B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5/2013
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor: Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (…).
E-5/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 12. Januar 2012 und gelangte auf dem Landweg am 17. Januar
2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen fand am 7. Februar
2012 die Befragung zur Person statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Provinz
B._______. Er habe von 2008 bis zum 11. Januar 2012 in C._______ ge-
lebt und bis Ende November 2011 als (...) gearbeitet. Er habe einen See-
mannspass besessen und habe von 2008 bis 2011 zeitweise auf drei Schif-
fen gearbeitet. Er sei der einzige Kurde an Bord der Schiffe gewesen. Es
habe zwischen den Seemännern an Bord immer wieder Auseinanderset-
zungen gegeben, weil er sich gegen die Beschimpfungen gegenüber den
Kurden zur Wehr gesetzt habe. Am 25. Oktober 2011 habe er in (...) vom
Schiff fliehen müssen, nachdem er von seinen Arbeitskollegen zusammen-
geschlagen worden sei. Er sei als Landgänger von Bord gegangen und
habe seine Habseligkeiten inklusive Dokumente auf dem Schiff zurückge-
lassen. Nach diesem Vorfall sei er nach C._______ zurückgekehrt. Er habe
mit der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der De-
mokratie) sympathisiert, sei aber nicht deren Mitglied gewesen. Er habe an
den 1. Mai-Kundgebungen und beim Newroz-Fest teilgenommen. Am 2.
Dezember 2011 habe er an einer Protestkampagne teilgenommen, welche
zur Erinnerung an die 8000 in Haft befindlichen Kurden durchgeführt wor-
den sei. Tausende hätten an dieser Kampagne teilgenommen. Der Be-
schwerdeführer habe – wie 10 weitere Personen aus C._______ – einen
schriftlichen Aufruf an die Staatsanwaltschaft C._______ gerichtet. Am 27.
Dezember 2011 sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Haus-
durchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt worden. Am 30. Dezember
2011 und 7. Januar 2012 seien weitere Hausdurchsuchungen durchgeführt
worden. Die Polizei habe zu Hause und bei seinen Brüdern D._______ und
E._______ nach ihm gesucht. Er sei während dieser Zeit nicht nach Hause
gegangen, aus Angst vor einer Verhaftung. Nach der verlangten Einsicht in
die Dossiers des Beschwerdeführers habe sein Anwalt F._______ (von
B._______) erfahren, dass der Beschwerdeführer verhaftet werden solle.
Sein Anwalt werde die entsprechenden Dokumente in die Schweiz senden.
Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers seien nach seiner Aus-
reise nach B._______ zurückgekehrt.
E-5/2013
Seite 3
B.
Mit Eingabe von lic. iur. Serif Altunakar vom 20. Juni 2012 zeigte dieser
dem BFM seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Ergän-
zend führte der Rechtsvertreter aus, es laufe ein Strafverfahren wegen Pro-
pagandaaktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation gegen
den Beschwerdeführer. Die AKP-Regierung versuche mit allen erdenkli-
chen Mitteln, den politischen Willen des kurdischen Volkes zu brechen. Es
hätten Masseninhaftierungen von kurdischen Polit-Aktivisten stattgefun-
den. Diese würden unter dem Vorwand der Mitgliedschaft bei der KCK
(Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) der Un-
terstützung oder der Propaganda zugunsten einer terroristischen Organi-
sation bezichtigt und verhaftet. Der Beschwerdeführer werde ebenfalls be-
schuldigt, durch seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen Pro-
paganda zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) oder der KCK
betrieben zu haben. Wäre er nicht ins Ausland geflohen, wäre er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits festgenommen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Do-
kumente (jeweils in Kopie) ein:
Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom 20. Januar 2012 (Auf-
zeichnung des Anwaltes, weshalb der Beschwerdeführer gesucht
werde, mit Aktennummer) inklusive Übersetzung;
Artikel aus "Der Spiegel" Nr. 12/2012.
C.
Am 22. November 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich
zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er aus, er sei in B._______
geboren und habe 1996 bis 2008 in G._______ gelebt. Von 2008 bis 2011
sei er in C._______ gewesen. Er habe fünf Jahre lang die Primarschule
besucht. Er habe den Beruf des (...) gelernt, habe aber keinen Diplomab-
schluss erlangt. 1994 bis 1995 habe er den Militärdienst geleistet. Im Jahr
2008 habe er die Arbeit auf dem Schiff aufgenommen. Im Rahmen einer
landesweiten Protestkampagne zugunsten der 8000 inhaftierten Kurden
habe er zusammen mit anderen Personen am 2. Dezember 2011 eine Ein-
gabe an die Oberstaatsanwaltschaft von C._______ gerichtet; sie hätten
solche Gesuche zu sechst (nicht zu zehnt, wie in der vorherigen Befragung
irrtümlich festgehalten) eingereicht. In seinem Gesuch habe er die Behör-
den aufgefordert, die verhafteten BDP-Anhänger, Menschenrechtsverteidi-
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Seite 4
ger, Journalisten und Akademiker freizulassen. Der Beschwerdeführer un-
terstütze die (legalen) Aktivitäten, die diese Personen entfaltet hätten; falls
diese Aktivitäten als Delikt eingestuft würden, denunziere er – der Be-
schwerdeführer – sich selbst. Tausende Kurden in der Türkei hätten ent-
sprechende – legale – Protestschreiben verfasst. Der Beschwerdeführer
sei in der Folge am 27. und 30. Dezember 2011 sowie am 7. Januar 2012
zu Hause und bei seinen Brüdern gesucht worden. Danach habe er den
Anwalt seiner Familie, F._______, aufgesucht. Der Anwalt habe ihm mitge-
teilt, dass ein Haftbefehl gegen seine Person erlassen worden sei wegen
seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft. Vom Anwalt habe er zudem er-
fahren, dass er mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren rechnen
müsse. Deshalb sei er aus der Türkei ausgereist. Während seines Aufent-
haltes in der Schweiz habe er von seinem Anwalt erfahren, dass er nach
wie vor gesucht werde.
Im Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Universi-
tätsspital (...) operiert worden sei, nachdem sein Arzt eine (...) festgestellt
habe. Er könne sich deshalb nicht gut ausdrücken und sei vergesslich.
Am 22. November 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente
(in Kopie) zu den Akten:
ein fremdsprachiges Dokument (Titel: "Türkiye Cumhuriyeti/Genel
Vekaletname"; türkische Anwaltsvollmacht) datiert vom (…) inklu-
sive Zustellcouvert;
ein undatiertes, eigenhändiges, fremdsprachiges Schreiben (Ab-
schrift der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2011
an die Staatsanwaltschaft C._______);
ein Schreiben des Universitätsspitals (…), vom 18. Juli 2012 betref-
fend (...) inkl. Arztrechnungen.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2012, eröffnet am 1. Dezember 2012,
lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und
7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genü-
gen. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich.
E-5/2013
Seite 5
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2012 erhob der
Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 28. November 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Der Beschwerdeführer reichte Presseberichte zu politischen Strafprozes-
sen in der Türkei sowie den Bericht des Menschenrechtsvereins Zweig-
stelle H._______ über Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011 zu
den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar
2013 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Verfahrensakten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
G.
Am 10. Januar 2013 beantragte das BFM ohne ergänzende Ausführungen
die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2013
zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden Beweismittel inklusive Übersetzung nach:
Schreiben des Anwaltes F._______ vom (…);
Undatiertes Protestschreiben des Beschwerdeführers an die Ober-
staatsanwaltschaft C._______;
Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ (Ermittlungs-
büro) an die Polizeidirektion des Anti-Terrordezernats C._______
vom (…);
E-5/2013
Seite 6
Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ (Auskunftsbüro
des Ministeriums) vom (…) an den Staatsanwalt (...);
Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ ("Fezleke", Er-
mittlungsergebnis/Fezleke-Nr. 2012/59) an die Oberstaatsanwalt-
schaft I._______) vom (…) betreffend "Propagandabetreibung zu-
gunsten der Terrororganisation PKK/KCK".
I.
In einer zweiten Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend äusserte sich das Bun-
desamt insbesondere zur sachlichen Zuständigkeit, zu den Strukturen der
türkischen Strafverfolgungsbehörden und zu den Justizreformen in der Tür-
kei. Das BFM hielt an seinen bisherigen Ausführungen zu einem allfälligen
Untersuchungsverfahren betreffend Massenpetition und Selbstdenunzia-
tion fest und zog den Schluss, im Falle des Beschwerdeführers erscheine
eine Versetzung in Untersuchungshaft als ausgesprochen unwahrschein-
lich; zudem hätte der Beschwerdeführer schliesslich die Möglichkeit, im
Falle eine erstinstanzlichen Verurteilung eine Beschwerde ans Kassations-
gericht zu erheben.
J.
In seiner Replikeingabe vom 5. Januar 2015 äusserte sich der Beschwer-
deführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014.
Er verwies nochmals darauf, dass nach wie vor rund 10'000 Kurden aus
politischen Gründen in türkischen Gefängnissen einsitzen würden, und
führte dazu aus, die AKP-Regierung sei nicht an einer wirklichen Lösung
der Kurdenfrage interessiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
E-5/2013
Seite 7
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmun-
gen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorlie-
gend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 8
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass die Vor-
bringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teils
denjenigen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten.
Bei den vorgetragenen Übergriffen an Bord eines Schiffes im Oktober 2011
handle es sich um strafrechtliche Handlungen seitens privater Drittperso-
nen. Der Beschwerdeführer habe auf die Erstattung einer Strafanzeige ver-
zichtet, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, dass die türkischen Be-
hörden die nötigen Schritte nicht unternommen hätten.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Petition und Selbstde-
nunziation anbelange, sei festzustellen, dass eine formelle strafrechtliche
(Vor-) Untersuchung eröffnet worden sein könnte. Auch erscheine denkbar,
dass seitens der Staatsanwaltschaft C._______ ein diesbezüglicher Vor-
führbefehl erlassen worden sein könnte, nachdem der Beschwerdeführer
für die örtlichen Behörden nicht greifbar gewesen sei. Erfahrungsgemäss
wäre bei einer derartigen Massenpetition indessen nicht zu erwarten, dass
die Autoren solcher Eingaben in Untersuchungshaft versetzt würden. Inso-
fern würden dem Beschwerdeführer auch keine ernsthaften Nachteile be-
vorstehen und auch nicht in absehbarer Zeit drohen.
Es stehe nicht fest, ob tatsächlich eine strafrechtliche Untersuchung gegen
den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Zum anderen wäre aufgrund
der spezifischen Tatumstände davon auszugehen, dass eine derartige Un-
tersuchung keine ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer zeitigen
würde. Auch das vom türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers an-
geblich in Aussicht gestellte Strafmass von 10 bis 15 Jahren Haft für eine
Beteiligung an einer Massenpetition erscheine, bei aller tunlichen Zurück-
haltung, als nicht realistisch.
Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2 In der Rechtsmittelschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er sei als ein Sympathisant der BDP politisch aktiv gewesen. Er
habe mehrmals an Kundgebungen dieser Partei, welche legal gewesen
E-5/2013
Seite 9
sei, teilgenommen. Als die Partei dazu aufgerufen habe, gegen die Mas-
senfestnahmen ihrer Anhänger schriftlich zu protestieren, sei der Be-
schwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen und habe bei der
Staatsanwaltschaft C._______ eine kurze Selbstanzeige eingereicht. Er
habe aber nicht mit strafrechtlichen Massnahmen gerechnet, weshalb er
keine Kopien der eingereichten Petition erstellt habe. Es sei bekannt, dass
die türkische AKP-Regierung seit Mai 2009 versuche, den Willen des kur-
dischen Volkes zu brechen und eine Verhaftungswelle begonnen habe.
5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führte das
Bundesamt aus, seine bisherigen Ausführungen zu einem allfälligen Unter-
suchungsverfahren betreffend Massenpetition und Selbstdenunziation er-
schienen nach wie vor als zutreffend und würden durch die nachgereichten
türkischen Untersuchungsdokumente vollumfänglich bestätigt.
Hinzu komme, dass die überregionalen "Speziellen Strafkammern" der Agir
Ceza Mahkemesi-Gerichte und die dazugehörigen überregionalen "Spezi-
ellen Staatsanwaltschaften" im Februar 2014 türkeiweit ersatzlos abge-
schafft worden seien. Dort hängige Gerichtsverfahren und hängige Straf-
untersuchungen seien umgehend an die ordentlichen lokalen Provinzge-
richte und an die ordentlichen lokalen Provinzstaatsanwaltschaften weiter-
geleitet respektive zurückübergeben worden. Dies dürfte demnach auch
auf die den Beschwerdeführer betreffende strafrechtliche Untersuchung
zutreffen. Diese sei aufgrund der bis Februar 2014 geltenden sachlichen
Zuständigkeitsregelung mit seinerzeitigem Überweisungsschreiben vom
17. Juni 2012 ("Fezleke") der lokalen Staatsanwaltschaft C._______ an die
überregionale "Spezielle Staatsanwaltschaft" von I._______ weitergeleitet
worden. Aufgrund der Abschaffung dieser überregionalen Staatsanwalt-
schaft in I._______ dürfte die Strafuntersuchung nunmehr wieder bei der
lokalen Staatsanwaltschaft von C._______ hängig sein.
Im Weiteren sei auf die verschiedenen, im Laufe der letzten Jahre in Kraft
getretenen Justizreformen in der Türkei hinzuweisen. Demnach würden
Meinungsäusserungs- und Propagandadelikte deutlich zurückhaltender
strafrechtlich verfolgt. Bei allfälligen Verurteilungen würden in der Regel le-
diglich noch bedingte beziehungsweise bedingt aufgeschobene Haftstra-
fen ausgesprochen. Eine derart zurückhaltende strafrechtliche Praxis
dürfte insbesondere auch bei Masseneingaben und Selbstdenunziationen
Anwendung finden, wie dies vorliegend der Fall sei. Im diesem Lichte be-
trachtet erscheine bei derartigen Fällen auch eine Versetzung in Untersu-
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Seite 10
chungshaft als ausgesprochen unwahrscheinlich. Im Falle einer erstin-
stanzlichen Verurteilung hätte der Beschwerdeführer schliesslich die Mög-
lichkeit, eine Beschwerde ans Kassationsgericht zu erheben. Das Gesagte
dürfte zudem erst recht für Personen gelten, die an sich gar nicht politisch
tätig gewesen seien und bei denen es sich strafrechtlich um "Ersttäter"
handle. Beides dürfte auf den Beschwerdeführer zutreffen, der bis Ende
2011 mehrheitlich als Seemann auf verschiedenen Frachtschiffen unter-
wegs gewesen sei.
5.4 In seiner Replikeingabe brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor,
das BFM versuche zu Unrecht, die ordentlichen lokalen Provinzgerichte
und Staatsanwaltschaften als humaner und rechtsstaatlich handelnd dar-
zustellen. Es werde bewusst die Tatsache ausgeblendet, dass die türkische
Justiz, unabhängig von der Benennung der betreffenden Behörde, in poli-
tischen Verfahren immer gleich handle. Ebenso blende die Vorinstanz aus,
dass immer noch rund 10'000 Kurden aus politischen Gründen in türki-
schen Gefängnissen einsitzen würden. Es treffe zu, dass es nicht mehr
häufig zu Zusammenstössen komme, weil zur Zeit der türkische Staat mit
der PKK Verhandlungen führe. Die Lage sei jedoch instabil und viele poli-
tischen Beobachter gingen davon aus, dass die AKP-Regierung nicht an
einer wirklichen Lösung der Kurdenfrage interessiert sei.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat zunächst Übergriffe seitens Seemanns-Kol-
legen vorgetragen, die er im Oktober 2011, anlässlich seiner Tätigkeit an
Bord eines Schiffes, erlitten haben soll.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Zif-
fer I/1) zu bestätigen sind. Einerseits handelt es sich bei diesen Übergriffen
durch Seemannskollegen um Tätlichkeiten im strafrechtlichen Sinne, die
von Seiten privater Drittpersonen ausgegangen sind. Es soll sich zudem
um einmalige Tätlichkeiten gehandelt haben, die der Beschwerdeführer ex-
plizit nicht zur (Straf-) Anzeige gebracht haben will. Nach dem Gesagten
müssen diese Vorbringen bereits mangels Eingriffsintensität als nicht asyl-
beachtlich qualifiziert werden. Zudem besteht kein Grund zur Annahme,
dass die türkischen Behörden – deren örtliche und sachliche Zuständigkeit
vorausgesetzt – aufgrund eines fehlenden staatlichen Schutzwillens auf
eine entsprechende Strafanzeige des Beschwerdeführers hin nichts unter-
nommen hätten. In der Rechtsmitteleingabe räumt der Beschwerdeführer
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Seite 11
ausdrücklich die fehlende Asylrelevanz dieser Vorbringen ein (vgl. S. 4
oben), weshalb sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen.
6.2 Was die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse im Zusam-
menhang mit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Petitionsschrei-
ben anbelangt, ist das Folgende festzustellen:
6.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. November
2012 Zweifel am diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag des Beschwerde-
führers angebracht (vgl. Ziffer. I/2, S. 4 f.) und dazu ausgeführt, die hand-
schriftliche Abschrift der angeblichen Petitionseingabe sei offenkundig
nicht geeignet, zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen beizutragen. Seit an-
fangs 2012 habe der Beschwerdeführer keine weiteren sachdienlichen Do-
kumente eingereicht, obwohl er deren Beibringung bereits anlässlich sei-
ner Befragung vom 7. Februar 2012 in Aussicht gestellt habe. Gleichzeitig
hält das Bundesamt jedoch fest, es sei durchaus denkbar, dass der Be-
schwerdeführer unlängst tatsächlich ein ähnlich lautendes Petitionsschrei-
ben an die Staatsanwaltschaft verschickt habe und dass, je nach Tenor des
Schreibens, eine formelle strafrechtliche (Vor-) Untersuchung eröffnet wor-
den sei und in der Folge die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Vor-
führbefehl erlassen haben könnte, nachdem der sich in der Schweiz auf-
haltende Beschwerdeführer für die örtlichen Behörden nicht greifbar gewe-
sen wäre.
In der zweiten Vernehmlassung des BFM vom 12. Dezember 2014 werden
keine grundsätzlichen Zweifel an der geltend gemachten Einreichung des
besagten Petitionsschreibens mehr angeführt. Vielmehr argumentiert das
BFM mit den im Laufe der letzten Jahre in Kraft getretenen Justizreformen
in der Türkei und der damit einhergehenden Zurückhaltung der strafrecht-
lichen Praxis bei Masseneingaben und Selbstdenunziationen. Zudem ver-
weist das BFM auf die Möglichkeit der Einreichung entsprechender Rechts-
mittel, sollte es allenfalls zu einer erstinstanzlichen Verurteilung des Be-
schwerdeführers kommen.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Kern-
vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die vorgetragene
Petitionseingabe an die türkischen Behörden im Wesentlichen plausibel
geschildert wurden und grundsätzlich als glaubhaft betrachtet werden kön-
nen. Es ist auch durchaus möglich, dass die türkischen Strafverfolgungs-
behörden im Jahr 2011 gewisse Ermittlungsmassnahmen eingeleitet ha-
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Seite 12
ben, nachdem der Beschwerdeführer vor Ort nicht ausfindig gemacht wer-
den konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine konkrete Veranlas-
sung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Petiti-
onsschreiben an die Staatsanwaltschaft gewandt hat und sich im Rahmen
einer solchen Eingabe für die Freilassung der inhaftierten Kurden ausge-
sprochen hat.
6.2.3 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es
das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer (höherinstanzlichen) Ver-
urteilung des Beschwerdeführers und einer damit verbundenen asylbe-
achtlichen Verfolgungssituation verneint hat.
6.2.3.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Befragung zur Person
und der ausführlichen Anhörung zu Protokoll, er sei Sympathisant der BDP.
Er gab ausdrücklich an, nicht Mitglied dieser Partei gewesen zu sein. Er
habe im Dezember 2011 an einer Protestkampagne teilgenommen, welche
von Tausenden von Personen unterstützt worden sei. Er habe namentlich
zusammen mit zehn (bzw. sechs) weiteren Personen ein Protestschreiben
unterzeichnet, welches an die Staatsanwaltschaft gesandt worden sei. In
diesem Protestschreiben hätten sich die Unterzeichner für die Freilassung
der seit 2009 inhaftierten Kurden ausgesprochen. Es hätten beim Be-
schwerdeführer beziehungsweise seiner Familie insgesamt drei Haus-
durchsuchungen stattgefunden und es sei – gemäss den Angaben seines
türkischen Rechtsanwaltes – ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden.
Er habe sich (darüber hinaus) weder religiös noch politisch betätigt (vgl.
Akte A7 S. 7; A17 S. 9 ff.).
6.2.3.2 Das BFM verwies in diesem Zusammenhang zu Recht auf die im
Laufe der letzten Jahren in Kraft getretenen Justizreformen in der Türkei,
welche zur Folge haben, dass Meinungsäusserungs- und Propagandatä-
tigkeiten deutlich zurückhaltender strafrechtlich verfolgt werden, auch
wenn die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis
weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglie-
der von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie die PKK (Ar-
beiterpartei Kurdistans) sind nach wie vor gefährdet, von den staatlichen
Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder ge-
foltert zu werden (vgl. hierzu: BVGE 2013/25 E. 5.2.2).
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Seite 13
6.2.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich – wie erwähnt – gemäss eigenen
Angaben abgesehen von seiner Teilnahme an 1. Mai- und Newroz-Veran-
staltungen und an der (legal abgehaltenen) landesweiten Massenkam-
pagne im Dezember 2011 nicht politisch betätigt (vgl. Akte A7 S. 7; A17 S.
11). In den Jahren 2008 bis 2011 arbeitete er als (...) in C._______ und als
Seemann an Bord von unter ausländischen Flaggen fahrenden Fracht-
schiffen. Zuvor war er in der Landwirtschaft für seinen Vater respektive als
(...) tätig (vgl. Akte A17, S. 3 und A7, S. 4).
Er hat sich auch im Rahmen der geschilderten Protestkampagne im De-
zember 2011 nicht in exponierter Stellung politisch engagiert. Er nahm viel-
mehr gemeinsam mit Tausenden weiteren Personen an dieser Massen-
kampagne teil und richtete dabei eine – von zehn bzw. sechs weiteren Per-
sonen aus einer Heimatprovinz unterzeichnete – Petitions- und Protest-
schrift an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft.
Wie das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat und
vom Gericht bestätigt wird, ist es durchaus möglich, dass die zuständige
Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Vorführbefehl er-
lassen hat, weil er aufgrund seiner Landesabwesenheit örtlich nicht greif-
bar gewesen ist.
Aufgrund des dargelegten, persönlichen und politischen Profils des Be-
schwerdeführers muss jedoch festgestellt werden, dass eine begründete
Furcht vor drohenden asylbeachtlichen Nachteilen nicht als überwiegend
wahrscheinlich dargetan worden ist. Der Beschwerdeführer hat (seit 2012)
keine neuen Beweismittel eingereicht, die konkrete Hinweise auf ein gegen
ihn aktuell hängiges Strafverfahren wegen politisch missliebiger Tätigkeit
zugunsten der PKK oder einer anderen aus Sicht der türkischen Behörden
illegalen politischen Organisation liefern würden. Es gibt daher auch keine
aktuellen Anhaltspunkte für einen in diesem Zusammenhang gegen den
Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl oder für eine sonst aus der
Einreichung eines Protestschreibens resultierende, flüchtlingsrelevante
Verfolgungssituation.
Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine stichhaltigen Argumente vor-
getragen, die die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Verurteilung mit rechtsstaatlichen Mit-
teln bei höherrangigen Instanzen zur Wehr setzen könnte, in einem andern
Lichte betrachten liessen. Das BFM hat in diesem Zusammenhang zu
Recht auf die grundsätzliche Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde
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an das Kassationsgericht verwiesen (vgl. Vernehmlassung vom 12. De-
zember 2014, S. 2), sollte es tatsächlich im Jahr 2011 zu einem Ermitt-
lungs- und nachfolgenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
gekommen sein.
6.3 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass eine be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgungssituation verneint werden muss. Entgegen den in der Be-
schwerdeeingabe geäusserten Befürchtungen (vgl. S. 5 oben) muss nicht
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in die Türkei eine 10- bis 15-jährige Haftstrafe drohen würde be-
ziehungsweise er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden hätte.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl - als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – mit Ausnahme zweier Provin-
zen im Grenzgebiet zum Nordirak (vgl. BVGE 2013/2) – davon aus, dass
die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunfts-
gegend (Provinzen B._______ und C._______) ist unter diesen Umstän-
den nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
8.3.2 Den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen individueller
Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt in sei-
ner Herkunftsgegend über mehrere Familienangehörige (Ehefrau, Sohn
und mehrere Brüder; vgl. Akten A7, S. 5). Er könnte sich mit seiner Familie
angesichts seiner Berufserfahrung, unter anderem als (...), bei Bedarf zwei-
fellos auch im Westen der Türkei niederlassen, sollte er eine Rückkehr in
seine Heimatprovinzen nicht in Betracht ziehen.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung vom 22. November
2012 auf seine gesundheitliche Situation verwiesen (Behandlung und Ope-
ration im Universitätsspital [...] wegen einer [...]). Hierzu ist festzuhalten,
dass aufgrund der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Unterlagen
des Universitätsspitals [...]) davon auszugehen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer im Jahr 2012 einem stationär durchgeführten, (...) Eingriff
hat unterziehen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer im weiteren Ver-
lauf seines Asylverfahrens, namentlich im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens, keine gesundheitlichen Schwierigkeiten (mehr) vorgetragen hat, ist
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die (...) (Nach-) Behand-
lung des Beschwerdeführers abgeschlossen ist und aus medizinischer Hin-
sicht keine Wegweisungshindernisse vorliegen.
8.3.3 Nachdem somit nicht von einer existenzbedrohenden konkreten Ge-
fährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, erweist sich der Vollzug
der Wegweisung daher auch als zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: