B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5205/2013
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Al-
ter von sechs Jahren und wuchs in der Folge in B._______ auf. Im (…)
habe sie sich in den Sudan begeben. Im (…) habe sie den Sudan verlas-
sen und sei nach Ägypten gefahren, danach in ein ihr unbekanntes Land
geflogen und von dort in einem Auto am 3. April 2012 in die Schweiz ge-
langt. Sie suchte gleichentags um Asyl nach. Am 26. April 2012 erfolgte
die Befragung zur Person (BzP), am 15. April 2013 und 27. Juni 2013
fanden Anhörungen zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, ihre Familie sei im (…) in der Nacht von der Polizei abgeführt und
nach Eritrea zurückgebracht worden. Da sie damals bei einer Freundin ih-
rer Mutter gewesen sei, sei sie allein zurückgeblieben. Sie habe die
Schule nicht besuchen und kein normales Leben führen können.
C._______, welcher ihre Familie kenne, hätte ihr eine Stelle als Haushäl-
terin vermitteln sollen. Er habe ihr jedoch gesagt, sie solle nicht als Haus-
hälterin arbeiten sondern bei ihm leben, was sie dann gegen ihren Willen
getan habe. Er habe sie in jeder Hinsicht ausgenützt und ihr gedroht, sie
könne entweder nach Eritrea zurückkehren oder bei ihm versteckt leben.
Vom Hausmädchen des C._______ habe sie von einem Weg nach dem
Sudan erfahren, worauf sie dorthin gegangen sei.
Als Beweismittel reichte sie ihren Taufschein (Kopie und Original) und ei-
ne Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ein. Sie habe nie einen Pass
oder eine Identitätskarte beantragt, weshalb sie keine solchen Ausweis-
papiere abgeben könne.
B.
Mit am 19. August 2013 eröffneter Verfügung vom 13. August 2013 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2013 liess die Beschwerde-
führerin diesen Entscheid anfechten. Sie beantragte in materieller Hin-
sicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Anträge reichte sie ihre Geburtsurkunde im Original in-
klusive Versandumschlag zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, und wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist eine Fürsorge-
bestätigung nach.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2013 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest, nahm zu den Beschwerdevorbringen Stel-
lung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 20. November 2013 bekräftigte die Beschwerdeführerin
die Echtheit der von ihr eingereichten Geburtsurkunde und reichte einen
Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada zu den Voraus-
setzungen für den Erhalt eritreischer Identitätsdokumente vom 16. Sep-
tember 2013 zu den Akten.
G.
Das Bundesamt hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. De-
zember 2013 an seinen Erwägungen fest.
Die Beschwerdeführerin verwies am 13. Januar 2014 auf ihre bisherigen
Ausführungen sowie Anträge und behielt sich eine weiterführende Stel-
lungnahme vor.
Beim Gericht ist in der Folge nichts mehr eingegangen.
E-5205/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, die Beschwerdeführerin mache zu ihrem Hintergrund, dem zentralen
Punkt ihrer Vorbringen, widersprüchliche und oberflächliche Angaben. Sie
sei kaum in der Lage, zur angeblichen Herkunft ihrer Eltern und zu deren
Leben in Eritrea vor der Ausreise nach Äthiopien Angaben zu machen;
weder über ihre Grosseltern noch über den Herkunftsort ihrer Eltern ver-
möge sie ausführlich Auskunft zu geben, und auch zu ihrer Verwandt-
schaft könne sie keine näheren Angaben machen. Sie sei kaum in der La-
ge, über den angeblichen aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter in Eritrea
etwas erzählen. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben würden Zweifel
an ihrer angegebenen Herkunft bestehen. Bezüglich ihrer fehlenden Ti-
grinya-Kenntnisse habe sie erklärt, sich mit ihren Eltern, welche in
D._______ nur Amharisch gesprochen hätten, in dieser Sprache unterhal-
ten zu haben. Dass ihre Mutter, deren Erstsprache Tigrinya gewesen sei,
sich mit ihr immer in Amharisch unterhalten habe, könne nicht geglaubt
werden. Mit der Aussage, in Äthiopien hätten sie kein Recht gehabt, ihre
eigene Sprache zu sprechen, verkenne die Beschwerdeführerin, dass
Tigrinya in Äthiopien als Sprache der ethnischen Tigray gesprochen wer-
de. Die behauptete eritreische Herkunft erscheine demzufolge aufgrund
der fehlenden Tigrinya-Kenntnisse als unglaubhaft. Die Beschwerdeführe-
rin wisse über einschlägige historische Ereignisse, welche sie selbst be-
troffen hätten, nicht Bescheid. Über die Deportation ihrer Eltern nach Erit-
rea und die Gründe dafür könne sie nicht substanziiert erzählen, sie wis-
se nicht über den Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea Bescheid, nenne
falsche Jahreszahlen und vermöge das Kriegsende nicht zu datieren. Zu-
dem sei sie nicht in der Lage, die eritreische Flagge zu beschreiben. Da
sie ihre Herkunft und Nationalität nicht glaubhaft darlegen könne, würden
grundsätzlich Zweifel an ihren Vorbringen entstehen. Sie habe sich ge-
mäss ihren Angaben ab dem fünften oder sechsten Lebensjahr bis zum
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(…) in Äthiopien aufgehalten, womit davon auszugehen sei, dass sie zu-
mindest über ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat verfüge, wenn nicht
sogar über die Staatsbürgerschaft. Selbst wenn von einer eritreischen
Herkunft ausgegangen würde, liesse sich daraus nicht automatisch auf
die eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Der langjährige Aufenthalt
in Äthiopien habe ihr die Berechtigung gegeben, dort eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erlangen. Die Beschwerdeführerin begründe nicht konzise,
weshalb sie sich nicht um entsprechende Aufenthaltspapiere bemüht und
was sie konkret befürchtet habe. Ihre Angaben zur Furcht vor Nachteilen
aufgrund der eritreischen Herkunft würden den gesicherten Länderkennt-
nissen des BFM widersprechen.
Bei der eingereichten Taufurkunde handle es sich offensichtlich um eine
Fälschung. Mit dieser Erkenntnis konfrontiert, habe sich die Beschwerde-
führerin nicht genügend erklären können. Die eingereichte Kopie der
Identitätskarte ihrer Mutter habe keine Beweiskraft, da der Echtheitsgrad
nicht überprüfbar sei, zudem sei die Beziehung zwischen der Besitzerin
der Karte und der Beschwerdeführerin unklar. Die eingereichten Beweis-
mittel seien als untauglich zu erachten. Es sei davon auszugehen, dass
es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Somit
müssten auch die Vorbringen bezüglich des irregulären Status in Äthio-
pien und der daraus resultierenden Probleme als unglaubhaft eingestuft
werden.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei in Äthiopien von ihrem
Arbeitgeber während mehrerer Jahre sexuell missbraucht worden; sie sei
als Sklavin gehalten worden. Mit den Behörden habe sie dort keine Prob-
leme gehabt. Die fluchtauslösenden Probleme seien aus dem Aufenthalt
beim Arbeitgeber und aufgrund ihrer Herkunft erwachsen.
Die geschilderte Ausbeutung stelle einen Übergriffe durch Dritte dar. Die
Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Behörden gewandt, um
Schutz zu erhalten. Indessen billige der Staat solche Übergriffe nicht. Al-
lerdings gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren. Obwohl die Beschwerdeführerin
in B._______ wohnhaft gewesen sei und Zugang zu den staatlichen Or-
ganen gehabt hätte, habe sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen.
Somit würden sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verweigerung
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staatlichen Schutzes ergeben. Es sei vom Vorhandensein eines adäqua-
ten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Die geltend gemachten
Übergriffe seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stell-
ten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen. Aus den Schilderungen über den Arbeitgeber gingen keine
Hinweise hervor, dass es sich bei diesem um eine bedeutende Persön-
lichkeit handle.
Die Beschwerdeführerin mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder
regional beschränkten Übergriffen ableiteten. Da sie sich diesen durch ei-
nen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes hätte entziehen kön-
nen, sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass deren Asylgesuch abzuleh-
nen sei.
Da davon auszugehen sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine äthiopische Staatsangehörige handle, sei die Wegweisung nach
Äthiopien zu prüfen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden könne, und zudem würden keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der
Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin
eine konkrete Gefährdung darstelle.
Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkom-
men unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide
Länder auf militärische Gewaltanwendung verzichtet. In Äthiopien herr-
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sche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe
ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumut-
bar erscheinen liessen. Da sich die Beschwerdeführerin unglaubhaft zu
ihrer Herkunft und zu ihren Ausreisegründen geäussert habe, sei es nicht
möglich, allfällige Hindernisse der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auszumachen.
Immerhin gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in
Äthiopien sechs Jahre lang die Schule besucht habe und somit über ein
Beziehungsnetz verfüge. Es könne zudem davon ausgegangen werden,
dass sich Verwandte vor Ort befinden würden. Somit würden begünsti-
gende individuelle Faktoren vorliegen, die eine Reintegration möglich
machen und zur Annahme berechtigen würden, dass sie durch eine Weg-
weisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet sei. Zwar sei-
en Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen,
aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hin-
dernissen weitergehende Abklärungen zu treffen, wenn die Beschwerde-
führerin – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbe-
hörden zu täuschen versuche.
Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durch-
führbar. Abgewiesene äthiopische Gesuchsteller erhielten bei ihrer hei-
matlichen Vertretung ein Laissez-passer. Zudem seien die von einem
Wegweisungsentscheid betroffenen Personen gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG
verpflichtet, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken.
4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die
Beschwerdeführerin habe mittels mehrerer Dokumente ihre eritreische
Herkunft zu beweisen vermocht. Weshalb diese Dokumente teilweise als
unglaubhaft, teilweise als Fälschungen qualifiziert worden seien, sei nicht
nachvollziehbar. Sie habe während der Anhörung die abweichenden An-
gaben plausibel erklärt. Es sei offensichtlich, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin ihre eigene Identitätskarte nicht aushändigen könne, da
sie dies nicht dürfe.
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Dass die Beschwerdeführerin selbst über keinen Ausweis und damit über
keinen Aufenthaltstitel verfüge, lasse sich dadurch erklären, dass sie
beim Weggang der Eltern noch minderjährig gewesen sei; ab ihrem
18. Altersjahr habe sie illegal im Lande gelebt. Aufgrund der Deportation
der Eltern habe sie sich gefürchtet, bei den Behörden um einen Aufent-
haltstitel nachzusuchen. Dazu sei der psychische Druck gekommen, den
ihr damaliger Versorger auf sie ausgeübt habe. Nunmehr werde die Ge-
burtsurkunde im Original eingereicht werden, womit abschliessend belegt
sei, dass sie Eritreerin sei.
Da die Beschwerdeführerin im Alter von sechs Jahren Eritrea verlassen
habe, sei nachvollziehbar, dass sie sich an ihre Kindheit nicht mehr gut
erinnern können. Auch der Umstand, dass sie mit 15 Jahren ihre Eltern
verloren habe, mache glaubhaft, dass sie sich nicht mehr an alle Einzel-
heiten ihrer Familiengeschichte erinnern könne. Die Kenntnis genauer
historischer Fakten bedinge zudem einen gewissen Bildungsstand; die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht anhand einer "Ge-
schichtsprüfung" festgestellt werden. Entscheidend sei, dass die Schilde-
rung des subjektiv Erlebten ein kohärentes Bild ergebe, was vorliegend
der Fall sei.
Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, sie verfüge
über keine Tigriya-Sprachkenntnisse. Sie habe ausgeführt, dass sie und
ihre Eltern aus D._______ stammen würden, wo Amharisch gesprochen
werde. Es sei nachvollziehbar, dass in Äthiopien in ihrer Familie die am-
harische Sprache gepflegt worden sei.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit 15 Jahren auf sich allein gestellt
gewesen sei, sei sie zunächst für zwei Jahre bei einer ehemaligen Freun-
din ihrer Mutter gewesen. Als sich die Verhältnisse dort verschlechtert
hätten, sei sie nach B._______ zurückgegangen. Dort sei sie in ein Ab-
hängigkeitsverhältnis zu einem Mann geraten, der sie wie eine Sklavin
gehalten, misshandelt und vergewaltigt habe. Er habe sie auch psycholo-
gisch unter Druck gesetzt und ihr gedroht, sie den Behörden zu überge-
ben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz biete Äthiopien nicht genügend
Schutz vor derartigen Übergriffen und vor Ausbeutung. Es bestehe dort in
keiner Weise eine Infrastruktur, welche Anlaufstellen für betroffene Per-
sonen wie die Beschwerdeführerin bieten würden. Für alleinstehende
Frauen ohne familiäres und soziales Umfeld sei es zudem äusserst
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schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine eigene Lebensexistenz aufzu-
bauen.
Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung
der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder auf
Behauptungen.
Die Flüchtlingseigenschaft sei hiermit nachgewiesen, zumindest aber
glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG; die Folge sei die Anerken-
nung als Flüchtling. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich ge-
stützt auf Nachfluchtgründe erteilt werden, so sei der Beschwerdeführerin
Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden.
Eine Rückkehr nach Äthiopien sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführe-
rin verfüge dort über kein Beziehungsnetz, und es werde ihr nicht möglich
sein, eine eigene Existenz aufzubauen. Auch eine Rückkehr nach Eritrea
sei nicht zumutbar. Sie würde dort in den Militärdienst eingezogen, und es
drohe ihr eine übermässig lange Haftstrafe sowie staatliche Verfolgung.
Es bestünden durchaus Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" im
Sinne der Praxis der Strassburger Organe für eine von Art. 3 EMRK er-
fasste verbotene Behandlung gegeben sei und bei einer Auslieferung
Art. 3 der UN-Antifolterkonvention verletzt würde. Wegen Unzulässigkeit
in diesem Sinne sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft, und an
Stelle des Vollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht
ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des
Prinzips des Nonrefoulements führe. Dass die Gefährdung darüber hin-
aus eine konkrete im Sinne von Art. 83 AuG und daher der Vollzug der
Wegweisung auch unzumutbar sei, verstehe sich von selbst.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM vorweg fest, es würden
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Sodann führte es aus, der eingereichten Geburtsurkunde komme im Rah-
men der Glaubhaftigkeitsprüfung kein Beweiswert zu. Dokumente wie
diese Urkunde könnten ohne weiteres gefälscht oder unrechtmässig er-
worben werden. Die eingereichte Geburtsurkunde könne weder zu Guns-
ten noch zu Ungunsten der geltend gemachten Herkunft ausgelegt wer-
den. Ferner überrasche, dass dieses Beweismittel nicht schon in einem
früheren Verfahrensstadium eingereicht worden sei. Im Übrigen vermöge
E-5205/2013
Seite 11
es die fehlende Substanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht aufzuheben. Beim Dokument handle es sich nicht
um ein rechtsgenügliches Identitätspapier; ein solches habe die Be-
schwerdeführerin bislang nicht eingereicht.
Die Untauglichkeit der anderen eingereichten Beweismittel sei mit den
Ausführungen unter Ziffer 2. S. 4 der angefochtenen Verfügung dargelegt
worden.
Der Rüge, die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf un-
haltbare Argumente und Behauptungen, werde Folgendes entgegenge-
halten:
Anlässlich der Befragung und im Rahmen der Anhörungen sei der Be-
schwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben worden, ihre Asyl-
gründe ausführlich darzulegen. Die Aussagen zur Herkunft der Eltern, zu
deren Umzug von E._______ nach D._______ und B._______, zur an-
geblichen Deportation der Eltern und zum aktuellen Aufenthaltsort der
Mutter seien unsubstanziiert ausgefallen. Auch fehle es dabei an der zu
erwartenden persönlichen Betroffenheit. In einer Gesamtschau habe sie
die eritreische Herkunft ihrer Eltern und in der Folge ihre eigene nicht
glaubhaft machen können; es sei von einer äthiopischen Staatsangehö-
rigkeit auszugehen. Auch wenn von einer eritreischen Herkunft der Be-
schwerdeführerin ausgegangen würde, liesse sich aufgrund der einschlä-
gigen eritreischen beziehungsweise äthiopischen Rechtslage daraus
nicht automatisch auf die eritreische Staatsangehörigkeit schliessen.
Abgesehen davon, dass ihr die eritreische Herkunft nicht geglaubt wer-
den könne, sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
über die äthiopische Staatsbürgerschaft, zumindest aber über ein Aufent-
haltsrecht in Äthiopien verfüge. Ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien
habe ihr gemäss der Regierungsdirektive vom Januar 2004 die Berechti-
gung gegeben, eine Aufenthaltsbewilligung für Äthiopien zu erlangen.
Was die angeordnete Wegweisung nach Äthiopien anbelange, so sei be-
züglich der Feststellung, das BFM schliesse das Vorliegen von frauen-
spezifischen Fluchtgründen aus, auf die Erwägung unter Bst. B S. 5 und
S. 6 der angefochtenen Verfügung hinzuweisen, die sich ausführlich mit
den frauenspezifischen Fluchtgründen und den Lebensumständen der
Beschwerdeführerin, die zu diesen Vorbringen geführt haben sollen, be-
fassten.
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Zwar sei das Bundesamt an den Untersuchungsgrundsatz gebunden,
doch finde dieser seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Die Beschwerdeführerin habe an insgesamt drei Anhö-
rungen ausreichend Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu ihrem Asyl-
vorbringen zu äussern und dieses zwischenzeitlich mit geeigneten Be-
weismitteln zu dokumentieren.
Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar er-
scheinen liessen.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 In der Replik wurde die Bestreitung des Beweiswerts der eingereich-
ten Geburtsurkunde als gänzlich haltlose Begründung qualifiziert. Diese
sei ein amtliches Dokument, welches in Eritrea nur von einer zentralen
Amtsstelle ausgestellt werde. Sollte das Gericht Zweifel am Beweiswert
des Dokuments haben, so liesse sich deren Richtigkeit mittels Prüfung
der Registrationsnummer bei der eritreischen Botschaft in der Schweiz
verifizieren. Eine Rückkehr wäre nach einem solchen Kontakt mit dem
Herkunftsland jedoch endgültig ausgeschlossen.
Die Vorinstanz mache sodann Ausführungen zur Geschichte Eritreas und
zu der Tatsache, dass auch bei eritreischer Herkunft nicht zwangsläufig
die eritreische Staatsbürgerschaft gegeben sei. Diesbezüglich könne
ebenfalls auf die Geburtsurkunde verwiesen werden, in welcher klar die
eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten sei.
Die Ausführungen der Vorinstanz würden daher fehl gehen.
4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme hielt das Bundesamt nochmals
fest, die eingereichte Geburtsurkunde könne weder zu Gunsten noch zu
Ungunsten der geltend gemachten Herkunft ausgelegt werden. Beim Do-
kument handle es sich zudem um ein rechtsungenügliches Identitätspa-
pier, weshalb eine Überprüfung hinfällig werde. Ein rechtsgenügliches
Dokument fehle nach wie vor. Wie bereits ausgeführt überrasche es, dass
dieses Beweismittel nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium
eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe während des vorin-
stanzlichen Verfahrens lediglich eine offensichtlich gefälschte Taufurkun-
de eingereicht.
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Seite 13
Sie vermöge auch nicht glaubhaft darzulegen, wie sie in den Besitz der
Geburtsurkunde gekommen sei, und sie habe bezeichnenderweise trotz
Aufforderung des Gerichts im Rahmen der Replik keine Beweismittel ein-
gereicht.
Insgesamt werde nichts Neues vorgebracht, was zu einer Änderung des
Standpunktes führen könnte.
4.6 Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellung-
nahme aus, sie sei überzeugt gewesen, dass die Taufurkunde ein genü-
gendes Beweismittel für ihre eritreische Staatsbürgerschaft darstellen
würde, weshalb sie sich nicht darum bemüht habe, eine offizielle Ge-
burtsurkunde erhältlich zu machen.
Die Vorinstanz habe pauschal befunden, dass es sich bei der Taufurkun-
de um ein offensichtlich gefälschtes Dokument handle, ohne auszuführen,
auf welche Indizien sie sich stütze. Eine weiterführende Stellungnahme
werde vorbehalten.
5.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht ver-
neint hat.
Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl be-
antrage, hat diese vorgebracht, bevor sie hierhergekommen sei, habe sie
viel durchgemacht. Ihr Leben sei sehr schwer gewesen. Sie sei gekom-
men mit der Hoffnung, in Frieden zu leben (vgl. 1. Anhörung Akten BFM
A14/26 S. 5 F49 A). Diese Aussage bestätigte sie in der Folge: Die Hälfte
ihres Lebens sei voller Sorge und Stress gewesen (vgl. A18/16 S. 14 ab-
schliessend Anmerkung).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt dieses Vorbringen auch
nach Einschätzung des Gerichts keine asylbeachtliche staatliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Es bleibt sodann abzuklären, ob aufgrund der Aussagen der Beschwerde-
führerin eine Verfolgung durch Dritte vorliegt. Das Bundesamt hat sich mit
dieser Frage in seinem Entscheid vom 13. August 2013 einlässlich ausei-
nandergesetzt; seine Würdigung unter Bst. B. Ziff. 1 und Ziff. 2 ist nicht zu
beanstanden. Es kann für Einzelheiten in diesem Zusammenhang
zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfü-
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Seite 14
gung verwiesen werden. Weder bestreitet das BFM den Kerngehalt der
diesbezüglichen Ausführungen (sklavenähnliche Behandlung einschliess-
lich massive Übergriffe auf die körperliche Integrität), noch kommt das
Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss.
Sie habe bei den Behörden nicht um Schutz nachgesucht, weil sie Angst
gehabt habe, der Mann, bei dem sie gelebt habe, würde sie den
Behörden verraten, weshalb sie in den Sudan gegangen sei (vgl. A18/16
S. 8 F69 A). Dem ist indessen in Ergänzung der diesbezüglichen und zu
stützenden Erwägungen des BFM entgegenzuhalten, dass sich in
Äthiopien zahlreiche Eritreer, die ihr Land verlassen haben, aufhalten,
ohne grössere Probleme mit den Behörden zu haben; sie hätte sich ohne
weiteres an diese wenden können. Ebenfalls hätte sie bei kirchlichen
Kreisen oder Nichtregierungsorganisationen um Rat nachsuchen können;
entsprechende Aktivitäten sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen.
Eine solche Passivität lässt sich einzig und allein mit der Angst vor dem
Mann, bei dem sie gelebt habe, beziehungsweise der Furcht vor einer
Deportation, die nicht nur höchst unwahrscheinlich war, sondern in ihrem
Fall (keine politischen oder andere das Regime gefährdenden
Tätigkeiten, keine kriminellen Aktivitäten oder irgendwelche anderen
Auffälligkeiten) auch im klaren Widerspruch zu den Erkenntnissen des
Gerichts stehen würde, nicht erklären. Es erübrigt sich bei dieser
Ausgangslage, auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der
staatlichen Behörden Äthiopien einzugehen; ohne Weiterungen ist auf die
diesbezüglichen Erwägungen des BFM in seinem angefochtenen
Entscheid zu verweisen (vgl. vgl. A19/9 Bst. B. Ziff. 1).
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt
staatliche Verfolgung vorgebracht, und ebenso wenig liegt eine Verfol-
gung durch Dritte vor. Wenn in der Rechtsmittelschrift gefolgert wird, die
Flüchtlingseigenschaft sei nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft ge-
macht im Sinne von Art. 7 AsylG, und die Folge davon sei die Anerken-
nung als Flüchtling, so findet diese Einschätzung vor dem Hintergrund
des vorstehend Ausgeführten in den Akten und in der Einschätzung des
Gerichts keine Stütze (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3 S. 6). Die Beschwer-
deführerin konnte keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen, weshalb das Vorliegen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
E-5205/2013
Seite 15
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.3 Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin
die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen
noch glaubhaft machen konnte. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 darauf hin, dass
nach wie vor kein rechtsgenügliches Identitätspapier vorliegt. Zudem fällt
auf, dass die nachgereichte Geburtsurkunde nach dem vorinstanzlichen
ablehnenden Entscheid entgegen früheren Ausführungen zur Erhältlich-
keit eines solchen Dokuments unerwartet nunmehr doch vorlag. Gleicher-
massen unnötig provokativ wirkend wie unbehelflich nimmt sich die
Empfehlung des Rechtsvertreters in seiner Replik vom 20. November
2013 aus, die Richtigkeit der Geburtsurkunde liesse sich mittels eines
Abgleiches der Registrationsnummer bei der eritreischen Botschaft in der
Schweiz verifizieren, was dann allerdings zur Folge hätte, dass nach ei-
nem solchen Kontakt eine Rückkehr in den Heimatstaat ausgeschlossen
wäre. Solche Anmerkungen sollten in Zukunft unterlassen werden.
6.4 Ein Vollzug der Wegweisung ist nach den vorstehenden Erwägungen
zwar nach Eritrea auszuschliessen, nicht aber nach Äthiopien, wo sie
eigenen Angaben zufolge bis (…) gelebt hat.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5205/2013
Seite 16
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
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Seite 17
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und ei-
nem am 12. Dezember 2022 von beiden Staaten unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offe-
nen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszuge-
hen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisie-
rung zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. a.a.O.
E. 8.3).
7.3.3. Mit der sozioökonomischen Situation, namentlich mit der Lage von
alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Entscheid BVGE 2011/25 auseinandergesetzt. Das Ge-
richt hielt unter anderem insbesondere fest, es sei für alleinstehende und
zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kul-
turelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor.
Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die
Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55 Prozent
geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit,
dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nach-
gehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt,
im Besitz finanzieller Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netz-
werk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Vor-
aussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesund-
heitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution
E-5205/2013
Seite 18
oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Ge-
walt, auch sexueller ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
7.3.4 In Anbetracht der vorgenannten Faktoren und der persönlichen Vor-
aussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Äthiopien in
sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejaht hat.
Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, den Akten sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien sechs Jahre lang
die Schule besucht habe und somit über ein Beziehungsnetz verfüge. Es
könne zudem davon ausgegangen werden, dass sich Verwandte vor Ort
befinden würden. Somit würden begünstigende individuelle Faktoren vor-
liegen, die eine Reintegration möglich machen und zur Annahme berech-
tigen würden, dass sie durch eine Wegweisung nach Äthiopien nicht an
Leib und Leben gefährdet sei.
Das Gericht beurteilt diese Einschätzung der Lage als reine Spekulation
und eine Schönschreibung der Situation. Die Beschwerdeführerin mach-
te, ohne dass die Vorinstanz diese Aussagen in ihrem Kern in Zweifel ge-
zogen hätten, genau das geltend, was gemäss den vorstehenden Erwä-
gungen des Gerichts der Rückschaffung einer alleinstehenden Frau – al-
so genau die vorliegende Konstellation – im Wege steht. Die Beschwer-
deführerin verfügt weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch be-
sondere schulische Ausbildung oder berufliche Kenntnisse, wurde über
Jahre hinweg sklavenähnlich behandelt und musste sich gar schon prosti-
tuieren, um überleben zu können. Die pauschale Einschätzung der kon-
kreten, individuellen Lage der Beschwerdeführerin kann vorliegend auch
nicht mit dem Hinweis gestützt werden, Wegweisungsvollzugshindernisse
seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersu-
chungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht.
Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem vorstehend Ausgeführten als
unzumutbar zu erachten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
gegen die Bestimmungen von Art. 106 AsylG verstösst.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Asylpunkt abzuweisen.
Bezüglich Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen. Das BFM ist an-
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zuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4
AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AsylG entgegen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zur
Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, kann in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
9.2 Schliesslich ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen
Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der
Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht, jedoch lässt sich der zu bemessende Aufwand aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf ins-
gesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. August 2013 wird bezüglich der Disposi-
tivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM angewiesen, die Beschwerde-
führerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: