B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5191/2016
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im März
2014. Am 26. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag
darauf ein Asylgesuch. Am 9. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 29. Mai 2015 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte er geltend, im Jahr 2002 habe er in Sawa die militärische
Grundausbildung absolviert. Nach vier Monaten sei er von dort geflohen
und einige Tage später festgenommen worden. Er habe drei beziehungs-
weise sechs Monate in Haft verbracht, bevor er entlassen worden sei. Da-
nach habe er für zwölf Jahre im Rahmen des Nationaldienstes Tiere für die
Regierung gehütet. Anfangs 2014 habe er einen Marschbefehl erhalten, in
welchem er aufgefordert worden sei, sich in Sawa zu melden und nochmals
als Soldat zu dienen. Deshalb habe er Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Rechtsvertreter die
Gelegenheit, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht
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mit, dass er gewillt sei, das amtliche Mandat unter den genannten Bedin-
gungen zu übernehmen. Gleichzeitig reichte er eine Honorarnote zu den
Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er habe sich seiner Dienstpflicht entzogen,
sei in zentralen Punkten widersprüchlich. So mache er unterschiedliche
Angaben zur im Jahr 2002 erlittenen Haft, zur militärischen Grundausbil-
dung, zum Fluchtzeitpunkt und zu seinen Aufgaben im Nationaldienst.
Ebenfalls falle auf, dass seine Ausführungen an den zentralen Stellen nicht
über die nötige Substanz verfügen würden. Aufgrund dieser Widersprüche
und Ungereimtheiten entstehe der Eindruck, dass es sich bei seinen Vor-
bringen im Zusammenhang mit einer offenen Dienstpflicht lediglich um ein
Konstrukt handle. Es könne nicht geglaubt werden, dass er aus dem Nati-
onaldienst desertiert sei respektive sich der Dienstpflicht entzogen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nachvollziehbar,
dass er sich an die Haft, die im Befragungszeitpunkt zwölf Jahre zurückge-
legen habe, nicht mehr ganz genau erinnern könne. Zudem sei diese nicht
kausal für seine Ausreise gewesen, weshalb die Ungereimtheit nicht gegen
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die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen spreche. Die abweichende Dar-
stellung in Bezug auf die erneute Einberufung zur militärischen Grundaus-
bildung habe er auf Vorhalt aufklären können. Dass er zum Fluchtzeitpunkt
unterschiedliche Angaben mache, sei darauf zurückzuführen, dass er
Probleme habe, sich Daten zu merken. Bezüglich seiner Aufgaben im Na-
tionaldienst handle es sich nicht um Widersprüche. Seine teilweise einsil-
bigen Antworten seien auf seine nüchterne Erzählweise zurückzuführen.
Dies sei nicht erstaunlich, da er ein Leben lang als Hirte tätig gewesen sei.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung würden seine Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung genügen. Seine Vorbringen seien
asylrelevant, weshalb er wegen Wehrdienstverweigerung als Flüchtling an-
zuerkennen sei.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
So trifft es zu, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahl-
reiche Widersprüche finden. Er bringt vor, nachdem er im Jahr 2002 die
militärische Grundausbildung absolviert habe, sei er geflohen, danach fest-
genommen und inhaftiert worden. Bezüglich der Länge der Haft wider-
spricht er sich jedoch. Einerseits bringt er vor, drei Monate in Haft gewesen
zu sein (SEM-Akten, A4/12 S. 8), andererseits sei er sechs Monate im Ge-
fängnis gewesen (SEM-Akten, A17/26 F110 ff.). Seine Erklärung, dass er
zuerst drei Monate eingesperrt gewesen sei und sich das Haftregime da-
nach gelockert habe, muss als nachgeschoben qualifiziert werden (SEM-
Akten, A17/26 F188 f.). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese Un-
gereimtheit sehr wohl relevant, stellt sie doch den Beginn des vom Be-
schwerdeführer angeblich geleisteten zivilen Nationaldienstes nach seiner
Freilassung dar. Unterschiedliche Angaben finden sich auch zu seinem
Aufgabenbereich im zivilen Nationaldienst. In der BzP gibt der Beschwer-
deführer an, dass er als Hirte tätig gewesen sei. Die Regierung habe ei-
gene Kühe gehabt (SEM-Akten, A4/12 S. 8). Anlässlich der Anhörung
spricht der Beschwerdeführer nunmehr von Schafen (SEM-Akten, A17/26
F45). Diesen Widerspruch kann er auch auf Vorhalt nicht entkräften (vgl.
SEM-Akten, A17/26 F191). Unklar ist auch, wie er von seiner nochmaligen
Einberufung nach Sawa erfahren hat. In der BzP gibt er hierzu zu Protokoll,
er habe dies von einer Person Namens B._______ erfahren (SEM-Akten,
A4/12 S. 8), während er in der Anhörung angibt, seine Mutter habe das
Schreiben erhalten, das ihn aufgefordert habe, nach Sawa einzurücken
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(SEM-Akten, A17/26 F72). B._______ erwähnt er in diesem Zusammen-
hang jedoch auch. Allerdings sei dieser von der Verwaltung und habe je-
manden geschickt, der das Schreiben seiner Mutter gebracht habe (SEM-
Akten, A17/26 F82 ff.). Dass er von seiner Einberufung durch B._______
erfahren hat, wie er es in der BzP gesagt hat, ist der Anhörung nicht zu
entnehmen. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der
Anhörung davon spricht, B._______ sei der Verwalter seines Dorfes
C._______ (SEM-Akten, A17/26 F83 f.), während er in seiner Beschwerde
vorbringt, dieser arbeite auf der Verwaltung von D._______ (Beschwerde,
S. 6). Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass er unterschiedli-
che Angabe dazu macht, wann er nach dem Erhalt des Marschbefehls sein
Zuhause verlassen habe. In der BzP gibt er an, nach dem Erhalt des
Marschbefehls noch zehn Tage zu Hause geblieben zu sein (SEM-Akten,
A4/12 S. 6 ff.), während er in der Anhörung zu Protokoll gibt, er habe sein
Dorf am nächsten Tag verlassen (SEM-Akten, A17/26 F78). Dies damit zu
erklären, dass er Probleme habe sich Daten zu merken, greift zu kurz, zu-
mal es sich um einen entscheidenden Punkt in seinen Vorbringen handelt
und doch ein grosser Unterschied zwischen einer sofortigen Ausreise und
einer Ausreise nach zehn Tagen besteht.
Schliesslich führt die Vorinstanz korrekt aus, dass es den Ausführungen
des Beschwerdeführers allgemein an Substanz fehle. Diesbezüglich ist auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein
Vorbringen, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei respektive dass
er diesen verweigert habe, nicht glaubhaft machen konnte. Es ist ihm nicht
gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder
drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert, da
seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Er habe demnach
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen.
Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass er
bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine des-
halb asylrechtlich unbeachtlich.
5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gäbe keinen Grund für
eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, da
keine neuen Herkunftsländerinformationen zu Eritrea vorliegen würden.
Zudem habe die Vorinstanz die COI-Standards nicht eingehalten. Ange-
sichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheiten müsse
nach wie vor angenommen werden, dass Personen, die illegal ausgereist
seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet werden würden
und bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
gewärtigen hätten. Er habe seine illegale Ausreise glaubhaft darlegen kön-
nen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
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tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde
auch kein Verstoss gegen die COI-Richtlinien, wie es in der Beschwerde
vorgebracht wird, festgestellt. Das Gericht kam zum Schluss, dass allein
aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich
beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 5.4). Da
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion unglaubhaft
ausgefallen sind, weist er neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen
Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich
keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
5.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
20. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M.
Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter
reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘350.80 (10.3 Stunden à
Fr. 300.–, Fr. 12.60 Auslagen plus Mehrwertsteuer) ein. Bei amtlicher Ver-
tretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorlie-
gend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen und die Hono-
rarnote entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf
Fr. 1‘682.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘682.20
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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