B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Moreno Casasola,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2015 / N (…).
E-5/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 5. August 2015
summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte der Beschwerdeführer vor, in Italien würden die Leute auf der
Strasse schlafen. In der Schweiz würde man die Menschenrechte respek-
tieren.
B.
Am 7. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwer-
deführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid
der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom
8. Oktober 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
E-5/2016
Seite 3
sicht beantragte er die aufschiebende Wirkung und die Sistierung des Voll-
zugs der Wegweisung. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kan-
tons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich an-
zuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 6. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
E-5/2016
Seite 4
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller nach Massgabe der Art. 21, 22, und 29 aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine
Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3
EMRK bestehen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die Zuständigkeitsermittlung
der Vorinstanz stelle einzig darauf ab, dass er anlässlich der BzP ausge-
sagt habe, dass er via Italien in der Schweiz eingereist sei. Stichhaltige
Beweise, wie sie Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dub-
lin-III-VO verlangen würde, seien somit keine vorhanden.
4.2.2 Grundsätzlich kann die Anwendung der allgemeinen Dublin-Kriterien
nicht gerügt werden, weil sie sich an die rechtsanwendenden Behörden
richten und keine subjektiven Rechte der Asylsuchenden begründen (Urteil
des EuGH [Grosse Kammer] vom 10. Dezember 2013 C394/12 Shamso
Abdullahi gegen das österreichische Bundesasylamt). Für einzelne Zustän-
digkeitsbestimmungen kann anderes gelten (Urteil des BVGer E-
6513/2014 vom 3. Dezember 2015 zu Art. 9 Dublin-III-VO). Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ist indessen keine direkte Zuständigkeitsbestimmung, wes-
halb sie in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz nicht gerügt
E-5/2016
Seite 5
werden kann. Vorbehalten bleibt, dass der Zustimmung des ersuchenden
Mitgliedstaates entgegengehalten werden kann, es bestünden systemi-
sche Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen (Abdul-
lahi/Bundesasylamt Rn. 62).
4.2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unzulässig, womit auf
seine weiteren diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
4.3 Systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingun-
gen bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine vor. Trotz-
dem ist dazu kurz das Folgende festzuhalten:
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern
um einen gesunden jungen Mann.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
E-5/2016
Seite 6
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein An-
lass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden des Kantons
B._______ seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, ge-
genstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Erlass des Kos-
tenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel