Abtei lung V
E-5192/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5192/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren angebli-
chen Heimatstaat Eritrea am (...) Mai 2009 verliess und unter Verwen-
dung falscher Papiere über den Sudan, die Türkei, Griechenland,
Ungarn und weitere, ihr unbekannte Länder, am 13. Juli 2009 illegal in
die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass dort am 16. Juli 2009 die Kurzbefragung erfolgte und die
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu ihren
Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei eritreische Staats-
angehörige, geboren und aufgewachsen in C._______, Äthiopien,
dass sie einen äthiopischen Geburtsschein besitze und in C._______
während acht Jahren die Schule besucht habe, bevor sie im Jahre
1999 zusammen mit ihrer Mutter aus Äthiopien ausgewiesen worden
sei,
dass sie in der Folge zur Schwester ihrer Mutter nach D._______
gezogen seien, wo sie die siebte bis elfte Klasse besucht habe,
dass sie die Schule nach der elften Klasse abgebrochen habe, um
nicht zum Militärdienst eingezogen zu werden und danach im Geschäft
ihrer Mutter gearbeitet habe,
dass sie das Militärtraining im Jahre 2004 hätte absolvieren müssen,
sie jedoch kein Aufgebot erhalten habe, da sie zum damaligen Zeit-
punkt keine eritreischen Papiere besessen habe und die Behörden
folglich nicht gewusst hätten, dass sie dienstpflichtig wäre,
dass sie sich in Eritrea nie habe ausweisen müssen, da sie sich nicht
weit aus ihrer nächsten Umgebung entfernt habe,
dass sie als Protestantin ihre Religion in Eritrea nicht praktizieren kön-
ne, weil es keine Religionsfreiheit gebe,
dass sie zweimal wöchentlich an geheimen Treffen mit anderen Pro-
testanten in einer Privatwohnung teilgenommen habe,
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dass zwei Freunde von ihr aus dieser Gruppe zwischen März und April
2009 auf der Strasse von Polizisten verhaftet worden seien, als sie
Zettel mit Bibeltexten verteilt hätten,
dass man ihre Freunde ins Gefängnis gebracht, dort geschlagen und
zwei Wochen später wieder auf freien Fuss gesetzt habe, nachdem sie
zuvor schriftlich ihrem Glauben entsagt hätten,
dass sie befürchtet habe, wegen fehlenden Identitätspapieren
verhaftet zu werden und die Behörden dabei hätten herausfinden
können, dass sie keinen Militärdienst geleistet habe und sie einen
unerlaubten Glauben ausübe,
dass sie kein Tigrinya spreche, sie in Eritrea nicht als echte Eritreerin
betrachtet und von der eritreischen Bevölkerung ausgegrenzt werde,
dass sie ausserhalb ihrer Bibelgruppe keine Freunde gehabt habe,
dass ihre Aureise sowie der Schlepper von ihrem Onkel in E._______
organisiert worden sei und dieser die finanziellen Mittel von ihrem
Onkel in Las Vegas erhalten habe,
dass sie am Abend des 8. Mai 2009, verkleidet als muslimische Braut
und unter Mitnahme einer fremden eritreischen Identitätskarte, in ei-
nem Auto illegal die Grenze zum Sudan überquert und sich anschlies-
send nach F._______ begeben habe,
dass sie den Sudan nach rund sieben Wochen unter Verwendung ei-
nes gefälschten Passes auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen
habe,
dass sie anschliessend mit dem Schiff von Istanbul nach Athen gereist
sei, von wo sie ihre Reise in die Schweiz mit der Bahn fortgesetzt
habe,
dass sie während der ganzen Bahnfahrt keine Ausweispapiere mitge-
führt habe und sie lediglich ihre Fahrkarte habe vorweisen müssen,
dass sie sich im Februar 2009 eine eritreische Identitätskarte habe
ausstellen lassen, diese jedoch während ihres Aufenthaltes im Sudan
verloren habe,
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dass sie einen äthiopischen Geburtsschein und Schulzeugnisse besit-
ze, welche sich bei ihrer Mutter in D._______ befinden würden,
dass ihre Mutter zu Hause über keinen Telefonanschluss verfüge, sie
aber die Telefonnummer eines Nachbarn habe,
dass sie die Nummer nicht angerufen habe, weil sie gedacht habe, sie
würde die Person nicht erreichen, die sie sprechen möchte,
dass sie Kontakt zu ihrem Onkel in Las Vegas habe, welcher seiner-
seits über Kontakte in Eritrea verfüge,
dass ihr Onkel in Erfahrung gebracht habe, dass ihre Papiere in Eritrea
nicht mehr auffindbar seien,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung eine
Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter zu den Akten reichte, welche sie
von ihrem Onkel erhalten habe,
dass sie befürchte, im Falle einer Rückschaffung nach Eritrea von den
Behörden überprüft zu werden, diese sie in der Folge wegen Militär-
dienstverweigerung verhaften würden und sie dann ihren Glauben
nicht mehr ausüben könnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe lediglich eine Kopie der Identitätskarte ihrer
Mutter eingereicht, wobei es sich nicht um ein Reise- oder Identitäts-
papier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
das geeignet sei, ihre eigene Identität zu belegen,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Verlus-
tes ihrer Identitätskarte sehr vage und detailarm ausgefallen seien und
nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht unter Verwendung ihrer ei-
genen Identitätskarte in den Sudan ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Zusicherung ihren Ge-
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burtsschein und ihre Schulzeugnisse nicht eingereicht habe und ihre
diesbezüglichen Aussage, man habe die Dokumente zu Hause nicht
gefunden, als Schutzbehauptung qualifiziert werden müsse,
dass sie durch ihr Verhalten ihre Mitwirkungspflicht gegenüber den
schweizerischen Asylbehörden verletzt habe,
dass sich die Beschwerdeführerin sodann bezüglich der Verwendung
des gefälschten Reisepasses in Widersprüche verstrickt habe und ihre
Schilderungen, sie sei auf ihrer Reise von der Türkei in die Schweiz
nie kontrolliert worden, als unglaubwürdig und realitätsfremd zu be-
zeichnen seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, sie sei
weder gewillt, den Asylbehörden den Reiseweg offenzulegen noch die
dafür verwendeten Papiere abzugeben,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapie-
re einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin nur über passive Kenntnisse der Landes-
sprache Eritreas, Tigrinya, verfüge, obschon sie angeblich während
zehn Jahren dort gelebt, fünf Jahre die Schule besucht und im Ge-
schäft ihrer Mutter gearbeitet habe,
dass ihre Aussagen zu ihrem angeblichen Wohnort D._______
äusserst vage und unzureichend ausgefallen seien, sie insbesondere
nicht in der Lage gewesen sei die entsprechende Telefonvorwahl zu
nennen oder substanziierte Angaben (...) zu machen,
dass angesichts dieser Umstände davon auszugehen sei, die
Beschwerdeführerin stamme nicht wie behauptet aus Eritrea, sondern
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Äthiopien,
dass im Übrigen die geschilderten Ausgrenzungen seitens der Eritreer
aufgrund der Aktenlage als nicht genügend intensiv erscheinen wür-
den, um eine Zwangssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darzu-
stellen,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass die Beschwerdeführerin offensichtlich versucht habe, die schwei-
zerischen Asylbehörden über ihre tatsächliche Herkunft zu täuschen,
weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis ihrer
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
dass die Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen seien, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person finde
und es bei fehlenden Hinweisen seitens derselben praxisgemäss nicht
Aufgabe der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen zu forschen,
dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in
Eritrea, sondern in Äthiopien beheimatet und weder die allgemeine
Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden und der Vollzug
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht beantragt, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihr die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung vom
28. Juli 2009 eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ins Recht legte
(vgl. A8/18 S. 6 f.),
dass dieses Dokument jedoch nicht geeignet ist, die Identität der Be-
schwerdeführerin rechtsgenüglich zu belegen, zumal dieses lediglich
in Kopie vorliegt und sich nicht auf ihre eigene Person bezieht,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen im
Februar 2009 im Heimatstaat eine Identitätskarte hat ausstellen lassen
(vgl. A1/14 S. 6) und sie demzufolge bei den heimatlichen Behörden
registriert ist,
dass die Beschwerdeführerin über ihren Onkel in Las Vegas zumindest
indirekten Kontakt mit ihren Verwandten im Heimatstaat hat und dieser
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ihr eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter beschaffen konnte (vgl.
A8/18 S. 7),
dass es ihr folglich möglich und zumutbar gewesen wäre, sich mit Hilfe
ihres Onkels ein offizielles Identitätsdokument der heimatlichen
Behörden zu beschaffen,
dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu
bezeichnenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, ein Onkel aus
Las Vegas habe ihre Ausreise finanziert und sie habe die Bahnreise
von Griechenland bis in die Schweiz, ohne jegliche Reise- und Identi-
tätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt
(vgl. A8/18 S. 11), davon ausgeht, sie habe für ihre Reise authentische
Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch in Verlet-
zung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts der eritreische Staat insbesondere Bürgern im militärdienst-
pflichtigen Alter zahlreiche Beschränkungen auferlegt, aus Furcht, die-
se könnten illegal das Land verlassen, um sich dem Militärdienst zu
entziehen,
dass diese Personen systematischen Kontrollen unterzogen werden
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und das Militär ganze Quartiere abriegelt, um sämtliche Personen im
wehrdienstpflichtigen Alter systematisch zu kontrollieren, wobei jene
verhaftet werden, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind,
dass Personen, welche anlässlich einer Identitätskontrolle nicht den
Nachweis über den bereits geleisteten Militärdienst erbringen können
(gelber Ausweis mit Foto), in der Regel verhaftet und in das
militärische Ausbildungscamp Sawa überstellt werden,
dass das Departement für Immigration und Staatsangehörigkeit die im
Rahmen des Antrags auf Erhalt einer Identitätskarte erhobenen Infor-
mationen überprüft und eine Untersuchung startet, bevor die Identi-
tätskarte nach rund drei bis vier Wochen ausgestellt wird (vgl. The-
menpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Identitätsdokumente
in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings- und Herkunftsländern“ vom
3. März 2005, S. 19),
dass angesichts dieser Umstände nicht geglaubt werden kann, die Be-
schwerdeführerin habe sich einfach durch vorzeitigen Schulabbruch in
der elften Klasse dem Militärdienst entziehen können und sei
insbesondere anlässlich Ausstellung der Identitätskarte im Februar
2009 diesbezüglich nicht überprüft worden,
dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit sodann eine bestimmte
Intensität aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu
werden, wobei lediglich geringe Beeinträchtigungen nicht genügen,
zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl.
ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2.
vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart
1991, S. 77),
dass Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter
als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu
wenig intensive Eingriffe in Leib Leben oder Freiheit nach Art. 3 Abs. 2
AsylG dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psy-
chischer Druck entsteht, der den weiteren Verbleib im Heimatstaat für
die betroffene Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
a.a.O., S. 79),
dass Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der statt-
gefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die
Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O.),
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dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Religion kei-
nen konkreten Eingriff in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter
geltend macht, der bereits stattgefunden hat und die geltend gemach-
te, nicht näher substanziierte Befürchtung, in Zukunft möglicherweise
einem solchen Eingriff ausgesetzt zu sein, für die Annhame einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt,
dass sodann die erwähnte Ausgrenzung durch die übrigen Bewohner
wegen fehlender Intensität des Eingriffs den Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht zu genügen vermag,
dass überdies, selbst wenn von der eritreischen Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin ausgegangen würde - was jedoch aufgrund
untenstehender Erwägungen nicht der Fall sein kann - ernsthafte
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestünden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ge-
nügen und auch in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird,
was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die Vorbringen auf
Beschwerdeebene - in welchen sich die Beschwerdeführerin zwar mit
den vorinstanzlichen Vorhalten auseinanderesetzt, diesen letztlich je-
doch nichts Substanziiertes entgegenzuhalten und inbesondere keine
Beweismittel beizubringen vermag - näher einzugehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
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(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin rea-
litätsfremde Aussagen im Zusammenhang mit dem Militärdienst sowie
dem damit verbundenen Verhalten der eritreischen Behörden gemacht
hat, dass sie nur relativ wenig Tigrinya spricht und wenig
substanziierte Angaben zu ihrem angeblichen Wohnort D._______
machen konnte, ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten
eritreischen Staatsbürgerschaft bestehen,
dass das Bundesamt unter diesen Umständen zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Eritrea, sondern
aus Äthiopien und sie auch auf Beschwerdeebene die angebliche
äthiopische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft zu machen vermag,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend die Folgen ihrer fehlenden
Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
Äthiopien keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
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i.V.m. Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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