B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5192/2016
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am 27. Novem-
ber 2012 mithilfe eines Schleppers China via Nepal, von wo aus sie am
1. Februar 2013 in ein ihr unbekanntes Land geflogen sei. Am 2. Februar
2013 reiste sie illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 19. Februar 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen statt (vgl. Akten SEM
A6). Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 vertieft zu
den Asylgründen an (vgl. A12).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie
und habe seit jeher in B._______ gelebt. Am 27. November 2012 habe sie
zu Hause ein Video des Dalai Lama angeschaut, welches sie von ihrem
Bruder erhalten habe. Um den Film auch anderen Leuten im Dorf zeigen
zu können, habe sie zusammen mit einer Freundin in einem chinesischen
Laden sieben Kopien dieses Films anfertigen lassen. Vier Kopien habe sie
ihrer Freundin überlassen. Noch am gleichen Morgen hätten die chinesi-
schen Behörden ihre Freundin festgenommen. Aus Angst, ebenfalls ver-
haftet zu werden, und auf Anraten ihrer Mutter habe sie gleichentags China
verlassen.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Auf Nachfrage des SEM teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
21. Dezember 2015 mit, dass gemäss Rückmeldung ihrer Mutter die chi-
nesischen Polizisten bei Hausdurchsuchungen ihre Identitätskarte mitge-
nommen hätten und sie somit keine Identitätspapiere mehr besitze.
D.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 29. Dezember 2015), versendet
mittels der China Post Group, bestätigte der Verfasser beziehungsweise
die Verfasserin, sie heisse C._______ und sei die Mutter der Beschwerde-
führerin. Weiter teilte die Person mit, die chinesische Polizei habe alle ihre
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Dokumente beschlagnahmt und deshalb gebe es keine Möglichkeit, diese
wieder zu beschaffen.
E.
Am 31. Mai 2016 fand ein 64-minütiges Telefoninterview zur Herkunftsab-
klärung durch Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin statt
(nachfolgend: "Lingua-Alltagswissensevaluation"), mit welchem ein amts-
externer Sachverständiger zum Ergebnis kam, die Wahrscheinlichkeit,
dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum ge-
lebt habe, sei klein.
F.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2016 zu den zu-
sammengefassten Resultaten der "Lingua-Alltagswissensevaluation" das
rechtliche Gehör, welches sie mit Eingabe vom 28. Juni 2016 wahrnahm.
Sie reichte gleichzeitig ein Zwischenzeugnis vom 29. Januar 2016 für das
2. Semester 2015/2016 am (…) sowie ein Zertifikat vom 11. Mai 2016 über
den Sprachkurs telc Deutsch B1 und ein Zertifikat vom 20. Juli 2015 über
den Sprachkurs telc Start Deutsch 2 ein.
G.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen.
H.
Mit Eingabe vom 27. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache sei
neu zu urteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling infolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventu-
aliter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und un-
möglich sei.
In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht.
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Zur Untermauerung ihrer Beschwerdebegründung reichte sie nebst vo-
rinstanzlichen Akten einen Vorlehrvertrag vom 19. Juli 2016, das Ab-
schlusszeugnis vom 6. Juli 2016 für das 1. Semester 2016 am (…) sowie
eine Wohnsitzbestätigung vom 12. August 2016 der Gemeinde D._______
ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wies die Instruktionsrich-
terin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerde-
führerin auf, bis zum 16. September 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren sichtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab die Vorinstanz an, die
Beschwerdeführerin sei über ihr Alltagswissen in der angegeben Her-
kunftsregion geprüft worden. Der Sachverständige sei zum Schluss ge-
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kommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein, dass sie im behaupteten geo-
grafischen Raum gelebt habe. Die Einwände der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten die Zweifel an ihrer
Herkunft nicht zu beseitigen vermögen.
Im Gegenteil würden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen durch
weitere Elemente bestätigt. Sie habe einerseits keine Identitätsnachweise
eingereicht und anderseits in diesem Zusammenhang widersprüchliche
Angaben gemacht. Insbesondere habe sie geltend gemacht, aufgrund feh-
lender Kontaktdaten und um ihre Familie nicht in Gefahr zu bringen, habe
sie keinen Kontakt zu diesen aufnehmen können, um einen Identitätsnach-
weis zu beschaffen. Später habe sie mit Schreiben vom 21. Dezember
2015 erklärt, sie habe ihre Mutter kontaktieren können. Sie habe im Feb-
ruar 2015 bei einem Besuch des Dalai Lama zufälligerweise jemanden ge-
troffen, der ihr die Telefonnummer ihrer Mutter habe mitteilen können.
Diese Erklärung überzeuge nicht. Es erscheine wenig realistisch, dass sie
plötzlich nach Jahren zufälligerweise jemanden treffe, der die Telefonnum-
mer von ihrer Mutter kenne. Vor diesem Hintergrund erscheine die Erklä-
rung, wonach ihre Identitätskarte von den chinesischen Behörden be-
schlagnahmt worden sei, als nachgeschobene Schutzbehauptung. Eben-
falls vermöge das beim SEM eingegangene Schreiben aus China die Zwei-
fel an ihrer Herkunft nicht zu beseitigen. Es stehe nicht fest, wer der Ver-
fasser dieses Schreibens sei. Dem Schreiben seien auch keine Hinweise
auf die Identität des Verfassers zu entnehmen. Die Behauptung, es handle
sich um ihre Mutter, reiche nicht aus, um die Einschätzung des Sachver-
ständigen umzustossen. Ferner sei das Angebot, die Mutter anzurufen, an-
gesichts der Beweislast, die in Sachen Herkunftsnachweis bei der Be-
schwerdeführerin und nicht beim SEM liege, unbeachtlich.
Ferner seien die Ausführungen zur Asylbegründung sowie zur Ausreise wi-
dersprüchlich und somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis
heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in
Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde
den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der ge-
setzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzu-
legen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung
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des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzu-
legen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich
einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzli-
chen Verfahren weder Reise- noch Identitätspapiere, die geeignet wären,
etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen, einge-
reicht. Das undatierte Schreiben aus China vermag, wie die Vorinstanz zu
Recht dargelegt hat, ihre Identität nicht zu beweisen. Ein weiteres Nach-
forschen des SEM durch einen Anruf auf die von der Beschwerdeführerin
mitgeteilte Telefonnummer ist unbesehen der Beweislastverteilung vorlie-
gend nicht zielführend, da eine Identitätsabklärung per Telefon nicht mög-
lich ist. Weder die Identität der angerufenen Person noch jene der Be-
schwerdeführerin kann per Telefon nachgewiesen werden. Die fehlende
Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr oblie-
genden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die
Vorinstanz sie bereits anlässlich der BzP (vgl. A6 S. 2 sowie Rz. 4.07) ex-
plizit hinwies.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die Vorinstanz
habe einerseits die Beweise falsch gewürdigt, indem sie falsche Schluss-
folgerungen aus der "Lingua-Alltagswissensevaluation" gezogen habe und
anderseits bezüglich der Asylvorbringen den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
6.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Alltagswissensevaluation" werden regel-
mässig – so auch vorliegend – die landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen "Lingua-Alltagswis-
sensevaluation" handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst einer "Lingua-Alltagswissensevaluation" aber erhöhten Beweiswert
bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entspre-
chen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014
E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu be-
urteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausge-
wogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass
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gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständi-
gen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden "Lingua-Alltagswissensevalu-
ation" erhöhter Beweiswert beigemessen und von ihrer inhaltlichen Rich-
tigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
6.2.2 Wie der "Lingua-Alltagswissensevaluation" zu entnehmen ist und von
der Vorinstanz in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 16. Juni
2016 zutreffend festgehalten worden ist, mangelt es der Beschwerdefüh-
rerin einerseits an Chinesisch Kenntnissen und anderseits an länderspezi-
fischem Wissen namentlich zur Geografie hinsichtlich des Gebiets
B._______, bezüglich der üblichen Preise für Nahrungsmittel, zum Schul-
systems sowie zum Ausstellungsprozedere der Identitätskarte. In ihrer
Stellungnahme vom 28. Juni 2016 sowie in der Beschwerdeschrift bestrei-
tet sie grundsätzlich die mangelnden länderspezifischen Kenntnisse nicht,
will sie jedoch dadurch erklären, dass sie einerseits nie eine Schule be-
sucht habe und sie anderseits nie viel im Land umhergereist sei. Selbst
wenn nach glaubwürdigen Quellen viele Tibeterinnen und Tibeter kein oder
nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl. unter anderem Human Rights
Watch (HRW), "They Say We Should Be Grateful," Mass Rehousing and
Relocation Programs in Tibetan Areas of China, 27.06.2013,
ver_0.pdf>, abgerufen am 27.10.2016), vermag dies vorliegend nicht zu
überzeugen. Die Beschwerdeführerin will gemäss eigenen Aussagen in ei-
ner Region gelebt haben, wo es ziemlich viele Chinesen gibt (vgl. A12 F50).
Danach wäre zu erwarten, dass sie zumindest einfachste Sätze auf Chine-
sisch verstehen und beantworten könnte, was ihr jedoch anlässlich der
Evaluation weitestgehend nicht möglich war. Ferner wird der wohlbegrün-
deten Verfügung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die
Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des Stand-
punktes, den die Beschwerdeführerin schon im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur "Lingua-Alltagswissensevaluation" eingenom-
men hat. Diese Bedenken wurden aber in der angefochtenen Verfügung
schon berücksichtigt.
6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen
den vom Sachverständigen geäusserten Schluss, die Beschwerdeführerin
habe mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalt des behaupteten geographi-
schen Raumes gelebt, nicht zu entkräften vermögen.
6.3 Somit ist den geltend gemachten Asylvorbringen die Grundlage entzo-
gen. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich
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begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich
und somit nicht glaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist
indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Die mit Beschwerde eingereichten Beweis-
mittel sind für die vorliegende Beurteilung nicht relevant, da sie insbeson-
dere nicht geeignet sind, ihre Herkunft zu belegen.
6.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt hat. Wie bereits in Erwägung 6.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der
Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Ver-
heimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr oblie-
gende Mitwirkungspflicht und dadurch den Behörden nähere Abklärungen
und eine Rückschaffung in ihren tatsächliche Heimat- oder Herkunftsstaat
verunmöglicht. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu verantwor-
ten. In diesem Sinne ist vorliegend vermutungsweise davon auszugehen,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des
BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung
ist nicht zu beanstanden.
9.
9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
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Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre
Herkunft und Staatsangehörigkeit gelten deshalb als unbekannt.
9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörde, bei fehlenden, womög-
lich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermu-
tungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – of-
fenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich aus-
geschlossen worden.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen ist.
10.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 11
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite.)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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