B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-519/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Partei
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), sowie
deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
ammann + rosselet rechtsanwälte,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die kurdischen Gesuchstellenden – mit letztem Wohnort in _______ –
seien am (…) mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gekommen, wo sie
sich etwa (…) Tage in Istanbul aufgehalten hätten. Danach seien sie mit
einem Lastwagen durch ihnen unbekannte Länder gefahren. Am 24. No-
vember 2011 seien sie in die Schweiz eingereist und suchten gleichentags
um Asyl nach. Am 5. Dezember 2011 wurden der Gesuchsteller A._______
und dessen Ehefrau separat im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel summarisch befragt. Eine eingehende Anhörung fand für beide am
21. Juni 2013 statt.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie geltend, der Gesuchsteller,
der in seiner Heimat als selbständiger Unternehmer (…) tätig gewesen sei
(A4 S. 4), habe an mehreren Demonstrationen (jeweils freitags) gegen die
syrische Regierung teilgenommen und sei beschuldigt worden, mit Geld
aus dem Ausland diese Bewegung unterstützt zu haben. Ende (…) 2011
sei er für 24 Stunden festgenommen worden. Eine Woche später – am (…)
2011 – habe man nochmals versucht, ihn festzuhalten, indes sei es ihm
gelungen zu fliehen (A3 S. 8; A4 S. 7 f.; A12 S. 4; A13 S. 3 ff.). Er habe sich
dann ungefähr (…) Tage – getrennt von der Familie – in einem Dorf ver-
steckt (A12 S. 2).
Die jüngere Generation der Familie [Nachname von A._______] sei ge-
flüchtet; nur die Älteren seien noch geblieben (A13 S. 9). Ein Bruder – (…)
– sei schon länger in der Schweiz. Ein anderer Bruder – (…) – halte sich in
E._______ [europäisches Land] auf (A4 S. 5; A13 S. 10). Die Ehefrau in-
formierte ferner, dass zwei ihrer Brüder sich dem Militärdienst entzogen
hätten und geflüchtet seien (A12 S. 4).
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wies das BFM die Asylgesuche der
Gesuchstellenden ab und wies sie aus der Schweiz weg; indes sei die
Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit derzeit nicht zu vollziehen.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbrin-
gen aufgrund von Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG,
SR 142.31). Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Gesuchstellers
wurde festgehalten, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).
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C.
Am 28. November 2013 wurde gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Neben diversen Fotos wurden meh-
rere Berichte des [Spitals] eingereicht, wonach der Gesuchsteller an einer
[Krankheit] leide.
D.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 wurden weitere Unterlagen eingereicht:
eine Kopie eines Haftbefehls vom (…) 2011 der Verwaltung der General-
geheimpolizei (inkl. Übersetzung), eine undatierte Kopie eines Schreibens
des Vaters des Gesuchstellers sowie weitere Dokumente.
E.
Im Rahmen einer Vernehmlassung (in welcher die Eingabe vom 13. Januar
2014 nicht mehr berücksichtigt worden ist) hielt das BFM am 16. Januar
2014 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Am 4. Februar 2014 replizierten die Gesuchstellen-
den.
F.
Mit Urteil E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stimmte
in seiner Begründung dem Bundesamt zu, dass die Vorfluchtgründe auf-
grund von Widersprüchen unglaubhaft seien; hinzu komme, "dass die in
Syrien zurückgelassenen Angehörigen seit der Flucht der Beschwerdefüh-
rer unbehelligt geblieben" seien. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der vor-
gebrachten regelmässigen Teilnahme des Gesuchstellers an Demonstrati-
onen im Heimatland und der finanziellen Unterstützung der Protestbewe-
gung die Glaubhaftigkeit offen gelassen. Was das geltend gemachte exil-
politische Engagement betrifft, wurde festgehalten, dieses sei "niedrig pro-
filiert" und vermöge keine subjektiven Nachfluchtgründe aufzuzeigen.
G.
Die Gesuchstellenden reichten am 21. Januar 2016 dem SEM ein "neues
Asylgesuch" ein. Dieses wurde dahingehend begründet, dass entgegen
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile sämtliche
Familienmitglieder des Gesuchstellers aus Syrien geflüchtet seien und
meist in E._______ [europäisches Land] Aufnahme gefunden hätten. Auch
der Vater und die Mutter des Gesuchstellers würden sich in E._______ auf-
halten. Der Eingabe wurden Kopien von [Aufenthaltsbewilligungen in
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E._______ ] verschiedener Familienmitglieder, darunter der Eltern des Ge-
suchstellers, beigelegt.
H.
Das SEM überwies am 26. Januar 2016 diese Eingabe und die bereits be-
stehenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht mit der Be-
gründung, diese Eingabe falle nicht in die Zuständigkeit des SEM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich ge-
gen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch
gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und
die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2013, Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin
seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revi-
sion (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerde-
verfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG analog).
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1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Die Gesuchstellenden machen implizit den Revisionsgrund gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringen vor, dass sie nachträglich
entscheidende Beweismittel aufgefunden hätten, die sie im früheren Ver-
fahren nicht hätten beibringen können. Die als Beweismittel eingereichten
Aufenthaltstitel wurden zwischen März 2014 und Juni 2015 ausgestellt und
datieren mithin alle aus einem Zeitpunkt vor Ergehen des revisionsweise
angefochtenen Urteils. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ge-
mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Üb-
rigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend machen die Gesuchstellenden den Revisionsgrund neuer
Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Neue
Tatsachen (und nachträglich aufgefundene Beweismittel) im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn
sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtser-
heblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt,
und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind (vgl. BVGE 2013/22), im früheren Verfahren aber nicht beigebracht
werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht be-
kannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus ent-
schuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.46; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz [BGG-Komm.], 2006, Art. 123 Rz. 4).
2.2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2015
stützte sich unter anderem auf das Argumentarium, "dass die in Syrien zu-
rückgelassenen Angehörigen seit der Flucht der Beschwerdeführer unbe-
helligt geblieben" seien; auch die Tatsache, dass der Vater des Gesuch-
stellers sein Haus und sein Geschäft nicht zurücklassen wolle, spreche ge-
gen eine begründete Frucht des Gesuchstellers; das Gericht bezeichnete
diese Überlegungen ausdrücklich als "schwerwiegende Unglaubhaftig-
keitselemente" (vgl. E. 6.2).
Der Gesuchsteller hatte während der Anhörung vom 21. Juni 2013 darauf
hingedeutet, dass nur die ältere Generation – wie z.B. die Eltern – in Syrien
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geblieben sei; die junge Generation der Familie sei aus Syrien geflüchtet
(A13 F. 73). Das BFM hat in seiner negativen Verfügung vom 25. Oktober
2013 die Verwandtschaft des Gesuchstellers nicht erwähnt und diesbezüg-
lich keine Glaubhaftigkeitsüberlegungen in Erwägung gezogen. Der Ge-
suchsteller hatte mithin im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung zu
Ausführungen oder Erklärungen in diesem Zusammenhang; er wurde wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens auch nicht aufgefordert, sich zur aktuellen
Lage seiner Familie zu äussern. Erst das Urteil vom 1. Dezember 2015
untermauerte die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe mit dem neuen
(und als "schwerwiegend" bezeichneten) Argument, die Familie sei in Sy-
rien unbehelligt geblieben.
2.3 Mit dem Revisionsbegehren vom 21. Januar 2016 wird offengelegt,
dass viele Mitglieder der Familie [Nachname von A._______ ] eine [Aufent-
haltsbewilligung in E._______ ] besitzen und daher dort aufenthaltsberech-
tigt sind; die genauen verwandtschaftlichen Beziehungen werden nicht für
alle der genannten Personen dargelegt; der ebenfalls eingereichte Famili-
enregisterauszug zeigt indessen auf, dass sich unter den Personen, die
seit 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in E._______ sind, auch
die Eltern des Gesuchstellers befinden. Die Aufenthaltsbewilligungen stüt-
zen sich auf [Gesetzesbestimmung]; aus den Akten geht aber nicht hervor,
ob die betreffenden Bewilligungsinhaber als Flüchtlinge anerkannt worden
sind oder in E._______ subsidiären Schutz geniessen [Gesetzesbestim-
mung]. Wie bereits erwähnt, wurden die Ausweise von den in E._______
Behörden in den Jahren 2014 und 2015 ausgestellt, sind folglich vor dem
Urteil vom 1. Dezember 2015 entstanden. Vermutungsweise war dem Ge-
suchsteller auch schon vor diesem Urteil bekannt, dass seine Verwandten
in E._______ aufenthaltsberechtigt sind. Hingegen ist es nachvollziehbar
und stellt keine nicht entschuldbare Sorgfaltspflichtverletzung im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren dar, dass er diese Tatsachen oder Beweismit-
tel nicht schon im früheren Beschwerdeverfahren beigebracht hat, da ihm
bis zum Urteil vom 1. Dezember 2015 offensichtlich das Gewicht dieser
Umstände – damit untermauerte das Bundesverwaltungsgericht in aus-
schlaggebender Weise die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen – nicht be-
wusst gewesen war. Zwar hat er in der Tat während der Befragung im Jahr
2011 erwähnt, dass sich seine Familie in Syrien aufhalte, doch ist offen-
sichtlich, dass sich nach vier Jahren in einem Bürgerkriegsland die Verhält-
nisse ändern können, zumal er während der Anhörung im Jahr 2013 ange-
deutet hat, dass die jüngere Generation seiner Familie geflüchtet sei.
Nachdem in der angefochtenen Verfügung des SEM beziehungsweise
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BFM der Aufenthaltsort der Angehörigen, namentlich der Eltern, nicht er-
wähnt worden ist, erscheint es plausibel, dass der Gesuchsteller von der
Wichtigkeit dieser Umstände erst nach dem Urteilsdatum erfuhr, weshalb
er diese Tatsachen im ordentlichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen
nicht geltend machen konnte. Des Weiteren sind diese neuen Erkenntnisse
geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt zu verändern, so dass ihnen
eine revisionsrechtliche Erheblichkeit zuzusprechen ist.
3.
Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt ist, weshalb das Revisionsgesuch gutzu-
heissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6747/2013 vom
1. Dezember 2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der
Verfahrensnummer E-1519/2016 wieder aufzunehmen ist.
4.
Im Beschwerdeverfahren E-6747/2013 wurde das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen,
hingegen wurde der Antrag auf Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 abgewiesen. Folglich sind
keine Prozesskosten zurückzuerstatten.
5.
Bei diesem Ausgang sind den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten
bezüglich des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht,
weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen
sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die zu Lasten der Gerichtskasse zuzu-
sprechende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestim-
mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) pauschal festzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 wird aufgehoben.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer E-1519/2016
wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revi-
sionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- ausge-
richtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe
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