B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5200/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
mit ihren Kindern
B._______,
C._______,
D._______,
alle Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartoum
– eingegangen am 23. Juli 2012 – suchte die Beschwerdeführerin mit ihrem
Ehemann und ihren Kindern um Asyl in der Schweiz nach. In ihrem Schrei-
ben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie ih-
ren Partner heiraten wollte, ihre beiden Eltern seien jedoch aufgrund einer
Stammesfeindschaft dagegen gewesen. Deswegen seien sie in den Sudan
geflohen und hätten dort geheiratet. Das Leben dort sei jedoch voller
Schwierigkeiten.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 machte die Beschwerdeführerin die
Schweizerische Botschaft in Khartoum darauf aufmerksam, dass ihr Ehe-
mann bei einem Unfall gestorben sei, und dass am (…) ihre Tochter zur
Welt gekommen sei.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit,
im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbe-
standes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerischen Botschaft
im Khartoum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das SEM der
Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachver-
haltes.
D.
Die Beschwerdeführerin antwortete darauf mit am 13. August 2014 bei der
Botschaft eingegangenem Schreiben. Zusätzlich zum bisher Gesagten
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen ihrer Religion von
den eritreischen Behörden ungerecht behandelt worden.
E.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 forderte das SEM die Beschwerde-
führerin zur Stellungnahme auf. Aus ihren Aussagen gehe nicht hervor, ob
sie wegen der Probleme mit ihrer Familie oder wegen der ungerechten Be-
handlung durch die eritreischen Behörden das Land verlassen haben.
F.
In ihrem Schreiben vom 25. November 2014 führte die Beschwerdeführerin
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aus, die Probleme mit der Regierung seien nicht der Hauptgrund ihrer Aus-
reise gewesen, sondern die Probleme mit ihrer Familie.
G.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015 – bewilligte das
SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Das Asylgesuch ihres Ehemannes wurde wegen feh-
lendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abgeschrieben.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in
Khartoum – beim Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2015 einge-
gangen – beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5509/2011
vom 22. November 2011).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
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5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin habe keine gezielte Verfolgung aufgrund eines
asylrelevanten Merkmals zum Ausdruck gebracht. Sie habe explizit ange-
geben, ihre Glaubenszugehörigkeit habe keinen Ausreisegrund dargestellt.
Bei der Verstossung aus der Familie aufgrund der Beziehung zu ihrem spä-
teren Ehemann handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung.
5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführerin setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem
blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt sie nicht auf,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Die Schlussfolgerung der Vor-
instanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, ist nicht zu beanstanden.
Betreffend eine allfällige illegale Ausreise (Republikflucht), die einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund setzen würde, ist festzuhalten, dass eine solche
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Bewilligung zur Ein-
reise von vornherein ausschliessen würde (BGVE 2012/26 E. 7). Im Übri-
gen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr ein weiterer Ver-
bleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abge-
lehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartoum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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