B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5196/2018
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Rrichterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung;
zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea,
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 wurde die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl
gewährt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 27. April 2018 ans SEM stellte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusam-
menführung mit seiner Ehefrau B._______. Dazu reichte er eine Heiratsur-
kunde in fremder Sprache (im Original) ein.
B.b Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 forderte das SEM den Beschwerde-
führer mit diversen Fragen auf, die Umstände seiner Beziehung zu
B._______ zu konkretisieren.
B.c Am 26. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des
SEM Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 – eröffnet am 15. August 2018 – lehnte
das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die
Schweiz und Familienzusammenführung ab.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2018 erhob der Beschwerde-
führer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des
Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Ausserdem sei ihm die mandatierte Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerde legte er die bereits im Vorverfahren eingereichte Heirats-
urkunde (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung des Flüchtlingssozial-
diensts der Caritas Bern vom 11. September 2018 bei.
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Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Am 17. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu be-
willigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Dabei geht das Gericht davon aus, dass nicht in erster Linie ein rechtlich
begründetes sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt
werden soll, und dass ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51
Abs. 4 AsylG mithin das Bestehen einer „gelebten Familiengemeinschaft“
zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt, welche durch die Flucht getrennt
wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.; BGE 139 I 330
E. 1.3.2). Das Familienasyl dient namentlich nicht der Aufnahme von vor
der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wie-
deraufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4.2 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Aus-
reise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleich-
wohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn
zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom
14. Dezember 2018 E. 5.2).
4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
E-5196/2018
Seite 5
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens zum Fami-
liennachzug insbesondere geltend, er und seine Frau hätten von Februar
bis Juni 2014 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, wo sie beide auf
dem Bauernhof seiner Familie mitgearbeitet hätten. Er habe auch (…) ge-
sucht und verkauft, um das Einkommen zu ergänzen. Es würden keine Fo-
tografien zu seiner Hochzeit und dem Ehe- beziehungsweise Familienle-
ben existieren, da sie in Eritrea auf dem Land gelebt hätten und sich keinen
Fotografen hätten leisten können. Weder er noch seine Familie oder
Freunde hätten sodann eine Kamera besessen. Im Juni 2014 habe er seine
Frau zum letzten Mal gesehen. Ein Jahr nach seiner Ausreise habe er erst-
mals wieder Kontakt mit ihr gehabt. Er habe mit seiner Schwester telefo-
niert und diese habe den Kontakt zu ihr hergestellt. Da es schwierig gewe-
sen sei, sie telefonisch zu erreichen, hätten sie sehr unregelmässig Kon-
takt gehabt. Seit April 2018 lebe seine Frau jedoch bei ihrem (…) in
C._______ im Sudan. Seither hätten sie täglichen Kontakt.
5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers und B._______
nicht von einer Familienbeziehung in der geforderten Stabilität ausgegan-
gen werden könne.
Es erscheine bereits ungewöhnlich, dass gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers kein einziges Foto zu ihrer Hochzeit und/oder zum Fami-
lienleben existiere, zumal das Festhalten solcher Momente auch in Eritrea
durchaus üblich sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er stamme aus
einem ländlichen Gebiet und weder Familienangehörige noch Freunde
oder Bekannte hätten eine Fotokamera besessen, überzeuge nicht. Den
Akten sei sodann kein plausibler Grund zu entnehmen, weshalb er seiner
Ehefrau sowohl die militärische Vorladung, die er im Juni 2014 erhalten
habe als auch seine Absicht, unmittelbar danach sein Dorf zu verlassen,
verschwiegen habe. Unter diesen Umständen sei bereits fraglich, ob der
Beschwerdeführer überhaupt je mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe.
Jedenfalls sei aber von einer nach der Ausreise glaubhaft gemachten Fort-
setzung der Beziehung nicht auszugehen. So bestünden keinerlei Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer, seine angebliche Ehefrau im
Anschluss an seine Ausreise aus Eritrea im (…) 2014 während des mehr-
monatigen Aufenthalts im Sudan und später in Libyen vermisst habe, zu-
mal er erst nach rund einem Jahr nach seiner Ausreise aus Eritrea erstmals
wieder in telefonischen Kontakt mit ihr getreten sei, den seine in Eritrea
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lebende Schwester hergestellt habe. Auch wenn der telefonische Kontakt,
wie geltend gemacht, schwierig gewesen wäre, sei es angesichts moder-
ner Kommunikationsmittel wie Facebook, Whatsapp und Email auch in Erit-
rea nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch er diese Mittel genutzt habe,
um sich bereits früher mit seiner Partnerin in Verbindung zu setzen, zumal
eritreische Flüchtlinge mit ihren im Heimatland verbliebenen Familienan-
gehörigen in der Regel gut vernetzt seien. Angesichts der geringen Dauer
des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau (vom Februar bis Juni 2014) sei
im Übrigen auch das erforderliche Kriterium der Stabilität nicht gegeben.
5.3 In der Rechtsmitteingabe hielt der Beschwerdeführer insbesondere
entgegen, dass sowohl er als auch seine Frau aus ländlichen Gegenden
und sehr bescheidenen Verhältnissen stammten und hauptsächlich von
der Landwirtschaft gelebt hätten. In D._______ gebe es weder Internet
noch Telefonverbindungen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Fa-
milie seien im Besitz von Mobiltelefonen gewesen, mit welchen sie hätten
Fotos machen können, zumal sie sich eine Fotokamera aus finanziellen
Gründen nicht hätten leisten können. Deshalb habe auch nur eine kleine
Hochzeitsfeier stattgefunden. Die Hochzeitsgäste hätten aus vergleichba-
ren Verhältnissen gestammt, weshalb auch sie nicht im Besitz von Kame-
ras gewesen seien. Dies sei im Eritrea-Kontext nicht unplausibel. An der
Heirat sei entsprechend nicht zu zweifeln, zumal die diesbezüglichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens kongru-
ent gewesen seien und er zudem eine Heiratsurkunde zu den Akten ge-
reicht habe.
Zu den Gründen, weshalb er seine Ehefrau über die geplante Flucht nicht
informiert habe, sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens um
Familiennachzug nicht befragt worden, weshalb das SEM seiner Abklä-
rungspflicht nicht nachgekommen sei und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliege. Der Grund sei gewesen, dass er neben dem Vater, der
über die Vorladung des Militärs sehr traurig reagiert habe, nicht auch noch
seine Ehefrau habe belasten wollen. Zudem habe er Angst gehabt, dass
sie Probleme bekommen könnte, wenn sie von seinen Absichten, den
Dienst zu verweigern, gewusst hätte. Die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers seien als glaubhaft erachtet worden, was zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Es bestehe kein Anlass, nun die
Glaubhaftigkeit in Bezug auf seinen Familienstatus in Frage zu stellen. Auf
die Dauer des Zusammenlebens nach der Hochzeit komme es im Übrigen
nicht an, wenn dieses aufgrund der asylrelevanten Verfolgung gewaltsam
getrennt worden sei.
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Was den Fortbestand der Familiengemeinschaft nach der Flucht betreffe,
so sei der Beschwerdeführer von Anfang an bemüht gewesen, die Famili-
enzusammenführung voranzutreiben. Insbesondere habe er das Gesuch
für seine Ehefrau umgehend nach dem Asylentscheid gestellt und dabei
die Hochzeitsurkunde nachgereicht. Da in das Dorf D._______ keine tele-
fonische Verbindung bestanden habe, habe sich die Kontaktaufnahme mit
seiner Ehefrau zunächst schwierig gestaltet. Diese habe dafür jedes Mal
einen halbstündigen Fussweg zur Schwester des Beschwerdeführers nach
E._______ zurücklegen müssen, um dort einen Anruf in Abwesenheit zu
hinterlassen. Er habe nicht nach Belieben anrufen können, da teilweise
keine Verbindung bestanden habe, zumal er auch aus finanziellen Grün-
den eingeschränkt gewesen sei. Seit sich die Ehefrau im Sudan befinde,
stünden sie aber im regelmässigen Kontakt. Die Voraussetzungen für ei-
nen Familiennachzug seien damit gegeben.
6.
Zunächst ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers
fehl geht, da vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM seine Ab-
klärungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) oder das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt
hätte. Nachdem das SEM bereits im Rahmen der Anhörung im Asylverfah-
ren diverse Fragen zu seinem Eheleben stellte (insb. Protokoll in den SEM
Akten: A17 F36 f., F56 ff., F112, F167 ff.) und ihm im Verfahren um Famili-
ennachzug eine weitere Gelegenheit einräumte, die Umstände seines Ehe-
lebens zu konkretisieren, hatte es keine weiteren Abklärungen zu treffen.
Auch wurde der Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, und das
SEM hat in seiner Verfügung alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum
VwVG, 2008, Art. 49 N 28). Dass sich die Vorinstanz bei der Würdigung
der Voraussetzungen des Familiennachzugs auf Ungereimtheiten, welche
sich im Vergleich zu den Aussagen aus dem Asylverfahren ergäben hätten,
stützte, ohne den Beschwerdeführer vorab dazu Stellung nehmen zu las-
sen, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der
Begründungspflicht zu werten und die Verfügung des SEM ist insgesamt
offensichtlich so abgefasst worden, dass der Beschwerdeführer sie sach-
gerecht anfechten konnte.
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7.
7.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach
Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Familienzusammenführung mit B._______ und Be-
willigung ihrer Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat.
7.2 Wie beim SEM bestehen auch beim Gericht Zweifel an einer vorbe-
standenen Familiengemeinschaft im geforderten Sinne im Zeitpunkt der
Flucht. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zwar bereits bei der BzP
an, am (…) 2014 B._______ geheiratet zu haben (vgl. Protokoll in den
SEM Akten: A3 Ziff. 1.14). Aus seinen Aussagen im Rahmen des Asylver-
fahrens ergibt sich aber auch, dass sich das Paar erst kurz vor der Hochzeit
beziehungsweise am Tag der Hochzeit im Rahmen der von den Eltern ar-
rangierten Heirat kennenlernte (vgl. A17 F56 f.). Danach hätten sie einen
Monat lang (vgl. A16 F58) beziehungsweise bis im Juni 2014 (vgl. ebd.
F59, Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 1) im gleichen Haushalt gelebt,
bis der Beschwerdeführer im Juni 2014 untergetaucht und später im (…)
2014 ausgereist sei. Im Zeitpunkt der Flucht lebten der Beschwerdeführer
und B._______ demnach nicht (mehr) in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht über den
Erhalt der militärischen Vorladung und das nachfolgende Verlassen seiner
Familie, um sich zur (…) zu begeben, informierte (vgl. insb. A16 F69, F80
ff.), stellt – wie das SEM zu Recht feststellte – bereits einen ersten Hinweis
dar, der an einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im geforderten
Sinne zweifeln lässt, selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Eheleute
tatsächlich von Mitte Februar bis am 12. Juni 2014 in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt hatten. Noch gewichtiger ist aber zu werten, dass er auch
nach seiner Rückkehr von der (…) und vor seiner definitiven Ausreise aus
Eritrea im (…) 2014 mit seiner Ehefrau offenbar keinen Kontakt mehr hatte.
Davon darf auch angesichts der klaren Ausführung in der Stellungnahme
vom 26. Juni 2018, er habe sie zum letzten Mal im Juni 2014 gesehen (vgl.
ebd. S. 1) aus. Es ist mit einer vorbestandenen Familiengemeinschaft nicht
in Übereinstimmung zu bringen, dass er zwar mit seiner Mutter gesprochen
habe (die ihn dann über die Verhaftung und den Tod seines Vaters unter-
richtet habe) diese Gelegenheit aber nicht auch dazu nutzte, sich mit seiner
Partnerin, die angeblich im gleichen Haushalt wie die Mutter lebe, auszu-
tauschen und sie insbesondere über die bevorstehende Flucht zu informie-
ren; dies zumal er immerhin drei Tage im Dorf verweilt und den definitiven
Entschluss, das Land zu verlassen, erst innert dieser Tage gefasst habe
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(vgl. insb. A16 F69, F94, F97f., F110, F113). Die Erklärung des Beschwer-
deführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er seine Ehefrau nicht habe
belasten wollen und Angst gehabt habe, sie könne Probleme bekommen
(vgl. Beschwerde S. 5 f.), überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht nachvoll-
ziehbar, inwiefern sein Schweigen hätte Probleme für sie verhindern sollen,
vielmehr wäre im Sinne eines Verantwortungsbewusstseins gegenüber
seiner Ehefrau eher zu erwarten gewesen, dass er sie von seiner Flucht in
Kenntnis setzt und damit warnt.
Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer, als er vom SEM nach
dem Zusammenleben gefragt wurde (vgl. rechtliches Gehör vom 7. Juni
2018), nicht näher darzulegen vermochte, wie das gemeinsame Eheleben
nach der Hochzeit konkret ausgesehen habe. Der alleinige Hinweis, sie
hätten beide auf dem Bauernhof seiner Familie mitgearbeitet, wobei er
auch nach (…) gesucht und dieses verkauft habe, um das Einkommen zu
ergänzen (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 1), reicht angesichts
der bereits dargelegten Zweifel für die Annahme des geforderten Familien-
lebens im Zeitpunkt der Flucht nicht aus. Vielmehr wären substantiiertere
Angaben zur Hochzeit, zu den Flitterwochen sowie zu ihrem Eheleben zu
erwarten gewesen. Dass der Beschwerdeführer weder Fotografien zur
Hochzeit noch zu ihrem Zusammenleben einreichen konnte, passt in das
dargelegte Gesamtbild, selbst wenn angesichts seiner Schilderungen im
Rahmen des Asylverfahrens tatsächlich davon auszugehen ist, er habe an
einem sehr abgelegenen Ort gelebt.
Es gelingt dem Beschwerdeführer aber auch nicht, glaubhaft zu machen,
dass die Beziehung zu seiner Partnerin nach seiner Ausreise im geforder-
ten Sinne aufrechterhalten wurde. Zum einen stellt bereits der zuvor um-
schriebene Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin über
seine Fluchtpläne nicht informierte, obwohl er dazu in der Lage gewesen
wäre, gegen den bestehenden Willen zur Weiterführung der Beziehung
dar. Zum anderen konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er erst
ein Jahr nach seiner Ausreise (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2018 S. 2)
beziehungsweise ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz (vgl. A17 F36),
was insgesamt sogar rund zwei Jahre nach seiner Ausreise wären, zum
ersten Mal mit B._______ in Kontakt getreten sei. Selbst wenn, wie in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht (vgl. ebd. S, 6 f.), die telefonischen Ver-
bindungen in das Dorf D._______ schwierig sind, was durchaus plausibel
erscheint, wäre aufgrund der bestehenden Möglichkeit mit der Schwester
in Kontakt zu treten, zu erwarten gewesen, dass das Paar früher und re-
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Seite 10
gelmässiger in Kontakt wäre oder sich über einen anderen, als den telefo-
nischen Weg – etwa über die Schwester oder die Mutter als Mittlerin – aus-
getauscht hätte. Aus den Akten ergibt sich nämlich beispielsweise, dass
seine Mutter offenbar mit einer gewissen Regelmässigkeit nach E._______
ging, um auf dem Markt einzukaufen (vgl. A16 F48 f.), so dass von einer
Informationsmöglichkeit ausgegangen werden darf.
Auch dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung erst vier Monate nach dem positiven Asylentscheid – und damit nicht
unmittelbar, wie auf Beschwerdeebne behauptet – einreichte, spricht
schliesslich nicht für eine gegen aussen erkennbare Weiterführung der Be-
ziehung. Hätte eine fest beabsichtigte Familienvereinigung bestanden,
wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich früher um den Nachzug
von B._______ gekümmert hätte.
7.3 Nach einer Gesamtwürdigung ist die vorbestandene Familiengemein-
schaft des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin im Sinne der einschlä-
gigen Rechtsprechung nicht glaubhaft gemacht. Auch ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Willen zur schnellstmöglichen Wieder-
vereinigung mit seiner Partnerin nach aussen erkennbar zu machen. We-
der die Einwände des Beschwerdeführers noch die Hochzeitsurkunde für
sich alleine sind, unabhängig vom eher tiefen Beweiswert der letzteren,
geeignet an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
Damit ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung
mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden
Entscheides in der Sache.
9.2 Die Verfahrenskosten wären bei diesem Ausgang des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung
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bedürftig ist und sich die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
9.3 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die
Beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE
128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44
ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, werden strenge Massstäbe an die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung angesetzt (vgl. EMARK [Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2000 Nr. 6
sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Diese dürften vorliegend nicht erfüllt sein.
Unabhängig davon sind zur amtlichen Vertretung gestützt auf Art. 65 Abs.
2 VwVG (anders als in Verfahren, in denen Art. 110a AsylG zur Anwendung
gelangt) nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, weshalb das Gesuch
um Einsetzung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche
Rechtsvertretung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5196/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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