Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5200/2011
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
C._______, geboren am (…),
Nigeria,
alle vertreten durch Fürsprecher Friedrich Affolter,
(…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. September 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 20. März 2008 verliessen und unter anderem über Italien
im September 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie am 20. September
2010 ein Asylgesuch stellten, auf welches das BFM mit Entscheid vom
27. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden (…) am 24. März 2011 nach Italien
überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von Italien am
28. März 2011 erneut in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D.__ am
8. April 2011 anlässlich der Kurzbefragung den Beschwerdeführenden
zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens rechtliches Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführenden hierzu geltend machten, Italien wolle
nichts mehr mit ihnen zu tun haben,
dass ein Abgleich mit der Datenbank EURODAC ergab, dass die
Beschwerdeführenden am 21. August 2008 in Italien um Asyl ersucht
hatten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 29. Juli 2011 um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
DublinIIVO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der gesetzten Frist zum
Übernahmegesuch des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am 13. September 2011 –
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und für die Überstelllung Frist bis einen Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist ansetzte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass, da die
italienischen Behörden innert der festgesetzten Frist auf das
Übernahmegesuch des BFM nicht geantwortet hätten, die Zuständigkeit
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss Art.
20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO auf Italien übergegangen sei und keine
Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Italien sprechen
würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
19. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhoben und beantragen liessen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zum materiellen
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Erteilung
aufschiebender Wirkung der Beschwerde ersuchen liessen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2011 gemäss
Art. 56 VwVG das BFM antragsgemäss anwies, den Vollzug der
Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens auf Grund der einschlägigen Staatsverträge
(insbesondere DAA, DublinIIVO und DVO Dublin) feststeht,
dass insbesondere das Vorbringen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführenden, bei Inkrafttreten des DAA für die Schweiz am 12.
Dezember 2008 sei das Asylverfahren in Italien möglicherweise bereits
abgeschlossen gewesen, so dass gegebenenfalls aufgrund des
Rückwirkungsverbotes das DAA nicht anwendbar sei, an der
Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, zum einen weil dem
Gericht keine Hinweise vorliegen, dass das Asylverfahren in Italien am
12. Dezember 2008 bereits abgeschlossen gewesen wäre, zum andern
weil sich seit dem 12. Dezember 2008 weitere Tatsachen ereignet haben,
die für die Zuständigkeit Italiens sprechen, insbesondere die
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden durch Italien am 24. März
2011,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Pflicht
Italiens aus Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
zur Übernahme der Beschwerdeführenden mit dem mehr als
dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden (zwischen dem 28.
März 2011 und dem 29. Juli 2011) in der Schweiz nicht erloschen ist,
dass sich Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO, welcher in der Beschwerdeschrift in
diesem Zusammenhang angeführt wird, gemäss seinem Wortlaut auf das
Verlassen des gesamten "DublinRaumes" (die Mitgliedstaaten) und nicht
auf das Verlassen des zuständigen DublinMitgliedstaates bezieht (vgl.
dazu auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K18 und 20. zu Art. 16),
dass sich Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 2 DublinIIVO auf das
Aufnahmegesuch ("take charge") bezieht, während für das vorliegend zur
Anwendung gelangende Gesuch um Wiederaufnahme ("take back") keine
Frist vorgesehen ist,
dass die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, welches
für die Prüfung ihres Asylantrags, allenfalls ihrer Beschwerde, zuständig
ist,
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dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes
–Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK
halten,
dass die Beschwerdeführenden keine Gefahr der Rückschiebung geltend
machen,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist (zur Frage der Prüfung individueller
Wegweisungsvollzugshindernisse vgl. BVGE 2010/45 E.10.2),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010
vom 1. März 2010 E. 8.2),
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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obiger Erwägungen als
aussichtslos erweisen, so dass – ungeachtet der mit der
Fürsorgebestätigung vom 14. September 2011 ausgewiesenen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem
vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer