Abtei lung V
E-5194/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Türkei,
vertreten durch Dieter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Juli 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5194/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde schafiitischen Glaubens, eige-
nen Angaben zufolge im Jahre 2004 seinen Heimatstaat verliess und
am 28. April 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Basel vom
5. Mai 2006 sowie der direkten Anhörung vom 24. Mai 2006 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stam-
me aus einer politisch aktiven Familie,
dass sein Vater zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei,
welche dieser Mitte der 90er Jahre verbüsst habe,
dass er bis zu seinem Militärdienst, den er Mitte 2003 regulär beendet
habe, an seinem Herkunftsort ... und danach in ... gelebt habe,
dass er vier Mal von den Behörden unter dem Verdacht, Angehörige
der PKK unterstützt zu haben, festgenommen und bis zu zehn Tagen
inhaftiert worden sei,
dass drei dieser Festnahmen vor dem Militärdienst und die letzte im
Jahre 2003 oder 2004 in ... anlässlich einer kurdischen Kundgebung
erfolgt sei und eine Woche gedauert habe,
dass er auf Intervention des Rechtsanwalts seiner Familie entlassen
worden und anschliessend mittels Haftbefehl gesucht worden sei,
dass er deshalb im Jahre 2004 die Türkei verlassen habe, gegen Ende
2004, weil er vom Schlepper betrogen worden sei, in die Türkei zu-
rückgekehrt sei und im Februar 2005 die Türkei definitiv verlassen
habe,
dass er vorerst nach Tschechien gereist sei, dort ein Asylgesuch ge-
stellt habe, später nach Frankreich gereist, dort aufgegriffen worden
und wiederum nach Tschechien ausgeschafft worden sei,
dass er dort ein zweites Asylgesuch gestellt, dessen Ausgang jedoch
nicht abgewartet habe, da er über Slowenien und Kroatien nach Italien
weitergereist sei,
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dass auf den weiteren Inhalt der Anhörung - soweit für den Entscheid
wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen
zwei Faxkopien, einen Gerichtsbeschluss sowie einen Haftbefehl
des ... DGM ..., beide datiert auf den 25. Mai 2004 und später eine
weitere Version dieser zwei Dokumente und zwei Gerichtsdokumente
betreffend seinen Vater datiert vom 4. Dezember 1997 und vom
8. Februar 2002 als Beweismittel einreichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichen Berichten vom 9. Sep-
tember 2006 und vom 4. Dezember 2007 wegen Nierensteinen, Juck-
reiz nach einer Antibiotikabehandlung, Akne und Schmerzen im Berei-
che der linken Schulter und des linken Brustkorbs sowie wegen Rü-
ckenschmerzen und muskulärer Schmerzen in der linken Flanke in
ärztlicher Behandlung stand,
dass er zudem wegen Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich
im November 2006 hospitalisiert worden ist,
dass der Beschwerdeführer am ... 2007 eine türkische Staats-
angehörige, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, geheira-
tet hat,
dass der behandelnde Hausarzt in seinem Bericht vom 4. Dezember
2007 festhielt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
würden mit Schmerzmitteln und Rheumasalben behandelt, dieser ma-
che ansonsten einen gesunden Eindruck,
dass das BFM die eingereichten Gerichtsakten einer internen Doku-
mentenanalyse unterzog und dabei zum Schluss kam, es handle sich
bei den zwei Dokumenten vom 25. Mai 2004 um Totalfälschungen,
dass dem Beschwerdeführer zur Analyse des BFM am 7. Dezember
2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Januar
2008 festhielt, er habe diese Beweismittel von seinem Anwalt in der
Türkei erhalten, weshalb es sich nicht um Fälschungen handle,
dass die Vorinstanz zudem zu Unrecht auf Vergleichsdokumente abge-
stellt habe,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Juli 2008 - eröffnet am 10. Juli 2008 - ablehnte, den Beschwer-
deführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
standhalten,
dass es dabei festhielt, aufgrund einer intern durchgeführten Doku-
mentenanalyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
vom 25. Mai 2004 (Gerichtsbeschluss und Haftbefehl) könne eine ak-
tuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behör-
den nicht geglaubt werden, zumal es sich um Totalfälschungen handle,
dass der Beweiswert von Fotokopien eingeschränkt sei, weil sie leicht
zu manipulieren seien,
dass die eingereichten Dokumente zudem in beiden Versionen im
Vergleich zu den dem BFM vorliegenden Dokumenten desselben Rich-
tergremiums deutliche Abweichungen bei den richterlichen Unterschrif-
ten aufwiesen,
dass die Richter dem BFM bekannt seien, diese im fraglichen Zeitraum
für die betreffende Kammer des ... DGM tätig gewesen seien und über
ein gleichbleibendes handschriftliches Unterschriftsbild verfügen
würden,
dass der Beschwerdeführer zudem zwei Versionen der Dokumente
eingereicht habe, die jedoch nicht deckungsgleich seien und optische
Abweichungen aufweisen würden, was auf Manipulationen hindeute,
dass insbesondere auf den später eingereichten Dokumenten jeweils
ein Authentifizierungsvermerk vom 3. April 2004 angefügt worden sei,
was nicht das tatsächliche Vorgehen beim Ausstellen der Dokumente
zu widerspiegeln vermöge,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu diesen Fäl-
schungsvorwürfen nicht konkret auf die Abweichungen bei den Rich-
terunterschriften oder jenen zwischen den beiden Versionen eingegan-
gen sei,
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dass die beiden Dokumente als Totalfälschungen zu qualifizieren seien
und deshalb eingezogen würden,
dass der Beschwerdeführer, der über einen Anwalt in der Türkei verfü-
ge, in der Lage sein müsste, weitere Dokumente beizubringen, zumal
er geltend mache, in Untersuchungshaft gewesen und einem Richter
vorgeführt worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer zudem auf dem Luftweg mit einem auf sei-
ne Person ausgestellten Reisepass ausgereist und Ende 2004 in die
Türkei zurückgekehrt sei, obwohl zuvor ein Haftbefehl gegen ihn aus-
gestellt worden sein soll,
dass diese Umstände gegen eine Verfolgung sprechen würden,
dass ferner das Aussageverhalten des Beschwerdeführers die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen würde, sei er doch auf
gewisse Fragen nach den von den türkischen Behörden gegen ihn er-
hobenen Vorwürfen ausgewichen und habe Pauschalaussagen ge-
macht,
dass er zudem seine mangelhaften Ausführungen mit angeblichem An-
alphabetismus erklärt habe, obwohl er eigenen Aussagen zufolge die
Primarschule besucht, den Militärdienst absolviert und bei der Einrei-
chung seines Asylgesuches das Personalienblatt selbständig ausge-
füllt habe,
dass aufgrund der eingereichten Gerichtsdokumente betreffend den
Vater des Beschwerdeführers - dieser habe Drogendelikte begangen -
erhebliche Zweifel daran bestünden, dass dieser aus einer politisch
aktiven Familie stamme, weshalb die geltend gemachte Furcht vor Re-
flexverfolgung unglaubhaft sei,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Festnahmen bis anfangs 2002 würden zu weit zurücklie-
gen, um noch als Motiv für seine Ausreise aus der Türkei vom Februar
2005 zu gelten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
11. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge-
währung des Asyls beantragte, eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
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ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sube-
ventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erho-
ben wurde,
dass dieser fristgerecht am 8. September 2008 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1., S. 190 f. mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erwiesen und - zur Ver-
meidung von Wiederholungen - auf diese sowie auf die Zwischenver-
fügung vom 28. August 2008 zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind,
welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
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dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis aus dem
Jahre 1995 - Übergriff der Behörden und Beschlagnahmung der Win-
tervorräte wegen vermuteter Unterstützung der PKK - aufgrund des
Zeitablaufs nicht mehr als Anlass für die im Jahre 2005 erfolgte Ausrei-
se gelten kann, weshalb dieses asylrechtlich nicht relevant ist,
dass entgegen der zahlreichen Hinweise auf Detailangaben, die der
Beschwerdeführer seiner Meinung nach bei der Schilderung seiner Er-
lebnisse gemacht habe, diese nicht ausreichen, um ein aktuelles Ver-
folgungsinteresse seitens der türkischen Behörden als glaubhaft er-
scheinen zu lassen,
dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel aufgrund einer in-
ternen Dokumentenanalyse zu Recht als Totalfälschungen bezeichnet
hat, zumal die von ihr hervorgehobenen Fälschungsmerkmale - so ins-
besondere deren Form und Inhalt - insgesamt zu überzeugen vermö-
gen und mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Stellungnahme
vom 7. Januar 2008 zu bestätigen sind,
dass vom Beschwerdeführer ferner hätte erwartet werden können,
dass er weitere Dokumente beibringt, zumal er in der Türkei in Unter-
suchungshaft gewesen und einem Gericht vorgeführt worden sein will,
wobei ihn der Anwalt seiner Familie vertreten habe (vgl. A12, S. 8),
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Sachlage
somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem - auch unter Berücksichtigung der Ehe
mit einer in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen (B-
Bewilligung) - kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ...
keine Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt besteht (vgl. zur
Sicherheitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8),
dass der Beschwerdeführer mit seinen sechs Geschwistern und seiner
Mutter, welche nach wie vor in seinem Heimatstaat wohnen, über ein
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soziales Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei seiner Rückkehr in
den Heimatstaat zurückgreifen kann,
dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers –
Nierensteine, Rücken- und Schulterschmerzen sowie muskuläre Dys-
balance - welche in der Schweiz medikamentös behandelt worden
sind, auch in der Türkei behandelbar sind, und daher ein Aufenthalt in
der Schweiz nicht notwendig erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 8. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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