B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5197/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am (…) 2014 und reiste mit Hilfe eines
Schleppers via die Türkei nach Griechenland, wo er sich während ungefähr
viereinhalb Monaten aufhielt. Am 9. Dezember 2014 gelangte er in die
Schweiz, stellte ein Asylgesuch und wurde dem Testbetrieb zugewiesen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2015 gab er
als Ausreisegrund an, er sei vom sogenannten Islamischen Staat (IS) mit
dem Tod bedroht und von der irakischen Regierung gesucht worden. Er sei
als (…) bei der irakischen Armee mit seinem Bataillon seit dem (…) 2014
in Mosul stationiert gewesen, als sie am (…) Juni 2014 vom Kommandan-
ten den Befehl erhalten hätten, aus Mosul abzuziehen. Nach dem Verlas-
sen des Stützpunktes habe der IS die Stadt erobert, weshalb er nach Bag-
dad habe zurückkehren wollen. Als er aber erfahren habe, dass einige sei-
ner Kollegen bei ihrer Rückkehr nach Bagdad in einem Vorort kontrolliert,
verhaftet und wegen Verlassens des Stützpunktes als Verräter vor Militär-
gericht angeklagt worden seien, sei er schliesslich nach Erbil geflüchtet.
Dort habe er festgestellt, dass einige seiner Kollegen zum IS übergelaufen
seien. Von einem solchen Kameraden sei er per Telefon auf-
gefordert worden, er solle sich ebenfalls dem IS anschliessen, weil er dort
eine gute Ausbildung und einen guten Lohn erhalten würde; ansonsten
würde man ihn töten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er drei originale Militäraus-
weise, eine "Bomb Disposal Card" sowie Fotos ein, die ihn beim Militär
zeigen.
B.
Am 4. und 10. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört. Er gab dabei wiederum an, er sei als (…)
und Spezialist für (…) beim irakischen Militär in Mosul stationiert gewesen,
als die Stadt vom IS erobert worden sei. An besagtem Tag habe er sich
ausserhalb der Stadt in einem Wachturm aufgehalten. Die höheren Offi-
ziere hätten bereits am frühen Morgen die Stadt verlassen, weshalb er er-
folglos versucht habe, Kontakt mit der militärischen Führung beim Stütz-
punkt aufzunehmen. Als er festgestellt habe, dass viele Soldaten den
Stützpunkt in ziviler Kleidung verlassen hätten, habe er ebenfalls seine
Stellung verlassen und sei mit einheimischen Flüchtenden in Richtung Erbil
gegangen. Nachdem es ihm nicht gelungen sei, in die Städte Erbil oder
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Kirkuk zu gelangen, habe er versucht nach Bagdad zu kommen. Auf dem
Weg dorthin habe er jedoch erfahren, dass einige Soldaten seiner Division
auf dem Weg von Kirkuk nach Bagdad durch das irakische Militär angehal-
ten, kontrolliert sowie festgenommen worden seien. Aus Angst vor einer
Festnahme wegen Korruption und Desertion sei er auf Anraten seiner Mut-
ter nach Erbil geflohen und dort von einem ehemaligen Kameraden aufge-
fordert worden, ebenfalls für den IS zu arbeiten, da er ansonsten kaum
überleben könne. Daraufhin habe er seinen in Europa lebenden Bruder um
Hilfe gebeten, welcher ihm angeraten habe, in die Türkei zu fliehen. Er sei
mit einem Schlepper in die Türkei gelangt, da er über keinen Reisepass
verfügt habe.
C.
Mit Zwischenentscheid des SEM vom 16. Februar 2015 wurde festgestellt,
dass das Verfahren des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren be-
handelt werde, da aufgrund der Aktenlage sein Asylgesuch im gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wo-
bei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufschob.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu
gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 8. September 2015 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem
Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlas-
sung ein.
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Seite 4
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2015
die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf seine Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung.
H.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM zugestellt und er erhielt Gelegenheit, sich dazu zu
äussern. Diese nutzte er mit seiner Replik vom 19. Oktober 2015.
I.
Der Beschwerdeführer legte mit einer weiteren Eingabe vom 4. Januar
2016 zwei Haftbefehle des Obersten Gerichtshofs in Bagdad sowie einen
Auszug aus einem Urteil des Verteidigungsministeriums samt Übersetzun-
gen ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-5197/2015
Seite 5
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aus, irakischen Deserteuren, einschliesslich
den damaligen Deserteuren aus Mosul, würde faktisch Amnestie gewährt,
da die neue Regierung für den Kampf gegen den IS auf starke militärische
Truppen angewiesen sei. Somit bestehe für den Beschwerdeführer keine
objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Benachteiligungen seitens der
irakischen Regierung. Die geltend gemachte Bedrohung durch ehemalige
Kameraden gründe zudem in der zurzeit herrschenden Situation im Irak
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Seite 6
und erweise sich nicht als derart intensiv, dass sie ein asylrelevantes Mass
erreicht hätte. Der Beschwerdeführer werde jedoch aufgrund der allgemein
herrschenden Situation in seinem Heimatstaat in der Schweiz vorläufig auf-
genommen.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Ka-
pitulation der irakischen Armee beim Angriff des IS auf die Stadt Mosul im
Juni 2014 werde als Verschwörungsakt betrachtet, weshalb gegen die De-
serteure entsprechend hart vorgegangen werde. Die Festnahmen einiger
seiner Kameraden würden bestätigen, dass im Zeitpunkt seiner Flucht
akute Verfolgungsgefahr durch die heimatlichen Behörden bestanden
habe. Entgegen der Ansicht des SEM hätten nämlich nicht alle Soldaten
Zugang zur Amnestie; ihm werde nämlich vielmehr seitens der heimatli-
chen Behörden auch vorgeworfen, Waffen und weiteres Kriegsmaterial
verkauft zu haben und mit dem IS zusammenzuarbeiten. In Bezug auf ver-
mutete terroristische Aktivitäten und politische Oppositionelle könne die ira-
kische Regierung nicht als Rechtsstaat bezeichnet werden, weshalb regel-
mässig unfaire Verfahren durchgeführt würden. Seit dem Jahr 2005 wür-
den denn auch "terroristische Attacken" gemäss Art. 4 des irakischen Anti-
Terrorgesetzes mit der Todesstrafe geahndet. Es würden keine Zweifel be-
stehen, dass al-Maliki auch nach seinem Verzicht auf eine weitere Premi-
erministeramtszeit dennoch Interesse an einem harten Vorgehen gegen-
über den "Deserteuren von Mosul" habe. Nach dem Gesagten werde der
Beschwerdeführer offensichtlich in asylrelevanter Weise verfolgt. Ihm
drohe eine politisch motivierte Strafverfolgung, die auf blossen Verdachts-
momenten beruhe und damit offensichtlich illegitim sei. Es sei ausserdem
anzumerken, dass es sich vorliegend nicht um die Durchsetzung einer
staatsbürgerlichen Pflicht handle, zumal sich der Beschwerdeführer freiwil-
lig für die Berufsarmee gemeldet habe, und er auch nicht lediglich wegen
seiner Desertion verfolgt werde, sondern auch aufgrund der politischen
Lage, des vermuteten Verkaufs der Waffen an den IS sowie des vermute-
ten Anschlusses an den IS. In Betracht zu ziehen sei im Übrigen die ihm
drohende Verfolgung durch den IS. Diese erweise sich als asylrelevant,
weil er aufgrund seiner spezifischen Fähigkeiten angeworben worden sei
und er sich dem IS wegen seiner politischen Anschauungen nicht habe an-
schliessen wollen. Das Argument des SEM, es handle sich dabei nicht um
einen genügend intensiven Übergriff, gehe zudem fehl, da gemäss Art. 3
AsylG begründete Furcht vor Verfolgung ausreiche und er allen Grund zu
Annahme habe, der IS würde seine Todesdrohung wahrmachen. Das Vor-
liegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei bereits deshalb ausge-
schlossen, weil er auch einer Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt
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sei. Jedenfalls müsse die ihm drohende Todesstrafe wegen Desertion zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM in Bezug auf die Amnestie-
gewährung auf einen Zeitungsartikel, wonach eine Einschränkung der Mo-
bilität es gewissen Soldaten verunmögliche, das Rekrutierungszentrum zu
erreichen. Es handle sich dabei aber nicht um eine vom Staat auferlegte
Beschränkung der Amnestie. In Anbetracht dessen sei auch nicht davon
auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe ein Verfahren wegen dem Vor-
wurf, er habe Waffen und weiteres Kriegsmaterial an den IS verkauft. Im
aktuellen Zeitpunkt sei kein Gerichtsverfahren im Irak gegen den Be-
schwerdeführer hängig, womit die Rechtsstaatlichkeit eines solchen Ver-
fahrens nicht zu beurteilt werden brauche. Schliesslich werde bekräftigt,
dass Drohungen seitens des IS nicht asylrelevant seien, da diese nicht auf
der Absicht beruhen würden, den Beschwerdeführer aus einem in Art. 3
AsylG genannten Grund zu treffen.
4.4 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Replik erneut, dass der fak-
tischen Amnestiegewährung mit Zurückhaltung zu begegnen sei. Einer-
seits komme dieser keine absolute Geltung zu, andererseits seien nur we-
nige Quellen zu diesem Thema auffindbar. Die Rechtsstaatlichkeit iraki-
scher Verfahren müsse zudem thematisiert werden, weil dies bei der zu
beurteilenden Praxis der irakischen Regierung beim Vorgehen gegen Op-
positionelle – als welcher der Beschwerdeführer wegen der Desertion nun
staatlicherseits eingestuft werde – von Bedeutung sei. Eine allfällige
Machtübernahme durch al-Maliki könne auch nicht als reine Spekulation
abgetan werden, sondern stelle eine realitätsnahe Möglichkeit dar und sei
ein weiteres Indiz dafür, dass nicht unbeschränkt auf die faktische Amnes-
tie vertraut werden dürfe. Die Verfolgung durch den IS erweise sich auch
deshalb als asylrelevant, weil ihm diese wegen seiner politischen Anschau-
ung drohe und gemäss Lehre alle Handlungen oder Meinungsäusserungen
unter diesen Begriff zu subsumieren seien, die sich gegen die staatliche,
gesellschaftliche oder wirtschaftliche Ordnung richten würden.
4.5 In einer weiteren Eingabe vom 4. Januar 2016 belegte der Beschwer-
deführers mittels zwei Haftbefehlen sowie eines Urteilsauszugs die vorge-
brachten Befürchtungen vor Repressalien durch das irakische Militär.
E-5197/2015
Seite 8
5.
5.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten ist den Ausführungen des SEM in
der angefochtenen Verfügung beizupflichten. Das SEM äusserte sich nicht
zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Das
Gericht sieht keine Veranlassung an den Ausführungen des Beschwerde-
führers zu zweifeln. Seine Aussagen wirken lebensnah sowie selbst erlebt
und sind frei von Lügensignalen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die
durch den Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Nachteile re-
levant im Sinn von Art. 3 AsylG sind.
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/11
E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen
und vor denen sie keine ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann.
Die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive sind – über
die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus – so
zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer und innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt der Ausreise, wobei bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu-
gunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG durch die illegitime Strafverfolgung des irakischen Militärs,
weil er bei der Eroberung der Stadt Mosul durch den IS seinen Stützpunkt
verlassen sowie Waffen und Kriegsmaterial zurückgelassen habe und da-
für von einem Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verur-
teilt worden sei. Seit seiner Verurteilung seien zwei Haftbefehle ausgestellt
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worden. Die Bestrafung der damaligen Deserteure aus Mosul würde be-
sonders hart ausfallen, da an eine Verschwörung geglaubt werde und sie
deshalb als Landesverräter betrachtet würden. Er werde ausserdem ver-
dächtigt, sich dem IS angeschlossen und Kriegsmaterial an diesen verkauft
zu haben.
5.3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG umfasst der Begriff der ernsthaften Nach-
teile Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Staatliche
Strafverfolgungsmassnahmen sind dabei nur dann flüchtlingsrechtlich re-
levant, wenn es sich dabei nicht – oder nur teilweise – um eine legitime
Strafverfolgung handelt, sondern die drohenden ernsthaften Nachteile voll-
ständig, oder in Form einer Schlechterbehandlung einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsmotiv entspringen.
5.3.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche
Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3). Aus-
nahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen ei-
nes gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asyl-
rechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer
Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren
oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein
Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender
Weise erschwert wird.
Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un-
menschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffe-
nen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen
Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit
der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als
exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten
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Seite 10
Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigen-
schaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige
Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei
gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür
darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder
besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen
wollte (vgl. etwa BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.).
5.3.4 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf-
grund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig:
Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbege-
hung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist
oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen
nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüs-
sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens
muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation
beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
5.3.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer für ein Delikt
(Verlassen der Stellung vor dem Feind und Zurücklassen von Kampfmittel)
gemäss irakischem Militärstrafrecht zu einer (…)-jährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Die durch einen Staat erfolgte gesetzliche Definition
gewisser Handlungen als Straftaten ist aber grundsätzlich nicht als Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine solche wäre höchs-
tens zu bejahen, wenn die Straftatbestände eingeführt worden wären, um
gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft zu treffen.
5.3.6 Aus verschiedenen Medienberichten aus dem Jahr 2014 geht hervor,
dass in dieser Zeit eine Grosszahl von Soldaten desertiert sei, woraufhin
die irakische Regierung zunächst versucht habe, das Problem klein zu re-
den. Seit der Übernahme von Mosul durch den IS im Juni 2014 habe die
irakische Regierung jedoch erstmals öffentlich harte Strafen – bis hin zur
Todesstrafe – für Desertion angekündigt (vgl. The New York Times,
Exhausted and Bereft, Iraq Soldiers Quit Fight, 10. Juni 2014, letztmals
abgerufen am 9. August 2016,
middleeast/exhausted-and-bereft-iraqi-soldiers-quit-fight.html?_r=0; Los
Angeles Times, Iraqi leader threatens deserters with execution amid mili-
tant blitz, 14. Juni 2014,
iraqi-leader-desertion-execution-20140614-story.html, letztmals abgerufen
am 9. August 2016). Später berichteten Medien allerdings von Gewährung
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Seite 11
faktischer Amnestie, zumal die Armee angesichts der grossen Anzahl de-
sertierter Soldaten im Kampf gegen den IS auf erfahrende Soldaten ange-
wiesen sei (vgl. The New York Times, Iraq Army Woos Deserters Back to
War on ISIS, 28. September 2014,
world/middleeast/iraq-army-woos-deserters-back-to-war-on-isis.html, zu-
letzt abgerufen am 9. August 2016; Radio Free Europe Radio Liberty, Iraq
Offers Amnesty To Security Personnel Who Fled IS Offensive, 30. April
2015,
nel/269 87460.html, letztmals abgerufen am 9. August 2016).
5.3.7 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannte Motiv straf-
rechtlich verurteilt wurde. Vielmehr legen insbesondere die eingereichten
Beweismittel den Schluss nahe, dass er in einem gemäss irakischem
Recht vorgesehenen Verfahren vom Militärgericht wegen Desertion und
Zurücklassens von Kampfmitteln verurteilt wurde. Bei der strafrechtlichen
Verfolgung von Deserteuren handelt es sich nach dem Gesagten jedoch
nicht um eine Verfolgung aus einer in Art. 3 AsylG genannten Motivation
heraus. Es ist nicht ersichtlich, dass die angewendete strafrechtliche Norm
diskriminierend wäre, zumal jegliche Deserteure – unabhängig von ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauung – den Tatbestand erfüllen. Ins-
besondere geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht her-
vor, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung desertierte, sondern er
infolge eines Befehls seinen Wachturm verlassen habe (vgl. SEM-Akten,
A19, F40 ff.). Schliesslich kann aus der eingereichten Urteilsübersetzung
auch ersehen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Zurücklassens
von Kampfmitteln verurteilt wurde und nicht etwa, wie von ihm behauptet,
weil ihm vorgeworfen werde, er habe dem IS Kriegsmaterial verkauft be-
ziehungsweise sich diesem angeschlossen.
5.3.8 Insofern ist die Einschätzung des SEM zu stützen, soweit dieses eine
drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das ira-
kische Militär verneint, weil die Verurteilung durch das irakische Militärge-
richt nicht wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes erfolgte.
Folglich ist eines der beiden in Erwägung 5.3.4 genannten Elemente für die
Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer
Strafverfolgung nicht gegeben.
5.4 Das Gericht geht auch einig mit der Einschätzung des SEM, wonach
es die geltend gemachte Bedrohung durch den IS als nicht derart intensiv
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Seite 12
erachtete, dass diese ein asylrelevantes Mass erreicht hätte. So führte der
Beschwerdeführer an der Anhörung aus, ein ehemaliger Kamerad sei vom
IS aufgefordert worden, seine Freunde anzurufen. Dieser habe ihn zweimal
angerufen und ihm das doppelte Gehalt angeboten; wenn er nicht über-
trete, werde er durch den IS getötet. In der Folge sei er in die Türkei geflo-
hen und habe sein Telefon ausgeschaltet (vgl. SEM-Akten, A19, F147).
In der Kontaktaufnahme durch seinen Kollegen beim IS kann insbesondere
deshalb keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ersehen
werden, da die eher zufällig als gezielt und die angedrohte Bestrafung bei
Nichtfolgeleistung im Übrigen letztlich eher als Druckmittel denn als ernst-
haft zu befürchtende Konsequenz erscheint. Schliesslich könnte den iraki-
schen Behörden auch keine grundsätzliche Schutzunwilligkeit vor diesen
geltend gemachten nicht-staatlichen Behelligungen vorgeworfen werden.
5.5 Die Beschwerde ist demnach betreffend Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesem Grund ist an
dieser Stelle insbesondere auch nicht zu prüfen, ob die Verurteilung des
Beschwerdeführers durch das Militärstrafgericht in den Schutzbereich von
Art. 3 EMRK fällt. Dieser Punkt wäre hingegen im Fall einer beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu klären.
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Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
9.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 8. September 2015 eingesetzten
amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die
Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 19. Oktober 2015
ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich ange-
messen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.–
berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht
für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von
Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015,
E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder
E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen
Rechtsbeistand – ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss
Kostennote und unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingabe vom
4. Januar 2016 – ein Gesamtbetrag von Fr. 2450.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5197/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2450.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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