B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5194/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Ukraine,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM sie am 26. August 2014 zur Person und am 5. September
2014 zu ihren Asylgründen anhörte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2015 feststellte, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, sie aus der Schweiz
wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 24. August 2015 beantragte, es sei "der negative Asylent-
scheid" aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 verlangte Kos-
tenvorschuss am 15. September 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft glaub-
haft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Asylgesuchs
ausführte, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar
und dass die allgemeine Unsicherheit, die sich aus dem militärischen Kon-
flikt auf einem relativ kleinen Gebiet im Osten der Ukraine ergebe, die dor-
tige Bevölkerung in gleichem Masse betreffe,
dass die Beschwerdeführerin lediglich vorbrachte, nicht in die Ostukraine
zurückkehren zu können und es auch im Westen der Ukraine Probleme
gebe, da die russischsprachige Bevölkerung von dort vertrieben werde,
dass das SEM feststellte, diese Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
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dass das Ersuchen um Asylerteilung in der Beschwerde ebenfalls lediglich
damit begründet wird, die Beschwerdeführerin werde als russischspre-
chende Ukrainerin von den ukrainischen Behörden vertrieben, ihre Rück-
kehr in die Ukraine sei ihr nicht zuzumuten, nach Russland wolle sie nicht
und nach Donesk könne sie nicht gehen,
dass mit diesen Vorbringen offensichtlich keine drohende Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht wird,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Wegwei-
sungsvollzugs ausführt, der Konflikt beschränke sich auf ein relativ kleines
Gebiet in der Ostukraine, der Wohnort der Beschwerdeführerin befinde
sich zwar im von den Separatisten kontrollierten Gebiet, jedoch habe sie
aufgrund der Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort inner-
halb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu wählen,
dass auch keine individuellen Gründe gegen ihre Rückkehr in die Ukraine
sprächen, da sie jung sei, über eine ausgezeichnete Ausbildung und Be-
rufserfahrung verfüge und aufgrund ihrer regen Reisetätigkeit davon aus-
zugehen sei, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfüge,
dass es ihr, obwohl sie nach eigenen Angaben weder über ein familiäres
noch ein soziales Beziehungsnetz im von der Regierung kontrollierten Ge-
biet verfüge, zumutbar sei, in die Ukraine zurückzukehren,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift entgegnet, als rus-
sischsprechende Ukrainerin würde sie von den ukrainischen Behörden ver-
trieben werden und sie wisse nicht, wo sie sich nach einer Rückkehr in die
Ukraine aufhalten solle, zumal ihre Eltern zwischenzeitlich nach Russland
geflohen seien und sie nicht mehr unterstützen könnten,
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dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin spricht, da sich der militäri-
sche Konflikt, wie das SEM zu Recht ausführt, auf den relativ kleinen Teil
der ostukrainischen Oblasten Donezk und Luhansk beschränkt,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 27-jährige, gut ausgebil-
dete, gesunde Frau handelt und dem Bundesverwaltungsgericht keine Hin-
weise dafür vorliegen, dass die russischsprachige Bevölkerung im gros-
sen, vom separatistisch motivierten militärischen Konflikt nicht tangierten
Teil der Ukraine systematisch vertrieben würde,
dass damit nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der
Beschwerdeführerin in die Ukraine spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der ein-
bezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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