Abtei lung V
E-520/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Dezember 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-520/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus
B._______, kabylischer Volkszugehörigkeit gemäss Stempeln im
Reisepass sein Heimatland am 18. Juli 2009 verliess und gleichentags
mit einem Besuchervisum über den Flughafen C._______ in die
Schweiz einreiste,
dass er sich im Juli beziehungsweise August 2009 eine Woche lang in
Frankreich und vom 21. September 2009 bis zum 2. November 2009 in
Tschechien aufgehalten habe,
dass er in Tschechien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er aufgrund des ihm von der schweizerischen Botschaft in Algier
ausgestellten Schengenvisums und seiner ersten Einreise vom 18. Juli
2009 in die Schweiz am 2. November 2009 von Tschechien wieder an
die Schweiz übergeben wurde, und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. November 2009 sowie
der direkten Anhörung vom 17. November 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder (...) sei im
November 1998 im Militärdienst ums Leben gekommen,
dass er, der Beschwerdeführer, mehr über den Tod seines Bruders
habe erfahren wollen, deshalb in der Kaserne E._______ nachgefragt
habe und ihm dort von den Militärs mitgeteilt worden sei, sein Bruder
sei bei einem Unfall ums Leben gekommen,
dass ihm zudem gesagt worden sei, er dürfe den Sarg nicht öffnen,
weil sein Bruder kein Gesicht mehr habe,
dass der Beschwerdeführer entgegen dem Verbot und trotz Wider-
stand der Militärs den Sarg geöffnet habe und dabei entdeckt habe,
dass sein Bruder sehr wohl noch ein Gesicht gehabt habe und dass er
erschossen worden sei,
dass der Beschwerdeführer daraufhin in der Kaserne weitere Fragen
zum Tod seines Bruders gestellt habe, bis die Miltärs ihm verboten
hätten, weitere Fragen zu stellen, worauf er sich an einen Rechts-
Seite 2
E-520/2010
anwalt und wiederholt an ein Gericht gewendet habe, welche ihm in-
dessen nicht hätten helfen können,
dass er in der Hoffnung, den Tod seines Bruders aufklären zu können,
im Januar 2003 der Garde Communale, einer Antiterrorgruppe, bei-
getreten sei,
dass er im November 2003 zu Hause von einer unbekannten be-
waffneten Gruppe gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer diese Suche in den Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit für die Garde Communale gestellt habe, weshalb er
diese im Dezember 2003 wieder verlassen habe,
dass er danach aus Angst nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei
und sich ausserhalb des Dorfes versteckt habe, wo er bis zu seiner
Ausreise im Jahre 2009 als Landwirt tätig gewesen sei,
dass er in den folgenden Jahren immer wieder von Angehörigen einer
bewaffneten Gruppe zu Hause gesucht worden sei und er heraus-
gefunden habe, dass es sich dabei um Angehörige der Regierung be-
ziehungsweise der Direction de renseignement service secure (DRS)
gehandelt habe,
dass er gesucht worden sei, weil er habe wissen wollen, wie sein
Bruder im Militär umgekommen sei,
dass er, der Beschwerdeführer, sich daher zur Ausreise entschlossen
habe und auf Einladung seines in der Schweiz lebenden Bruders („C-
Bewilligung“) zusammen mit seiner Mutter und mit einem Schengen-
visum, ausgestellt am 1. Juli 2009 durch die Schweizer Botschaft in
Algier, in die Schweiz gelangt sei,
dass er in der Schweiz vorerst kein Asylgesuch eingereicht habe, weil
hier viele algerische Landsleute lebten, die diesen Bruder kennten und
er befürchtet habe, hier von algerischen Agenten getötet zu werden,
dass er sich deshalb nach Frankreich begeben habe, wo er der
Fremdenlegion habe beitreten wollen, was er nach einer Woche in-
dessen wieder verworfen habe und in die Schweiz zurückgekehrt sei,
bevor er nach Tschechien weitergereist sei, wo er nach einem zwei-
wöchigen Aufenthalt um Asyl ersucht habe,
Seite 3
E-520/2010
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen
mehrere Beweismittel, darunter zwei Bestätigungsschreiben vom
15. Juli 2009 bezüglich seines Einsatzes bei der Garde communale
sowie mehrere Dokumente im Zusammenhang mit dem Tod seines
Bruders (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. Dezember 2009 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers deute auf die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen hin, zumal er mehrere wesentliche Fragen nicht
direkt zu beantworten vermocht habe,
dass die Vorbringen der Verfolgung durch die DRS unsubstanziiert und
realitätsfremd und demzufolge unglaubhaft seien,
dass aufgrund der bestehenden Akten zwar davon auszugehen sei,
dass der Bruder (...) während des Militärdienstes verstorben sei, die
Vorbringen, wonach dieser erschossen worden sei, jedoch auf blossen
Vermutungen basierten, zumal der Beschwerdeführer selber direkt
keine Schussverletzungen gesehen habe,
dass die Ausführungen, wie das Militär den Sarg zur Familie nach
Hause gebracht habe und dieser geöffnet worden sei, dramatisierend
und realitätsfremd seien,
dass weiter nicht nachvollziehbar sei, dass der Geheimdienst den Be-
schwerdeführer umzubringen beabsichtige, nur weil er mehr über den
Tod seines Bruders habe erfahren wollen,
dass sich abgesehen davon auch im Zusammenhang mit seinem
Visumsantrag Ungereimtheiten ergeben hätten bezüglich seines
Berufes (...) und der Buchung des Flugs (Hin- oder Hin- und Rückflug),
dass schliesslich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und
seine Familie bedroht worden seien, weil sie Berber seien, unbeacht-
lich sei, weil er einerseits keine konkreten Angaben dazu habe
machen können und andererseits die blosse Zugehörigkeit zur
berberischen Minderheit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
begründe,
Seite 4
E-520/2010
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 ge-
stützt auf dessen Eingabe vom 24. Januar 2010 Einsicht in die Asyl-
akten gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2010 gegen
die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die Ver-
fügung sei aufzuheben, und er sei eventualiter vorläufig aufzunehmen,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat, er daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende auf-
schiebende Wirkung (Art. 53 Abs. 1 VwVG) von der Vorinstanz nicht
entzogen wurde, so dass auf den entsprechenden Antrag des
Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
Seite 5
E-520/2010
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Januar 2010
rügte, es sei ihm vom BFM noch keine Akteneinsicht gewährt worden
und festhielt, dass er sich zu den Vorwürfen des BFM nach Gewährung
der Akteneinsicht nochmals äussern werde,
dass das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gemäss vor-
instanzlichen Akten vom 24. Januar 2010 datiert, am 26. Januar 2010
bei der Vorinstanz einging, und dem Beschwerdeführer am 28. Januar
2010 vom BFM Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde (vgl.
vorinstanzliche Akten A21/2),
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit seiner Eingabe vom
8. Februar 2010 die Möglichkeit wahrgenommen hat, zu den vor-
instanzlichen Vorhalten nach Erhalt der Akten nochmals Stellung zu
nehmen und er dabei keine weitergehende, als von der Vorinstanz
gewährte Akteneinsicht beantragt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet worden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
Seite 6
E-520/2010
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und diese glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben geltend macht, seine
Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz als glaubhaft zu
erachten,
dass von ihm nicht verlangt werden könne, den gewaltsamen Tod
seines Bruders zu beweisen, sondern er lediglich schildern könne, was
vorgefallen sei, und daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu
ziehen seien,
dass zudem nachvollziehbar sei, dass jemand, der an Informationen
des Militärs oder einer Regierung gelangen wolle, welche diese ihm
verweigerten, selbst zur Zielscheibe staatlicher Gewalt werde,
dass ferner die DRS für ihre brutalen und menschenrechtsver-
letzenden Praktiken bekannt sei und eine Verfolgung durch die DRS
aufgrund der konkreten Umstände durchaus nachvollziehbar sei,
dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Daten der Suche
nach ihm zu berücksichtigen sei, dass er sich neun Jahre lang ver-
steckt, im Freien gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, so
dass leicht nachvollziehbar sei, dass Ereignisse zeitlich nur noch grob
eingeordnet werden könnten,
dass seine Vorbringen keinen Widerspruch in Bezug auf sein Ver-
stecktsein beinhalteten, was sich aus dem sorgfältigen Lesen seiner
Aussagen ergebe,
dass er in seinem Heimatland gesucht werde, weil er den Tod seines
Bruders (...) habe aufklären wollen und damit für die Behörden zur
regimekritischen Person geworden sei, und deshalb von diesen seit
Jahren gesucht werde,
Seite 7
E-520/2010
dass hinzu komme, dass er Kabyle sei und in Algerien als Angehöriger
dieser Ethnie seit Jahrzenten weniger Rechte habe als als Araber und
diskriminiert werde,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung
der Akten der Ansicht der Vorinstanz anschliesst, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers aufgrund unsubstanziierter, realitätsfremder
und widersprüchlicher Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu er-
achten sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend und
rechtskonform dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermögen,
dass der Beschwerdeführer diese zutreffenden Erkenntnisse in seiner
Beschwerdeeingabe nicht umzustossen vermag, zumal ihnen ins-
gesamt nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlich festgestellte Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers dadurch bestätigt wird,
dass ihm am (...) von den algerischen Behörden ein Reisepass
ausgestellt wurde, und er sein Heimatland im Juli 2010 legal mit
diesem Reisepass und einem Schengenvisum verlassen konnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Anträge einzu-
gehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere davon abgesehen werden kann, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen durch eine Bot-
schaftsanfrage überprüfen zu lassen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
Seite 8
E-520/2010
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
Seite 9
E-520/2010
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme (...) einem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegenstehen, werden diese doch lediglich
behauptet und in keiner Weise belegt,
dass der Beschwerdeführer zwar die Einreichung eines Arzt-
zeugnisses in Aussicht stellt, ihm jedoch aufgrund seiner bisherigen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz genügend Zeit zur Verfügung ge-
standen hat, um ein solches erhältlich zu machen, so dass es sich er-
übrigt, zur Beibringung eines solchen Frist anzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere – sofern erforderlich - mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
Seite 10
E-520/2010
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-520/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 12