B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5204/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende Thurgau, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der Befragung zur Per-
son im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 31. Juli
2013 unter anderem ausführte, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann,
F._______, und den drei gemeinsamen Kindern von Serbien nach Ungarn
gelangt, wo sie von der ungarischen Polizei am 11. oder 12. Juli 2013
aufgegriffen worden sei, welche ihre Fingerabdrücke abgenommen habe,
dass sie hingegen kein Asylgesuch eingereicht hätten,
dass sie in Ungarn an einem Ort ähnlich einem Gefängnis untergebracht
worden seien und bloss etwas Wasser bekommen hätten,
dass sie nach zwei Tagen mit einem Kleinbus Ungarn verlassen hätten
und in die Schweiz gelangt seien,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz unterdessen
verschwunden sei und sich die Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr
nach Ungarn fürchte, da sie damit rechne, ihm dort wieder zu begegnen,
dass ihr Ehemann drogensüchtig sei und sie schlage, weshalb sie sich
von ihm trennen wolle,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 31. Juli 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung
nach Ungarn gewährte,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne nicht alleine mit
drei Kindern nach Ungarn zurückkehren,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin die un-
garischen Behörden am 16. August 2013 um Auskunft über ihre Person
im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
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angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem BFM am 23. August 2013 mitteilten,
die Beschwerdeführerin habe am 12. Juli 2013 in Begleitung ihres Ehe-
mannes in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, wobei sie und ihre drei
Kinder wenige Tage später als verschwunden gegolten hätten, worauf ihr
Asylverfahren beendet worden sei,
dass das BFM gestützt auf diese Auskunft die ungarischen Behörden am
27. August 2013 um Übernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO ersuchte und diese das Begehren am 4. September 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2013 persönlich eröff-
net am 12. September 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurück-
geführt werden könnten,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei ge-
stützt auf die Dublin-II-VO und das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September 2013
(Poststempel: 16. September 2013) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss
beantragten, in der Schweiz bleiben zu können,
dass am 19. September 2013 der Eingang der Beschwerde bestätigt
wurde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfü-
gung vom 20. September 2013 (vorab per Telefax) der Beschwerde ge-
stützt auf Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung erteilte und fest-
stellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 unter
Hinweis auf einen Entscheid des Bayrischen Verwaltungsgerichts Mün-
chen vom 3. Juli 2013 geltend machten, die Lebensbedingungen in Un-
garn seien für Asylsuchende so prekär, dass sie um ihre Sicherheit fürch-
ten müssten,
dass Asylsuchenden in Ungarn Inhaftierung drohe, wobei ein rechtsstaat-
lich genügendes Asylverfahren nicht möglich sei,
dass das Schutzniveau, das die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 (sogenannte EU-Qualifikationsrichtlinie) festlege, nicht ge-
währleistet sei,
dass Ungarn ferner gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sogenannte EU-Aufnahmerichtlinie) zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden verstosse,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden daher einen Verstoss
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle,
dass ihnen auch seitens des Ehemannes respektive Vaters Gewaltan-
wendung drohe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 23. Oktober 2013
unter Hinweis auf ein am 9. Oktober 2013 ergangenes Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2093/2012 zur Einreichung einer Stellungnahme
einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass sie in Bezug auf die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, vom
Ehemann/Vater in Ungarn Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, aus-
führte, Ungarn sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Behörden, wobei
die ungarische Polizei schutzfähig und schutzwillig sei,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der ungarischen Be-
hörden zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater ein Asylgesuch
eingereicht haben,
dass es den Beschwerdeführenden freigestanden wäre, die ungarischen
Behörden über die Bedrohungen durch ihren Ehemann respektive Vater
zu informieren und sie darüber in Kenntnis zu setzen, wonach sie keinen
Asylantrag zu stellen wünschten,
dass die ungarischen Behörden, sollte der Ehemann respektive Vater der
Beschwerdeführenden, der in der Schweiz untergetaucht sei, nach Un-
garn zurückkehren, in der Lage wären, die Beschwerdeführenden vor Ge-
fährdungen durch denselben zu schützen,
dass die Vorinstanz ferner festhielt, Ungarn sei Signarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der EMRK,
dass gemäss der Praxis des BFM und der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts das ungarische Asylwesen den internationalen Ver-
trägen und EU-Richtlinien entspreche,
dass Ungarn zudem die EU-Aufnahmerichtlinie, die unter anderem Zu-
gang zu Wohnraum und sozialstaatlicher Unterstützung garantiere, um-
gesetzt habe,
dass Personen, die in Ungarn bereits einen Schutzstatus hätten, nicht in-
haftiert, sondern in eine Asylunterkunft gebracht würden, falls sie nicht
bereits über eine Privatunterkunft verfügen würden,
dass Asylsuchende, deren Asylgesuche noch pendent seien, wie dies der
Fall der Beschwerdeführenden sei, das Asylverfahren fortsetzen könnten,
dass bei Dublin-Rückkehrern, deren Asylgesuche abgeschrieben worden
seien, oder solchen, die bereits einen negativen Entscheid erhalten hät-
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ten, hingegen direkt nach der Rückkehr das Rückführungsverfahren be-
gonnen werde,
dass in diesem Fall Rückkehrer kein Recht hätten, sich in Ungarn aufzu-
halten und keinen Anspruch auf Aufenthalt oder Unterbringung im Rah-
men des Asylgesetzes hätten,
dass stattdessen das Gesetz über Drittstaatsangehörige angewandt wür-
de, was bedeute, dass die Rückkehrer inhaftiert werden könnten und ei-
nen Ausweisungsentscheid erhielten,
dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft von den ungarischen Behör-
den empfangen und befragt würden,
dass Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn grundsätzlich nicht
inhaftiert würden, wobei bei einem rechtskräftigen negativen Entscheid
eine Zuweisung ins Zentrum Békéscsaba, das speziell für die Bedürfnisse
von verletzlichen Personen ausgelegt sei, vorgesehen werde,
dass es im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise auf die Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots durch die ungarischen Behörden gebe und
auch keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen, wonach die Beschwer-
deführenden nach einer Überstellung in Ungarn sich selbst überlassen
wären, keinen Zugang zu einer familienadäquaten Unterkunft hätten oder
keine Unterstützung erhalten würden,
dass auch die medizinische Versorgung in den dortigen Zentren gewähr-
leistet sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsver-
treter mit Replik vom 29. November 2013 dazu Stellung nahmen,
dass sie dabei darauf hinwiesen, die allein erziehende Beschwerdeführe-
rin und ihre drei Kinder seien speziell verletzlich, da sie befürchteten, im
Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr zu laufen, wegen der dorti-
gen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Ver-
letzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass ihr Asylgesuch dort als Folgeantrag behandelt würde, da ihr Verfah-
ren beendet worden sei,
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dass solche Folgeanträge, mit denen nur noch neue Asylgründe geltend
gemacht werden könnten, nicht automatisch aufschiebende Wirkung hät-
ten und die Beschwerdeführenden daher dem Risiko einer sofortigen
Rückschiebung nach Kosovo ausgesetzt wären,
dass zudem die Gründe, die die Beschwerdeführenden dazu veranlasst
hätten, Kosovo zu verlassen, in Ungarn nicht mehr geprüft würden, was
dem Ziel der Dublin-II-VO widerspreche,
dass daher in Anwendung von Art. 29a AsylV1 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO das Bundesamt anzuweisen sei, vom Selbsteintritt
Gebrauch zu machen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank zwar keinen Eintrag ergab, die Beschwerdeführerin
aber angab, am 11. oder 12. Juli 2013 nach Ungarn gereist und dort dak-
tyloskopisch erfasst worden zu sein,
dass das BFM gestützt auf eine Auskunft der ungarischen Behörden im
Sinne von Art. 21 Dublin-II-VO, wonach die Beschwerdeführerin am
12. Juli 2013 in Begleitung ihres Ehemannes und den drei Kindern in Un-
garn ein Asylgesuch eingereicht habe, am 27. August 2013 um Übernah-
me gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und dieses Begeh-
ren am 4. September 2013 gutgeheissen wurde,
dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO somit Un-
garn zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist, was
von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird,
dass indes die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch
materiell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorge-
sehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar an-
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wendbare Bestimmung gilt, das heisst Asylsuchende aus ihr keine recht-
lich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45),
dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, be-
rufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel
angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsa-
men Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemesse-
ner Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann und es ei-
ner einlässlichen Abklärung in jedem konkreten Einzelfall bedarf (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013,
E. 9.2),
dass damit nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel in Ungarn
(insb. Administrativhaft der Asylsuchenden, ungenügende Lebensbeding-
ungen in gewissen Zentren, ungenügende Prüfung der Asylgründe, dro-
hende Kettenabschiebung) für Asylsuchende generell die Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, je-
doch im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffenen Personen
einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spe-
zifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr
laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden
(vgl. a.a.O. E. 9.1),
dass mit anderen Worten die Asylbehörden bei Fällen, in welchen Ungarn
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
die Risiken einer Überstellung sorgfältig und individuell vor dem Hinter-
grund der aktuellen Gesetzeslage und Praxis (vgl. a.a.O. E. 9.2) zu prü-
fen haben,
dass eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer
Verletzung des Non-Refoulement Gebotes im Sinne der EMRK und der
FK angezeigt, dieses Risiko anhand der individuellen Gegebenheiten im
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Einzelfall abzuklären und der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden
zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen ist,
dass im Rahmen dieser Prüfung unter anderem abzuklären ist, ob die
Beschwerdeführenden bereits ein Asylgesuch in Ungarn gestellt haben,
welches bei einer Rückkehr sodann als "Folgeantrag" behandelt würde, in
dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden
könnten,
dass solche Folgeanträge nicht automatisch aufschiebende Wirkung ha-
ben und die Beschwerdeführenden in solchen Fällen eine sofortige Rück-
führung riskieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.2 f.),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Schreiben der ungarischen Be-
hörden vom 23. August 2013 am 12. Juli 2013 in Ungarn ein Asylgesuch
gestellt haben, jedoch wenige Tage später verschwanden, weshalb ihre
Asylverfahren beendet ("terminated") wurden (vgl. Akte A14),
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung) [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vor-
liegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach
wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht haben, in Ungarn
kein faires Asylverfahren durchlaufen zu haben,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt haben, inwiefern ih-
nen bei einer Rückkehr nach Ungarn eine Administrativhaft drohen könn-
te,
dass eine solche Gefahr aufgrund des aktuellen Wissensstandes des
Bundesverwaltungsgerichts über die Behandlung von Dublin-
Rückkehrern nicht generell zu erwarten ist,
dass die ungarischen Behörden die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern
materiell prüfen, ausser wenn ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell
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abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezo-
gen worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013, E. 8.1),
dass die Beschwerdeführenden nicht vorbrachten, ihr Asylgesuch schrift-
lich zurückgezogen zu haben, weshalb auch keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, dass ihr Asylgesuch bei allfälliger Rückführung nach
Ungarn nur als "Folgeantrag" behandelt würde,
dass daher nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden drohe
in Ungarn eine Verletzung des Refoulement-Verbots,
dass es sich vorliegend indessen um eine alleinstehende Mutter mit drei
Kindern (…) handelt, welche besonders verwundbar sind,
dass die ..-jährige Beschwerdeführerin zudem angab, sie leide unter
massiver Angst, ihrem drogensüchtigen Ehemann zu begegnen,
dass sich das BFM ferner aufgrund ihrer im EVZ erwähnten Probleme mit
ihrem Ehemann (u.a. häusliche Gewalt) dazu veranlasst sah, ihr Verfah-
ren von demjenigen ihres Ehemanns zu trennen (vgl. Akte A8),
dass die Beschwerdeführerin – eine junge, erst seit kurzem alleinstehen-
de Mutter von drei Kindern – auf Beschwerdeebene weiter geltend mach-
te, sie sei mit der Betreuung ihrer drei Kinder überfordert und befinde sich
in einer sehr schlechten psychischen Verfassung, was nachvollziehbar
und somit glaubhaft erscheint,
dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass in Ungarn im ers-
ten Halbjahr 2013 ein massiver Anstieg von Asylsuchenden zu verzeich-
nen war (viermal so viele im Vorjahresvergleich) und dies entsprechende
negative Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden, insbe-
sondere die hygienischen Verhältnisse, hatte (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2093/2012 E. 6.3.5 und 8.3 mit weiteren Hinweisen),
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihrer illegalen
Einreise nach Ungarn an einem Ort, der ähnlich einem Gefängnis gewe-
sen sei, während zweier Tage eingeschlossen worden seien und nur we-
nig Wasser erhalten hätten, zwar nicht überprüft werden kann, jedoch
aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn plausibel erscheint,
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dass folglich fraglich ist, ob bei einer allfälligen Rückführung der Be-
schwerdeführenden nach Ungarn deren besonderen Situation bei der Un-
terbringung und Betreuung genügend Rechnung getragen würde,
dass nach dem Gesagten in Würdigung aller Umstände – insbesondere
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – deshalb von einem Aus-
nahmefall auszugehen ist, welcher es – auch bei einer restriktiven An-
wendung von Art. 29a AsylV 1 – aus humanitären Überlegungen als an-
gemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG somit zu
Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzu-
heben und dieses anzuweisen ist, gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a AsylV 1 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
einzutreten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. November 2013 eine Kos-
tennote eingereicht hat, in welcher er einen Aufwand von 2 ¾ Stunden à
Fr. 200.‒ zuzüglich Fr. 30.‒ für Auslagen auswies,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Aufwand unter Berücksichti-
gung des Umstandes, wonach er erst am 25. November 2013 mandatiert
worden ist und lediglich die Replikschrift verfasst hat, als nicht angemes-
sen erachtet und diesen unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 300.‒ (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festsetzt,
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dass das BFM diesen Betrag den Beschwerdeführenden zu entrichten
hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. September 2013 wird aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 300.‒ (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: