bestehen.
Im Übrigen ist gemäss Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht asylrelevant. Ob ein be-
vorstehender Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungs-
weise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und ist angesichts der von
der Vorinstanz verfügten vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
nicht weiter zu prüfen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in-
zwischen im nationaldienstpflichtigen Alter befindet, führt daher ebenfalls
nicht zu seiner Flüchtlingseigenschaft.
6.2
6.2.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstan-
des, dass er – wie behauptet – Eritrea illegal verlassen hat, zum Flüchtling
geworden ist, weil er sich nunmehr bei einer Rückkehr mit Sanktionen sei-
nes Heimatstaates konfrontiert sehen könnte, die bezüglich ihrer Art, ihres
Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Wer sich darauf beruft, dass
erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine
Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive
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Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
6.2.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund
anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer einge-
henden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würden (E. 5.2).
6.2.3 Solche Anknüpfungspunkte sind, wie oben in E. 6.1 dargelegt, im
Falle des bei der Ausreise minderjährigen Beschwerdeführers nicht vor-
handen. Somit ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich, wes-
halb er für die heimatlichen Behörden aus anderen Gründen als seiner
Flucht eine missliebige Person sein könnte. Seine illegal erfolgte Ausreise
vermag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu
begründen. An dieser Feststellung vermag auch seine allgemein gehaltene
Behauptung an der Anhörung, wegen seiner Ausreise werde seine Familie
bestraft, nichts zu ändern.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-5190/2016
Seite 8
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich
weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde noch weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Verfügung vom 30. August 2016 gutgeheissenen Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
9.2 Hingegen ist der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordnete Rechts-
beiständin für die ihr angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Eine
Kostennote liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Ent-
schädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung, dass bei
unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr.
200.– bis 220.– für anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]), ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von gesamthaft Fr. 680.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 680.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David