Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5192/2006
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
7. Juni 2006 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit aus B._______ (Geburtsort) mit letzter syrischer
Wohnsitzadresse im Jahr 1991 zu Studienzwecken in C._______ (bis
1990 in D._______) – ersuchte am 1. September 2003 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 16. März 2004 trat das Bundesamt auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
A.b Eine handschriftliche, an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
BFM) adressierte Eingabe vom 10. April 2004, mit welcher der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, wurde vom
BFF fälschlicherweise ignoriert, worauf es eine weitere als
Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom
29. Dezember 2004 als zweites Asylgesuch entgegen nahm und auf
dieses mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 nicht eintrat. Dieser
Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2005
angefochten. Mit im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erlassener
Verfügung vom 2. September 2005 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer wiedererwägungsweise aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
A.c Mit Urteil vom 5. Dezember 2005 stellte die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Berücksichtigung
der Eingabe vom 10. April 2004 des Beschwerdeführers als Beschwerde
gegen die Verfügung vom 16. März 2004 die Nichtigkeit der Verfügung
des BFF vom 31. Dezember 2004 fest, und hiess die Beschwerde vom
10. April 2004 – soweit nicht gegenstandslos geworden – gut. Die
Verfügung des Bundesamtes vom 16. März 2004 wurde – soweit die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend (Dispositiv-Ziffern 1 und 2)
– aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im
ordentlichen Verfahren an das BFM zurückgewiesen.
A.d Im Laufe dieser Verfahren wurde der Beschwerdeführer am
8. September 2003 (vgl. A1) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) des Bundes in E._______ summarisch zu
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seinen Asylgründen befragt und am 9. Oktober 2003 (vgl. A10) einlässlich
durch die zuständige Behörde des Kantons F._______, welchem er für
die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt wurde, angehört. Am 1. März
2004 (vgl. A19) wurde er vom BFF ergänzend angehört, wobei ihm das
rechtliche Gehör zu einer Mitteilung der deutschen Behörden gewährt
wurde, wonach er am 16. April 2002 als G._______ in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist und dort nach erfolglosem Asylverfahren am
1. Oktober 2003 abgemeldet worden sei. Schliesslich wurde er am
17. März 2006 (vgl. B18) nochmals einlässlich vom BFM angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
zunächst an der Befragung vom 8. September 2003 und an der Anhörung
vom 9. Oktober 2003 im Wesentlichen geltend, er sei im Dezember 1991
als (…)-Student nach H._______ gegangen, wo er sich bis im Jahr 2002
aufgehalten habe. 1993 habe er nach islamischer Tradition seine
Lebensgefährtin, eine (…) Staatsangehörige jüdischer Abstammung,
deren Familie in Israel wohnhaft sei, geheiratet. Aus dieser Beziehung
würden zwei Kinder stammen: ein Sohn namens I._______, geboren am
(…), und eine Tochter mit dem Namen J._______, geboren am (…). Im
Jahr 1995 sei er in den Semesterferien zwei Monate nach Syrien
zurückgekehrt. Nach seinem Studienabschluss im Jahr 1998 habe er in
H._______ illegal, d.h. ohne Aufenthaltserlaubnis, zunächst zwei Jahre
als (…), danach zwei Jahre als (…) gearbeitet. Ferner erwähnte der
Beschwerdeführer, dass es in K._______ viele Araber gebe, die sich z.B.
in einer arabischen Studentenunion formiert hätten, die über seine
Beziehung zu seiner Lebensgefährtin Bescheid gewusst hätten. Diese
Leute hätten auch die syrischen Behörden darüber informiert.
Im Jahr 2002 habe sich die Familie zur Ausreise aus H._______ entschlossen. Da es für den
Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen sei, nach Israel zu gehen, seien sie am 15. Februar 2002
nach Syrien eingereist. Die syrischen Behörden hätten jedoch anlässlich der Einreise von der
Lebensgefährtin einen Nachweis verlangt, dass sie Christin sei. Weil sie diesen nicht habe erbringen
können, sei sie mit den Kindern vom Beschwerdeführer getrennt worden. Seither habe er keinen Kontakt
mehr mit ihnen. Er selbst sei von den syrischen Behörden zuerst über allfällige Kontakte zu Israel befragt,
danach mit verbundenen Augen per Auto weggebracht und schliesslich ins Gefängnis gesteckt worden, wo
er bis zum 21. März 2002 geblieben sei. Er sei indes immer wieder zu seiner Verbindung zu Israel befragt
und aufgefordert worden, für die syrischen Behörden zu arbeiten. Am 21. März 2002 sei ihm dank
Beziehungen (…) und Bestechung beziehungsweise Bezahlung einer Kaution zur Flucht verholfen worden.
Bis zu seiner Ausreise habe er sich (…) im Dorf L._______ vor den Behörden versteckt gehalten, weil er
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von Letzteren wegen vermuteter Aktivitäten zu Gunsten von Israel sowohl im Heimatdorf B._______ wie
auch in D._______ bei (…) gesucht worden sei. Er werde auch weiterhin gesucht, weil er das Gefängnis
illegal verlassen und sich geweigert habe, mit den syrischen Behörden zusammen zu arbeiten (A10, S. 11).
Da er sich für den Rest seines Lebens nicht verstecken könne, habe er sich entschlossen, das Land mit
einem gefälschten türkischen Reisepass über die Türkei zu verlassen.
B.b Nach der Meldung der deutschen Behörden, der Beschwerdeführer
habe bei ihnen ein Asylverfahren durchlaufen, hat das BFM ihm am
1. März 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer stellte
indes in Abrede, jemals in der Bundesrepublik Deutschland gewesen zu
sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben.
B.c In der als Wiedererwägungsgesuch eingereichten Eingabe vom
29. Dezember 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizerischen
Behörden, der Tatsache, dass er unter Angabe von falschen Personalien
bereits einmal in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht
habe, keine grosse Bedeutung zuzumessen. Er habe diese
Vorgehensweise aus reiner Verzweiflung und auf Anraten des Schleppers
gewählt. Sein Gesuch begründete er im Weiteren – neben seinen
bisherigen Vorbringen – mit den Massenverhaftungen von Kurden und
scharfen Repressalien gegen diese Volksgruppe in Syrien. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen fremdsprachigen
Artikel der Zeitung "Özgür Politika" vom 22. November 2004 über sein
Heimatdorf zu den Akten.
B.d Als Nachweis seiner Identität gab er am 1. März 2004 sein (…)
Diplom als (…) in Kopie und am 29. Dezember 2004 im Original zu den
Akten. Seinen ersten Reisepass (ausgestellt im Jahr 1991) habe er
anlässlich der Ausstellung des zweiten Reisepasses im Jahr 1998 den
Behörden abgeben müssen. Dieser zweite Reisepass habe weder ein
Visum noch eine Aufenthaltsbewilligung enthalten, weshalb er sich illegal
in H._______ aufgehalten habe. Am Flughafen in Damaskus sei dieser
Ausweis bei seiner Festnahme beschlagnahmt worden (A10, S. 2 f.).
Seine syrische Identitätskarte (ausgestellt im Jahr 1985 oder 1986) sei zu
einem späteren Zeitpunkt anlässlich einer Hausdurchsuchung bei ihm zu
Hause von den Behörden konfisziert worden (A10, S. 3).
B.e In der Beschwerdeeingabe vom 10. Januar 2005 machte der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sämtliche seiner
Angehörigen Mitglieder der PKK seien, weshalb sie in einem erhöhten
Masse von staatlichen Verfolgungsmassnahmen bedroht seien. Er werde
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versuchen, Beweismittel für die Zugehörigkeit zur PKK sowie Belege über
die angebliche Inhaftierung seines Bruders zu besorgen.
B.f Mittels Eingabe vom 17. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben des Kurdischen Kulturzentrums E._______ vom 10. Januar
2005 nach. Darin werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer und seine
Familie den syrischen Behörden wegen ihren politischen Aktivitäten
bekannt seien und er deshalb bei einer Rückkehr einer staatlichen
Verfolgung ausgesetzt sei.
B.g Am 18. März 2005 brachte der Beschwerdeführer ergänzend
beziehungsweise korrigierend vor, in Syrien für die PKK tätig gewesen zu
sein und beantragte, es sei mit ihm eine weitere Befragung darüber
durchzuführen. Seine Flucht sei von der PKK organisiert worden. Dabei
habe die PKK den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Kurden
M._______ mit seiner Betreuung beauftragt. Der Beschwerdeführer
reichte als Beweismittel ein Schreiben vom 7. März 2005 und eine
Garantieerklärung vom 14. Februar 2005 von M._______ zu den Akten.
Diese Tatsache habe er bisher verschwiegen, weil er befürchtete, die
syrische Botschaft könne so Kenntnis von seinen PKK-Aktivitäten
erhalten. Des Weiteren stellte er der ARK weitere fremdsprachige
Zeitungsartikel aus der "Özgür Politika" vom 11. und 18. Februar 2005 zu,
welche über die Tötungen von Kurden im Untersuchungsgefängnis von
D._______ berichten würden.
B.h Mit Eingabe vom 15. September 2005 reichte der Beschwerdeführer
fünf Fotografien, welche anlässlich seiner Teilnahme an einer
Demonstration vom 2. Juni 2005 in N._______ aufgenommen worden
seien, und einen weiteren fremdsprachigen Ausschnitt aus der Zeitung
"Özgür Politika" vom 3. Juni 2005 nach.
B.i Anlässlich der Anhörung vom 17. März 2006 reichte der
Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (ausgestellt am
5. April 1986) zu den Akten. Bezüglich der Festnahme im Jahr 2002 in
Damaskus wiederholte er, man habe ihn aufgrund seiner Beziehung zu
seiner jüdischen Lebensgefährtin am Flughafen verhaftet. Ferner betonte
er, dass der syrische Geheimdienst auch über seine PKK-Tätigkeiten
Bescheid gewusst habe. Man habe ihn damals auch als Kurdenführer
beschimpft. Die niedrige Anzahl der kurdischen Intellektuellen werde
ständig unter Druck gesetzt, festgenommen, eingeschüchtert und
gefoltert. Er führte aus, dass seine Familie seit 1980 Kontakt zur PKK
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habe. Er persönlich habe anfänglich aufgrund seines jungen Alters mit
dieser Gruppierung nur sympathisiert. In H._______ habe er indes
diverse Arbeiten wie die Pflege von verwundeten Mitgliedern und
Übersetzungstätigkeiten für die PKK übernommen. Dies habe man ihm
auch zum Vorwurf gemacht. Er habe in bisherigen Aussagen zu diesen
Tätigkeiten geschwiegen, da er sich habe von den politischen Aktivitäten
fernhalten wollen. Er habe geglaubt, er "sei dafür sowohl in der
Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweiz bestraft worden".
Weiter gab er an, seinen Unmut, den er gegen die syrischen Behörden habe, an Demonstrationen
kundzutun. Am (…) 2005 sei (…) von ihnen angegriffen worden; da viele Aufnahmen davon gemacht
worden seien, könnten sie nun identifiziert werden. Er habe eine DVD davon, jedoch sei er persönlich
darauf nicht zu sehen. Auch habe die Zeitung „Özgür Politika“ über diese Manifestation berichtet. Mit Urteil
vom 27. April 2006 wurde er in diesem Zusammenhang durch das (…) – dort angeklagt wegen Teilnahme
an einer unbewilligten Kundgebung vom (…) 2005 und Ruhestörung – freigesprochen. Zudem informierte
er, dass er Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) sei und für diese Bewegung diverse Tätigkeiten
übernehme. Ferner habe er von seiner Familie in Syrien erfahren, dass der syrische Geheimdienst nach
ihm suche. Man wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte.
Hinsichtlich seines Reiseweges gab er schliesslich zu Protokoll, dass er am 7. April 2002 mit einem
türkischen Reisepass nach O._______ (Türkei) in Begleitung eines Schleppers gereist sei. Am 14. April
2002 habe er Istanbul verlassen und sei nach Stuttgart geflogen. Der Schlepper habe ihm geraten, sich im
Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland als Iraker auszugeben.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 – eröffnet am 8. Juni 2006 – wies das
BFM das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und werde aus der Schweiz weggewiesen.
Der Wegweisungsvollzug bleibe hingegen im Sinne der Dispositiv-
Ziffern 2 bis 5 der Verfügung vom 2. September 2005 unzumutbar.
Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft
seien. Dies ergebe sich einerseits aus den unkorrekten Angaben, die der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seinem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemacht habe. Anderseits
seien die Aussagen zu seiner Verhaftung im Jahre 2002 realitätsfern. Insgesamt sei es daher nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er von den syrischen Behörden
gesucht worden sei. Die Aktivitäten zugunsten der PKK qualifizierte das BFM als zu vage und
unsubstantiiert vorgebracht.
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Die unterbreiteten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz stufte die Vorinstanz
als nicht derart ein, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens der syrischen
Behörden auszugehen sei. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Auf die Details der Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer über seine
Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde gegen diese Verfügung.
Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie die
Gutheissung seines Asylgesuchs. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Verbeiständung mit der
Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen.
Zur Begründung hielt er der Vorinstanz entgegen, die unkorrekten Angaben zu Identität und Herkunft, die
er im Rahmen des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gemacht habe, seien kein Grund, in
allgemeiner Weise seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Auch seien seine Schilderungen bezüglich
seiner Anhaltung auf dem Flughafen von Damaskus durchaus als detailliert zu qualifizieren.
Im Übrigen habe er auch wegen seinen exilpolitischen Tätigkeiten staatliche Verfolgung zu befürchten.
Aufgrund der Überwachungstätigkeiten des syrischen Geheimdienstes sei von dessen Kenntnisnahme von
seinen Aktivitäten auszugehen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden der Beschwerde vier
Fotografien beigelegt, die ihn anlässlich zweier Demonstrationen zeigen würden.
Neu komme ferner hinzu, dass er den Militärdienst in Syrien verweigert habe. Wie er von seinem Bruder in
Syrien erfahren habe, sei in seiner Abwesenheit ein Strafurteil unter anderem wegen
Militärdienstverweigerung gegen ihn ergangen.
In Syrien herrsche darüber hinaus nach wie vor der Ausnahmezustand. Sollte wider erwarten nicht von
einer Individualverfolgung ausgegangen werden, sei der Beschwerdeführer im Sinne einer
Kollektivverfolgung aufzunehmen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er je ein Bestätigungsschreiben vom 26. Juli 2006 von zwei
in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten PKK-Aktivisten ein, die sein Engagement für die PKK
bestätigen würden.
Auf die Details der Begründung der Beschwerdeschrift wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 hiess die ARK das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Änderung der
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finanziellen Lage gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
wurde hingegen abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 17. August 2006 stellte der Beschwerdeführer einen
Brief seines Bruders in Aussicht, in welchem dieser die Umstände seiner
Inhaftierung durch den Geheimdienst Ende 2004 schildern werde. Im
Weiteren wurden Dokumente über die Teilnahme des Beschwerdeführers
an einem Hungerstreik vom (…) 2006 vor dem UNO-Gebäude in Genf
und ein Schreiben vom 7. August 2006 des Committees for the Defense
of Democratic Liberties and Human Rights in Syria (CDF) eingebracht,
welche seine exilpolitischen Tätigkeiten bestätigen würden.
G.
Mit Eingabe vom 28. August 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK
das versprochene originale Schreiben seines Bruders P._______ (samt
Übersetzung) zukommen. Darin informierte der als Anwalt tätige Bruder,
dass der Beschwerdeführer in Syrien verfolgt werde, weil er als Kurde
Mitglied von verbotenen Parteien sei. Auch der Anwalt habe unter diesen
politischen Aktivitäten seines Bruders zu leiden. Der Geheimdienst würde
die Häuser der Familie untersuchen, ihn und seinen Vater ins Revier
zerren, wo sie zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausgefragt,
beschimpft und geschlagen würden. Leider sei es ihm nicht möglich
gewesen, die angesprochenen Haftbefehle gegen seinen Bruder zu
erhalten.
H.
In der Vernehmlassung vom 21. September 2006 hielt das BFM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
würden, enthalte. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich
– in den Erwägungen eingegangen.
I.
Im Replikverfahren nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. Oktober 2006 dazu Stellung. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
J.
In der darauf folgenden Zeit reichte der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen zu den Akten:
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- Am 1. November 2006: eine Mitgliedsbestätigung der PYD vom 19. Oktober 2006, zwei Fotografien, die
ihn an einer Feier der Partei am (…) 2006 zeigen würden, sowie eine DVD, auf welcher ein an der gleichen
Feier mit dem Beschwerdeführer geführtes Interview aufgezeichnet sei, das auf dem kurdischen
Fernsehsender Roj-TV ausgestrahlt worden sei.
- Am 30. Januar 2007: einen Ausdruck der Homepage der PYD mit einem Bericht über eine Demonstration
vor der (…) vom (…) 2006 und einer Abbildung, auf welcher der Beschwerdeführer erkennbar sei.
- Am 16. März 2007: eine Bewilligung für eine Kundgebung vom (…) 2007 der Stadtpolizei Q._______ vom
(…) 2007. Als Veranstalter werden die Demokratische Partei Yekiti und der Beschwerdeführer genannt.
Eine beigelegte Fotografie zeige den an dieser Manifestation teilnehmenden Beschwerdeführer.
- Am 4. Juli 2007: einen Ausdruck der Homepage , welcher den Beschwerdeführer
an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf zeige. Da die Homepage vom ehemaligen, heute
im Exil lebenden Vize-Präsidenten Syriens – Abdel-Halim Khaddam – unterhalten werde, sei von ihrer
notorischen Überwachung durch den syrischen Geheimdienst auszugehen.
- Am 23. Mai 2008: eine weitere DVD und eine Kopie eines Schreibens an das UNHCR (recte: OHCHR,
UN-Hochkommissariat für Menschenrechte) vom 28. Juli 2007, mit welchem der Beschwerdeführer und
drei weitere Unterzeichner auf die Lage der syrischen Kurden aufmerksam machen wollen. Die DVD zeige
ein von Roj-TV ausgestrahltes Interview, das der Beschwerdeführer anlässlich einer Jahresfeier der PYD
am (…) 2007 gegeben habe.
- Am 18. Juni 2008: diverse Schreiben von in der Schweiz aufgenommenen syrischen Kurden. Im
Wesentlichen werde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich Ende der 1980er und anfangs der
1990er Jahre für die Jugendorganisation der PKK betätigt habe. Die schweizerische Wohngemeinde des
Beschwerdeführers würdigte mit beigelegtem Schreiben vom 12. Juni 2008 ferner sein soziales
Engagement als Übersetzer, sein allgemein kooperatives Verhalten und seine Freiwilligenarbeit.
- Am 20. Januar 2009: weitere Unterlagen über seine exilpolitischen Aktivitäten.
- Am 19. Januar 2010: weitere Dokumente über eine Kundgebung vom (…) 2009 in N._______ (eine an
den Beschwerdeführer adressierte Bewilligung der Stadt N._______ vom (…) 2009, eine Rechnung für die
Bewilligungsgebühr, eine Fotoaufnahme des Organisationskomitees mit dem Beschwerdeführer in
N._______ [publiziert auf ], ein Schreiben an das UN-Hochkommissariat für
Menschenrechte und eine Internetmeldung über diese Manifestation).
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Fristansetzung
auf, um eine zusammenfassende Übersetzung der eingereichten DVD
besorgt zu sein. Ferner erhielt er die Gelegenheit, eine aktuelle
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Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung ist der
Beschwerdeführer innert Frist nachgekommen.
L.
Im Rahmen des darauf folgenden Vernehmlassungsverfahrens zog die
Vorinstanz am 22. Dezember 2010 ihre Verfügung vom 7. Juni 2006
teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig auf. Das Asylgesuch blieb indes
weiterhin abgelehnt.
M.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht angefragt, ob er gedenke, seine Beschwerde
vom 7. Juli 2006 aufgrund der vorinstanzlichen Anerkennung als
Flüchtling zurückzuziehen. Am 24. Januar 2011 hielt der
Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Asylgewährung fest. In der
Beilage reichte er weitere Dokumente ein, welche sein Engagement für
die Sache der Kurden bestätigen würden, sowie die Kostennote seiner
Rechtsvertreterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
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neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde mittels
vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Dezember 2010
wiedererwägungsweise anerkannt. Der Prozessgegenstand im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich daher alleine auf die
Frage der Asylgewährung (Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 7. Juni 2006); die Beschwerde ist für den Rest
gegenstandslos geworden.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
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gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid hinsichtlich des
Asyls im Wesentlichen wie folgt:
5.1.1. Es hege schon grundsätzlich – ausgelöst durch das Verhalten des
Beschwerdeführers vor den deutschen Behörden – Zweifel an der
Begründetheit des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Tatsächlich
verfolgte Personen hätten aus nahe liegenden Gründen keinen Anlass,
unkorrekte Angaben zu ihrer Herkunft zu machen. Ferner seien die
Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
worden. Zu erwarten gewesen wäre eine ausführlichere Berichterstattung
des Beschwerdeführers über seine Festnahme auf dem Flughafen von
Damaskus im Jahr 2002. Seine Ausführungen würden keine
Realitätskennzeichen enthalten. Schliesslich seien auch die Vorbringen
zu seinen angeblichen Aktivitäten zugunsten der PKK als vage und
unsubstantiiert einzustufen, zumal er diese erst im Januar 2005 erstmals
geltend gemacht habe. Daher würden die Vorbringen nicht den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten.
5.1.2. In der Vernehmlassung vom 21. September 2006 hielt das BFM
hinsichtlich der Unterstützung des Beschwerdeführers zugunsten der
PKK in Syrien ergänzend fest, dass dieser Staat die PKK nicht nur
geduldet, sondern sogar unterstützt habe. Erst gegen Ende der 1990er
Jahre hätten die syrischen Behörden begonnen, Aktivisten der PKK
festzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Syrien in den
Jahren 1990/91 und 1994 bis 1996 für die PKK engagiert habe, bestehe
kein Grund zur Annahme, dass er deswegen Jahre später verfolgt werde.
Die Schreiben der in der Schweiz aufgenommenen PKK-Aktivisten vom
26. Juli 2006 seien als Gefälligkeitsschreiben einzustufen; daher könne
ihnen kein grosser Beweiswert zukommen. Diese Einschätzung werde
dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer aus dem Verfahren
eines dieser Flüchtlinge, der die PKK unterstützt und den Militärdienst in
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Syrien verweigert hatte, versuche, einen Vorteil zu seinen Gunsten
abzuleiten, indem er vorbringe, es würden ihn wegen seiner
Militärdienstverweigerung Verfolgungsmassnahmen erwarten. Auch das
Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers qualifizierte das BFM als
Gefälligkeitsschreiben. Es könne mit Fug und Recht erwartet werden,
dass der Bruder ein so einschneidendes Ereignis wie eine einmonatige
Haft, die nicht einmal erwähnt worden sei, ins Zentrum seiner
Ausführungen hätte rücken müssen. Ausserdem sei zu erwarten, dass
der Bruder als Anwalt erstens ein in Abwesenheit des Beschwerdeführers
gefälltes Urteil beschaffen und zweitens sich gegen staatliche Übergriffe
zu Wehr setzen könne.
5.2. Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber Folgendes fest:
Die Festnahme im Jahr 2002 wegen seiner Beziehung zu seiner
Lebensgefährtin sowie wegen seiner Unterstützung der PKK sei durchaus
als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu werten. Seine Schilderungen
seien detailreich, so könne er beispielsweise das genaue Datum seiner
Verhaftung nennen. Ferner würden viele Gewaltopfer aus Scham oder
aus Angst vor den Erinnerungen nicht über das sprechen können, was
ihnen angetan worden sei. Dies könne nicht gegen seine Glaubwürdigkeit
sprechen.
Die verschiedenen Briefe als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren,
erweise sich als haltlos. Die Schreiben würden zweifelsfrei seinen Einsatz
in den Jahren 1994 bis 1996 für die PKK während den Semesterferien
bestätigen. Allein wegen dieser Unterstützung müsse der
Beschwerdeführer befürchten, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden.
Hinzu komme, dass er in seiner Abwesenheit wegen
Militärdienstverweigerung verurteilt worden sei. Leider sei es nicht
gelungen, dieses Urteil zu beschaffen. Er sei besorgt, dass er bei einer
Rückkehr zur Ausübung des Militärdienstes gezwungen werde. Die
Tatsache, keinen Militärdienst geleistet zu haben, habe er schon an der
kantonalen Befragung vom 9. Oktober 2003 zum Ausdruck gebracht.
Dass er diese Situation mit dem Verfahren eines in der Schweiz
anerkannten Flüchtlings vergleiche, dürfe ihn nicht benachteiligen. Unter
dem Aspekt der Rechtsgleichheit sei sein Fall gleich zu beurteilen.
Es bestehe ferner kein Grund, von den unkorrekten Angaben, die er vor
den deutschen Behörden gemacht habe, auf die Unglaubwürdigkeit
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seiner Person zu schliessen. Er habe plausibel erklären können, weshalb
er so gehandelt habe.
Weiter wurde in der Beschwerde vom 7. Juli 2006 festgehalten, wenn im
vorliegenden Fall wider Erwarten nicht von einer Individualverfolgung
ausgegangen werde, sei der Beschwerdeführer im Sinne einer
Kollektivverfolgung aufzunehmen, da in Syrien bezüglich der kurdischen
Bevölkerung nach wie vor der Ausnahmezustand herrsche.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der
Vorinstanz, die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2002 sei nicht
im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft, an.
6.1.1. Zentrale Ausreisegründe sind von Anfang an – mithin bereits
anlässlich der Erstbefragung – zumindest ansatzweise zu erwähnen
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Bloss geringfügige
Ungereimtheiten oder Abweichungen zwischen den Aussagen der
Erstbefragung und denjenigen in den folgenden Anhörungen genügen
indessen für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht (EMARK 1998
Nr. 4 E. 5a). Ebenso wenig beeinträchtigen verspätete respektive
nachgeschobene Vorbringen die Glaubhaftigkeit von Aussagen, wenn
plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können
(EMARK 1998 Nr. 4 E. 5a).
6.1.2. Übereinstimmend mit der Vorinstanz hält das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen, die im
Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2002
stehen, in sehr genereller Form gehalten werden und keine
Realkennzeichen aufweisen (B18, S. 5 f.). Diese Erkenntnis wird durch
Ungereimtheiten weiter genährt. In der Erstbefragung sagte der
Beschwerdeführer zunächst aus, er sei während der Inhaftierung weder
geschlagen noch gefoltert worden (A10, S. 8). Erst später erwähnte er,
dass er geschlagen worden sei (B18, S. 6). Dieser wichtige Unterschied
lässt sich nicht mit dem Argument entkräften, als Gewaltopfer sei er erst
später fähig gewesen, darüber sprechen zu können, zumal beim
Beschwerdeführer von einer intellektuellen Person ausgegangen werden
kann, die gelernt hat, für ihre Überzeugungen einzustehen.
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Zudem gab der Beschwerdeführer als Grund der Verhaftung zunächst
allein seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin jüdischer Abstammung
an. Erst später brachte er als weiteren Grund seine Aktivitäten zugunsten
der PKK vor. Die Verspätung begründete er mit der Befürchtung, er
werde dafür sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der
Schweiz bestraft (B18, S. 7) oder wie andere Kurden nach Syrien
ausgeschafft (B18, S. 4). Diese Argumentation erscheint jedoch nicht
logisch, weil – da die syrische Regierung ihre Unterstützung für die PKK
schon im Jahr 1998 unter massivem Druck der Türkei beendet hatte –
eine mögliche PKK-Tätigkeit bezüglich der Flüchtlingsfrage aus
schweizerischer Sicht erheblich sein kann. Auch hinsichtlich der Asylfrage
ist zu erwähnen, dass die Mitgliedschaft bei der PKK alleine nicht
ausreicht, um des Asyls im Sinne von Art. 53 AsylG unwürdig zu sein
(EMARK 2002 Nr. 9, E.7c). Ferner erscheint es sinnwidrig, dass der
Beschwerdeführer – wie in seiner Eingabe vom 18. März 2005 geschildert
– sein verspätetes Vorbringen mit der Angst begründet, die syrischen
Behörden könnten bei Preisgabe vor den schweizerischen Behörden
Kenntnis von seiner PKK-Aktivität erhalten, wenn er genau deswegen im
Jahr 2002 verhaftet worden wäre.
Damit wird die Unterstützung der PKK seitens des Beschwerdeführers
nicht im Allgemeinen als unglaubhaft erachtet. Indessen ist seine
unterstützende Funktion (jugendlicher Sympathisant, medizinische
Versorgung verwundeter PKK-Kämpfer und Übersetzungen) als nicht
wesentlich und daher als nicht asylrelevant einzustufen. Auch wird diese
nicht als möglicher Haftgrund geglaubt.
6.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen rund
um die Verhaftung im Jahr 2002 – der eigentliche Fluchtgrund des
Beschwerdeführers – nicht überzeugen (Art. 7 AsylG). Selbst wenn die
Verhaftung der Realität entsprechen würde, ist zu bezweifeln, dass der
Beschwerdeführer aufgrund einer längst vergangenen Liebesbeziehung
zu einer jüdischen Frau heute noch etwas vom syrischen Staat zu
befürchten hätte.
6.2. Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der
Kurden gehen die Schweizer Asylbehörden in konstanter
Rechtsprechung nicht davon aus, dass die kurdische Minderheit in Syrien
derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt sei, dass
bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe,
auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu
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befürchten (EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d; zum Begriff der
Kollektivverfolgung vgl. etwa ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.
92; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 77 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 207 ff.; vgl. zur
Kollektivverfolgung auch EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen).
6.3. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebrachte
Verweigerung des Militärdienstes, weswegen er in Abwesenheit verurteilt
worden sei, wird vorliegend als Nachfluchtgrund behandelt (vgl. E. 7.3),
zumal er diese nicht als Grund für seine Flucht aus Syrien angab,
sondern schilderte, er habe seine Dienstpflicht vor seiner definitiven
Ausreise aus Syrien im Jahr 2002 immer wieder in legaler Weise
verschieben können (A1, S. 4).
6.4. Gestützt auf diese Erwägungen gilt als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass die angeführten Vorfluchtgründe weder den
Voraussetzungen von Art. 3 noch von Art. 7 AsylG entsprechen.
7.
7.1. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der oder durch
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine
Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (vgl. zum Ganzen EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1; 1995 Nr. 9 E. 8c; 1995 Nr. 7 E. 8; 1994 Nr. 17 E. 3b und 4, je
mit weiteren Hinweisen; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 8.20; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 131 f.).
7.2. Wie bereits festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Sein Verhalten
nach seiner Ausreise aus dem Heimatland, namentlich sein geltend
gemachtes exilpolitisches Engagement, ist daher im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mehr zu behandeln.
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7.3. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche
Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei
einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine
Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder
disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht
als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige
Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Unter gewissen Umständen
kann allerdings eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende
Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion
dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein, zum
Beispiel, wenn der Wehrpflichtige aufgrund der Rasse, Religion,
Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen
Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer
unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das
Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne
diesen spezifischen Hintergrund oder wenn der Wehrpflichtige aus
denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und
Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre;
ferner auch dann, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen
oder Personengruppen aus asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven
im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu
assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung
auszusetzen. Ebenfalls flüchtlingsrechtlich beachtlich ist die Bestrafung,
wenn der Wehrpflichtige eine Verstrickung in völkerrechtlich verpönte
Handlungen verweigert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2; 2004 Nr. 2 E.
6b.aa; 2003 Nr. 8 E. 6; 2002 Nr. 19 E. 7; vgl. dazu auch: UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Absätze 167 ff.; CHRISTA LUTERBACHER, Die
flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion,
Basel u.a., 2004, S. 44 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 115 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
S. 104; PETER SCHÜTZ, Die asylrechtliche Behandlung von
Wehrdienstverweigerern, in: ASYL 1988/2, S. 11 ff.; SAMUEL WERENFELS,
Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987,
S. 255 ff.).
Da der Beschwerdeführer wie erwähnt aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeit vorläufig als Flüchtling aufgenommen wurde, kann die Frage, ob
er aufgrund einer möglichen Refraktion bei einer Rückkehr nach Syrien
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Seite 18
eine Haftstrafe, zu welcher er nach seiner Ausreise im Jahr 2002 in
Abwesenheit verurteilt worden sei, zu erwarten habe, vorliegend offen
bleiben.
8.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zurecht abgewiesen
und – da der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf eine solche hat
(vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1) – gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG auch zurecht
die Wegweisung angeordnet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher betreffend
die Flüchtlingseigenschaft, nach wiedererwägungsweisem Rückkommen
des BFM, gegenstandslos geworden; hinsichtlich der Frage der
Asylgewährung ist sie abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei
Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad
des hälftigen Durchringens angenommen wird.
9.2. Dem Beschwerdeführer wären somit für sein hälftiges Unterliegen
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.310.2]). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des
Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Überdies ist weiterhin von seiner
Bedürftigkeit auszugehen (vgl. eingereichte
Teilunterstützungsberechnung der Gemeinde vom 16. November 2010).
Folglich sind keine Kosten zu erheben.
9.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Der Beschwerdeführer hat im
vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt. Die Rechtsvertreterin des
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Seite 19
Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote im Umfang von
Fr. 5'806.55.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. Die Kostennote
ist als angemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des nicht
vollumfänglichen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von total Fr. 2'904.-- (inkl. Auslagen und MWSt),
welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist –
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'904.—(inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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