B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5196/2016
Ur t e i l vom 5 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Okto-
ber 2012 in Richtung Sudan, wo er bis Juni 2014 geblieben sei. Danach
sei er über Ägypten nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist,
wo er am 30. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2014 wurde er
zu seiner Person befragt und am 17. Juni 2016 vertieft angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger
und in einem Flüchtlingslager im Sudan aufgewachsen. Im Jahr 2003, als
er (…) Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach Eritrea zurückgekehrt.
In (…) habe er (…) Jahr lang die Koranschule besucht und anschliessend
mit der Familie auf dem Feld gearbeitet. Er verstehe und spreche nur wenig
Tigrinya. 2011 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, welches
seine Eltern entgegengenommen hätten, da er nicht zu Hause gewesen
sei. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er sich für rund
sechs bis sieben Monate versteckt gehalten. Nachdem er von den Behör-
den gesucht worden sei, habe er aus Angst ins Militär zu müssen und aus
Mangel an Arbeit das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 1 – 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sowie ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
D.
Am 1. September 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang seiner Beschwerde.
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E.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
als „Vorladung“ bezeichnetes Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten seiner Asylbegründung widersprüchlich, vage, wenig detailliert so-
wie differenziert und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Nament-
lich habe er sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zur Anzahl der
behördlichen Suchen nach ihm, dem Zeitpunkt des Meldens in Sawa sowie
unpräzis bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts des militärischen Aufgebots
geäussert. Die jeweiligen Erklärungsversuche hätten nicht zu überzeugen
vermocht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er zum Militärdienst aufgebo-
ten und danach behördlich gesucht worden sei. Auch betreffend die illegale
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Ausreise seien die Angaben widersprüchlich und unsubstantiiert. Insbe-
sondere habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich zum Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea sowie aus dem Sudan geäussert. Sodann seien
seine Angaben im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt stereotyp, ober-
flächlich, verallgemeinernd, stichwortartig und ohne persönlichen Bezug.
Indes könne erwartet werden, dass eine derart risikoreiche Flucht detailliert
und untermauert durch persönliche Ereignisse geschildert werde. Davon
sei der Beschwerdeführer auch trotz der eingeschränkten legalen Ausrei-
semöglichkeiten nicht entbunden. Da ihm dies nicht gelungen sei, sei auch
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht. So-
mit würden keine Hinweise bestehen, dass er bei einer Rückkehr nach Erit-
rea seitens der Behörden oder Dritter etwas zu befürchten hätte. Schliess-
lich würden fehlende Arbeits- und Verdienstperspektiven keinen Nachteil
im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundes-
recht.
4.2.1 Die Vorinstanz erachtet es aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten
in seinen Aussagen als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum
Militärdienst aufgeboten und danach behördlich gesucht wurde. Zur Klä-
rung dieser widersprüchlichen Angaben verweist der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe auf sein Alter im Zeitpunkt der Ausreise und den
Umstand, dass diese anlässlich der Einreise in die Schweiz bereits zwei
beziehungsweise bei der Anhörung vier Jahre zurückgelegen habe. Auch
wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlan-
des erst (…) Jahre alt war und zwischen der Ausreise und den Befragun-
gen in der Schweiz mehrere Jahre vergangen sind, darf von ihm dennoch
erwartet werden, dass er in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegrün-
dung widerspruchsfrei, detailliert und substantiiert aussagt. Dies umso
mehr, als er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, welches
angesichts der aussergewöhnlichen Umstände besonders einprägsam ge-
wesen sein müsste, da es den Beschwerdeführer immerhin zum Verlassen
seiner Familie, seines angestammten sozialen Umfeldes und seines Hei-
matlandes veranlasst hat. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den
beiden Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann bestehen
auch erhebliche Zweifel an der weiteren Erklärung für seine unvereinbaren
Aussagen, wonach er nur zwei Jahre die Schule besucht habe. Aufgrund
der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt
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selbständig und in geübter Schrift sowohl in arabischer aus auch in engli-
scher Sprache ausgefüllt hat. Demnach vermag er auch aus diesem Hin-
weis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass es sich hinsichtlich des
anstehenden Militärdienstes und insoweit auch bei der diesbezüglichen
Vorladung um ein zentrales Asylvorbringen handelt, zu welchem sich der
Beschwerdeführer unvereinbar geäussert hat. Auch wenn er, wie er in der
Beschwerde vorbringt, kein Tigrinya lesen kann, so hätte er sich das Auf-
gebot von seiner Mutter, welche gemäss seinen eigenen Angaben diese
Sprache spricht, ohne weiteres übersetzen lassen und sich so über den
Inhalt informieren können. Dies nicht getan zu haben, hat er sich anrech-
nen zu lassen. Soweit er schliesslich geltend macht, das Datum des Auf-
gebots beziehungsweise des Einrückens habe ihn nicht interessiert, ist
dies nicht nachvollziehbar, zumal diese Daten wesentlich mit der Planung
seiner Ausreise zusammenhängen.
Sodann vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch
aus dem eingereichten Beweismittel nichts für sich abzuleiten. Das Doku-
ment datiert vom 10. April 2011. Damit stimmt es in keiner Weise mit den
zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
überein. Zudem hält das als Vorladung bezeichnete Schreiben lediglich
fest, es gebe für den Beschwerdeführer eine wichtige Aufgabe zu erfüllen.
Auch wenn es in Eritrea, wie in der Replik ausgeführt wird, kein einheitli-
ches Format für eine militärische Vorladung geben soll, erscheint das
eingereichte Beweismittel aufgrund der verwendeten Formulierungen, aber
auch aufgrund des Druckes (blosse Kopie) als ein nicht authentisches
Dokument.
4.2.2 Weiter ist auch die illegale Ausreise zumindest glaubhaft zu machen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die notorisch schwierige Ausreise
beruft, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur an-
satzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht dies nicht
aus. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Sub-
stantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt
(vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom
28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni
2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014).
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Auch bezüglich der illegalen Ausreise ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass diese aufgrund der unvereinbaren, vagen und verallgemeinernden
Aussagen nicht glaubhaft ist. In der Rechtsmitteleingabe anerkennt der
Beschwerdeführer, dass er den Zeitpunkt der Ausreise unterschiedlich
angegeben hat, stellt sich indes auf den Standpunkt, dies sei eine unbe-
deutende Ungereimtheit. Dem ist nicht zuzustimmen. Zwar trifft es zu, dass
zwischen der Ausreise und den Befragungen rund zwei beziehungsweise
vier Jahre liegen, allein aus diesem Umstand vermag der Beschwerdefüh-
rer indes nichts für sich abzuleiten. Bei der Ausreise aus dem Heimatland
handelt es sich, insbesondere bei den vorliegend geltend gemachten Um-
ständen, um ein einmaliges und insoweit besonders einprägsames Vor-
kommnis. Deshalb dürfen diesbezüglich in den wesentlichen Punkten
übereinstimmende Aussagen, die eine persönliche Betroffenheit aufzei-
gen, erwartet werden. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
Bei dieser Sachlage ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des
Beschwerdeführers, welche im Übrigen auch seine persönliche Glaubwür-
digkeit in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer
Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag.
4.2.3 Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht von ihrer bisheri-
gen Praxis abgewichen ist, erübrigt es sich auf die entsprechenden Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 8
6.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsbeistandes.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach den vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiese-
nen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Vorliegens der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusse gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: