B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-520/2018
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…),
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2005 unter dem Namen
A._______ und als angeblich angolanischer Staatsbürger erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 verneinte die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 10. Oktober 2005
nicht ein. Der Beschwerdeführer hielt sich daraufhin illegal in der Schweiz
auf; zwei Härtefallgesuche wurden abgewiesen.
B.
Am 6. November 2015 wurde der Beschwerdeführer nach abklärenden Ge-
sprächen der Vorinstanz mit Vertretern des kongolesischen Staates als
Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo anerkannt.
C.
Am 28. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer unter dem Namen
B._______ und als kongolesischer Staatsbürger erneut um Asyl nach. Da-
bei macht er im Wesentlichen geltend, er habe eine auf finanzieller Gegen-
leistung basierende Beziehung mit der Schwester (…) gehabt. Anfang (…)
habe er sich mit Geld von ihr in das Nachbarland Angola abgesetzt, wo er
bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt habe. In Kongo (Kinshasa) seien
gegen Familienangehörige und nahestehende Personen seitens des Ge-
heimdienstes Verfolgungsmassnahmen eingeleitet worden. Es sei zu Ver-
haftungen gekommen und Familienmitglieder seien verschwunden. Er
fürchte sich bei einer Rückkehr ebenfalls vor entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig.
Als Beweismittel reichte er diverse Fotos sowie zwei CDs ein.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-3994/2017 vom 9. August 2017 ab.
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E.
Am 6. Dezember 2017 suchte der Beschwerdeführer unter dem Namen
B._______ erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017
qualifizierte die Vorinstanz diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne
von Art. 111c AsylG (SR 142.31), verneinte erneut die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter dem
Namen A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzu-
stellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AyslG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Bezüglich der erhaltenen Todesdrohungen sei bereits im Entscheid vom
14. Juni 2017 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August
2017 ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer über kein Profil ver-
füge, das – wenn überhaupt – über niedrigprofilierte exilpolitische Erschei-
nungsformen hinausgehe. Vor diesem Hintergrund erscheine fraglich, dass
er aus seinem Heimatland Todesdrohungen auf sein Schweizer Mobiltele-
fon erhalten haben soll. Allein die vorgelegten Niederschriften der angebli-
chen Anrufe seien als Beweis, dass tatsächlich solche erfolgt seien, nicht
geeignet. Solche Anrufe aus dem Heimatland liessen sich auch problemlos
durch Bekannte organisieren, weswegen der Beweiswert äusserst gering
sei. Zudem habe er bereit anlässlich des zweiten Asylgesuchs telefonische
Drohungen geltend gemacht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er
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seine Mobiltelefonnummer bei Tatsächlichkeit solcher Anrufe besonders
geschützt oder gar auf ein Mobiltelefon verzichtet hätte. Vor diesem Hin-
tergrund widerspreche sein Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der
Logik und erscheine konstruiert, weswegen nicht geglaubt werden könne,
dass er derartige Drohungen erhalten habe. Zur Untermauerung seiner
Vorbringen habe er in Kopie eine Vorladung und eine Suchmeldung des
Nachrichtendienstes, sowie eine Verlustanzeige seiner Identitätskarte ein-
gereicht. Es sei allgemein bekannt, dass in seinem Heimatstaat solche Do-
kumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb
deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Diese würden zu-
dem bloss in Kopie vorliegen. Auch fraglich sei, wie er an eine Suchmel-
dung gelangen könne, da derartige Dokumente vertraulich seien. Er er-
kläre nicht, wie er in deren Besitz gelangt sei. Somit seien die eingereichten
Unterlagen nicht geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. Sie wür-
den vielmehr zu weiteren Zweifeln Anlass geben. Bezüglich der exilpoliti-
schen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass sich das Interesse der kongolesi-
schen Behörden für exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auf
Personen konzentrieren würde, welche als ernsthafte und potentielle Re-
gimegegner wahrgenommen würden. Lediglich aufgrund der Mitorganisa-
tion eines Marschs in (…) am (…) 2017 sei bei ihm von keinem hochprofi-
lierten öffentlichen Exilengagement auszugehen, weswegen eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nicht anzunehmen sei. Wei-
ter bringe er verschiedene exilpolitische Tätigkeiten vor, die bereits im Rah-
men des zweiten Asylgesuchs sowohl von der Vorinstanz als auch vom
Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden seien. Es erübrige sich da-
her, nochmals darauf einzugehen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe sowohl die Vorladung als auch die Suchmeldung des
Nachrichtendienstes nicht berücksichtigt. Seit dem Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts hätten sich mehrere Tatsachen ereignet, die von der
Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Zu erwähnen seien die Dro-
hungen von Unbekannten, die Verlustanzeige seiner Identitätskarte und
das gegen ihn eingeleitete Verfahren.
5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Asylgesuche unterschiedliche Identitäten angeben hat. Im vorinstanzlichen
Verfahren trat er unter dem Namen B._______ auf. Die Beschwerde reichte
er hingegen unter dem Namen A._______ ein. Vor diesem Hintergrund ist
bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage
gestellt.
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Sodann ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die
angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die Vorladung und die
Suchmeldung des Nachrichtendienstes sowie die Verlustanzeige der Iden-
titätskarte des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Feststellung in der
angefochtenen Verfügung, wonach die eingereichten Dokumente nicht ge-
eignet seien, den Sachverhalt glaubhaft zu machen, ist nicht zu bemän-
geln. Sodann führte die Vorinstanz bezüglich der Drohungen von Unbe-
kannten zutreffend aus, dass dieses Vorbringen der allgemeinen Erfahrung
und der Logik widerspreche und konstruiert erscheine. Mit dem ausführli-
chen Wiederholen des Sachverhalts und dem Verweis auf sein Gesuch
vom 6. Dezember 2017 legt der Beschwerdeführer ferner nicht dar, inwie-
fern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
auch die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung den
Beschwerdeführer anzuhören. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in der Schweiz exil-
politisch tätig.
6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.3 Im Urteil E-3994/2017 vom 9. August 2017 wurde festgestellt, dass die
vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen,
Aktivitäten auf Facebook und Youtube, Verteilung von Datenträgern) nicht
auf ein Profil schliessen liessen, das – wenn überhaupt – über niedrigpro-
filierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehe und den
Beschwerdeführer als ein potentiell gefährlicher Regimegegner erscheinen
lassen würden. Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung, dass einzig die Mitorganisation eines Marschs in Zürich am 18. No-
vember 2017 daran nichts zu ändern vermöge, ist nicht zu bemängeln.
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit Urteil E-3994/2017 vom 9. August 2017 wurde auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Zumutbarkeit festgestellt, dass keine Vollzughindernisse
vorliegen. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung
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zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vor-
instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Vorbringen
in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: