B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5203/2019
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte und bei ihren Befragungen zu den Asylgründen im Wesent-
lichen angab, tibetischer Ethnie zu sein und aus der Präfektur B._______
zu stammen,
dass sie im November 2014 auf einem Marktplatz protibetische Plakate
angebracht habe und dann aus Furcht vor politischer Verfolgung aus dem
Tibet habe fliehen müssen,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 feststellte, sie erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegwei-
sung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – anord-
nete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte,
dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und ihre
Sozialisierung habe offenkundig nicht in der von ihr angegebenen Region
stattgefunden, weshalb von einer unbekannten Staatsangehörigkeit aus-
gegangen werden müsse,
dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesverwaltungsge-
richt sich mit Urteil E-1999/2015 vom 30. April 2015 den vorinstanzlichen
Erwägungen anschloss, eine Beschwerde gegen den Asylentscheid im
vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies und eben-
falls eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin
feststellte,
dass der Beschwerdeführerin in der Folge eine neue Frist zu Ausreise aus
der Schweiz bis zum 25. Mai 2015 setzte,
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II.
dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz ausreiste und am (…)
ein Kind zur Welt brachte, das am (…) von C._______, einem mit Verfü-
gung des SEM vom 6. März 2014 vorläufig aufgenommenen Flüchtling
(N […]), anerkannt wurde,
dass das Kind der Beschwerdeführerin – auf Gesuch vom 11. Oktober
2018 hin – vom SEM am 2. April 2019 in die Flüchtlingseigenschaft des
Vaters einbezogen wurde,
III.
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 10. Juli 2019
ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling, eventuell ihre vorläufige Aufnahme infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 (Rechtliches Ge-
hör) festhielt, ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei durch ihre Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verunmöglicht und sie er-
halte Gelegenheit, dem SEM innert Frist überprüfbare Angaben zu ihrem
wahren Lebenslauf sowie insbesondere zu ihrer Nationalität und ihrem
Herkunftsstaat einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin sich in einer kurzen Eingabe vom 8. August
2019 im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkte, sie sei Tibeterin
und verfüge "über keine andere Staatsangehörigkeit" (gemeint offenbar:
als die chinesische),
dass das SEM mit Verfügung vom 5. September 2019 (eröffnet am 7. Sep-
tember 2019) die Eingabe vom 10. Juli 2019 als Mehrfachgesuch entge-
gennahm, das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Partners abwies, ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug (un-
ter Ausschluss eines Vollzugs der Wegweisung nach China) anordnete und
ihr eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.– zur Bezahlung auferlegte,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 (Poststem-
pel: 7. Oktober 2019) an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht gegen
die Verfügung des SEM Beschwerde erhob und beantragte, diese sei auf-
zuheben, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzu-
beziehen und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei,
dass sie überdies beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die zu
Unrecht erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 600.– rückzuerstatten,
dass ihr schliesslich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihre Rechtsvertre-
terin ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbe-
gehren abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 750.– setzte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete
und sich in einer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2019 zur
Aktenlage – und insbesondere zur Einschätzung ihrer Prozessaussichten
durch den Instruktionsrichter – äusserte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen (und ihre
minderjährigen Kinder) als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhal-
ten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht verheiratet ist,
dass bei der Anwendung von Art. 51 AsylG Konkubinatspartner den Ehe-
gatten gleichzustellen sind (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.1 und Art. 1a Bst. e der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311], der in diesem Zu-
sammenhang von "in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle-
benden Personen" spricht),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner gemäss Akten erst seit Mitte
August 2019 einen gemeinsamen Wohnsitz verzeichnen (im Zeitpunkt der
SEM-Verfügung lebten sie 3 Wochen zusammen) und demnach keine dau-
erhafte Lebensgemeinschaft bilden,
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dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 30. Oktober 2019 zu
Recht darauf hingewiesen hat, dass sich eine eheähnliche Beziehung ge-
mäss Lehre und Praxis neben ihrer Dauer (und dem Ausschliesslichkeits-
charakter der Beziehung) grundsätzlich auch durch eine geistig-seelische,
eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente auszeichnet (vgl.
BVGE 2012/5 E. 4.7.1),
dass in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Beschwerdeführerin in
Betracht zu ziehen ist, dass der Partner ihr Kind anerkannt hat,
dass die übrigen erwähnten Aspekte einer eheähnlichen Konkubinats-
beziehung weder im Gesuch um Familiennachzug noch in den Eingaben
auf Beschwerdeebene thematisiert, geschweige denn substanziiert wor-
den sind,
dass in der Eingabe vom 30. Oktober 2019 beispielsweise bloss erwähnt
wird, es seien momentan Abklärungen der kantonalen Behörden im Gange
zwecks Abklärung "inwiefern der Partner der Beschwerdeführerin für sie
und das Kind aufkommen" könne (vgl. Eingabe S. 2),
dass eine spezifische wirtschaftliche Verflechtung der Kindeseltern und
insbesondere eine aktuelle finanzielle Unterstützung der Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Partner, der gemäss den Daten im Zentralen Migrations-
system seit Anfang 2013 in der Schweiz erwerbstätig ist, demgegenüber
nicht einmal behauptet wird,
dass in der ergänzenden Eingabe vom 30. Oktober 2019 in diesem Zusam-
menhang lediglich die Vermutung der Rechtsvertreterin geäussert wird, es
sei davon auszugehen, dass der Partner den von der Beschwerdeführerin
einverlangten Kostenvorschuss bezahlt habe,
dass bei Durchsicht der Akten überdies auffällt, dass die Liebesbeziehung
gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin seit (…) 2016 besteht und im
(…) ein Kind zur Welt gekommen ist, jedoch offenbar erst ein Jahr später,
am (…), Anträge gestellt wurden, welche auf einen gemeinsamen Wohn-
sitz abzielten (Wechsel des Aufenthaltskantons),
dass dies ebenfalls nicht auf den unbedingten Willen, eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft zu bilden, schliessen lässt,
dass bei dieser Aktenlage ein eheähnliches Konkubinatsverhältnis nicht
dargetan ist,
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dass die Beschwerdeführerin mit ihrer im (…) geborenen Tochter zwar
schon etwas länger zusammenlebt, diese aber nur die vom Vater abgelei-
tete Flüchtlingseigenschaft aufweist und ihre derivative Flüchtlingseigen-
schaft praxisgemäss nicht weiter übertragen kann (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.1),
dass bei dieser Aktenlage das SEM das Gesuch gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG – mindestens im Ergebnis – zu Recht abgelehnt hat,
dass die Frage offenbleiben kann, ob zusätzlich besondere Umstände ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, wie dies vom SEM – unter Hinweis
auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht in ihrem Asylverfahren und der
ungeklärten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin – geltend ge-
macht worden ist,
dass damit auch die Berechtigung der Rüge einer Verletzung des Gleich-
behandlungsgebots – weil das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil
D-4678/2016 vom 15. Februar 2019 zum Schluss gekommen sei, beson-
dere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien zu verneinen (vgl. Be-
schwerde S. 7 ff.) – nicht zu prüfen ist,
dass schliesslich auch offenbleiben kann, ob allenfalls auch darin ein be-
sonderer Umstand gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu sehen wäre, dass
C._______ gemäss Akten seit (…) nach Brauch mit einer in Tibet lebenden
Frau verheiratet ist und diese Ehe zwar faktisch beendet jedoch nicht for-
mal geschieden worden sei (in der mit dem Einbezugsgesuch eingereich-
ten Bestätigung des Tibet Bureau vom 25. Juni 2019 ist die Rede von "de-
facto seperation [divorce]"),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass in diesem Zusammenhang vorab auf die Erwägungen verwiesen wer-
den kann, mit denen das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren abgewiesen hatte (vgl. Urteil
E-1999/2015 vom 30. April 2015 E. 6.1:
"Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung
ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt.
Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache
der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach all-
fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung
stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12
E. 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich
ausgeschlossen worden […]."),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Beschwerdeführerin auch aus der Bestimmung von Art. 8 EMRK
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, nachdem eine dauerhafte und ge-
festigte Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Urteil
des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.5),
dass der Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
SR 0.107) in der Beschwerde (vgl. dort S. 9) schon deshalb nicht zu über-
zeugen vermag, weil die Tochter der Beschwerdeführerin in der angefoch-
tenen und hier zu beurteilenden Verfügung des SEM vom 5. September
2019 nicht aus der Schweiz weggewiesen worden ist – wie im Rechtsmittel
noch behauptet worden war (vgl. Beschwerde S. 9) – und nicht Partei des
vorliegenden Verfahrens ihrer Mutter ist,
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dass im Übrigen die Beschwerdeführerin vor viereinhalb Jahren rechtskräf-
tig aus der Schweiz weggewiesen worden ist, sie ihrer Ausreiseverpflich-
tung bisher nicht nachgekommen ist und bisher offensichtlich auch ein
zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich war,
dass unter diesen Umständen nicht von einer konkret drohenden zwangs-
weisen Trennung der Mutter von ihrem Kind auszugehen ist (vgl. Eingabe
vom 30. Oktober 2019 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den wahren
Heimat- oder Herkunftsstaat schliesslich weiterhin nicht als unmöglich im
Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheint, und es der Beschwerdeführerin ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei dieser Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist, dass das SEM
für das erstinstanzliche Asyl-Mehrfachverfahren eine Gebühr erhoben hat
(vgl. Art. 111d AsylG), und die Beschwerde auch diesbezüglich unbegrün-
det ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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