Abtei lung V
E-5203/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 30. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5203/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 22. Januar 2003 und gelangte zu Fuss und per LKW
über die Türkei sowie ihm unbekannte Länder am 3. Februar 2003 in
die Schweiz, wo er gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte.
Im Wesentlichen brachte er dabei vor, er sei am (...) 2001 anlässlich
einer Kundgebung von Anhängern von Reza Pahlevi (dem Sohn des
letzten Schah von Persien) – bei welcher er Flugblätter verteilt habe –
wegen einer Auseinandersetzung mit einem Regierungsbeamten ver-
haftet worden. Er sei für zwei Tage nach B._______ gebracht worden,
wo er verhört und geschlagen worden sei. Danach sei er für weitere
acht Tage ins Gefängnis C._______ überführt worden. Schliesslich sei
er dank der Hilfe eines Imam vom öffentlichen Gericht in D._______
freigesprochen worden, mit der Auflage, sich an bestimmten Tagen
beim Gericht zu melden. Am 7. Dezember 2002 habe er erneut an
einer Demonstration Flugblätter in Couverts mit Reden von Reza
Pahlevi verteilt. Ein Freund sei dabei von Beamten verhaftet worden.
Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, habe er sich zu seinem
Bruder E._______ begeben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er
bereits von den Beamten gesucht werde, weshalb er nach nur drei
Stunden nach F._______ aufgebrochen sei. Dort habe er während
rund einer Woche bei einem Freund gelebt, bis er seine Ausreise
organisiert und das Land schliesslich verlassen habe. Aufgrund der
bereits bestehenden Akten sei sein Leben in Gefahr. Trotzdem wolle er
im Falle einer Rückkehr weiterhin für die Royalisten tätig sein.
A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses
erste Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an
A.c Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung
der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 – soweit sie
darauf eintrat – gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
BFF zurück.
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A.d Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch vom 3. Februar 2003 ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.e Mit Urteil E-3540/2006 vom 23. April 2007 wies das seit dem
1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2004 vollumfänglich ab.
A.f Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 an das BFM liess der Be-
schwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Be-
gründung, er habe seine politischen Aktivitäten in der Schweiz nach
dem Urteil vom 23. April 2007 intensiviert und exponiere sich mittels
politischer Artikel sowie durch Teilnahmen an Demonstrationen.
Aufgrund seiner gegen die Islamische Republik gerichteten Be-
mühungen habe er nunmehr begründete Furcht, im Falle einer Rück-
kehr in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.
Als Beweismittel reichte er diverse, grösstenteils in persischer Sprache
gehaltene Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben exilpolitischer
Organisationen, Fotos, ein Flugblatt sowie je einen Artikel aus dem
Internet und einer Zeitschrift) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und
erhob eine Gebühr von Fr. 1200.–, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet wurde.
In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe
und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass seit
dessen rechtskräftigem Abschluss am 23. April 2007 Ereignisse ein-
getreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
Insbesondere seien die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein
ernst zu nehmendes politisches Profil zu verleihen, das Interesse der
iranischen Behörden zu wecken und damit eine Verfolgungsgefahr im
Falle einer Rückkehr zu schaffen.
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C.
Mit Eingabe vom 2. August 2007 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter anderem beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und auf das zweite Asylgesuch einzutreten, es sei die
aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und dieser unter Hinweis auf Art.
70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 Abs. 2 AsylG auf-
gefordert, die dem Asylgesuch beiliegenden fremdsprachigen Beweis-
mittel übersetzen zu lassen, andernfalls sie im weiteren Verfahren
keine Würdigung fänden.
E.
Mit Eingabe vom 31. August 2007 brachte der Beschwerdeführer
Übersetzungen der vorgenannten fremdsprachigen Beweismittel bei.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zur
Dokumentation der Fortführung seiner exilpolitischen Aktivitäten in
nicht weniger als 48 Eingaben eine Vielzahl verschiedener respektive
teilweise identischer Dokumente (Fotos von Veranstaltungsteilnahmen,
Mitgliedschaftsbestätigung der G._______ sowie auf deren Internet-
seite veröffentlichte Texte des Beschwerdeführers, Aufrufe zu
Demonstrationen verschiedener exilpolitischer Organisationen) zu den
Akten. Die jüngsten Eingaben bestanden dabei im Wesentlichen aus
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Ausdrucken des vom Beschwerdeführer aufgeschalteten arabisch-
sprachigen Weblogs (...) mit vereinzelten, auf Klebeetiketten
angebrachten Übersetzungen des Rechtsvertreters.
H.
Auf Anfrage per Telefax vom 15. März 2010 reichte der Rechtsvertreter
mit gleichentags datiertem Schreiben seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden
Ausführungen – einzutreten.
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2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Be-
gründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der
Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich
eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art.
44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
2.2 Soweit vorliegend die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 3)
beantragt wird, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK
2006 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine
Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei
mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nicht-
existieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser
Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
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weismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten
werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2013/2009 vom 6. April 2009; EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
4.
4.1
Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom
30. Juli 2007 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt.
Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos
ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vor-
liegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch des Beschwerdeführers
ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu betrachten.
4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30
AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen
wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Ent -
fällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des
neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f.
AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f. sowie
das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6).
In casu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten
zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der
Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimat-
staat aufgehalten hat und danach in die Schweiz zurückgekehrt ist.
Somit hat für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss
an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzu-
führen, sofern die Feststellung, die Voraussetzungen für das Fällen
eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG seien gegeben gewesen, zu Recht erfolgte.
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4.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Recht-
sprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu
treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asyl-
gesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese
Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit ein-
schlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt
wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf
eine Verfolgung vorliegen.
Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-5407/2006 vom 30. November 2009 bestätigt und differenziert. Darin
wurde mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 20 (E. 3.1 S. 214) fest-
gehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, ins-
besondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische
Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und
allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht
bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus ein-
zutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche
Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten
Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das
BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordent-
lichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen
nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (a.a.O E. 6).
Zwar hat die Vorinstanz das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers in der Schweiz bereits teilweise im Rahmen des
ersten Asylverfahrens beurteilt. Der Beschwerdeführer weist in seinem
zweiten Asylgesuch vom 20. Juni 2006 aber darauf hin, dass er mit
den eingereichten - und im Zeitpunkt des ersten Asylentscheides noch
nicht vorliegenden - Beweismitteln neue Tatsachen zu belegen ver-
möge, die sich erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs zu-
getragen hätten und eine begründete Furcht schaffen würden, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise
verfolgt werde.
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4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich vorliegend aufgrund
der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe die Durch-
führung einer asylrechtlichen Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30
AsylG aufgedrängt hätte. Der ungerechtfertigte Verzicht des Bundes-
amtes auf eine vorgängige Anhörung kommt einer Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gleich (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des
angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei
korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre,
zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des
Gehörsanspruches widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131;
1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 1709).
5.
Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht
verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung des Be-
schwerdeführers abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Ver-
fügung vom 30. Juli 2007 aufzuheben, und die Sache ist zur Wieder-
aufnahme des zweiten Asylverfahrens und zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob-
siegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Das Anwaltshonorar beziehungsweise die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem not-
wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin berechnet
(Art. 10 Abs. 1 VGKE). In der am 15. März 2010 eingereichten
Kostennote beziffert der Rechtsvertreter seinen Zeitaufwand auf ins-
gesamt 18 Stunden, ohne jedoch genauer auszuführen, aus welchen
Tätigkeiten sich dieser Gesamtaufwand zusammensetzt. Ebensowenig
werden allfällige Auslagen aufgeführt.
Angesichts der nicht übermässigen Komplexität des Verfahrens er-
scheint der ausgewiesene Aufwand in keiner Weise als angemessen.
Die angegebene Stundenzahl wird vom Gericht als deutlich zu hoch
angesehen. Die Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2007 ist auf all-
gemeine Ausführungen zur politischen Lage im Iran beschränkt und
lässt jede Bezugnahme zum vorliegenden Fall vermissen. Mithin ist
davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine vielfach verwendete
Vorlage handelt, die lediglich an einzelnen Stellen angepasst wurde.
Mit den nachfolgenden Eingaben wurden, überwiegend kommentarlos,
Ausdrucke des Weblogs des Beschwerdeführers eingereicht. Diese
nicht weniger als 48 Eingaben sind als weitestgehend redundant zu
bezeichnen und deshalb nicht in vollem Umfang als gerechtfertigte
Kosten der Vertretung zu werten.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 9-11 und 13 VGKE) wird die vom BFM zu entrichtende Parteient-
schädigung pauschal auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festgesetzt. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2007 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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