Abtei lung V
E-5191/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch);Verfügung des BFM
vom 6. September 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5191/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien
am 24. August 2003, reiste am 27. August 2003 in die Schweiz ein und
reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 10. Januar
2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfü-
gung reichte die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2005 bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde ein, welche auf diese mit Urteil vom 1. April 2005 mangels
Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eintrat.
B.
Im März 2006 stellte die äthiopische Vertretung in der Schweiz der Be-
schwerdeführerin ein Laissez-passer aus, worauf die Rückreise nach
Äthiopien für den 4. Mai 2006 geplant wurde.
C.
Am 3. Mai 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei seit der Ankunft in der Schweiz politisch aktiv.
Sie sei Mitglied der „Association des Ethiopienes en Suisse“ (AES) so-
wie der „Coalition for Unity and Democracy Party“ (CUDP) und habe
an verschiedenen Demonstrationen in B._______ sowie C._______
teilgenommen. Dabei habe sie auf die Missstände, vor allem die
Situation der Menschenrechte, in ihrem Heimatland aufmerksam
gemacht. Durch die Teilnahme an diesen Kundgebungen und die
Mitgliedschaft in der AES und der CUDP übe die Beschwerdeführerin
massive Kritik am äthiopischen Staat aus. Es sei davon auszugehen,
dass dies den heimatlichen Behörden bekannt sei. Zudem sei die
Beschwerdeführerin anlässlich der Kundgebung vor der äthiopischen
Botschaft von Botschaftsangestellten fotografiert und gefilmt worden.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass den äthiopischen
Behörden die oppositionelle Haltung der Beschwerdeführerin bekannt
sei. Schliesslich seien äthiopische Sicherheitsbehörden in die Büros
der CUDP eingedrungen und hätten Mitgliederlisten sowie weitere
Dokumente entwendet. Auch aus diesen Gründen sei anzunehmen,
dass die Demonstranten den äthiopischen Behörden bekannt seien.
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Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, aufgrund ihres
politischen Engagements in der Schweiz, verfolgt zu werden.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungs-
schreiben der AES vom 27. April 2006, ein Bestätigungsschreiben von
Kinijit (Schweiz) vom 1. Mai 2006, zwei Fotoausdrucke aus dem Inter-
net, drei Fotografien, einen undatierten Reisebericht über Äthiopien
des HEKS sowie ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 17. März 2006 betreffend Rückkehrgefährdung wegen exil-
oppositionellen Aktivitäten zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 wies das BFM das Amt für Migration
des Kantons Zürich an, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollzie-
hen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
E.
Am 28. August 2006 hörte das BFM die Beschwerdeführerin direkt zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, in ihrem
Heimatland sei sie nie politisch aktiv gewesen. Fünf Monate nach ihrer
Ankunft in der Schweiz sei sie der „Ethiopian Community Switzerland“
(IMAS) beigetreten. Innerhalb dieser Organisation könne sie ihre Kul-
tur und Sprache pflegen. Zudem sei die IMAS bei der Lösung von
Problemen behilflich. Zwischen Oktober 2004 und März 2006 habe sie
an neun Kundgebungen gegen die Missstände in ihrem Heimatland
teilgenommen. Dabei habe sie Transparente getragen und Parolen
skandiert. Anlässlich der Kundgebung vor der äthiopischen Botschaft
sei sie fotografiert worden. Diese Aufnahmen, auf welchen sie gut er-
kennbar sei, seien ins Internet gestellt worden. Sodann sei sie seit
rund einem Jahr auch Mitglied der Kinijit Partei (Schweiz), einer Unter-
stützungsorganisation der CUDP. Sie sei der Partei beigetreten, weil
sie deren Ziele, namentlich die Demokratie in ihrem Heimatland, moti-
viert hätten. Gelegentlich nehme sie an Versammlungen teil und mobi-
lisiere die Leute.
F.
Mit Verfügung vom 6. September 2006 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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G.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei
der damals zuständigen ARK Beschwerde ein und beantragte durch
ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seien festzustellen und
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Positionspapier
von Amnesty International vom 15. Juni 2006, einen Artikel „Woyane's
secret plan to attack Diaspora-Ethiopians“ vom 12. Juni 2006, eine
Weisung des äthiopischen Aussenministeriums sowie eine E-Mail-Ant-
wort der SFH vom 1. September 2006 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 verwies der Instruk-
tionsrichter der ARK den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte
er der Beschwerdeführerin Frist zur Übersetzung der eingereichten
fremdsprachigen Dokumente. Innert der angesetzten Frist teilte der
Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin sei fürsorgeabhängig,
mithin würde eine Übersetzung der Dokumente ihre finanziellen Mög-
lichkeiten überschreiten.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 unterbreitete der In-
struktionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungs-
gerichts die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Stellungnah-
me. Innert der angesetzten Frist reichte diese am 1. März 2007 die
Replik sowie verschiedene Beilagen (Teilübersetzung der Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums, Schreiben des Bayerischen Flücht-
lingsrates „Abschiebung nach Äthiopien“, Länderbericht von Amnesty
International Deutschland vom 30. November 2006 sowie sieben Fotos
in Kopie) zu den Akten.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 stellte der Instruktionsrichter
die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel zu.
L.
Das BFM beantragte in der Duplik vom 12. März 2007 weiterhin die
Abweisung der Beschwerde. Am 16. März 2007 stellte der Instruktions-
richter die Duplik der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu. Mit
Schreiben vom 28. März 2007 antwortete sie und gab drei Fotografien
von Versammlungen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dazu führte
es aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr geltend gemachten Aktivi-
täten für die IMAS beziehungsweise die Kinijit (Schweiz) in besonde-
rem Masse exponiert hätte. Sie bekleide weder eine führende Stellung
innerhalb dieser Organisationen, noch sei sie als Sprachrohr der äthio-
pischen Opposition in der Schweiz in Erscheinung getreten. Allein die
Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz gegen die heimatliche
Regierung genüge nicht, um von begründeter Furcht vor künftiger Ver-
folgung ausgehen zu können. Insbesondere nach den Parlamentswah-
len in Äthiopien vom Mai 2005 hätten in zahlreichen Städten auf der
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ganzen Welt Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung
stattgefunden. Den heimatlichen Behörden könnten mit Bestimmtheit
nicht alle Teilnehmenden dieser Protestkundgebungen im Ausland
bekannt sein. Selbst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf
Fotos solcher Veranstaltungen zu erkennen sei, vermöge noch keine
begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Ihr Name
finde sich weder bei den Fotos noch sonst irgendwo auf einer Internet-
Website. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin im Heimatland nie
politisch aktiv gewesen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des
Umstands, dass einerseits die im ersten Asylverfahren geltend
gemachten Vorbringen zur angeblichen Verfolgung ihrer Familie als
unglaubhaft qualifiziert worden seien, andererseits die im
Zusammenhang mit dem mutmasslichen Diebstahl von Dokumenten
aus den Büroräumlichkeiten der CUDP geäusserte Befürchtung, den
äthiopischen Behörden könnten Personendaten von Regimegegnern
im Ausland in die Hände gefallen sein, lediglich hypothetischer Art sei,
würden keine konkreten Indizien dafür vorliegen, dass die
Beschwerdeführerin der äthiopischen Regierung bekannt sei.
Schliesslich sei die Tatsache, dass die äthiopische Vertretung in der
Schweiz der Beschwerdeführerin ein Laissez-passer ausgestellt
hätten, ein Hinweis darauf, dass sie von den heimatlichen Behörden
nicht als eine Person eingestuft worden sei, die die Regierung
gefährden könnte.
Weiter führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, was die
allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien anbelange, so würden die Be-
achtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen
noch nicht westlichen Demokratiestandards entsprechen. Politische
Gruppierungen und Organisationen, die aus Sicht der Behörden ein
Bedrohungspotential aufweisen würden, würden vom Staat behindert
oder zuweilen offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der Men-
schenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, reli-
giösen oder ethnischen Gruppen finde jedoch nicht statt. Das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
aufgrund der dort herrschenden aktuellen Sicherheitslage gefährdet zu
sein, sei demnach nicht nachvollziehbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran
fest, sie erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.
Seit den Wahlen im Mai 2005 habe sich die politische Situation in
Äthiopien verschärft. Es sei unbestritten, dass die Regierung von
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Äthiopien sich zahlreicher Menschenrechtsverletzungen schuldig ge-
macht habe beziehungsweise mache. Oppositionelle würden somit in
ständiger Gefahr stehen, vom Staat verfolgt zu werden. Sie seien will-
kürlichen Gefängnisstrafen, unmenschlicher Behandlung und Folter
ausgesetzt. Gemäss einer Stellungnahme der Schweizer Sektion von
Amnesty International vom 15. Juni 2006 würden in Äthiopien Tausen-
de Personen als gewaltlose politische Gefangene festgehalten. Auf-
grund ihres politischen Engagements in der Schweiz und aufgrund
ihrer engen Kontakte, die sie zu oppositionellen Exiläthiopiern pflege,
sei die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dem hohen Risiko
einer konkreten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es sei davon
auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von ihrem politischen
Engagement Kenntnis hätten. Dies um so mehr, als die äthiopischen
Sicherheitsbehörden in die Büros der CUDP eingedrungen seien und
Mitgliederlisten sowie andere Dokumente entwendet hätten. Schliess-
lich habe die Beschwerdeführerin nie auf der äthiopischen Vertretung
vorgesprochen. Das Laissez-passer sei gestützt auf die Akten ausge-
stellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerde-
führerin den äthiopischen Behörden im Zeitpunkt der Ausstellung des
Dokumentes als Regimegegnerin bekannt gewesen sei.
4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, das in Kopie eingereichte
52-seitige Dokument von D._______ sei authentisch. Jedoch sei das
„Directorate General in charge of matters relating to Ehtiopians living
abroad“, welchem D._______ vorstehe, entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin nicht damit befasst, gegen exilpolitisch aktive
Personen vorzugehen, entsprechende Informationen zu sammeln und
diese den äthiopischen Behörden im Hinblick auf potentielle
Strafverfahren zukommen zu lassen. Vielmehr sei es Aufgabe dieses,
dem äthiopischen Aussenministerium angegliederten Amtes, für die
bessere Vernetzung und Eingliederung der äthiopischen Diaspora ans
und ins Heimatland besorgt zu sein. Eine systematische Überwachung
der insbesondere exilpolitisch aktiven Personen sei dabei weder vor-
gesehen, noch würde dieses Amt für ein solches Unterfangen über die
personellen und technischen Mittel verfügen. Zudem hätten die äthio-
pischen Behörden gemäss den Erkenntnissen des BFM nur dann ein
handfestes Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen würden. Die eingereichten Beweismittel seien daher nicht ge-
eignet, das geltend gemachte allgemeine Vorgehen der äthiopischen
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Behörden gegen die politisch aktive Diaspora und damit eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin zu belegen.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, aus den eingereichten Informatio-
nen sei zu schliessen, dass die äthiopischen Vertretungen im Ausland
aufgefordert worden seien, die Aktivitäten der Exil-Äthiopier zu über-
wachen und Regimekritiker zu identifizieren. Davon seien alle jene
Personen betroffen, die sich kritisch zum jetzigen Regime geäussert
hätten oder einer Oppositionsgruppe anhängen würden, auch einfache
Mitglieder von Oppositionsgruppen. Vor diesem Hintergrund sei die Ar-
gumentation des BFM haltlos. Die Beschwerdeführerin habe zwischen-
zeitlich an weiteren Kundgebungen (1. November 2006 und 16. Feb-
ruar 2007) teilgenommen. Darüberhinaus nehme sie regelmässig an
Veranstaltungen und Versammlungen äthiopischer exilpolitischer Orga-
nisationen teil.
4.5 Das BFM führte in der Duplik aus, die „Direktion für Angelegenhei-
ten von im Ausland lebenden Äthiopiern“, welche das bereits mit der
Beschwerdeschrift in Kopie eingereichte Rundschreiben mit Weisung
vom 31. Juli 2006 verfasst habe, habe nach allgemein zugänglichen In-
formationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernet-
zung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen Diaspo-
ra mit dem Heimatland zu sorgen. Deshalb würden die Auslandver-
tretungen angehalten, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppo-
sitioneller Partein der Zentrale zu melden. Die Vertretungen würden
nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exil-
politisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechendes Material
zu sammeln. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse
an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkre-
te Bedrohung für das politische Systen wahrgenommen würden. Es
würden somit keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass
sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betä-
tigt und exponiert habe.
4.6 In der Antwort auf die Duplik wird auf die bisherigen Ausführungen
verwiesen und festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am
27. März 2007 an einer weiteren Versammlung von Kinijit teilgenom-
men.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
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erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a, 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
5.2 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar
namentlich durch ihre wiederholte Teilnahme an Sitzungen der AES
und der Kinijit/CUDP und an regimekritischen Kundgebungen. Exilpoli-
tische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exil-
aktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfol-
gung zu rechnen wäre.
5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
unter anderen D-3511/2008, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften
in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer
Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, wel-
che erkennbar in der Kinijit/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch
nur mit ihr sympathisieren und individuell identifiziert werden könnten,
im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheits-
dienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen
sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus
dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der
Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der
Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Aus-
reise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur
verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Angesichts der
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2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der
Kinijit/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthio-
pischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen
Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu
offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische
Tätigkeit.
5.4 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor
ihrer Ausreise aus dem Heimatland politisch nicht aktiv war. Insoweit
ist nicht davon zugehen, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz un-
ter spezieller Beobachtung gestanden wäre. In der Schweiz hat sie
sich angeblich das erste Mal im Oktober 2004 politisch engagiert, in-
dem sie an einer Demonstration teilgenommen hat. Bis im März 2007
hat sie an elf weiteren öffentlichen Kundgebungen teilgenommen. Be-
reits die Anzahl der Kundgebungen innerhalb von zweieinhalb Jahren
lässt nicht auf eine besonders intensive exilpolitische Aktivität der Be-
schwerdeführerin schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt,
dass die Beschwerdeführerin seit März 2007 offenbar an keiner Kund-
gebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat die durch einen
Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin bis heute – im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht – keine weiteren Dokumente im Zusammen-
hang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten
gereicht. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos zwar zu erkennen ist,
indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern
nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebungen
besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer
exponiert oder eine Führungsposition innegehabt hätte. Einzig der
Zweck der jeweiligen Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in
Äthiopien, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans er-
sichtlich. Damit gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur
Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern
im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Die-
se haben nach den Erkenntnissen der Asylbehörden (vgl. auch ange-
fochtene Verfügung) nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi-
sche System wahrgenommen wird.
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Die Beschwerdeführerin macht zwar noch geltend, die äthiopischen
Sicherheitsbehörden seien in die Büros der CUDP eingebrochen und
hätten unter anderem Mitgliederlisten entwendet. Dass sich auch der
Name der Beschwerdeführerin auf einer Liste befunden hat, ist eine
durch nichts belegte Spekulation. Schliesslich wird in der Rechtsmit-
teleingabe auf die Tätigkeit der „Direktion für Angelegenheiten von im
Ausland lebenden Äthiopiern“ verwiesen. Aus diesem Rundschreiben
sowie den weiteren eingereichten Dokumenten vermag die Beschwer-
deführerin – wie die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen zu Rechts
festgestellt hat – nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Um insoweit Wie-
derholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die entsprechen-
den Erwägungen verwiesen werden.
Damit ist festzuhalten, dass die bisherige exilpolitische Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz sie entgegen der in der Rechtsmit-
teleingabe vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierte und
exponierte oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivistin er-
scheinen lässt. Vielmehr erweckt sie den Eindruck einer blossen Mit-
läuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung,
die sich exilpolitisch lediglich deshalb betätigte, weil sie sich davon
persönliche Vorteile – namentlich in Bezug auf die Regelung ihres Auf-
enthaltes in der Schweiz erhoffte.
Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe noch ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe nie bei ihrer heimatlichen Vertretung vorge-
sprochen. Das Laissez-passer sei ihr gestützt auf die Akten ausgestellt
worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie den äthiopischen
Behörden im Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes als Regime-
gegnerin bekannt gewesen sei. Für diese Annahme bestehen aufgrund
der Akten keine Hinweise. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin wohl kaum ein
Laissez-passer ausgestellt hätten, wenn sie als tatsächliche Regime-
gegnerin erkannt worden wäre.
In Anbetracht des geringfügigen Engagements ist somit nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – selbst unter der Annah-
me der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Re-
gistrierung – bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich
relevante Gefährdung zu befürchten hat.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
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rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An die-
ser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzu-
mutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwie-
rigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat die – soweit den Akten
zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise
im Jahre 2003, mithin 23 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt und damit
die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Sodann verfügt
sie über eine zwölfjährige Schulausbildung und hat Berufserfahrungen
aus der Zeit, als sie im Geschäft ihres Vaters arbeitete. Gemäss ihren
Angaben leben ihre Mutter sowie mehrere Geschwister an ihrem ehe-
maligen Wohnort Addis Abeba. Es ist somit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und
EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es der Be-
schwerdeführerin frei und ist ihr zuzumuten, sich an einem anderen
als ihrem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Es obliegt der Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdefüh-
rerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit
dem 5. Dezember 2006 im E._______ in F._______ arbeitet, mithin
nicht mehr von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist. Damit fehlt es an
einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung zur Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, weshalb das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist.
9.3 Beim diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM, das G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein, 3 Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- das G._______(in Kopie)
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