Abtei lung V
E-5202/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus
König, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
palästinensischer Herkunft,
vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht, Schaffhausen, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5202/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 16. Februar
2009 per Zug von Italien via B._______ und C._______ illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 19. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 25. Februar 2009 summarisch befragt wurde, wobei er
zu seinen Personalien und dem Reiseweg angab, sein Vater sei Paläs-
tinenser und seine Mutter Marokkanerin, er selbst sei indessen
staatenlos,
dass er bis zu seinem dritten Lebensjahr im palästinensischen Gaza-
streifen gelebt habe und dann mit seiner Mutter im Jahr 1973 nach
Marokko gezogen sei, wo er aufgewachsen sei,
dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1990 Marokko unter Ver-
wendung eines falschen marokkanischen Passes verlassen habe und
nach Italien gereist sei, wo er bis im Jahr 2002 über eine Aufenthalts-
bewilligung verfügt und sich während etwa 19 Jahren - abgesehen von
einem kurzen Unterbruch in Frankreich im Jahre 2004 - bis zum
16. Februar 2009 aufgehalten habe,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs angab, er sei zwar in
Palästina geboren, könne aber nicht dorthin zurückkehren, weil sein
Vater im Jahr 1973 von den Israelis in Haifa verhaftet worden und seit-
her verschwunden sei,
dass seine Mutter ebenfalls befürchtet habe, verhaftet zu werden,
weshalb sie mit ihm nach Marokko ausgereist sei,
dass er sich nach dem Tod seiner Mutter nicht mehr rechtmässig in
Marokko habe aufhalten können, weshalb er nach Italien ausgereist
sei,
dass er wegen eines Streits mit seinem Arbeitgeber in Italien während
sechs Monaten inhaftiert worden sei, worauf seine dortige Aufent-
haltsbewilligung, die er aufgrund seines falschen marokkanischen Pas-
ses erhalten habe, im Jahr 2002 nicht mehr erneuert worden sei,
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dass er im Jahr 2009 in die Schweiz weiter gereist sei, weil die Aufent-
haltsbedingungen für illegal Anwesende in Italien verschärft worden
seien,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. Febru-
ar 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ita-
lien beziehungsweise Frankreich gewährt wurde,
dass er dabei angab, er sei in Italien unter einem falschen Namen ein-
gereist, weshalb die italienischen Behörden ihn nicht mehr zurück neh-
men würden,
dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe und von den Be-
hörden auch nicht kontrolliert worden sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 3. Juli 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien
anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist (Dublin II-VO) und die Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
(DVO Dublin) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens betreffend den Beschwerdeführer zuständig und habe am 25. Mai
2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 per-
sönlich eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (vorab per
Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung
vom 3. Juli 2009 Beschwerde erhob,
dass er dabei unter anderem die Wiederherstellung der Beschwerde-
frist nach unverschuldetem Versäumnis (Suizidversuch) gemäss
Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und aufgrund seiner prekä-
ren finanziellen Situation die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 22. Juli
2009 die zuständigen kantonalen Behörden anwies, einstweilen von
Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2009 einen Kurz-
austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ einreichte, aus wel-
chem hervorgeht, dass er während seiner (Ausschaffungs-)Haft einen
Suizidversuch begangen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4663/2009 vom
19. August 2009 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist guthiess, auf die Beschwerdeeingaben vom 22. und 30. Juli eintrat
und feststellte, dass das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwal-
tungsgericht weiter geführt werde, wobei es für die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verwies,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli 2009 neu
vorbrachte, er habe in den Jahren 1999 und 2000 eine schwierige Be-
ziehung mit einer Frau geführt, die ihm etwa 3 Millionen Lire gestohlen
habe, weshalb es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwi-
schen ihnen gekommen sei, bei der er sie sehr schwer verletzt habe,
so dass sie für einige Tage ins Koma gefallen sei,
dass er in dieser Zeit Alkoholprobleme gehabt habe und einsehe, dass
er einen schweren Fehler begangen habe,
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dass das Strafverfahren einschliesslich des Berufungsverfahrens bis
2005 gedauert habe und er mit einer einjährigen Freiheitsstrafe und ei-
nem vorgängigem Alkoholentzugsprogramm sanktioniert worden sei,
dass aufgrund dieses Strafverfahrens seine italienische Aufenthaltsbe-
willigung nicht mehr verlängert worden sei,
dass er im Jahre 2006 als geheilt aus der Klinik F._______ in
G._______, Provinz H._______, entlassen worden sei, worauf ihm im
August 2006 die einjährige Haft erlassen worden sei,
dass die Familie der damaligen (...) Freundin und ihre Bekannten dies
nicht hätten akzeptieren können, weshalb er von ihnen behelligt
worden sei,
dass er aufgrund seiner Illegalität in Italien keinen polizeilichen Schutz
habe beantragen können, und deshalb auch jederzeit in Haft genom-
men werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
4. September 2009 die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob und auf die Erhe-
bung eines Verfahrenskostenvorschusses verzichtete,
dass es gleichzeitig die Vorinstanz einlud, sich insbesondere zu den
allenfalls benötigten medizinischen Begleitmassnahmen für die Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien und - für die Bedürfnisse
des Beschwerdeführers benötigten - medizinischen Infrastrukturen in
Italien vernehmen zu lassen,
dass die Vorinstanz am 24. September 2009 unter anderem darauf hin-
wies, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer begleiteten
Ausschaffung nach Italien habe, und Italien, als europäischer Staat,
über eine gute medizinische Infrastruktur verfüge,
dass das strafrechtliche Vorgehen von Italien legitim sei, da der Be-
schwerdeführer seine damalige Freundin schwer verletzt habe, und
eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch zur Folge haben könne,
dass eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde,
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dass sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Dritte - Angehö-
rige der Freundin - an die zuständigen italienischen Behörden wenden
könne,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. Dezember 2009 durch
seine neu mandatierte Rechtsvertreterin drei ärztliche Schreiben zu
den Akten reichen liess (Schreiben vom 10. November 2009 und
Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 der behandelnden Ärzte des
Psychiatriezentrums I._______, E._______, an die Rechtsvertreterin
sowie Bericht vom 19. November 2009 desselben Psychiatriezentrums
an den behandelnden Hausarzt),
dass daraus hervorgeht, der Beschwerdeführer sei am 28. September
2009 freiwillig in das Psychiatriezentrum I._______ eingetreten, um
sich einem Alkoholentzug zu unterziehen und weil er suizidale Gedan-
ken gehabt habe,
dass eine Anschlussbehandlung zur Stabilisierung des Beschwerde-
führers zwar angezeigt sei, aber aufgrund dessen ungenügenden
Deutschkenntnisse sich keine geeignete Therapiemöglichkeit in der
Deutschschweiz finden lasse, weshalb in der französisch- und italie-
nischsprachigen Schweiz ein Therapieplatz gesucht werde,
dass der fachärztlichen Stellungnahme unter anderem zu entnehmen
ist, dass eine ambulante Behandlung aufgrund der Schwere und Kom-
plexität des Krankheitsbildes zwar als unzureichend beurteilt werde,
der Beschwerdeführer indessen aufgrund einer nicht ausreichenden
Motivation zufolge seiner krankheitsbedingten psychopathologischen
Mechanismen und einer Regression nach einem Alkoholrückfall aus
dem Psychiatriezentrum entlassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer eine zwangsweise Rückkehr nach Italien
mit allen Mitteln zu verhindern versuchen werde,
dass in diesem Sinne die aktuell bestehende akute Suizidalität zu ver-
stehen sei,
dass die Rechtsvertreterin weiter unter Hinweis auf das Urteil des eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. Mai
2008 (Beschwerde Nr. 42034/04 – Emre gegen Schweiz) und eines
Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 7. Mai 2007(E-6448/2006) im-
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plizit darum ersuchte, es sei von einem Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien abzusehen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2009
das Gesuch um Wiederherstellung der Bescherdefrist guthiess, wes-
halb auf die somit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass seitens des Beschwerdeführers keine vorsorglichen Massnahmen
im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der Beschwerde)
beantragt wurden,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten
würde, weshalb die zuständige Instruktionsrichterin auch keine begrün-
deten Anhaltspunkte erblickte, um von Amtes wegen eine aufschieben-
de Wirkung zu gewähren (Art. 107a AsylG i.v.m. Art. 6 AsylG und Art.
56 VwVG),
dass sich aufgrund der Akten – wie weiter unten ausgeführt – auch
nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen liessen,
die auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Grün-
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den hingewiesen hätten (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 ff.
m.w.H. auf die diesbezügliche EGMR-Praxis),
dass sich bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit de-
nen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Jahre bis zu seiner
Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat ,
dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei ge-
stützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Überprüfung des Asyl-
antrags des Beschwerdeführers zuständig,
dass das BFM die italienischen Behörden am 13. Mai 2009 gestützt
auf die oben erwähnten Abkommen und die entsprechenden Bestim-
mungen um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die italie-
nischen Behörden einer solchen gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin II-
VO am 25. Mai 2009 zustimmten,
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dass es zu Recht zu diesem Zeitpunkt keinen Grund erblickte, um von
der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) Gebrauch zu ma-
chen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob zwischenzeitlich Vollzugshinder-
nisse für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien einge-
treten sind,
dass die auf Beschwerdeebene offengelegten Gründe des Asylge-
suchs in der Schweiz (Nachstellungen durch Dritte und Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung in Italien) im Rahmen des Asylverfah-
rens in Italien, welches – wie oben dargelegt – staatsvertraglich dafür
zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass sodann die fachärztlich attestierte Suizidalität des Be-
schwerdeführers vorliegend ebenfalls keinen Hindernisgrund für eine
Überstellung darstellt,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2009 zu
Recht darauf hinwies, dass Italien über eine gute medizinische Infra-
struktur verfügt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde,
dass deshalb davon auszugehen ist, die Behandlung des beim Be-
schwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbildes sei in Italien gewähr-
leistet,
dass es beim von der Rechtsvertreterin angeführten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6448/2006 vom 7. Mai 2007 um eine Weg-
weisungsvollzugsprüfung in einen nicht europäischen Heimatstaat
handelte, und in diesem Verfahren eine posttraumatische Belastungs-
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störung diagnostiziert worden war, die auf Erlebnisse im Heimatstaat
zurückzuführen waren, weshalb festgestellt worden war, eine Rückkehr
dorthin hätte schwerwiegende Folgen gehabt,
dass es sich beim angeführten Entscheid des EGMR ebenfalls nicht
um eine Überstellung in einen sogenannten Dublin-Staat, der für die
Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, handelte,
weshalb nicht weiter auf diese beiden Entscheide einzugehen ist,
dass allfälligen suizidalen Absichten des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt des Vollzugs (der Überstellung) durch geeignete Massnahmen
gebührend Rechnung zu tragen ist,
dass der Beschwerdeführer somit medizinisch begleitet nach Italien
ausreisen kann,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass es dem BFM obliegt zu erörtern, ob die Zuständigkeit für die Prü-
fung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers allenfalls aufgrund von
Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO zwischenzeitlich geändert hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen gewesen wären (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus den vorstehenden
Erwägungen indessen ersichtlich wird, dass die Rechtsbegehren im
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und angesichts
der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das mit der
Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2009 gestellte Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, für die Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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