B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5191/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015
und der Anhörung vom 23. Februar 2017 führte er im Wesentlichen Fol-
gendes aus:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______
(Jaffna). Im (…) 2015 habe er seine Schwester von der Schule abgeholt.
Sie habe geweint, weil sie von einer Gruppe von ungefähr fünf Männern,
die einer Bande angehört hätten, ausgelacht worden sei. Als er diese zur
Rede gestellt habe, habe einer der Männer ihm einen Schlag ins Gesicht
versetzt. (…) nach diesem Vorfall seien diese Männer verhaftet, wenige
Tage darauf jedoch aufgrund ihrer Verbindungen zur Polizei wieder freige-
lassen worden. Er sei von ihnen zu Unrecht verdächtigt worden, Anzeige
bei der Polizei erstattet zu haben. Am Tag ihrer Freilassung seien sie zu-
sammen mit der Polizei und dem Nachrichtendienst zu ihm nach Hause
gekommen und hätten nach ihm gesucht, er sei jedoch nicht vor Ort gewe-
sen. Sie hätten seinen Eltern gedroht, ihn zu töten, wenn sie ihn finden
würden. Auch bei seinen Freunden hätten sie sich nach ihm erkundigt. Sein
Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kom-
men. Daraufhin sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Am
nächsten Tag hätten die Männer erneut bei ihm zu Hause und auf einem
Sportplatz, auf dem er sich regelmässig aufhalte, nach ihm gesucht. Er
habe stets seinen Aufenthaltsort gewechselt, bis seine Eltern seine Aus-
reise beschlossen hätten. Am (…) 2015 sei er von Colombo in den Iran
geflogen und von dort über mehrere Länder am 21. Oktober 2015 in die
Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten sich die Männer bei seiner
Familie und seinen Freunden weiterhin nach seinem Aufenthaltsort erkun-
digt.
Als Beweismittel reichte er vier nicht übersetzte Zeitungsartikel (in Kopie),
eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins und seine Identitätskarte
(im Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 – eröffnet am 13. August 2018 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
E-5191/2018
Seite 3
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. September
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das
Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht
bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem
Grund und wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die
Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bun-
desverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene
Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
ein Schreiben des C._______ vom (…) 2018 den Vater des Be-
schwerdeführers betreffend, ein undatiertes Reintegration Certifi-
cate D._______ betreffend, ein in singhalesischer Sprache verfass-
tes Schreiben des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms
vom (…) D._______ betreffend, ein Certificate of Training in Ma-
sonry Trade vom (…) und ein National Certificate "Construction
Craftsman (Masonry)" vom (…), beide ausgestellt für D._______
(alles in Kopie);
eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zu dem vom
Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka Version vom
15. August 2018 und 63 weitere Dokumente [Auszug aus dem La-
gebild des SEM vom 5. Juli 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter
Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26.
Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 15. August 2018, Kopien
der Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und
Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung
sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des
SEM im Verfahren D-4794/2017, Eidgenössisches Departement für
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auswärtige Angelegenheiten: „Strategie: Schwerpunkte des zu-
künftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka“, Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen
Schweiz, Nr. 16744/14, verschiedene Zeitungsberichte und Lände-
rinformationen]).
D.
Am 19. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums
ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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Seite 5
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, der Be-
gründungspflicht und des Willkürverbots.
4.1
4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Ge-
fährdung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten und der LTTE-Verbin-
dungen seines Onkels sowie seines Vaters nicht abgeklärt und damit den
Sachverhalt weder korrekt noch vollständig erstellt.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Gefähr-
dung eine Frage der rechtlichen Würdigung ist, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt, und nicht die sich
aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Zudem brachte der Beschwerde-
führer sowohl die Verbindungen seines Vaters zu den LTTE als auch seine
exilpolitischen Aktivitäten erst auf Beschwerdeebene vor. Eine unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch
die Vorinstanz liegt somit nicht vor. Die Zugehörigkeit seines Onkels zu den
LTTE – welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nur auf Nach-
frage erwähnte (vgl. vorinstanzliche Akten A 16/9 F40) – nannte die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit. Dabei handelt es sich
jedoch nicht um einen rechtswesentlichen Sachumstand (vgl. nachfolgende
Erwägungen), weshalb keine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts vorliegt.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe die aktu-
elle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte
Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in der Be-
schwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen
Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche „Background-
check“, die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli
2017 und das vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren
HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht
bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe,
ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden po-
litische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrach-
tung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers im Kontext
der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen zur geltend
gemachten Verfolgung durch ihm unbekannte Personen stufte sie als ins-
gesamt nicht glaubhaft ein und kam zum Schluss, es bestehe kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
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Seite 7
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist nicht zu bean-
standen, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfech-
tung ermöglichte. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist zu verneinen.
Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise
der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.
4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs sodann mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP, der An-
hörung und dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung, ferner mit deren
Erlass durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durch-
geführt habe. Dadurch habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter
Kälin von Februar 2014 missachtet und mithin eine andere Vorgehens-
weise gewählt, als das SEM in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014
in Aussicht gestellt habe. Des Weiteren könne ein Entscheid, welcher auf
einer Anhörung vom 23. Februar 2017 basiere und sämtliche Ereignisse in
der Zwischenzeit ausblende, nicht als aktuell betrachtet werden und würde
die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abklären.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP
durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht; dasselbe gilt
für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 (vgl. Urteil des
BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich sodann keine Vorgabe für die Vorinstanz, die
Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Welche
entscheidrelevanten Ereignisse sich zwischen der Anhörung und dem Er-
lass der vorinstanzlichen Verfügung ergeben haben sollen, legt der Be-
schwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Es ist vorliegend
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der beantragte Beizug
der für die Anhörung angelegten internen Akten (vgl. Beschwerde S. 18)
läuft von vornherein ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer alle verfah-
rensrelevanten Vorakten, namentlich auch das Anhörungsprotokoll, zur
Kenntnis gebracht wurden.
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Seite 8
4.5 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe weder erwähnt, dass er sich exil-
politisch engagiere, noch dass sein Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei.
Diese Umstände würden gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen.
Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel weder über-
setzt noch berücksichtigt und damit neben der Begründungspflicht auch die
Pflicht zur korrekten Feststellung des Sachverhalts verletzt.
Es hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) oblegen, sein exilpolitisches Engagement im vorinstanzli-
chen Verfahren darzutun. Er wurde zu Beginn der Anhörung darauf auf-
merksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll,
und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen
eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tä-
tigkeiten erwähnte er nicht. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid
nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen
sie sich leiten liess. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt und es war diesem möglich, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Zuge-
hörigkeit seines Onkels zu den LTTE erwähnte er zwar anlässlich der An-
hörung, führte aber gleichzeitig aus, dessen Aufenthaltsort nicht zu ken-
nen, was darauf schliessen lässt, dass die Familie keinen Kontakt zu die-
sem pflegt (vgl. A16/19 F32 ff.). Auch machte er nicht geltend, seine Vor-
bringen stünden in irgendeinem Zusammenhang mit der Vergangenheit
seines Onkels. Eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf den
Onkel liegt mithin nicht vor. Den Inhalt der Zeitungsartikel erläuterte der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und führte aus, weder er noch
seine Familie würden darin erwähnt werden, sondern es werde von Perso-
nen berichtet, welche auch Probleme mit "solchen" Leuten gehabt hätten
und getötet worden seien (vgl. A16/19 F72 f.; vgl. auch E. 8.1.). Die Vor-
instanz hatte somit Kenntnis des wesentlichen Inhalts und führte in nach-
vollziehbarer Weise aus, weshalb dieser nicht relevant für die Glaubhaft-
machung der Vorbringen des Beschwerdeführers sei. Anzumerken bleibt,
dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieser Zei-
tungsartikel hätte einreichen können; dies hat er jedoch auch auf Be-
schwerdeebene nicht getan. Es liegt weder eine Verletzung der Pflicht zur
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
4.6 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
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zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei.
Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf
Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten La-
gebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist.
Der Antrag ist ebenso wie das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtspre-
chung abzuweisen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGerD-109/2018 vom
16. Mai 2018 E. 6.3 m.w.H.).
4.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkür-
verbots geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Bundesver-
waltungsgericht definierten Risikofaktoren auseinandergesetzt und diese
nicht abgeklärt.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist ersichtlich, dass
und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichne-
ten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte
Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass ins-
besondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechts-
staatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, die Vor-
instanz habe das Willkürverbot verletzt, ist daher als unbegründet zu qua-
lifizieren.
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Seite 10
4.8 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Grün-
den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechen-
den Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seines Onkels, betreffend die er-
neute Inhaftierung von D._______ sowie betreffend seine exilpolitischen
Aktivitäten zu setzen. Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter
Beiziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören.
5.2 Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungs-
gericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einrei-
chung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumin-
dest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zu-
mal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt
hätte. Ferner kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung
einer weiteren Anhörung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
Gelegenheit hatte, in der vorliegenden Beschwerdeschrift die neu behaup-
teten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen. Die Be-
weisanträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG
wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven
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Seite 11
Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass-
gebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der
asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum
Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb
sie deren Asylrelevanz nicht prüfte. Sie führte hierzu Folgendes aus: An-
lässlich der BzP habe er ausgeführt, seine Schwester sei von den Angrei-
fern wahrscheinlich vergewaltigt worden, in der Anhörung habe er dagegen
lediglich von einer verbalen Belästigung gesprochen. Auch habe er wäh-
rend der Anhörung im Gegensatz zur BzP nicht mehr erwähnt, dass es sich
bei den Angreifern um Beamte des Criminal Investigation Department
(CID) gehandelt habe. Bezüglich der Anzahl der Tage, welche seine An-
greifer in Haft verbracht hätten, der Personen, bei welchen sich diese nach
ihm erkundigt hätten und seinem Aufenthaltsort während dieser Erkundi-
gungen, habe er sich ebenfalls widersprochen. Er sei zudem nicht in der
Lage gewesen, die Angreifer, die Auseinandersetzung mit ihnen, die da-
rauffolgende Reaktion seiner Eltern, oder die Erkundigungen und Drohun-
gen gegenüber seinen Eltern substantiiert zu schildern. Die eingereichten
Zeitungsartikel würden den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
nicht persönlich betreffen. Begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Vorliegens von Risikofaktoren
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bestehe nicht. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fo-
kus der Behörden geraten sollte. Dagegen spreche auch der Umstand,
dass die sri-lankischen Behörden ihm einen Pass ausgestellt hätten und er
somit als unbescholtener Bürger gelten dürfte.
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Seite 12
7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, sein Vater habe während des
Bürgerkrieges (…) an Mitglieder und Mittelsmänner der LTTE überschrie-
ben, um den tamilischen Separatismus zu unterstützen. Ein in diese Ma-
chenschaften involvierter Mitarbeiter, D._______, sei nach dem Ende des
Krieges aufgrund anderer Unterstützungsleistungen für die LTTE in Reha-
bilitationshaft genommen worden. Als die Verfolger seine Eltern aufgesucht
hätten, hätten sie seinem Vater mitgeteilt, dass sie ihn (den Vater) bei den
sri-lankischen Behörden denunzieren würden. Da er im Ruhestand sei,
würden sie auf das nächste männliche Mitglied der Familie, mithin ihn, den
Beschwerdeführer, zurückgreifen. Aus diesem Grund habe der Vater um-
gehend seine Ausreise organisiert. Die Befürchtungen einer Denunziation
hätten sich bewahrheitet, als D._______ erneut inhaftiert worden sei. Zu
seinem (des Beschwerdeführers) Schutz habe sein Vater ihn erst darüber
informiert, dass er die LTTE unterstützt habe, als er den negativen Ent-
scheid der Vorinstanz erhalten habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe er nicht zu Protokoll gegeben, seine Schwester sei vergewaltigt wor-
den, sondern lediglich, dass dies wahrscheinlich die Absicht der Angreifer
gewesen sei. Ferner sei klar, dass er anlässlich der Anhörung mit "Nach-
richtendienst der Polizei" das CID gemeint habe. Sowohl bei der Anzahl
der Tage, welche seine Angreifer in Haft verbracht hätten, als auch bei der
Anzahl der Nachstellungen bei ihm zu Hause, handle es sich um sehr ge-
ringfügige Widersprüche, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
kaum umstossen könnten. Der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung
erwähnt habe, seine Verfolger hätten mit seinem Vater gesprochen, sei als
Präzisierung seiner Aussagen anlässlich der BzP zu verstehen. Sie hätten
sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Vater gesprochen. Seine Aus-
führungen seien ausführlich und präzise ausgefallen. Da er während der
Suche nach ihm bei seinen Eltern nicht anwesend gewesen sei, könne er
diese auch nicht so schildern, als habe er sie selbst erlebt. Aufgrund der
Nähe seiner Angreifer zu den sri-lankischen Sicherheitsbehörden sei denk-
bar, dass er und seine Familie von diesen als Unterstützer des tamilischen
Separatismus denunziert worden seien und er aufgrund seiner Verbindun-
gen zu den LTTE in Sri Lanka gesucht werde. In den Jahren 2016 und 2017
habe er am (…) in E._______ und im (…) 2017 an einer Demonstration in
F._______ teilgenommen. Aufgrund dieser exilpolitischen Betätigung, sei-
nen Verbindungen zu den LTTE, einer potentiellen Eintragung in eine
Watch- beziehungsweise Stop-List, seiner tamilischen Ethnie, seines hin-
duistischen Glaubens, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, des
Umstandes, sich den sri-lankischen Behörden auf illegale Weise entzogen
E-5191/2018
Seite 13
zu haben, des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der zwangswei-
sen Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland, und weil er über
keine gültigen Reisepapiere verfüge, sei er in asylrelevanter Weise gefähr-
det. Er würde in Sri Lanka entweder extralegal hingerichtet oder es würde
ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. Die Aus-
führungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungs-
weise.
Dem Beschwerdeführer kann zugestimmt werden, dass er zu keinem Zeit-
punkt davon gesprochen hat, seine Schwester sei vergewaltigt worden.
Ferner trifft es zu, dass die Abweichung seiner Aussagen bezüglich der
Haftdauer seiner Angreifer anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung
von einem Tag als geringfügig zu erachten ist. Auch ist eine tätliche Ausei-
nandersetzung des Beschwerdeführers mit einer Gruppe Männer aufgrund
verbaler Attacken gegenüber seiner Schwester nicht auszuschliessen. Es
ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich eine solche in dem vom Be-
schwerdeführer dargelegten Kontext und mit den geltend gemachten Kon-
sequenzen zugetragen hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist fest-
zuhalten, dass seine Ausführungen zur Verfolgung durch ihm unbekannte
Personen wenig substantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Auf die
Aufforderung, seine Angreifer zu beschreiben, führte er lediglich aus, diese
würden eine Gruppe bilden, die viele Mitglieder habe. Jeden Tag würden
andere dort stehen (vgl. A16/19 F45). Auf Nachfrage hin ergänzte er, sie
seien alle über 22 Jahre alt, seien "etwa so grobe Leute" (vgl. A16/19 F46)
und würden zivile Kleidung tragen (vgl. A16/19 F47). Auch seine Erklärung,
seine Eltern hätten, trotz einer Platzwunde an seiner Stirn, nichts von der
Auseinandersetzung bemerkt, als er nach Hause gekommen sei, weil er
schnell gegessen und sich dann schlafen gelegt habe (vgl. A16/19 F50 ff.),
erscheint wenig überzeugend. Anlässlich der BzP gab er ferner zu Proto-
koll, er sei zwei Mal zu Hause gesucht worden (vgl. A4/12 S. 8), anlässlich
der Anhörung gab er dagegen an, dies sei drei Mal der Fall gewesen (vgl.
A16/19 F79). Angesichts dieser überschaubaren Anzahl der Nachstellun-
gen und des Umstandes, dass es sich hierbei um fluchtauslösende Ereig-
E-5191/2018
Seite 14
nisse gehandelt haben soll, kann der Widerspruch nicht als geringfügig be-
trachtet werden. Entgegen seinen Ausführungen anlässlich der BzP, wo-
nach ab dem Zeitpunkt, als er sich bei seinem Onkel versteckt habe, nichts
mehr vorgefallen sei (vgl. A4/12 S. 8), gab er anlässlich der Anhörung fer-
ner zu Protokoll, seine Eltern seien zwei Mal aufgesucht worden, während
er bei seinem Onkel zu Hause gewesen sei (vgl. A16/19 F78 ff.). Auch
seine erstmaligen Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach seine Verfol-
gung mit den Unterstützungsleistungen seines Vaters für die LTTE im Zu-
sammenhang stehe, vermögen nicht zu überzeugen. Sollte der Vater des
Beschwerdeführers die LTTE tatsächlich unterstützt haben, wäre nicht er-
sichtlich, weshalb dieser Umstand (erst) aufgrund einer dazu in keinem Zu-
sammenhang stehenden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit
einer Gruppe junger Männer Relevanz erlangen sollte. Zudem erscheint es
nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers aufgrund
seiner Hilfeleistungen für die LTTE keinen Repressalien ausgesetzt sein
soll, sondern an seiner Stelle der Beschwerdeführer, weil jener pensioniert
sei. Für die sri-lankischen Behörden und die mit ihnen verbundenen Grup-
pierungen ist dies bekanntlich kein Grund, um von Nachstellungen abzu-
sehen. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht
plausibel zu machen, wovor sein Vater ihn nach der Ausreise aus Sri Lanka
und offensichtlich in Kenntnis der Asylgesuchstellung hätte schützen wol-
len, indem er ihn während des laufenden vorinstanzlichen Asylverfahrens
nicht über seine Unterstützungsleistungen für die LTTE informierte. Insge-
samt wirken diese Vorbringen konstruiert. Die Verhaftung von D._______
lässt ferner keine Rückschlüsse auf eine allfällige Gefährdung des Be-
schwerdeführers zu, da die Gründe seiner Inhaftierung nicht bekannt sind.
Zudem sollen die Unterstützungsleistungen des Vaters für die LTTE den
Behörden ohnehin bereits bekannt sein. Zusammenfassend ist die Ein-
schätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. An diesen Fest-
stellungen vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Zeitungsartikel nichts zu ändern, gab der Beschwerdeführer doch
selbst an, diese würden in keinem direkten Zusammenhang zu ihm stehen,
sondern Vorfälle schildern, bei denen andere Personen in einen Konflikt
mit einer Bande, wie die von ihm beschriebene, geraten seien (vgl. A16/19
F72 f.). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel beziehen
sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente und vermögen deshalb am
Vorgesagten ebenfalls nichts zu ändern.
E-5191/2018
Seite 15
8.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der BzP noch anlässlich der An-
hörung, sondern erst auf Beschwerdeebene eine exilpolitische Tätigkeit er-
wähnt. Diese ist als niederschwellig einzustufen. Gemäss eigenen Anga-
ben hat er in den letzten drei Jahren zwei Mal am (…) und ein Mal an einer
Demonstration teilgenommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lanki-
schen Behörden geraten ist. Es liegen folglich keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vor.
8.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (auf
CD), sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlen-
den Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu än-
dern. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das
Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mit-
glieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau
für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzie-
rung der LTTE), beziehen sich auf Umstände, die nicht mit der Situation
des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm auf-
weisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsicht-
lich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu
verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein
standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreise-
grundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten
Verfolgung zu rechnen.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
E-5191/2018
Seite 16
in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Re-
flexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Engagement als nieder-
schwellig zu betrachten ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder
verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Al-
lein aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesen-
heit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter
der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine
Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Die
Mitgliedschaft seines Onkels bei den LTTE erwähnte der Beschwerdefüh-
rer erst auf Nachfrage hin (vgl. A16/19 F40) und brachte nicht vor, aufgrund
dieser jemals Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden oder re-
gierungsnaher Gruppierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem
scheint er keinen Kontakt zu seinem Onkel zu haben, gab er doch zu Pro-
tokoll, nicht zu wissen, wo sich dieser befinde (vgl. A16/19 F40). Es ist nicht
anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-5191/2018
Seite 17
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er
auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr.
E-5191/2018
Seite 18
16744/14. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlun-
gen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe
auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar
sei. Die sri-lankischen Behörden würden bei seiner Rückkehr sofort in
Kenntnis seiner politischen Vergangenheit sein. Zudem verfüge er in Sri
Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine betagten Eltern wür-
den nicht für ihn aufkommen können. Er habe keinen Beruf erlernt, weshalb
es ihm kaum möglich wäre, eine Anstellung zu finden.
10.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern ist an der
Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zulässig.
10.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl.
legt-parlament-auf-eis-ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der
sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
E-5191/2018
Seite 19
zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In ei-
nem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“
als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der junge und gesunde (vgl. A4/12 F8.02) Beschwerdeführer lebte zusam-
men mit seinen Eltern und (…) Geschwistern in B._______, Distrikt Jaffna
(vgl. A4/12 F2.01). Seine Onkel und Tanten leben ebenfalls in Jaffna (vgl.
A16/19 F32 ff.). Er absolvierte die Schule bis zum O-Level, arbeitete da-
nach ehrenamtlich als (…) und half seinem Vater in der Landwirtschaft (vgl.
A16/19 F10 ff.). Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen
Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Seine Familie bezeichnete er als zur
Mittelschicht gehörend (vgl. A16/19 F28). Es ist davon auszugehen, dass
diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Exis-
tenz, auch ausserhalb von Jaffna, wird aufbauen können. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
E-5191/2018
Seite 20
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerde-
schrift vom 12. September 2018 Rechtsbegehren, über welche bereits
mehrfach befunden worden ist (Offenlegung der Quellen des Länderbe-
richts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der
Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa
D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb
persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5191/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Maria Wende
Versand: