Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5203/2011
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 14. September 2009 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass am 3. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers
stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für
das vorliegende Asylverfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei einzig geltend machte, die
Arbeitssituation sei dort schwierig, er wolle ein geregeltes Leben und
habe in Italien keine Zukunftsperspektiven,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet am
13. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe
nachweislich am 14. September 2009 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht,
dass das BFM gestützt auf einen EurodacTreffer an Italien ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
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ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO), gestellt habe,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes
halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens auf Italien
übergegangen sei,
dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 6. März 2012 zu erfolgen
habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht
geeignet seien, die Rückführung nach Italien zu verhindern,
dass es namentlich Sache der italienischen Behörden sei, ihm die
allenfalls notwendige Unterstützung durch Sozialhilfe zu gewähren, und
keine Hinweise dafür vorliegen würden, er geriete bei einer Überstellung
nach Italien in eine existenzielle Notlage,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien bestünden
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und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar, technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2011 gegen
die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht beantragt, diese sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass er in formeller Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugspersonen seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde, die sich im Wesentlichen darin
erschöpft, die Verhältnisse in Italien zu kritisieren, auf die Akten
verwiesen und − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden
Erwägungen darauf eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, der
Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch
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die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE E5644/2009 vom 31.
August 2010 E. 10.2.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und von diesem auch nicht bestritten wird,
dass das BFM am 22. August 2011 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers gestellt und dieser Staat innert der
festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in
seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die DublinIIVO sei die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken
Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass indessen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden
Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der
jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass aber das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
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verletze in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, woran
auch der Hinweis in der Beschwerde auf einen Bericht der deutschen
NGO Pro Asyl vom 28. Februar 2011 und auf andere Berichte nichts zu
ändern vermag,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Vermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten
Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des
betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45
a.a.O.),
dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass namentlich DublinRückkehrende und verletzliche Personen
bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet (s. Urteil des BVGer D7654/2010 vom 20. April
2011),
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und
aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende
Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen ist, da diese –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemässArt. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand: