Abtei lung V
E-5193/2009/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5193/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. Juni
2008 seinen Heimatstaat verliess und am 7. Juli 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 18. Juli 2008 die summarische Befragung und am 3. August
2009 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt-
fand,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bei den Befragungen mit
politischen Problemen seines Vaters begründete, der in der Adminis-
tration Guinea-Bissaus gearbeitet und Kontakte zur Opposition unter-
halten habe,
dass der Vater (...) vor diesem Hintergrund festgenommen und
umgebracht worden sei,
dass in der Folge auch der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet
worden sei, worauf die Mutter Letzterem die Ausreise aus dem Land
organisiert und sich danach selber nach C._______ in Sicherheit ge-
bracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am
10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete und ihm eine Ausreisefrist bis zum
7. September 2009 setzte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gereicht, seine Asylvorbringen seien of-
fensichtlich unglaubhaft und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der
Wegweisung seien nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 (Post-
aufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und im Wesentlichen die Aufhebung der angefochte-
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nen Verfügung und die Durchführung eines materiellen Asylverfahrens
durch das BFM beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zu einer allfälligen Bekanntgabe seiner Personendaten an den
Heimatstaat vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens, die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Vor-
schusspflicht beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, das Bun-
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desverwaltungsgericht die Verfügung des BFM hingegen im Übrigen,
soweit Wegweisung und Wegweisungsvollzug betreffend, mit uneinge-
schränkter Kognition prüft,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Doku-
mente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3),
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Anga-
ben zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten, die Schilderung der
Reiseumstände und auch die gesamte inhaltliche Begründung des
Asylgesuchs als völlig unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich und
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weitgehend lebensfremd, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifi-
ziert werden müssen,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, der über-
zeugenden Argumentation der Vorinstanz zur Begründung der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe mit dem blossen
Hinweis auf eine mangelnde sozio-kulturelle Sensibilität der Vorinstanz
Stichhaltiges entgegenzuhalten,
dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche sich
nämlich aus den Protokollen ergeben und bemerkenswerterweise un-
gefähr drei Dutzend der protokollierten Antworten des Beschwerdefüh-
rers die Formulierung "ich weiss nicht..." enthalten, was sich offenkun-
dig nicht mit mit dem angeblich "eurozentristischen Weltbild des BFM"
(vgl. Beschwerde S. 4 f.) erklären lässt,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen der Völkerrechtswid-
rigkeit der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
und der fehlenden Prüfung von "Hinweisen auf Verfolgung" Rügen er-
hebt, die vom Bundesverwaltungsgericht in unzähligen, öffentlich zu-
gänglichen Urteilen – darunter zwei amtlich publizierte Grundsatzurtei-
le (vgl. insbesondere BVGE 2007/8 S. 74 ff.) – als unbegründet qualifi-
ziert worden sind, weshalb auf diesen ausführlichen Teil der Be-
schwerdebegründung im Rahmen der vorliegenden Summarbegrün-
dung nicht weiter einzugehen ist,
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dass das BFM angesichts der Haltlosigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des jun-
gen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen, weshalb der Vollzug zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe
zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei ihm das rechtliche Gehör zu einer allenfalls bereits erfolgten Da-
tenweitergabe zu gewähren,
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache der sinn-
gemässe Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen-
standslos wird,
dass sich einerseits aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorlie-
genden Akten keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit den hei-
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matlichen Behörden ergeben und angesichts der haltlosen Vorbringen
des Beschwerdeführers andererseits auch nicht ersichtlich wäre, in-
wiefern dieser oder seine Angehörigen durch eine solche Kontaktauf-
nahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG ausge-
setzt werden könnten,
dass die beantragte, im Asylverfahren nicht vorgesehene Offenlegung
einer allenfalls durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden
bereits vorgenommenen Kontaktaufnahme beziehungsweise Daten-
weitergabe vor dem Entscheid bereits aus diesen Gründen nicht
vorzunehmen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bezeichnen ist, womit es bereits an der materiellen Voraus-
setzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und
das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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