Abtei lung V
E-5202/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Ursula Mosimann,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Dezember 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5202/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 1. August 2003 (10.5.1382) und gelangte am 24. Septem-
ber 2003 in die Schweiz, wo er am 27. September 2003 um Asyl nach-
suchte. Am 30. September 2003 fand in Kreuzlingen die Empfangsstel-
lenbefragung statt, und am 5. November 2003 erfolgte die Anhörung
zu den Asylgründen durch das (...). Am 31. Mai 2005 sowie am 5.
Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend
angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er gehöre dem
(...)-Stamm an, der vom Regime unter Druck gesetzt werde, weil sie
Monarchisten seien. Zudem sei er Anhänger der Zarathustra-Lehre. Im
achten Monat (Aban, 23. Oktober bis 21. November) des Jahres (...)
habe er eine siebentägige Haftstrafe verbüssen müssen, weil er (...)
habe. Während dieser Haft sei er vergewaltigt worden. Am (...) 1382
([...] 2003) habe er zusammen mit seiner Verlobten an einer
Demonstration teilgenommen. Als es zu handgreiflichen Auseinan-
dersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen sei, sei er seinem
Freund und Nachbarn B._______ zu Hilfe geeilt und dabei selber in
eine Schlägerei verwickelt worden. Während es ihm und seiner Verlob-
ten gelungen sei, mit dem Motorrad zu fliehen, seien M. und dessen
Schwester verhaftet worden. Nachdem er von Sicherheitskräften auf
einem Motorrad kurz verfolgt worden sei, sei es ihm gelungen, sie ab-
zuhängen. Die Beamten seien mit ihrem Motorrad in den engen Gas-
sen der Stadt verunfallt. Am anderen Morgen hätten zivile Sicherheits-
beamte an seiner Haustür geklingelt. Während sie mit seiner Mutter
gesprochen hätten, sei ihm die Flucht über den Hinterhof gelungen.
Nach einem Aufenthalt bei einer Nachbarin sei er, nachdem er sich
versichert habe, dass die Leute weg seien, nach Hause zurückgekehrt.
Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass ihn die Sicherheitsbe-
amten aufs Sicherheitsamt (...) bestellt hätten. In der folgenden Nacht
habe er bei seiner Tante übernachtet. Am (...) 1382 seien erneut
Sicherheitsbeamte zu ihm nach Hause gekommen, um nach der
Adresse seiner Verlobten zu fragen. In der Folge sei diese in Haft
genommen worden. Am (...) 1382 habe in seinem Elternhaus eine
Razzia stattgefunden, bei der seine Identitätspapiere sowie einige
Videoaufnahmen beschlagnahmt worden seien. Später habe er erfah-
ren, dass die Verantwortung für den Unfall der ihn per Motorrad ver-
folgenden Beamten ihm angelastet und er deshalb gesucht werde. Aus
Angst vor weiteren Konsequenzen habe er daher sein Heimatland ver-
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lassen.
Am 12. Dezember 2005 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers Akteneinsicht gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 19. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer
beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei
festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden
könne. Von einem Kostenvorschuss sei abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2006 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am (...) 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bür-
gerin, woraufhin ihm die zuständige kantonale Behörde am (...) 2007
eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte. Aufgrund dieser Sachlage fragte
der damals neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer
am 7. März 2008 an, ob er die Beschwerde – soweit nicht ge-
genstandslos geworden – im Asylpunkt zurückziehen wolle, wobei bei
unbenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen
Rechtsbegehren festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht
vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöch-
ten. So habe der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte
Suche nach ihm am Tag nach der angeblichen Demonstration anläss-
lich der verschiedenen Anhörungen widersprüchliche Angaben ge-
macht. Auch über das Schicksal seines Freundes B._______ habe er
sich widersprochen. Sodann könne nicht nachvollzogen werden, dass
die Behörden den Vater des Beschwerdeführers – als dieser flüchtig
gewesen sei – darüber informiert hätten, dass die Verlobte ein Ge-
ständnis abgelegt habe und der Beschwerdeführer die Mitarbeiter des
Etelaat habe eliminieren wollen. Des Weiteren habe der Beschwerde-
führer Angaben gemacht, die er gar nicht habe wissen können. Somit
sei die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit dem angeblichen Motorradunfall von Beamten in An-
schluss an eine Demonstration nicht glaubhaft gemacht im Sinne von
Art. 7 AsylG. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung und Verge-
waltigung im Jahre (...) fehle es zudem an der zeitlichen und sachli-
chen Kausalität zur Ausreise. Insoweit der Beschwerdeführer geltend
mache, im Iran als Angehöriger des (...)-Stammes unterdrückt zu wer-
den, habe er selber angegeben, ihm sei zwar der Namenszusatz "(...)"
in seiner Identitätskarte gestrichen worden, darüber hinaus habe er
aber keine Nachteile erlebt. Es sei dem Beschwerdeführer nach dem
Gesagten möglich gewesen, vor seiner Ausreise während Jahren un-
behelligt im Iran zu leben. Auch die vorgebrachte Anhängerschaft zur
Zarathustra-Lehre begründe keine Furcht vor künftiger Verfolgung.
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4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen geschlossen worden sei.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die gel-
tend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer am Tag nach der
angeblichen Demonstration sowie die nachfolgenden Ereignisse anbe-
langt, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden,
wonach er hierüber widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Ent-
gegnung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer um
7 Uhr aufgestanden sei und habe frühstücken wollen, als die Beamten
gekommen seien, um ihn abzuholen muss zudem als reine Schutzbe-
hauptung gewertet werden. Dem Protokoll der Erstbefragung ist aus-
drücklich und unzweideutig entnehmen, gegen 7 Uhr habe es an der
Haustüre geklingelt (A1 S. 5), während der Beschwerdeführer densel-
ben Vorgang sowohl anlässlich der direkten Anhörung als auch bei der
ersten ergänzenden Bundesanhörung zeitlich auf 8 Uhr morgens ein-
ordnete (A11 S. 5; A19 S. 3). Weiter gab er bei der Erstbefragung an,
es seien zwei Beamte gekommen (A1 S. 5), wohingegen er anlässlich
der direkten Anhörung behauptete, die Beamten seien zu dritt gekom-
men (A11 S. 5) und schliesslich bei der ersten ergänzenden Bundes-
anhörung von drei bis vier Beamten sprach (A19 S. 4). Sodann gab er
bei er ersten ergänzenden Bundesanhörung zu Protokoll, er habe vom
Haus der Nachbarin aus seinen Vater angerufen (A 19 S. 3 f.). Zufolge
seiner Aussage bei der direkten Anhörung soll der Anruf demgegen-
über erst nach seiner Rückkehr zur Wohnadresse (A11 S. 5) und ge-
mäss seiner Aussage bei der zweiten direkten Bundesanhörung sogar
erst nach seiner Flucht nach Pakistan (A11 S. 5) stattgefunden haben.
Entgegen dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift lautete die
der letzgenannten Aussage vorhergehende Frage ausdrücklich, wann
der Beschwerdeführer seit dem (...) erstmals mit dem Vater Kontakt
aufgenommen habe (A11 S. 5). Nach dem Gesagten entbehrt der pau-
schale Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Ereignisse am
Tag nach der angeblichen Demonstration in allen Befragungen iden-
tisch geschildert worden seien, jeglicher Grundlage.
Des Weiteren muss der Feststellung des BFM gefolgt werden, wonach
logisch nicht nachvollzogen werden könne, dass die Leute des Etelaat
ihre Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gegenüber dessen Vater
offengelegt hätten, zumal dieser so die Chance gehabt hätte, seinen
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Sohn zu warnen, womit sich die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung
erheblich vermindert hätte.
Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nach zutreffender Auffassung
der Vorinstanz nicht geglaubt werden, dass er im Kontext mit dem An-
geblichen Motorradunfall im Anschluss an eine Demonstration von der
Etelaat gesucht worden sei.
4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung und Vergewalti-
gung ist zunächst festzustellen, dass die Verhaftung mit der (...) durch
einen gemeinrechtlichen Hintergrund legitimiert war und es sich bei
der Vergewaltigung um eine nichtstaatliche Behelligung handelte, wel-
che allenfalls unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Schutzgewäh-
rung zu prüfen wäre. Indessen hat sich das Ereignis gemäss Angaben
des Beschwerdeführers im achten Monat des Jahres (...) ereignet und
lag somit zum Zeitpunkt der Ausreise am 1. August 2003 bereits rund
(...) Jahre zurück. Praxisgemäss wird eine Kausalität zwischen abge-
schlossener Verfolgung und Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben
erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend
eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn
zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als
sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine
verspätete Ausreise vorliegen (vgl. ACHERMANN/ HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul
Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). Damit ist vorliegend der geforder-
te zeitliche Zusammenhang zwischen abgeschlossener Behelligung
und Ausreise nicht gegeben, womit die Asylrelevanz des nämlichen
Vorfalls zu verneinen ist.
4.4 Betreffend die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, wonach der Beschwerdeführer aus einer bedrohten, den Mon-
archisten angehörenden Familie stamme, kann weitestgehend auf die
zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Der Be-
schwerdeführer gab selber an, keine über die Streichung des Namens-
zusatzes "(...)" hinausgehenden Nachteile erlitten zu haben (A22 S. 5).
Für die Begründetheit eines Asylgesuchs besteht das Erfordernis einer
gezielten und genügend intensiven Verfolgung, wohingegen es nicht
ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im
Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung von Personen
einer bestimmten politischen Gesinnung hinzuweisen. Vorliegend ist
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die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität
klarerweise nicht erreicht.
4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Vorver-
folgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann.
4.6 Bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht
begründete Furcht geltend macht, bei Rückkehr in den Iran staatliche
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu
müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft ge-
macht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergän-
zen.
4.6.1 Eine begründete Furcht zukünftiger Verfolgung könnte sich zu-
nächst aus dem Vorbringen ergeben, der Beschwerdeführer stamme
aus einer Familie, welche den Königsanhängern angehöre. Weder an-
lässlich der Befragungen noch im Rahmen der Rechtsmitteleingabe
wird indessen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aktives Mit-
glied einer monarchistischen Gruppe, vielmehr wird die Furcht vor
künftiger asylrelevanter Verfolgung einzig mit (...) und damit seiner
potentiellen monarchistischen Gesinnung begründet. Es ist deshalb
nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Monarchisten
im Iran zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt.
Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält,
sehr hoch (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend
syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr.
12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK
1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 be-
treffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996
Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK
2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan;
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EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herze-
gowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK
2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr.
1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur
Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem
Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend ge-
machter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile
sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich
gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen
Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen
kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv
und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen be-
fürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände
vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder
Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können (vgl.
EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK
2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.).
Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass Königsanhänger im Iran
Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben,
vorausgesetzt, die heimatlichen Behörden erhalten von deren politi-
schen Überzeugung Kenntnis. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein
Mitglied einer monarchistischen Vereinigung sich konkret öffentlich-
keitswirksam betätigt. Unter anderem jene Mitglieder, die auf öffentli-
chen Veranstaltungen als Redner auftreten, die Verantwortung von
Presseerzeugnissen übernehmen oder intensiven Kontakt mit der
amerikanischen Zentrale oder persönliche Beziehungen zu den aus
iranischer Sicht verhassten Monarchisten haben, laufen ernstlich Ge-
fahr, verfolgt zu werden (vgl. hierzu das Gutachten des Deutschen Ori-
ent-Institus vom 26. Mai 2003 betreffend exilpolitische Aktivitäten von
iranischen Königsanhänagern). Die Befürchtung, dass der Beschwer-
deführer – ohne dass er jemals konkret als Königsanhänger in Er-
scheinung getreten wäre – alleine wegen (...) und seiner sich angeb-
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lich daraus ergebenden mutmasslichen politischen Überzeugung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrele-
vanter Weise verfolgt werden könnte, kann demgegenüber nicht als
begründet bezeichnet werden.
4.6.2 Als zweiter Anhaltspunkt für die begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung wird die Tatsache vorge-
bracht, dass er Anhänger der Zarathustra-Lehre geworden ist.
Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person
keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religi-
on überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Ver-
rat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft.
Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes
nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Straftatbestand der
Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen
Übertritts etwa zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994.
Auch wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile we-
gen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass
Konvertiten unter Umständen einer erhöhten Gefährdungssituation
ausgesetzt sind. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben,
wenn der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft
eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion inne hat, indem er
sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung
einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt.
Der Beschwerdeführer weist klarerweise kein derartiges Gefährdungs-
profil auf. Zunächst machte er keine eigentliche Konversion geltend,
sondern bezeichnete sich lediglich als "Anhänger" der Zarathustra-
Lehre. Im Gegensatz zu offiziellen Glaubensbekenntnissen ist die
blosse Anhängerschaft typischerweise ungeeignet, die Aufmerksam-
keit von allfälligen Religionswächtern auf sich zu ziehen. Auch ergeben
sich aus der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer sich namens der zoroastrischen Religionsgemein-
schaft in irgendeiner Form exponierte oder eine über die blosse An-
hängerschaft hinausgehende Stellung inne gehabt hätte. Damit er-
scheint es umso unwahrscheinlicher, dass seine religiöse Gesinnung
öffentlich bekannt geworden und damit den iranischen Behörden zur
Kenntnis gelangt wäre.
4.7 Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Herkunft oder seiner religiösen Gesin-
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nung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3
AsylG zu gewärtigen hätte.
4.8 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Weg-
weisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Per-
son im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist.
5.2 Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) wurde dem
Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des BFM betreffend
Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der
Verfügung vom 2. Dezember 2005) sind unter diesen Umständen als
dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten
Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr.
21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit,
soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend, infolge Wegfalls
des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivzif-
fern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unter-
liegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Seite 11
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Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispo-
sitivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung der Hei-
rat mit einer Schweizer Bürgerin und der anschliessenden Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Nach einer summarischen
Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch
diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Nachdem festgestellt
wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flücht-
lingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung ge-
langt. Aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran dürfte mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz verfügt und
laut eigenen Angaben aus komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen
stammt. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug ent-
gegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die Verfahrenskosten
betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von eben-
falls Fr. 300.-- sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art.
63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 13