B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5198/2011
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. August 2011 / N (…).
E-5198/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna) – verliess
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. November 2008
und reiste am 1. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2008 und der einlässli-
chen Anhörung vom 22. Dezember 2008 machte er zur Begründung sei-
nes Asylgesuches im Wesentlichen geltend, Angehörige der LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn gezwungen, Ende 2005 ein [Aus-
bildung] zu absolvieren, und sie hätten ausserdem seinen [Eigentum] be-
nutzt. Die sri-lankische Armee habe ihm unter anderem deswegen vor-
geworfen, mit den LTTE zu kollaborieren. Er sei zwischen Juni 2006 bis
2008 dreimal von der sri-lankischen Armee verhaftet, verhört, misshandelt
und einer Meldepflicht unterstellt worden. Sein [Verwandter] habe jeman-
den bei der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bestochen, wes-
halb er im 2008 eine "Clearance" erhalten habe, und damit sei er am
25. September 2008 nach Colombo gegangen. In seiner Abwesenheit
habe die Armee einmal bei seiner Familie nach ihm gefragt. In Colombo
sei er einmal, am 5. Oktober 2008, verhaftet worden, während 14 Tagen
auf der Polizeistation C._______ von der Polizei und dem Sicherheits-
dienst festgehalten und darüber verhört worden, weshalb er nach Colom-
bo gekommen sei beziehungsweise was seine Geschwister machen wür-
den und wie viele bei den LTTE seien (vgl. A1/12 S. 6 f.; A10/16 S. 10 ff.).
A.c Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es
seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Als Begründung
nannte es die allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und das
Fehlen individueller, gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
sprechender Gründe, und es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich schriftlich dazu zu äussern.
E-5198/2011
Seite 3
B.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu da-
hingehend Stellung, dass er für den Fall einer Rückkehr um sein Leben
fürchte aufgrund seiner bereits bei der Asylgesuchstellung genannten
Gründe sowie wegen neuer Vorfälle. So hätten im März 2011 Leute des
sri-lankischen Geheimdienstes ("Criminal Investigation Department", CID)
bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Ferner sei im Januar desselben Jah-
res ein Kollege von ihm, welcher mit ihm zusammen das LTTE-Training
absolviert habe, von der sri-lankischen Armee festgenommen und getötet
worden. In B._______ habe die sri-lankische Armee im Dezember 2010
den Mann seiner [Verwandte] und im Januar/Februar 2011 vier weitere
Personen umgebracht. Zudem sei die Menschenrechtslage im Osten und
Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
noch klar ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren.
Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es kom-
me zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung.
Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration
mit den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betrof-
fen. Aus diesen Gründen sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
nicht zulässig und eine Wegweisung nach Sri Lanka nicht zumutbar.
C.
Das BFM hob mit Verfügung vom 12. August 2011 – eröffnet am 17. Au-
gust 2011 – die am 30. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf und forderte ihn – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis 7. Oktober 2011 zu
verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Wegwei-
sungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 16. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragte kaskadenhaft, erstens sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter
ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Zweitens sei
eventuell die Verfügung aufzuheben und die Sache, bezogen auf die Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zu-
rückzuweisen. Drittens sei eventuell (gemeint ist wohl: subeventuell) die
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesver-
E-5198/2011
Seite 4
waltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Viertens sei eventuell (gemeint ist wohl: sub-
subeventuell) die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig auf-
zunehmen. Fünftens sei eventuell (gemeint ist wohl: subsubsubeventuell)
das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf wel-
che es seinen Entscheid stützte, in geeigneter Weise offenzulegen und
dem Beschwertdeführer Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Sechstens
sei eventuell (subsubsubsubeventuell?) die angefochtene Verfügung auf-
zuheben. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter Frist
zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe
wurden unter anderem Belege für seine geltend gemachte aktuelle Ver-
folgung (vgl. Beilagen 3-8), zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte so-
wie Themenpapiere (vgl. Beilagen 9-36) beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Oktober 2011 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu überweisen. Der Antrag,
dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine detaillierte
Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2011 eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vor-
läufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-5198/2011
Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs.
1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvor-
schuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde –
unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand
darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen,
Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149;
BVGE 2009/54 E. 1.3.3).
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch
das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers.
3.3 In der Beschwerde wird indes geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer habe in der Stellungnahme vom 13. Juli 2011 festgehalten, er sei auf-
grund der in seinem Asylgesuch geltend gemachten Gründe sowie wegen
neuer Verfolgungsmassnahmen und der Entwicklung in Sri Lanka weiter-
hin in asylrelevanter Art und Weise verfolgt (vgl. Ausführungen in der Pro-
E-5198/2011
Seite 6
zessgeschichte Bst. B.b). Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht,
dass er in der Schweiz um Schutz vor aktueller Verfolgung im Sinne von
Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersuche.
Da gemäss dieser Bestimmung jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsu-
che, als Asylgesuch gelte, hätte das BFM demnach zwingend ein neues
Asylverfahren durchführen müssen. Es wäre angesichts der geltend ge-
machten aktuellen und neuen Verfolgung auch notwendig gewesen, den
Beschwerdeführer zu diesen neuen Asylgründen anzuhören. Indem das
BFM trotz dieser von ihm neu geltend gemachten Verfolgung kein Asyl-
verfahren eingeleitet habe, liege eine schwere Verletzung formellen
Rechts vor, und alleine deswegen rechtfertige es sich, die Sache aufzu-
heben, und zur Prüfung der aktuellen Asylgründe mit der Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
Zum Beleg seiner neuen aktuellen Asylgründe wurde eine Reihe von Bes-
tätigungen der "Human Rights Commission of Sri Lanka", Todesbeschei-
nigungen und Zeitungsartikel (Beilagen 3-8 [alle in Kopie]; teilweise ohne
Übersetzung, teilweise in englischer Sprache, teilweise ins Deutsche
übersetzt) zu den Akten gereicht.
3.4 Befindet sich die betroffene Person in einem anderen Verfahren als
dem Asylverfahren – wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die
Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme – und stellt sie nicht ausdrücklich
ein Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhal-
te geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu
behandeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen
Person zu forschen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu Stellungnahe
einzuräumen. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Behörde
zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen, oder
verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entge-
gen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte. Der Willens-
erklärung der betroffenen Person kommt somit bei der Frage, ob sie
Schutz vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sucht, wesentliche Be-
deutung zu (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2). Vorliegend kann festgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juli
2011 keine Sachverhalte geltend machte, die möglicherweise gemäss
Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln gewesen wären. Vielmehr
wiederholt er die bereits bei der Asylgesuchstellung genannten Gründe,
die sich gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung vom 30. April 2010 nicht als asylbeachtlich erwiesen und auch eine
E-5198/2011
Seite 7
zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen haben.
Zudem betreffen die weiteren geschilderten Ereignisse nicht ihn persön-
lich. Ferner brachte er in der Stellungnahme mit der Schilderung der Er-
mordung des Ehemannes der [Verwandte] (gemäss Ausführungen in der
Beschwerde [S. 6] lediglich eine [weit entfernte Verwandte]) auch in kei-
ner Weise zum Ausdruck, er werde aufgrund eines Generalverdachtes ei-
ner LTTE-Nähe seiner erweiterten Familie neu auch reflexverfolgt. Diese
erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen
(vgl. Beschwerde S. 7 oben) sind deshalb als nachgeschoben zu qualifi-
zieren und dementsprechend unbeachtlich. Zusammenfassend lassen die
Aussagen in der Eingabe vom 13. Juli 2011, in der argumentiert wurde,
weshalb die "Aufhebung der vorläufige Aufnahme unzulässig und eine
Rückführung des Beschwerdeführers unzumutbar wäre", den Schluss
nicht zu, dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs beabsichtigt wurde.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer für die Geltendmachung neu ent-
standener Asylgründe – also von objektiven oder subjektiven – Nach-
fluchtgründen wohl nicht die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme abgewartet. Das BFM hat vor diesem Hinter-
grund die Eingabe vom 13. Juli 2011 zu Recht nicht als neues Asylgesuch
behandelt.
3.5 Demnach ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom
13. Juli 2011 keine Veranlassung hatte, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und damit verbunden die Frage der Asylgewährung zum Ge-
genstand eines neuen Asylverfahrens zu machen. Der Umstand, dass die
angefochtene Verfügung (im Dispositiv) keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung enthält, ist deshalb nicht zu
beanstanden. Mit den in der Beschwerde formulierten Anträgen, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung der aktuellen
Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen – unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme –
und dem Eventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers sei vom Bundesverwaltungsgericht
festzustellen und das BFM sei anzuweisen, Asyl zu gewähren, wird dem-
nach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der ange-
fochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erwei-
tert. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
E-5198/2011
Seite 8
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet, zumal sich die Beschwerde als aussichtslos erweist.
5.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das BFM habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt bezogen auf die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme unvollständig und unrichtig abgeklärt und zudem seine Begrün-
dungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Diese formellen Rügen
sind vorab zu behandeln, da sie, falls sie zu Recht erhoben werden, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken können.
5.1 Der Beschwerdeführers begründet seine Rüge der unrichtigen und
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung damit, dass das BFM die Vor-
bringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinfor-
mationen über Sri Lanka geprüft habe. Der angefochtene Entscheid leide
unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und ausge-
wogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wiedergeben werde.
Zudem habe das BFM im Zusammenhang mit den Länderinformationen
die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe
die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei
von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvoll-
zug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern
seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wo-
nach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in
Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht
überprüfbare Parteibehauptung und genügte unter dem Gesichtspunkt
der Begründungspflicht nicht. Der Verfügung des BFM sei keine nur an-
nähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu ent-
nehmen; die Vorinstanz beziehe sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) aus dem Jahr 2010.
Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt wür-
den, werde es ihm (Beschwerdeführer) verunmöglicht, im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen
sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Die
Vorinstanz sei bei der Rückweisung der Sache deshalb anzuweisen, in
einem erneuten Verfahren ihre Länderinformationen offenzulegen bezie-
hungsweise habe sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in
die verwendeten Länderinformationen zu geben.
E-5198/2011
Seite 9
5.2 Zu dieser formellen Kritik ist Folgendes zu bemerken: Auch wenn sich
in den vorinstanzlichen Akten keine konkreten Hinweise auf Länderbe-
richte oder -informationen zur Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich
aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien
namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Be-
urteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung oder
Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwal-
tungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforder-
lich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche
Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung
nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt,
weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich ent-
spannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten,
dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätz-
lich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollier-
ten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die
Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in
Sri Lanka ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar
einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt bezie-
hungsweise die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht
der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hin-
zuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ein-
lässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine frühe-
re Praxis gemäss BVGE 2008/2 unter Nennung einer Auswahl der kon-
sultierten Quellen modifizierte. In diesem vom 27. Oktober 2011 datierten
Urteil schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom
BFM in den Monaten davor in diversen Verfügungen vertretenen Auffas-
sung an.
5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nach-
gekommen. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, die
Verfügung vom 12. August 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es
besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
E-5198/2011
Seite 10
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb die
entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.
6.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gege-
ben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).
6.1 Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung
wuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das flüchtlingsrechtli-
che Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5
AsylG) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkom-
mens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105)
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.).
Im bereits erwähnten Länderurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen,
heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vor-
genommen. Dabei nennt es einige Risikogruppen, welche einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (vgl. dort E. 8). Der Beschwer-
deführer macht geltend, er gehöre den Risikogruppen der Personen, die
auch nach dem Bürgerkrieg einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt
würden, und derjenigen der Rückkehrer aus der Schweiz an (vgl. Be-
schwerde S. 17). Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es
E-5198/2011
Seite 11
sich indes um Asylvorbringen, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind
(vgl. auch Ausführungen oben in E. 3). Nachdem der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem
ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in generel-
ler Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern
drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten
Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsu-
chender aus westeuropäischen Ländern (s. auch E. 6.2).
Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu
Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR,
Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde
Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der
Akten ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen noch
vom völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzip geschützt sind, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren fin-
det sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr eben-
falls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus ob-
jektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
E-5198/2011
Seite 12
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hin-
sichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt,
gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versor-
gungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abge-
nommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar
eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaft-
lichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitli-
che Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
6.2.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-
Distrikt und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme. Es handle sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der bereits in
Sri Lanka als [Beruf] und in der Schweiz als Koch tätig gewesen sei. Die
Eltern und [Zahl] seiner Schwestern seien in B._______ wohnhaft. Sein
Vater würde als [Beruf] arbeiten und habe dadurch ein geregeltes Ein-
kommen. Der Beschwerdeführer verfüge somit in seinem Heimatland
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration
unterstützen werde.
6.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die aktuelle
prekäre Sicherheitslage in Sri Lanka würde gegen die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. Beschwerde S. 18 ff., insbe-
sondere S. 23).
6.2.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Ein-
wände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung
E-5198/2011
Seite 13
der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern. Auf die entsprechenden Vor-
bringen ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal alle angeführten und
der Beschwerde beigelegten Berichte vor dem Erlass des Grundsatzur-
teils veröffentlicht wurden.
Seit dem genannten Urteil sind verschiedene Meldungen über die Be-
handlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich von
abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Viel-
zahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de
recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Com-
mission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Feb-
ruar 2013; , letztmals besucht am 9. April 2013).
Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besonde-
re Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer
verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Per-
son und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der
jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorga-
nisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfol-
gungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich er-
scheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten,
ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahr-
scheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme die Zumutbarkeit des Voll-
zugs trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu bejahen.
Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland die Schule mindestens bis zur 10. Klasse besucht hat
(vgl. A1/12 S. 4). Von 2003 bis Mai 2007 hat er als [Beruf] gearbeitet. Ab
Mai 2007 hat sein Vater – welcher als [Beruf] tätig ist – ihm seinen Le-
bensunterhalt finanziert. In der Schweiz hat er seit April 2009 ununterbro-
chen als Küchenangestellter gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt
somit über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. In
B._______ leben gemäss seinen Angaben derzeit noch seine Eltern und
seine [Zahl] Schwestern (vgl. A1/12 S. 5). Anlässlich der Anhörung im
Asylverfahren gab er an, in der Umgebung von B._______ ausserdem
zumindest über [Mehrzahl von Verwandten] (vgl. A10/16 S. 10 und 12).
Nachdem er über den Verbleib dieser Verwandten auf Beschwerdeebene
nichts vorbringt, ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch in
B._______ und dessen Umgebung wohnhaft sind. Seine Familie wird den
Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und – wie in der
Vergangenheit durch den Vater geschehen – finanziell unterstützen kön-
E-5198/2011
Seite 14
nen. Aufgrund der dargelegten Umstände und auch in Anbetracht der für
Rückkehrer in die Nordprovinz vertieften Überprüfungspflicht (BVGE
2011/24 E. 13.2.1.2), sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen
Existenz nicht schwer fallen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage gera-
ten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden, denen beigepflichtet wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Betrag ist durch den am 21. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt, womit die Verfahrenskosten als beglichen gelten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5198/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und somit beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
Versand: