B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5194/2012
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A.______, geboren am (…),
B.______, geboren am (…),
C.______, geboren am (…),
D.______, geboren am (…),
Libyen,
alle vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. September 2012 / N (…).
E-5194/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, libysche Staatsangehörige mit letztem Wohn-
sitz in Bengasi, verliessen ihren Heimatstaat am 12. April 2012 von Tripo-
lis aus auf dem Luftweg und reisten gemäss eigenen Angaben gleichen-
tags mit durch die maltesischen Behörden ausgestellten Schengenvisa in
Malta ein. Nach einem zweitägigen Aufenthalt in einem Hotel gelangten
sie mit dem Flugzeug weiter nach Genf und suchten am 23. April 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach.
Am 7. Mai 2012 wurden die Beschwerdeführenden summarisch zu ihren
Asylgründen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer insbesondere
aus, er habe in der Vergangenheit geschäftliche Beziehungen mit einer
Person unterhalten, welche Mitglied einer antirevolutionären Kommission
gewesen sei, die unter dem Gaddafi-Regime für Sicherheit im Land ge-
sorgt habe. Dieser Gesellschafter habe ihn im (…) um Auszahlung des
ihm zustehenden Anteils am Geschäftsgewinn gebeten. Drei Tage später
habe eine Rebellengruppe sein (Beschwerdeführer) Haus in Brand ge-
setzt, was er als Warnung angesehen habe. In der Folge sei er mehrfach
telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Daraufhin habe er Libyen mit
seiner Familie verlassen und sei vorübergehend nach Ägypten gegangen.
Nach der Rückkehr nach Libyen im (…) hätten sie sich bis zur erneuten
Ausreise versteckt bei seinen Schwiegereltern in Bengasi aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres
Ehemanns und ergänzte, dieser werde aktiv durch die Rebellenmiliz ge-
sucht. Eigene Asylgründe machte sie nicht geltend.
Hinsichtlich des Aufenthalts in Malta berichteten die Beschwerdeführen-
den, sie seien bei der Einreise durch die Behörden kontrolliert, aber nicht
daktyloskopisch erfasst worden. Auch hätten sie nicht um Asyl nachge-
sucht, sondern sich vor der geplanten Weiterreise in die Schweiz wäh-
rend zwei Tagen in einem Hotel aufgehalten. In jener Zeit hätten sie mit
den maltesischen Behörden keine Probleme gehabt. Nach der Einreise in
die Schweiz hätten sie ihre Pässe weggeworfen, um nicht nach Libyen
zurückgeschickt zu werden.
Im Rahmen der Kurzbefragung wurde den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Maltas gemäss der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
E-5194/2012
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die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur
Überstellung nach Malta gewährt. Dazu brachten die Beschwerdeführen-
den vor, sie seien in Malta weniger sicher als in der Schweiz, da Malta
näher bei Libyen sei und es dort schon sehr viele Libyer gebe. Sie hätten
ausserdem "Angst vor den maltesischen Behörden", da es in Malta keine
dem schweizerischen Standard entsprechende Aufnahmebedingungen
gebe.
B.
Am 8. Juni 2012 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden gestützt
auf Art. 21Dublin-II-Verordnung um Auskunft betreffend die den Be-
schwerdeführenden angeblich ausgestellten Schengenvisa. Mit E-Mail
vom 13. Juni 2012 teilte das maltesische Dublin Office der Vorinstanz mit,
die Beschwerdeführenden würden über ein vom 14. März 2012 bis zum
9. September 2012 gültiges maltesisches Schengenvisum verfügen.
Daraufhin richtete das BFM am 13. Juli 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2
und 3 Dublin-II-Verordnung ein Übernahmeersuchen an die maltesischen
Behörden, welches innert der Frist von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-
Verordnung unbeantwortet blieb.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 – persönlich eröffnet am 1. Okto-
ber 2012 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht ein. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz nach Mal-
ta sowie den Vollzug an und wies die Beschwerdeführenden an, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 107a AsylG).
D.
Am 25. September 2012 stimmte Malta der Aufnahme der Beschwerde-
führenden nachträglich zu.
E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gelangten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
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tragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung
der Begründungspflicht zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung wahrzunehmen und die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter
vorsorglicher Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegan-
gen.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Pro-
tokoll vom 1. Oktober 2012 des für sie zuständigen kantonalen Migration-
samts betreffend die Eröffnung der angefochtenen Verfügung, zwei Be-
richte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (SERAINA NUFFER, Mal-
ta: Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich – Update
November 2011; MURIEL TRUMMER, Malta: Aktuelle Situation für Verletzli-
che – Themenpapier des SFH-Rechtsdienstes vom 6. September 2010),
ein Urteil vom 6. Januar 2012 des belgischen Raad vor Vreemdelingen-
betwistingen (Asylgericht) in niederländischer Sprache sowie ein Urteil
des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Juni 2012 zu den Akten.
F.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG antragsgemäss vor-
sorglich aus.
G.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und
hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Ferner wurde die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist nahm das BFM mit Schreiben vom
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Seite 5
26. Oktober 2012 Stellung zu den Beschwerdevorbringen, woraufhin die
Beschwerdeführenden am 9. November 2012 (Datum Poststempel) eine
Replik einreichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
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Seite 6
BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 32-35a AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen, ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Bundesamt zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Be-
schwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 m.w.H.).
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.1 Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Dublin-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hat
die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Be-
handlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-
Verordnung zu erfolgen.
4.2 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung sieht vor, dass jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, welcher nach den Kri-
terien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2). In Abweichung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-Verordnung kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen,
auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein ande-
rer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht sodann
vor, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behan-
deln kann, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Er-
messensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9
E-5194/2012
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E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). Hingegen besteht bei
drohendem Verstoss gegen gewisse Normen des Völkerrechts, wie ins-
besondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.).
Gemäss der Dublin-II-Verordnung ist – unter anderem – derjenige Mit-
gliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig, der einem Asylbe-
werber ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung).
5.
5.1 Vor der Einreise in die Schweiz hielten sich die Beschwerdeführenden
gemäss eigenen Angaben während zwei Tagen in Malta auf, nachdem sie
dort am 12. April 2012 mit einem maltesischen Visum für den Schengen-
raum eingereist waren. Die maltesischen Behörden bestätigten auf Anfra-
ge des BFM am 13. Juni 2012, dass die Beschwerdeführenden im Besitz
(gültiger) Visa seien. Daraus folgt, dass gestützt auf die anwendbaren
Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge im vorliegenden Fall
grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig ist (vgl. insb. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung). Nachdem die maltesischen Behörden die Frist gemäss
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung zur Beantwortung des Überstellungs-
ersuchens des BFM ungenutzt haben verstreichen lassen, sind sie ver-
pflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen. Mit verspäteter Mittei-
lung an das BFM vom 25. September 2012 stimmten die maltesischen
Behörden einer Aufnahme schliesslich ausdrücklich zu. Insofern können
die Beschwerdeführenden grundsätzlich in einen Drittstaat (Malta) aus-
reisen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Die Zuständigkeit wird von den Be-
schwerdeführenden denn auch nicht bestritten.
5.2 Hingegen monieren die Beschwerdeführenden unter anderem, das
BFM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begrün-
dungspflicht hinsichtlich der Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Malta verletzt.
E-5194/2012
Seite 8
5.2.1 Formelle Rügen sind grundsätzlich vorab zu behandeln, da sie ge-
eignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Das BFM hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids ins-
besondere fest, hinsichtlich der durch die Beschwerdeführenden vorge-
brachten Überstellungshindernisse, namentlich betreffend das Unsicher-
heitsgefühl und die Angst des Beschwerdeführers, in Malta nicht wie in
der Schweiz aufgenommen zu werden, sei zu bemerken, dass die Dublin-
II-Verordnung davon ausgehe, dass in allen Dublin-Staaten eine adäqua-
te Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden gewährleistet sei;
Malta habe denn auch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Janu-
ar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Euro-
päischen Kommission umgesetzt. Ausserdem sei Malta ein Rechtsstaat
mit funktionierenden polizeilichen Behörden, welche sowohl als schutzwil-
lig wie auch als schutzfähig gelten würden. Sollten sich die Beschwerde-
führenden vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten, könnten sie sich an
die zuständigen Behörden wenden. Ihre Überstellung nach Malta sei so-
mit zumutbar.
5.2.3 Zur Begründung ihrer formellen Rügen bringen die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen vor, aus den Protokollen der Befragungen zur
Person gehe ihre Angst vor erniedrigender und unmenschlicher Behand-
lung beziehungsweise Gefährdung der kindlichen Entwicklung ihrer Söh-
ne im Falle einer Überstellung nach Malta zwar nicht explizit hervor. Dies
sei nicht nachvollziehbar, da sie um die systemischen Mängel des malte-
sischen Asylverfahrens gewusst und diese ihren Kindern hätten ersparen
wollen. Es werde daher bestritten, dass sie ihre Ängste vor einer Über-
stellung nach Malta nicht ausführlicher vorgebracht hätten. Ausserdem
sei das BFM von Amtes wegen verpflichtet, den Sachverhalt vollständig
abzuklären. Selbst wenn sie (Beschwerdeführende) keinerlei Bedenken
bezüglich der prekären Verhältnisse im maltesischen Asylverfahren vor-
gebracht hätten, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, von Amtes
wegen abzuklären, ob im Falle einer Überstellung nach Malta eine adä-
quate Versorgung und Unterbringung sichergestellt sei. Sie seien auf-
grund ihrer beiden kleinen Kinder klar verletzlich. Ihr älterer Sohn
C.______ sei zudem aufgrund der Bedrohung in seinem Heimatland
traumatisiert und durch die Entscheideröffnung durch das kantonale Mig-
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Seite 9
rationsamt, bei welchem die zuständige Beamtin den Beschwerdeführen-
den die Trennung der Familie angedroht habe, völlig verängstigt. Damit er
sich gesund entwickeln könne, sei er auf ein sicheres Umfeld angewie-
sen, was im Falle einer Überstellung nach Malta in keiner Weise gegeben
wäre. Die Rechtsprechung zeige in Fällen verletzlicher Personen deutlich
die Grenzen einer Überstellung auf. So habe das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil E-1341/2012 vom 2. Mai 2012 vom BFM verlangt, hinrei-
chend darzulegen, inwiefern bei einer Überstellung nach Malta die adä-
quate Versorgung und Unterbringung der verletzlichen Beschwerdefüh-
renden sichergestellt sei. Im Urteil D-1689/2012 vom 24. April 2012 habe
das Gericht festgestellt, dass angesichts der bekanntermassen schwieri-
gen Verhältnisse in Malta bei verletzlichen Personen der Hinweis auf die
Geltung der Aufnahmerichtlinie den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht im Hinblick auf die Verneinung des Selbsteintritts nicht genüge. Da
das BFM den Sachverhalt im vorliegenden Fall ungenügend abgeklärt
habe, könne auch die Begründung der angefochtenen Verfügung nur
mangelhaft sein. Die Vorinstanz setze sich darin denn auch in keiner
Weise mit der konkreten Problematik der systematischen Inhaftierung
(von Asylsuchenden in Malta), der prekären Sicherheitslage und der un-
genügenden medizinischen Versorgung in Malta auseinander.
5.2.4 Diesen Ausführungen hält das BFM vernehmlassend insbesondere
entgegen, während des Asylverfahrens in Malta hätten Asylsuchende An-
spruch auf Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, Unter-
kunft und finanzielle Unterstützung. Auch werde die Situation besonders
verletzlicher Personen durch eine für diese ausgelegte Unterbringung und
Betreuung berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden seien gemäss ihren
eigenen Aussagen legal mit einem gültigen Schengen-Visum nach Malta
gereist. Sie hätten dort bisher kein Asylgesuch eingereicht und jenen
Staat somit nicht während eines hängigen Asylverfahrens verlassen. Bei
dieser Sachlage bestehe für die maltesischen Behörden grundsätzlich
kein Anlass, sie bei ihrer Rückkehr zu inhaftieren und ihr Asylgesuch als
zurückgezogen zu betrachten. Zudem hätten sich die Beschwerdeführen-
den lediglich während zwei Tagen in Malta in einem Hotel aufgehalten. Es
könne somit angenommen werden, dass sie dort keine nachteiligen Er-
fahrungen gemacht hätten, welche anlässlich der Befragungen zur Per-
son hätten zu Protokoll gebracht werden müssen.
5.2.5 In ihrer Replik verweisen die Beschwerdeführenden unter anderem
auf das Urteil D-2797/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Okto-
ber 2012 und bringen vor, dort werde in Erwägung 7.4 klargestellt, dass
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Seite 10
die Vermutung, Malta halte die Grundrechte der Asylsuchenden ein, nicht
ohne weiteres aufrecht erhalten werden könne. Da sie verletzliche Perso-
nen seien, dürften sie höchstens dann nach Malta überwiesen werden,
wenn dem BFM durch die maltesischen Behörden eine adäquate Unter-
kunft und medizinische Behandlung zugesichert worden wäre, was indes
nicht geschehen sei.
5.3 Vorab ist hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführenden im
Zusammenhang mit der angeblichen Unvollständigkeit der Protokolle der
Befragungen zur Person zu bemerken, dass sie diese unterschriftlich be-
stätigt haben. Daher müssen sie sich ihre Aussagen entgegenhalten las-
sen. Diesen ist an keiner Stelle auch nur ansatzweise zu entnehmen,
dass sie Angst vor "erniedrigender und unmenschlicher Behandlung be-
ziehungsweise Gefährdung der kindlichen Entwicklung" geltend gemacht
beziehungsweise "systemische Mängel" gerügt hätten.
5.4 Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, kann gemäss
der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermu-
tung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Eu-
ropäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Wei-
se, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil D-2797/2010 vom 2. Oktober 2012, E. 7.3) bezie-
hungsweise muss diese aufgegeben oder zumindest relativiert werden
(vgl. das Urteil E-3457/2012 vom 24. Oktober 2012). Zwar ist damit noch
nicht gesagt, dass die festgestellten Mängel in Malta (insb. Administrativ-
haft aller Asylsuchender ohne effektiven und zügigen Rechtsschutz,
durchgehend ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren,
Kapazitätsprobleme) für Asylsuchende generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen. Jedoch
ist im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffenen Personen einer
Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifi-
schen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr lau-
fen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Auf-
nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl.
das Urteil D-2797/2010 E. 7.4). Mit anderen Worten haben die Asylbehör-
den bei Fällen, in welchen Malta für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist, die Risiken einer Überstellung für
die Gesuchstellenden sorgfältig und individuell zu prüfen (vgl. in diesem
Sinne das Urteil E-3457/2012).
E-5194/2012
Seite 11
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden im Ergebnis als
zutreffend erweisen und die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig er-
hoben und ihre Begründungspflicht verletzt hat. Weder in der angefochte-
nen Verfügung noch in der Vernehmlassung äussert sich das BFM zur
Frage der Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden und den daraus allen-
falls erwachsenden Risiken einer Überstellung nach Malta, insbesondere
betreffend die dortige Versorgung und Unterbringung. Stattdessen be-
schränkt es sich auf allgemeine Ausführungen zu den Unterbringungs-
modalitäten, was keine Prüfung der konkreten Umstände darstellt. Es ist
somit nicht hinreichend geklärt, ob die Beschwerdeführenden unter Be-
rücksichtigung der festgestellten Mängel des maltesischen Asylverfahrens
und der Aufnahmebedingungen in Malta eine ihrer Verletzlichkeit – insbe-
sondere dem Kindeswohl – Rechnung tragende Behandlung und Unter-
bringung erhalten würden. Mithin hat die Vorinstanz die von der Recht-
sprechung verlangte Einzelfallabklärung nicht vorgenommen. Diesem
formellen Mangel kann – da zur Beurteilung der Zulässigkeit und Zumut-
barkeit der Überstellung weitere Abklärungen durch das BFM erforderlich
sein werden – nur durch eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
Rechnung getragen werden.
Zur Vornahme einer konkreten Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Malta dürfte es für das
BFM zunächst notwendig sein, weitere Abklärungen betreffend die gel-
tend gemachten psychischen Probleme der Kinder, vor allem hinsichtlich
der vorgebrachten Traumatisierung des älteren Sohnes, zu tätigen. So-
dann dürfte die Vorinstanz bei den maltesischen Behörden weitere Infor-
mationen einzuholen haben. Dabei dürften einerseits die Risiken einer
Verletzung des Gebots des Non-Refoulements und andererseits die kon-
kreten Unterbringungsbedingungen abzuklären sein, insbesondere da es
sich um eine Familie handelt und auf Beschwerdeebene psychische
Probleme geltend gemacht werden. Auch dürfte abzuklären sein, wie die
Beschwerdeführenden angesichts der Tatsache, dass deren Schengenvi-
sa abgelaufen sind, behandelt werden und ob der Zugang zum nationalen
Asylverfahren gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang wird den mal-
tesischen Behörden mitzuteilen sein, dass die Beschwerdeführenden an-
geblich ihre Pässe in der Schweiz weggeworfen haben.
5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne des soeben
Dargelegten gutzuheissen und die Sache ist zur vollständigen
Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei
E-5194/2012
Seite 12
diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift und der Replik
einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Mit der Beschwerde machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
renden einen Aufwand von 8.5 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer sowie eine Spesenpauschale von
Fr. 53.80 geltend. Auf das Einfordern einer aktualisierten Kostennote
kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Das Bundes-
verwaltungsgericht beurteilt den verrechneten Vertretungsaufwand im
Vergleich mit gleichgelagerten Verfahren, insbesondere angesichts der
Tatsache, dass die Rechtsmitteleingabe einen hohen Anteil an allgemei-
nen Aussagen zur Situation in Malta enthält, als unangemessen und kürzt
diesen auf den Betrag von Fr. 700.– (einschliesslich Mehrwertsteuer und
Auslagen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5194/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache
wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be-
zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Simona Risi
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