Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-520/2011
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Belgien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7.
Januar 2011 / N._______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 1998 verliess, in der Folge
in Belgien lebte und am 29. September 2010 in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl
nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ vom
14. Oktober 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Belgien gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab,
Belgien habe im (…) 1999 auf sein Asylgesuch "eine positive Antwort"
gegeben, und er habe seither mit seiner Familie dort gelebt,
dass er – abgesehen von Problemen mit einer Privatperson, aufgrund
derer er sich in Belgien nicht mehr sicher gefühlt habe – dort keine
Schwierigkeiten gehabt habe,
dass er im Übrigen im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, diese
jedoch verlängern lassen müsse,
dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Belgiens zur
Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen
Drittstaat vortrug,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2011 – eröffnet am 17.
Januar 2011 (Datum Postbuch des Durchgangszentrums B._______;
Datum Rückschein: 11. Januar 2011) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem:
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68];
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Belgien
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt am 19. November 2010 – gestützt auf den Eurodac-
Treffer vom 1. April 2010 sowie die Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Befragung am 19. November 2010 – an Belgien ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gestellt habe,
dass Belgien am 23. November 2010 einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
zugestimmt habe,
dass die Rückführung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. Mai 2011 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Einwände vorgebracht
habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Belgien
darzustellen vermöchten,
dass er dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könne,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Belgien bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2011 (Datum
Poststempel: 19. Januar 2011; vorab per Telefax vom 17. Januar 2011)
beantragte, es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde
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wiederherzustellen und eine angemessene Nachfrist zur
Beschwerdebegründung anzusetzen, weil die vorinstanzliche Verfügung
dem Durchgangszentrum B._______ zwar am 11. Januar 2011 zugestellt,
ihm jedoch erst am 17. Januar 2011 ausgehändigt worden sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Postbucheintrag des
Durchgangszentrums B._______ sowie einen Auszug "Track and Trace"
in Kopieform zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2011 gestützt auf
Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch
aussetzte, nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht vorgelegen
waren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom
21. Januar 2011 festhielt, mit Einreichung der als "Gesuch um
Wiederherstellung der Frist" bezeichneten Eingabe vom 17. Januar 2011
sei die Frist zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne des Art. 108
Abs. 2 AsylG gewahrt worden,
dass es die als "Gesuch um Wiederherstellung der Frist" bezeichnete
Eingabe des Beschwerdeführers deshalb als sinngemässe Beschwerde
entgegennahm, den Beschwerdeführer jedoch aufforderte, innert Frist
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen,
dass im Übrigen bis auf Weiteres die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs verfügt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Datum
Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung beim
Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm der Aufenthalt bis Ende
Mai zu gewähren,
dass ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
superprovisorisch anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Belgien
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abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer zudem ausführte, die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2011 sei ihm im
Durchgangszentrum am 27. Januar 2011 (Datum Rückschein: 24. Januar
2011) ausgehändigt worden,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Postbucheintrag des
Durchgangszentrums B._______ sowie einen Auszug "Track and Trace"
in Kopieform zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass dem Bundesverwaltungsgericht die möglichen Diskrepanzen
zwischen dem Datum des Rückscheins einer Postsendung und dem
effektiven Zustellungsdatum im Durchgangszentrum bekannt sind,
dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar
2011 dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 im Durchgangszentrum
eröffnet und die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung
demnach gewahrt wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer ausführte, Belgien habe ihm "Asyl gewährt"
und er habe vor seiner Einreise in die Schweiz dort gelebt,
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vorliegend Belgien für die
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im
vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würden von Belgien ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt,
dass in der Beschwerdeverbesserung ausgeführt wurde, der
Beschwerdeführer habe Belgien aufgrund der Verfolgung und Bedrohung
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seitens Privater, welche vermutlich seinen Bruder auf dem Gewissen
hätten, verlassen,
dass ferner per Ende Mai 2011 sein Aufenthaltsausweis ausgestellt
werde, er sich mit diesem frei bewegen und seinen Wohnort so festlegen
könne, dass ihn seine Verfolger nicht auffinden könnten,
dass er bis dahin jedoch in der Schweiz verbleiben möchte, da niemand
von seinem Aufenthalt in der Schweiz wisse, er sich hier sehr sicher fühle
und grosse Angst habe, nach Belgien zurückzukehren,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass
gewalttätige Übergriffe in Belgien von den Behörden geahndet werden
und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der
belgischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor
derartigen Übergriffen finden können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des
Selbsteintritts stattgefunden hat,
dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug
der Wegweisung nach Belgien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen
ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: