Abtei lung V
E-5197/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
X._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5197/2008
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 16. November 2005 ersuchte der
Beschwerdeführer bei der Schweizerische Botschaft in Colombo um
Erteilung einer Einreisebewilligung und stellte ein Asylgesuch.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, sein Wohnort liege
im Einzugsgebiet der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE). Sein
Bruder sei am 12. November 1995 von der LTTE zwangsrekrutiert wor-
den. Am 19. Dezember 1995 hätten er und seine Familie von dessen
Tod erfahren. Den Leichnam des Bruders habe die Familie indes nie
erhalten. Am 28. April 2000 sei er selbst von der LTTE zwangsrekru-
tiert worden. In der Folge habe er an mehreren Kampfhandlungen teil-
genommen, bis er am 28. Mai 2001 schwer verletzt worden sei. Als
Folge der Auseinandersetzung zwischen Karuna Amman und der
LTTE, habe er letztere am 12. April 2004 verlassen und sei unterge-
taucht. Er sei von der LTTE mehrmals zu Hause gesucht worden. Er
lebe nun in einem von der srilankischen Armee kontrollierten Gebiet.
B.
Mit Schreiben vom 28. November 2005 forderte die Schweizerische
Vertretung den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte -
auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu
bezeichnen sowie Kopien betreffend seiner Identität einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Beweismittel ein.
D.
Am 15. Februar 2006 hörte die Schweizerische Botschaft den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei wiederholte er die
Ausführungen in der Eingabe vom 16. November 2005. Ergänzend
und konkretisierend führte er aus, nach seiner Genesung habe er bis
im April 2004 Lebensmittel für die LTTE transportiert. Er habe die
LTTE verlassen, weil er habe Geld verdienen und seine Eltern unter-
stützen wollen. Seit Mai 2004 lebe er bei seinem Onkel, ungefähr
sechs Kilometer von seinem Heimatort entfernt. Seit Oktober 2005
würden seine Eltern von der LTTE telefonisch aufgefordert, ihn zurück
zur Organisation zu schicken. Zudem habe er am 26. Dezember 2005
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eine schriftliche Aufforderung der LTTE zu einer Diskussionsveranstal-
tung erhalten. Der Ehemann seiner Schwester sei im Februar 2005
von der Karuna-Gruppe getötet worden. Seine Eltern hätten im
Dezember 2005 einen Anruf eines Vertreters der Karuna-Gruppe
erhalten, welcher ihnen mitgeteilt habe, dass sie ihn, den Beschwer-
deführer, ebenfalls töten würden.
E.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 überwies die Schweizerische
Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll gleichen Datums sowie
die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente.
F.
Am 8. Mai 2006 wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich
an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Dieses Schreiben leitete
die Botschaft am 16. Juni 2006 an das BFM weiter.
G.
Am 21. Juni 2007 liess das BFM der Schweizerischen Vertretung
einen Fragekatalog zu Handen des Beschwerdeführers zukommen
und ersuchte die Botschaft, das Schreiben dem Beschwerdeführer im
Original zuzustellen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 beantwortete
der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen. Namentlich gab er
an, er sei im April und November 2006 je einmal für kurze Zeit von der
srilankischen Armee festgehalten, zu seinen Kontakten zur LTTE
befragt und unter Auflagen freigelassen worden. Vom 11. bis 13. April
2007 sei er von der Karuna-Gruppe festgehalten, befragt und unter
Auflagen entlassen worden. Während allen Festnahmen sei er an den
Händen und Füssen gefesselt gewesen. Er sei nie verurteilt worden.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 überwies die Schweizerische Vertre-
tung dem BFM das Antwortschreiben des Beschwerdeführers.
H.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 - Zeitpunkt der Eröffnung unbekannt -
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. Juni 2008 an die Schweizeri-
sche Vertretung in Colombo und von dieser mit Schreiben vom 30. Juli
2008 an das BFM übermittelt, beantragte der Beschwerdeführer sinn-
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gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwer-
de ging am 12. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde
obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszuge-
hen, dass die am 10. Juli 2008 bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
Die Rechtsmitteleingabe ist vom Vater des Beschwerdeführers in des-
sen Namen verfasst und unterzeichnet. Eine schriftliche Vollmacht
liegt indes nicht vor. Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend von der
mutmasslichen Bevollmächtigung des Vaters durch den Beschwerde-
führer auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
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zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische
und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus
prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts-
sprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend begründeten
Rechtsbegehren verständlich sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
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tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
Aus den Akten würden sich verschiedene Ungereimtheiten ergeben.
Diese würden insbesondere die nach dem Verlassen der LTTE geltend
gemachten Nachteile durch die Organisation betreffen. Indes könne
darauf verzichtet werden, näher auf diese einzugehen. Das BFM ver-
folge die Situation in Sri Lanka aufmerksam und stelle eine zuneh-
mende Radikalisierung fest. Gegenwärtig sei ein Ende der gewalttäti-
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gen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der
Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Lan-
des nicht in Sicht. Insoweit seien die angeführten Sorgen nachvoll-
ziehbar. Der Spielraum zur Erteilung von Einreisevisa sei jedoch sehr
klein, beziehungsweise die Anforderungen an eine Einreisebewilligung
hoch. Aufgrund der Aktenlage sei das Gefährdungsrisiko des
Beschwerdeführers klein. Zwar sei der Beschwerdeführer durch die
angeführten Vorfälle persönlich stark betroffen. Zudem habe sich auch
im Süden und Wesen des Landes die menschenrechts- und sicher-
heitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der
Polarisierung der Politik verschärft. Auch in Colombo seien verschärfte
Sicherheitsbestimmungen erlassen worden, namentlich seien Tamilen
häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen in der Bewegungs-
freiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im
Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in
diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Aus den Akten wür-
den sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden, der LTTE oder
der Karuna-Gruppe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
erlitten hätte oder ihm solche drohen würden. Bei den geltend
gemachten Behelligungen handle es sich offensichtlich um lokale oder
regional beschränkte Nachteile. Gegen das Vorliegen einer aktuellen
Verfolgungsgefahr spreche, dass sich der Beschwerdeführer nach wie
vor in der Region von A._______ aufhalte. Es sei zwar verständlich,
dass sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen fürchte. Diese subjek-
tive Furcht genüge indes nicht für die Annahme einer einreiserelevan-
ten Verfolgungsgefahr, fehle es doch an konkreten Indizien, dass die
Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft in die Tat umsetzten würden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, aufgrund der
allgemeinen Lage in Sri Lanka habe der Beschwerdeführer das Hei-
matland zwischenzeitlich verlassen. Im Übrigen habe der Beschwerde-
führer seine Asylgründe ausführlich dargelegt.
5.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe beschränken sich
auf die Darlegung der allgemeinen Situation in Sri Lanka, namentlich
in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Damit wird nicht substan-
ziiert dargelegt, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen hat, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Wie bereits
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in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wurde, sind die
geltend gemachten Benachteiligungen lokal beziehungsweise regional
beschränkt. Der Beschwerdeführer hat daher die Möglichkeit, sich all-
fälligen Behelligungen durch die LTTE oder andere nur regional tätige
Gruppierungen durch einen innerstaatlichen Wegzug zu entziehen.
Damit steht ihm eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offen
und er ist nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
sowie die weiteren ins Recht gelegten Beweismittel einzugehen, da sie
am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer bzw. des-
sen Vater das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals
[gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post
[Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend
die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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