B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5199/2014
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft,
vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
E-5199/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2012 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 17. September 2012 wurde sie zur Person befragt (Pro-
tokoll: SEM-Akte A7/11) und am 16. Mai 2014 zu ihren Asylgründen ange-
hört (Protokoll: SEM-Akte A17/15).
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsan-
gehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk
C._______, Präfektur D._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer
Flucht am 22. oder 23. Januar 2012 gelebt habe. Am 19. Januar 2012
habe sie in einem Kloster an einer religiösen Zeremonie teilgenommen, bei
der sie in der Küche gearbeitet habe. Dabei seien Polizeibeamte respektive
Soldaten in das Kloster eingedrungen und hätten den Teilnehmenden ver-
boten, die Zeremonie abzuhalten. Sie und ihre Freundin hätten dagegen
protestiert und seien anschliessend geflohen. Zuerst habe sie sich wäh-
rend zehn Tagen in Lhasa aufgehalten und sei dann aus Angst vor einer
Festnahme am 12. Februar 2012 nach Nepal gegangen, von wo sie am 29.
August 2012 mit einer unbekannten Fluggesellschaft in ein unbekanntes
Land geflogen und darauf per Bahn in die Schweiz gelangt sei.
A.b Mit Verfügung vom 22. August 2014 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig schloss das BFM
den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus.
B.
Am 15. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) un-
zulässig sei und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zudem seien ihr die Anhö-
rungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltags-
wissen zuzustellen, und es sei ihr Gelegenheit zu geben, mit einer Person
ihrer Wahl "das Lingua-Gutachten anzuhören".
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Seite 3
C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess es das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und forderte die Beschwer-
deführerin auf, innert Frist eine Person zu benennen, die ihr als amtlicher
Beistand bestellt werden solle. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde soweit
nicht gegenstandslos abgewiesen.
D.
Am 9. September 2014 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht
an, dass sie die Beschwerdeführerin vertrete, ersuchte um Einsetzung als
amtliche Rechtsvertretung und um Gewährung einer Frist zur Eingabe ei-
ner Beschwerdeergänzung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bestellte das Bundesver-
waltungsgericht die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin und setzte ihr Frist bis zum 30. Oktober 2015 für eine Beschwer-
deergänzung an.
F.
Am 30. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeer-
gänzung ein.
G.
Am 5. November 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur
Vernehmlassung ein. Am 10. November nahm das BFM zur Beschwerde
Stellung und am 25. November 2014 replizierte die Beschwerdeführerin.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM mit Verweis auf das am 6. Mai 2015 ergangene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 zu einer zweiten Ver-
nehmlassung ein. Am 26. November 2015 nahm das SEM Stellung und am
11. Januar 2016 replizierte die Beschwerdeführerin.
I.
Am 12. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote und am
14. Januar 2016 einen ärztlichen Bericht ein.
E-5199/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je-
weils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit
hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, erfolgt ist oder droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
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Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2,
2010/9 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es indessen nicht aus, wenn der Inhalt der ge-
machten Angaben zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 sowie Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 m.w.H.).
E-5199/2014
Seite 6
4.
4.1 Das BFM betrachtete in der angefochtenen Verfügung weder die be-
hauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland noch
ihre Hauptsozialisation in Tibet als glaubhaft.
4.1.1 Das BFM führte aus, die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Herkunft sei aus dem Autonomen Gebiet Tibet/China (AGT) als un-
glaubhaft einzustufen. So habe sie Fragen bezüglich ihrer angeblichen
Herkunftsregion nicht beantworten können. Sie habe nicht angeben kön-
nen, welche Bezirke an den Bezirk C._______
4.1.2 , aus dem sie angeblich komme, grenzten und habe nur einen einzi-
gen Berg und den dazugehörigen Pass in ihrer Herkunftsregion nennen
können. Auch weitere regionale Eigenheiten habe sie nicht nennen kön-
nen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie über solche geringe regionale
Kenntnisse verfüge, wenn sie angeblich fast 40 Jahre lang dort gelebt
habe.
Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, die einfachsten Angaben zum
chinesischen Lebensalltag zu machen, die von einer Person, die fast 40
Jahre in China gelebt haben wolle, zwingend erwartet werden müssten. So
habe sie nicht gewusst, mit welcher Währung in China bezahlt werde, habe
die Landesvorwahl Chinas nicht nennen können, habe nicht gewusst, wel-
che Autokennzeichen in China verwendet würden und sei nicht in der Lage
gewesen, den Text der chinesischen Nationalhymne aufzusagen. Der Um-
stand, dass sie auf alle diese Fragen keine Antwort gewusst habe, könne
kaum mit der geltend gemachten Herkunft aus China in Einklang gebracht
werden. Diese Schlussfolgerungen vermöchten auch ihre Einwände, sie
habe nie chinesisches Geld gebraucht oder in ihrem Dorf habe es keine
Autos gegeben, nicht umzustossen.
Sie habe keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel für ihre chi-
nesische Staatsangehörigkeit eingereicht, sondern habe angegeben, sie
habe nie ein chinesisches Dokument besessen, was als höchst sonderbar
gelten müsse. So müsste sie zumindest ein Familienbüchlein besitzen. Sie
spreche kein Chinesisch und ihre Erklärung, sie stamme aus einem abge-
legenen Dorf, vermöge den Umstand nicht zu erklären, dass sie nicht ein-
mal Grussformeln oder sonstige einfache Wörter der chinesischen Spra-
che kenne. Schliesslich sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre illegale Aus-
reise aus China nach Nepal einigermassen detailliert zu schildern.
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Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, liege es deshalb
nahe, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden
sei. Daher könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie einen erheblichen Teil
ihres Lebens im behaupteten geographischen Raum verbracht habe.
4.1.3 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus China könne auch
die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft qualifiziert
werden. Zudem hätten ihre diesbezüglichen Schilderungen zahlreiche Wi-
dersprüche erhalten.
So habe sie bei der Befragung zur Person geltend gemacht, sie habe bei
der Intervention der Soldaten im Kloster antichinesische Parolen gerufen,
bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, sie habe einem Soldaten,
der ihre Freundin festgehalten habe, mit einer Schöpfkelle auf die Hand
geschlagen; die Parolen hingegen habe sie nicht erwähnt. Eine plausible
Erklärung habe sie darauf nicht geben können. Zudem habe sie in der Be-
fragung angegeben, Polizisten in blauen Kleidern hätten die Zeremonie ge-
stört, in der Anhörung jedoch, es habe sich um Soldaten und Angehörige
der öffentlichen Sicherheitsbehörde in dunkelgrünen Kleidern gehandelt.
Auch für diesen Widerspruch habe sie keine nachvollziehbare Erklärung
abgeben können. Schliesslich habe sie an der Befragung angegeben, die
Auseinandersetzung habe im Gebetsaal während der Rezitation der Ge-
bete stattgefunden, in der Anhörung jedoch, dieser Konflikt habe sich vor
der Türe des Klosters ereignet.
4.1.4 Schliesslich habe sie sich auch bezüglich der geltend gemachten
Flucht aus China widersprüchliche Aussagen gemacht. In der Befragung
habe sie ausgesagt, sie habe sich zehn Tage in Lhasa aufgehalten, in der
Anhörung jedoch, sie sei zwei Tage in Lhasa geblieben. Zudem habe sie
in der Befragung angegeben, sie habe die chinesisch-nepalesische
Grenze am 12. Februar 2012 passiert, bei der Anhörung habe sie sich je-
doch nicht mehr an das Datum der Ausreise erinnern können.
4.1.5 Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Haupt-
sozialisierung in China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da sie aber keinen konkreten, glaubhaften Hinweis
auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu
schliessen, dass kein flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
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Seite 8
4.1.6 Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten grob verletzt
habe, indem sie eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht
habe, dürfe das BFM trotz seiner Untersuchungspflicht vermutungsweise
davon ausgehen, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufent-
haltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerde, sie habe als
Nomadin gelebt, sei nicht in der Schule gewesen und habe deshalb keinen
Geographieunterricht genossen. Bei ihnen seien nur die Männer in die
Städte zum Einkaufen gegangen, die Frauen seien zu Hause geblieben.
Als Beilage zur Beschwerde reicht sie ein Schreiben ein, in dem sie mit
einer Bekannten ihr Leben in Tibet aufgeschrieben habe.
In ihrer Beschwerdeergänzung führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Fa-
milie habe kein Telefon gehabt und sie habe nie nach China angerufen,
weshalb es nicht verwundere, dass sie die Landesvorwahl Chinas nicht
kenne. Sie sei nicht zur Schule gegangen und habe keinen Grund gehabt,
die chinesische Nationalhymne auswendig zu lernen. Was ein Autokenn-
zeichen sei, habe sie bei der Besprechung nicht einmal verstanden; in ih-
rem Dorf besitze niemand ein Auto. Von einer (…)-jährigen Bäuerin könne
nicht erwartet werden, dass sie Chinesisch könne oder den Text der chine-
sischen Nationalhymne kenne. Das BFM habe keine Analyse ihrer landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse in Auftrag gegeben. Ihr hätten Fragen zum
Leben als Bäuerin gestellt werden müssen, auf Fragen, die zu ihrem Leben
als Nomadin passten, könne sie Auskunft geben.
4.3 Das BFM führt in seiner ersten Vernehmlassung aus, die eingereichte
Beschreibung des tibetischen Alltags sei nicht geeignet, die tibetische Her-
kunft der Beschwerdeführerin zu belegen, da diese genauso gut von einer
anderen Person verfasst sein könne oder sie sich in der Zwischenzeit über
das Leben in Tibet erkundigt haben könnte. Die Beschwerdeführerin habe
auch zu so absolut zentralen Punkten wie der Währung in Tibet, geogra-
phischen Namen und minimalen chinesischen Sprachkenntnissen, die
auch einer Nomadin bekannt sein müssten, keine Auskunft geben können.
4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 25. November 2014
aus, das BFM habe es unterlassen, sie ausführlich zu ihrem Alltagswissen
zu befragen, was ihr nun nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, indem
ihr vorgeworfen werde, sie habe sich die Informationen über das Leben in
Tibet im Nachhinein angeeignet. Sie verweist zudem darauf, dass gemäss
einer Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH die Schulpflicht
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1986 eingeführt worden sei, aber erst seit 2000 umgesetzt werde. Im Jahr
2000 sei sie schon (…) Jahre alt gewesen und in ländlichen Gebieten sei
der Zugang zur Schulbildung auch heute noch mangelhaft. Damit sei
glaubhaft, dass sie nie eine Schule besucht habe. Zudem sei es auch heute
noch möglich, dass eine Person aus Tibet nicht Chinesisch sprechen
könne, da es sein könne, dass man in ländlichen, abgelegenen Gebieten
kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt komme.
4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 26. November 2015 führte das
SEM aus, die angefochtene Verfügung beurteile zu keinem Zeitpunkt die
Glaubhaftigkeitsindikatoren der Tatsachenkonformität oder Logik, welche
gemäss dem Urteil E-3361/2014 eine vertiefte Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht begründen würden, sondern beschränke sich auf Merk-
male der Substantiiertheit und auf Widersprüche. Zwar seien länderspezi-
fische Wissensfragen gestellt worden, die Antworten darauf seien jedoch
in der Verfügung nicht auf ihre Richtigkeit beurteilt worden, sondern anhand
ihres überaus geringen Substanzwertes. Die Beschwerdeführerin sei nicht
in der Lage gewesen, sehr generell gehaltene Fragen über ihr Leben in
China auch nur ansatzweise substantiiert zu beantworten. Detaillierte Be-
schreibungen ihres Lebens und ihrer Umgebung seien gänzlich ausgeblie-
ben. So habe sie angegeben, über keinerlei Kontakte, bekannte Personen,
Kollegen oder Freundinnen in China zu verfügen. Auch die Frage nach dem
chinesischen Familienbüchlein habe sie minimalistisch mit "viereckig" be-
antwortet. Ihre Wissenslücken in Bezug auf ihre eigenen Erfahrungen
seien derart fundamental, dass ausgeschlossen werden müsse, dass sie
jemals in China gelebt habe. Zudem gebe es mehrere sprachliche Hin-
weise darauf, dass die Beschwerdeführerin aus der tibetischen Diaspora
stamme. Neben ihren fehlenden Chinesisch-Kenntnissen seien wiederholt
Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher aufgetaucht, weil sie des-
sen Dialekt, ihren angeblichen eigenen Kham-Dialekt, nicht gänzlich ver-
standen habe. In der Befragung sei sie zudem der Aufforderung, in ihrem
eigenen Dialekt zu sprechen, nicht nachgekommen und habe weiterhin auf
Standardtibetisch gesprochen.
4.6 In ihrer zweiten Replik vom 11. Januar 2016 entgegnete die Beschwer-
deführerin, sie sei in einer abgelegenen Gegend des Tibets als Nomadin
aufgewachsen. Sie habe das Empfangsstellenprotokoll nur mit einem Fin-
gerabdruck unterschreiben können. Sie sei es nicht gewohnt, einen Vor-
gang detailliert zu schildern, und sei eine scheue Person. Sie habe nicht
wissen können, dass der Befrager mit der Beschreibung des Familienbüch-
leins als viereckig nicht zufrieden gewesen sei, es wäre durchaus möglich
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Seite 10
gewesen, ihr detailliertere Fragen zu stellen. Viele Fragen hätten nicht zum
Leben einer Nomadin gepasst. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe nicht
hervor, dass der Dolmetscher eine besondere Ausbildung habe, die ihm
erlauben würde, ihren Dialekt einzuschätzen. Allein in der Provinz Kham
würden etwa zwölf verschiedene Dialekte gesprochen.
5.
5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Pra-
xis bezüglich Tibet (basierend auf EMARK 2005 Nr. 1) dahingehend, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der
Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verlet-
zung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven Status
in Nepal respektive in Indien, könne namentlich keine Drittstaatenabklä-
rung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde
durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug
auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
5.2 Die Vorinstanz bezeichnet das Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
züglich des Vorfalls während einer religiösen Zeremonie in einem Kloster,
der zu ihrer Ausreise geführt haben soll, als unglaubhaft. Die Beschwerde-
führerin stellt dieser Beurteilung auf Beschwerdeebene nichts Entscheid-
wesentliches entgegen. In ihrer Beschwerde fasst sie den angeblichen Vor-
fall lediglich kurz zusammen, ohne auf die Argumente der Vorinstanz ein-
zugehen und in keiner ihrer späteren Eingaben macht sie diesbezüglich
weitere Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb weder aufgrund der Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin noch angesichts der vorliegenden Akten
Veranlassung dazu, von der Einschätzung der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung abzuweichen. Die protokollierten Ausführungen der Be-
schwerdeführerin bezüglich ihrer Teilnahme an einer Zeremonie in einem
Kloster, der Störung derselben durch chinesische Behörden und ihres an-
geblichen antichinesischen Verhaltens dabei erscheinen aufgrund ihrer
Substanzlosigkeit und Widersprüchlichkeit unglaubhaft. Dabei kann auf die
Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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Seite 11
Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund anti-
chinesischer Aussagen und Handlungen bei einer Rückkehr in den Tibet in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wäre. Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdeführerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auf-
grund illegaler Ausreise glaubhaft machen kann.
5.3 Das SEM hat die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für
das Verfahren relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss dar-
über Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen
Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1 m.w.H.). Zudem ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des we-
sentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbrin-
gen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
Das SEM hat der Beschwerdeführerin zur Abklärung ihrer Herkunft im
Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung Fragen zu ihren Län-
derkenntnissen und ihrem Alltagswissen gestellt. Im Urteil BVGE 2015/10
E. 5.2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Art der Herkunfts-
abklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie befasst und festgestellt,
dass diese zulässig ist, wenn die aus dem Untersuchungsgrundsatz und
dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Ansprüche eingehalten
werden. Dies betrifft insbesondere die Begründungspflicht und das Recht
der betroffenen Person, sich zu entscheidrelevanten Vorwürfen vor der
Entscheidung äussern zu können.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das SEM stellt in seiner
zweiten Vernehmlassung zu Recht fest, dass es sich bei seiner Beurteilung
in der angefochtenen Verfügung nicht darauf stützt, dass die Beschwerde-
führerin unrichtige Angaben gemacht habe, weshalb von ihm nicht verlangt
werden konnte, dass es die seiner Meinung nach korrekten Antworten auf
die Frage zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts hätte festhalten müs-
sen. Die vom SEM geltend gemachte Substanzlosigkeit ihrer Antworten
können ohne genauere Informationen zu den korrekten Angaben beurteilt
werden. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in der Anhörung Gelegenheit,
sich zu den Widersprüchen in den Aussagen zu äussern (A17 F134 ff.),
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Seite 12
und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Antworten als unge-
nügend erachtet werden (A17 F142). Damit ist die Vorinstanz ihren dies-
bezüglichen Untersuchungspflichten in genügendem Masse nachgekom-
men und hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
nicht verletzt, zumal deren Aussagen als ausserordentlich substanzlos zu
betrachten sind und sie auf Beschwerdeebene diesbezügliche Verletzun-
gen weder rügt noch begründet.
5.4
5.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt ist es unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin, wie von ihr behauptet, ihre hauptsächliche Sozialisation
in Tibet erfahren hat und zum von ihr angegebenen Zeitpunkt und in der
von ihr angegebenen Weise den Tibet verlassen hat.
5.4.2 Die Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin, dass sie ihre hauptsächliche Sozialisation in Tibet er-
fahren habe und Tibet in der dargestellten Weise verlassen habe, damit,
dass sie auf Fragen zu ihrem Leben in Tibet und zur Region, in der sie
angeblich lebte, keine substantiellen Antworten habe geben können. Zu-
dem spreche sie kein Chinesisch und könne sich in dem Dialekt ihrer Re-
gion nicht verständigen. Schliesslich sei die Darstellung ihrer Ausreise sehr
oberflächlich ausgefallen.
5.4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Beschwerdeebene im We-
sentlichen darauf, dass von ihr als (…)-jähriger Nomadin, die in einem ab-
gelegenen Gebiet ohne Schulbildung gelebt habe, keine substantielleren
Antworten auf die Wissensfragen erwartet werden konnten und die Vo-
rinstanz verpflichtet gewesen wäre, ihr andere Fragen zu stellen.
5.4.4 Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin als Nomadin ohne
Aussenkontakt in Tibet lebte, erscheint zwar denkbar, dass sie weder über
benachbarte Bezirke, noch über die chinesische Landesvorwahl oder die
chinesische Nationalhymne Bescheid weiss. Hingegen ist auch unter die-
ser Prämisse nicht nachvollziehbar, wie wenig die Beschwerdeführerin bei-
spielsweise auf Fragen bezüglich ihrer unmittelbaren Lebensumgebung in
Tibet antworten konnte. So kannte sie weder Berge noch Flüsse oder an-
dere geographische Begebenheiten ihres Wohngebiets (A17 F30 ff. und
F43 f.). Auch von einer Person, die (angeblich) keine Schulbildung erhielt
und in einem abgelegenen Gebiet als Nomadin lebte, kann erwartet wer-
den, dass sie ihre Umgebung beschreiben und benennen kann (wenn auch
E-5199/2014
Seite 13
vielleicht nicht mit den offiziellen Namen). Zudem konnte sie weder typi-
sche Mahlzeiten noch Handwerke nennen (A17 F33). Einzig die Herstel-
lung von Käse konnte sie beschreiben und in der Befragung zur Person
konnte sie angeben, was für Fleisch in Tibet gegessen und was für Tee
getrunken werde. Auffällig ist hingegen auch, dass sie in der Befragung zur
Person noch wusste, dass sich ihr Wohnort in der Provinz Kham befindet,
in der Anhörung die Provinz jedoch nicht mehr nennen konnte (A17 F27).
Hinzu kommen Widersprüche in ihren Aussagen. So konnte sie die Auto-
kennzeichen nicht beschreiben, weil es in ihrem Dorf keine Autos gegeben
habe (A7 S. 7). Gleichzeitig führt sie jedoch aus, sie sei bei ihrer Flucht mit
den Auto von ihrem Dorf aus losgefahren (A7 S. 5 und 7, A17 F130). Zu-
dem gibt sie mehrmals Distanzen in Fahrstunden mit dem Auto an (A7 S. 7;
A17 F 42 und F75), was ebenfalls nicht damit vereinbar erscheint, dass sie
angeblich so unvertraut mit Autos ist, dass sie die Autokennzeichen über-
haupt nicht beschreiben kann. Und dass sie während ihres zehntägigen
Aufenthalts in Lhasa, der mehrtägigen Reise bis zur Grenze und am Grenz-
übergang Dram selber keine Autos bemerkt hätte, kann ausgeschlossen
werden. An einem inneren Widerspruch krankt ferner ihre Aussage in der
Befragung zur Person, ein Gyama (Gewichtseinheit) Tsampa (Gerstenvoll-
kornmehl) koste "3 chinesische Währung", im Verhältnis zur Antwort, sie
wisse nicht, wie die Währung heisse, und dies anschliessend damit be-
gründete, sie sei nie aus dem Haus gegangen, sie habe nie Geld gebraucht
und ihr Onkel habe immer eingekauft (A7 S. 6 f. und A17 F51 ff.).
Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre angeb-
liche Ausreise aus dem Tibet nur äusserst oberflächlich und teilweise wi-
dersprüchlich zu beschreiben vermochte. In der Anhörung antwortete sie
auf die Aufforderung, die Ausreise von Tibet nach Nepal zu beschreiben
mit: "Ich bin zuerst nach Lhasa gegangen. Dann bin ich über einen mit un-
bekannten Ort nach Nepal gelangt (A17 F119)." Auch ihre Antworten auf
Nachfragen des Befragers blieben vage (A17 F120 ff.). Bereits in der Be-
fragung zur Person äusserte sie sich nicht ausführlicher (A7 S. 5). Zudem
verstrickte sie sich in Widersprüche. So sagt sie in der Befragung zur Per-
son aus, sie sei am 22. Januar 2012 von ihrem Dorf weggefahren (A7 S.5),
während sie in der Anhörung angibt, sie sei am 23. Januar 2012 vom Dorf
ihrer Freundin aus aufgebrochen (A17 F122 f. i.V.m. F98). Zudem wider-
spricht sie sich bezüglich der Anzahl Tage, die sie in Lhasa verbracht habe
(A7 S. 5 und A17 F123). Die ihr aufgezeigten Widersprüche konnte sie
nicht schlüssig erklären (A17 F139 und 140).
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Auffällig ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu
ihren Fluchtgründen, die im Dialekt ihrer angeblichen Wohnregion (Kham-
Dialekt; A17 F46) durchgeführt wurde, die Fragen des Befragers respektive
die Übersetzungen des Dolmetschers oft nicht zu verstehen schien (z.B.
A17 F33, 35, 142) und ihre Antworten teilweise nicht verständlich (z.B. A17
F133) respektive sehr einsilbig waren (z.B. A17 F37, F44, F48, F53, F56).
Auf die Frage nach dem Namen eines Flusses antwortete sie mit dem Wort
für "See" (A17 F44). Auf die Verständigungsschwierigkeiten angesprochen,
gab sie an, den Dolmetscher zu verstehen (A17 F41) respektive äusserte
sich nicht dazu (A17 F29 und F143). Die Befragung zur Person wurde hin-
gegen im so genannten Standardtibetisch durchgeführt, womit die Be-
schwerdeführerin keine Probleme gehabt zu haben scheint. Als sie wäh-
rend der Befragung hingegen aufgefordert wurde, einen Satz in ihrem Dia-
lekt zu sagen, schien sie dazu nicht in der Lage gewesen zu sein (A7 S. 7).
Dies indiziert, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr behaupte-
ten Region sozialisiert wurde, sondern wahrscheinlich in einer tibetischen
Exil-Gemeinde, wo das Standardtibetisch vorherrscht.
An der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozi-
alisiert wurde und nicht auf die behauptete Weise aus dem AGT ausgereist
ist, vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte, dreiseitige Be-
schreibung ihres angeblichen Lebensalltags in Tibets nichts zu ändern. Die
darin aufgeführten Informationen könnten, wie die Vorinstanz in ihrer ers-
ten Vernehmlassung zu Recht ausführt, ohne Weiteres von einer anderen
Person formuliert oder nachträglich recherchiert worden sein. Ihr Einwand,
die Vorinstanz hätte ihr eben schon bei der Anhörung ihrem behaupteten
Lebensstil angemessene Fragen stellen müssen, kann nicht gefolgt wer-
den, hatte sie bei der Anhörung doch genügend Gelegenheit Ausführungen
zu machen, zu denen sie als Nomadin hätte in der Lage sein sollen.
5.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft getäuscht
hat. Damit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie vor ihrer
Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
ausser in der Schweiz und in Nordamerika – nur in Indien und Nepal. Folg-
lich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsange-
hörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder die Staatsangehörigkeit
von Nepal (oder Indien) erlangt hat, mit der Folge, dass das Vorliegen asyl-
relevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.
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5.6 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auf-
fassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht ent-
schuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärun-
gen zu ihrem tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht hat. Durch die Ver-
letzung dieser Pflicht vereitelt sie auch die Abklärung, welchen Status sie
in Nepal oder Indien innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu ver-
antworten. In diesem Sinne ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.7 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24
E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist mithin zu Recht verfügt worden.
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs argumentiert die Vorinstanz, da
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit
nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt
der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren
diesbezüglichen Erwägungen.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen.
Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung ihrer wahren Herkunft ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat
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die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten glaub-
haften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen.
Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Voll-
zugshindernisse entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt,
welche als Herkunftsstaaten in Frage kommen. Der Vollzug ist somit so-
wohl zulässig als auch zumutbar.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der vom Gericht am 15. Oktober 2014 bestellten unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Las-
ten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m.
Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese reichte am 12. Januar 2016 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 1537.50 (10,25 Stunden à Fr. 150.–, Fr. 39.20 Auslagen) ein. Dieser
Aufwand erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf
Fr. 1576.70 (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1576.70 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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