B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5205/2015
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea (derzeit in Äthiopien),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom (…) gewährte das damalige BFM dem Bruder und
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (…) unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 3. Mai 2012 gelangte die Beschwerdeführerin
durch ihren Bruder und Rechtsvertreter an das BFM und beantragte, sie
sei in sein Familienasyl aufzunehmen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Zudem seien ihr die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen.
Am 12. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die Schweizerische
Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs aus dem Ausland führte die Beschwer-
deführerin an, sie sei Anfang (…) zum Nationaldienst in (…) eingezogen
worden, aber sie habe keine militärische Ausbildung absolviert. Nach drei
Monaten sei sie zusammen mit (…) weiteren Personen nach (…) im Sudan
geflüchtet, wo sudanesische Soldaten sie aufgegriffen und eritreischen
Soldaten übergeben hätten. In Eritrea sei sie in das Gefängnis von
B._______ verbracht worden. Nach einer (…) Inhaftierung sei sie dank der
Intervention der Kirche freigelassen worden. Danach habe sie sich wäh-
rend (…) oder (…) Monaten bei ihrer Schwester in C._______ aufgehalten
und sei dann erneut nach (…) gebracht worden, wo sie ungefähr im (…)
nach weniger als einem Monat erneut geflüchtet und danach wiederum in
den Sudan gegangen sei. Im Sudan habe sie sich im UNHCR-Flüchtlings-
lager D._______ registrieren lassen. Sie habe sich im Sudan nicht frei be-
wegen können und Schwierigkeiten mit ihren Arbeitgebern gehabt, wes-
halb sie nach Äthiopien geflüchtet sei, wo sie sich nach ihrer Ankunft am
(…) im UNHCR-Flüchtlingslager E._______ habe registrieren lassen. Nach
(…) Monaten habe sie das Flüchtlingslager verlassen, weil das Leben dort
schwierig gewesen sei, und weil ihr Bruder jemanden gefunden habe, mit
dem sie habe zusammenleben können. Sie lebe nun in Addis Abeba mit
der alten Tante eines Bekannten zusammen, die sie mit Essen und Klei-
dern versorge. Ihr Bruder (…), mit dem sie einmal pro Monat Kontakt habe
respektive dem sie fast täglich Chatnachrichten sende, schicke ihr alle vier
bis sechs Monate (…) USD, wenn sie ihn darum bitte. Sie könne nicht in
Äthiopien bleiben, weil sie abgesehen von dieser alten Frau niemanden
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kenne. In Äthiopien habe sie erfahren, dass ihr Vater Ende (…) in Eritrea
bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Sie sei aus Eritrea geflüchtet,
weil sie dort ihre Rechte nicht habe ausüben und auch nicht frei habe ar-
beiten können, um sich und ihre Familie zu unterstützen. Sie habe Eritrea
auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Auf entsprechende Fragen
bei der Anhörung hin führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide an (...).
Im Flüchtlingslager sei sie dagegen behandelt worden, in Addis Abeba
habe sie deswegen keinen Arzt aufgesucht. Auf die Frage, ob sie noch et-
was hinzufügen möchte, antwortete sie, sie habe viele Probleme und sie
frage sich, wie lange sie noch von der alten Tante des Bekannten abhängig
bleibe. Sie sei gestresst wegen dem Tod ihres Vaters und weil sie ihre Fa-
milie nicht kontaktieren könne.
Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin liess zur Stützung ihrer Vorbringen einen Brief des
„National Intelligence and Security Service“ vom (…) auf Amharisch, ein
„Certificate of Baptism“, eine UNHCR-Flüchtlingsidentitätskarte, ein Ge-
burtszertifikat und ein Foto jeweils in Kopie einreichen.
C.
Mit am 29. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2015 bewilligte das
SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte
ihr Asylgesuch ab.
D.
Mit Rechtsmitteeingabe vom 26. August 2015 gelangte die Beschwerde-
führerin durch ihren Bruder und Rechtsvertreter an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und zur
Gewährung von Asyl. Zudem seien ihr die für die Reise nötigen Reisepa-
piere auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Am 31. August 2015 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 16. November 2015, 10. Februar 2016, 1. Juni 2016
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Seite 4
und 23. August 2016 beantwortete die Instruktionsrichterin Anfragen des
Rechtsvertreters zum Verfahrensstand und um prioritäre Behandlung der
Beschwerde.
G.
G.a Mit Eingabe vom 20. März 2017 teilte der Bruder und Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin mit, er bedaure sehr, dass seine Schwester und
er nun schon seit einem Jahr und acht Monaten auf einen Entscheid warten
müssten. Seine Schwester sei in einer prekären Lage und auf fremde Hilfe
angewiesen. Sie habe sich deshalb beim UNHCR gemeldet. Damit sie die
volle Unterstützung erhalten könne, müsse sie dem UNHCR verschiedene
Dokumente zu ihrer Person einreichen. Sie habe ihn deshalb gebeten, ihr
ihren Geburtsschein im Original und diejenigen Fotos, die sie als ganze
Person ablichten würden, zukommen zu lassen. Die besagen Dokumente
befänden sich zurzeit in den Akten, weshalb er um deren Zustellung ersu-
che.
G.b Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem
Rechtsvertreter mit, seine Anfrage vom 20. März 2017 sei zuständigkeits-
halber an das SEM zur gutscheinenden Beantwortung weitergeleitet wor-
den.
G.c Mit Schreiben vom 29. März 2017 stellte das SEM dem Rechtsvertreter
die gewünschten Dokumente zu und teilte ihm mit, Fotos, die seine
Schwester als ganze Person ablichten würden, befänden sich nicht in den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesu-
che aus dem Ausland, die vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19
E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsu-
chenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumut-
bar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person
schutzbedürftig ist, das heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
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in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-
teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 28. Juli 2015 damit, das
vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Juli 2015 eingereichte Doku-
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ment stelle keine rechtsgenügliche Vollmacht dar, weil seine Schwester da-
rin sinngemäss lediglich bestätige, dass alle gemachten Ausführungen ih-
rem Willen entsprechen würden. Angesichts der vollumfänglichen Akten-
kenntnis des Rechtsvertreters und dem Umstand, dass er das bisherige
Verfahren im Interesse seiner Schwester geführt habe, und nach wie vor
führe, könne jedoch auf das Nachreichen einer Vollmacht verzichtet wer-
den. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei als eigenständiges Asylge-
such aus dem Ausland zu beurteilen. Die Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes erfordere vorliegend ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht,
weshalb das Ausstellen einer Einreisebewilligung nicht in Frage komme.
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 12. Ju-
ni 2015 zu Protokoll gegeben, Eritrea aus ökonomischen Gründen verlas-
sen zu haben. Gleichzeitig habe sie jedoch ausgeführt, geflüchtet zu sein,
weil sie ihre Rechte in Eritrea nicht habe ausüben können. Ferner habe sie
in ihrem Asylgesuch vom 3. Mai 2012 angegeben, Eritrea aufgrund ihrer
Zwangsrekrutierung verlassen zu haben. Insgesamt könne nicht mit hinrei-
chender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise aufgrund ihrer Desertion – auch wenn die diesbezüglichen Aus-
führungen wenig substanziiert seien – ernsthaften Nachteilen seitens der
eritreischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei
und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsse, wiederum solchen
ausgesetzt zu werden. Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ent-
gegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne,
wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen.
Des Weiteren habe sie anlässlich der Befragung vom 12. Juni 2015 mitge-
teilt, dass sie sich während drei Monaten im UNHCR-Flüchtlingslager (…)
(recte: E._______) aufgehalten habe. Zurzeit lebe sie zusammen mit der
Tante einer Bekanntschaft in Addis Abeba. Gemäss Berichten des UNHCR
befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und asylsuchende Perso-
nen in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die
Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht
einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für sie nicht zumutbar oder
nicht möglich wäre. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass vom UNHCR
in Äthiopien registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt wür-
den, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten.
Sie würden in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
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Land verfügen. Seit dem Jahr 2010 sei es eritreischen Flüchtlingen mög-
lich, im Rahmen der Out of Camp Policy (OCP) ausserhalb des Flüchtlings-
lagers zu leben. Voraussetzung dafür sei die Anerkennung als Flüchtling,
ein Aufenthalt von mindestens drei Monaten in einem Flüchtlingslager so-
wie ein Sponsor, der die Kostendeckung garantiere. In der Praxis würden
von der „Administration for Refugee and Returnee Affairs (ARRA)“ auch
Sponsoren aus dem Ausland akzeptiert, wobei der Nachweis des Geldflus-
ses in der Regel nicht überprüft werde. Mit der Ausstellung einer OCP-
Karte entfalle jedoch die Unterstützungsleistung in Form von Essensmar-
ken (mit Hinweis auf eine 2013 erfolgte Auskunft der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Situation eritreischer Flücht-
linge in Äthiopien). Ausserdem habe der UNHCR in Zusammenarbeit mit
dem äthiopischen Staat spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz
von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet. Die Grundversorgung in den
äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der dortige Aufenthalt
für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar (mit
Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4817/2014 vom
27. November 2014 und D-4821/2014 vom 27. November 2014 S. 9).
Die Beschwerdeführerin lebe eigenen Angaben zufolge zurzeit in Addis Ab-
eba und werde von der Frau, bei der sie lebe, mit Kleidern und Nahrung
versorgt. Ihr Bruder und Rechtsvertreter unterstütze sie finanziell. Spezifi-
sche Vorkommnisse während ihres Aufenthaltes im UNHCR-Flüchtlingsla-
ger oder in Addis Abeba, die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung
hindeuten würden, habe sie keine vorgebracht. Auch aus den Akten liessen
sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie mit unhaltbaren Zu-
ständen und Situationen konfrontiert gewesen wäre. Ihre wirtschaftliche Si-
tuation in Addis Abeba gestalte sich gewiss nicht einfach, aber sie werde
von der Frau, bei der sie lebe, und von ihrem Bruder unterstützt. Ferner
lebe in Äthiopien eine aktive eritreische Diaspora, die für in Not geratene
Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete. Zudem sei
es ihr zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager zu
begeben respektive sich erneut beim UNHCR zu melden, sollte die Situa-
tion tatsächlich kritisch sein (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3203/2014 vom 25. März 2015 E. 6.3).
Der Vollständigkeit sei in Bezug auf die (...)-Erkrankung der Beschwerde-
führerin festzuhalten, dass sie beim UNHCR um Schutz und Unterstützung
ersuchen könne, falls dies notwendig sein sollte. Gemäss internen Abklä-
rungen stelle die ARRA zusammen mit Umsetzungspartnern wie der „De-
velopment and Inter-Church Aid Commission (DICAC)“ die medizinische
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Versorgung in den Flüchtlingslagern sicher. Die Behandlung und Medika-
tion sei kostenlos. Wenn eine Krankheit oder Verletzung in den Flüchtlings-
lagern nicht behandelt werden könne, würden die Patienten an das nächst-
gelegene öffentliche Spital überwiesen, oder es werde eine Überweisung
nach Addis Abeba vorgenommen. Flüchtlinge mit Einkommen, die sich
nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen
selber bezahlen. Zudem stelle der UNHCR erwerbslosen Flüchtlingen, die
sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, auf Anfrage hin einen
Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung aus. Solche Über-
weisungsscheine würden auch für in den Flüchtlingslagern nicht behandel-
bare Krankheiten oder Verletzungen ausgestellt. Flüchtlinge, die sich in Ad-
dis Abeba aufhalten und kostenfreie medizinische Behandlung benötigen
würden, müssten sich beim UNHCR melden. Nach dem Gesagten könne
angenommen werden, dass für die Beschwerdeführerin die Hürden für
eine zumutbare Existenz in Äthiopien nicht unüberwindbar seien.
Des Weiteren ergebe eine Gesamtschau der Beziehungsnähe zur Schweiz
und derjenigen zu anderen Staaten, dass der Anknüpfungspunkt der Be-
schwerdeführerin zur Schweiz nicht derart wichtig sei, als dass eine Abwä-
gung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz ge-
währen sollte. Alleine die Anwesenheit ihres Bruders und dessen Familie
als nicht der Kernfamilie angehörende Personen bedeute noch keine enge
Bindung zur Schweiz in dem Sinne, als die Zumutbarkeit eines Verbleibs
in Äthiopien gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG verneint werden müsste. Somit
sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die voran-
gegangen Feststellungen umzustossen vermöchte. Zusammenfassend sei
festzustellen, dass ein Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG vor-
liege. Auch eine unmittelbare Gefahr im Sinne von aArt. 20 Abs. 3 AsylG
habe nicht dargetan werden können, weshalb die Beschwerdeführerin den
subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Es sei ihr zuzumuten, in
Äthiopien zu verbleiben. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass
gemäss Rechtsprechung im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland
eingereichte Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG ab
dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich
seien (unter Hinweis auf das Urteil D-1590/2015 vom 8. Dezember 2014).
5.2 In der Beschwerde vom 26. August 2015 wurde angeführt, die Um-
stände hätten sich seit dem Einreichen des Asylgesuchs aufgrund der lan-
gen Bearbeitungszeit wesentlich geändert. Die Tante des Bekannten sei
nach Eritrea zurückgekehrt, weshalb die Beschwerdeführerin nun alleine
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Seite 10
in Addis Abeba sei und versuche, sich durchzuschlagen. Sie sei zum Zeit-
punkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig gewesen und spre-
che nicht Amharisch, sondern Tigrinja. Sie sei verängstigt und fühle sich
einsam. Sie werde soweit möglich durch ihren Bruder in der Schweiz un-
terstützt. Ansonsten habe sie keine finanzielle Unterstützung. Sie traue
sich kaum alleine aus dem Haus, weil sie sich wegen den sprachlichen
Barrieren nicht verständigen könne und sich als Frau alleine sehr unwohl
fühle. Die Beschwerdeführerin habe in Äthiopien keine Bezugsperson und
auch keine Kernfamilie. Ihr Vater sei (…) verstorben. Ihr zweiter Bruder
befinde sich in Eritrea. Ihr Bruder in der Schweiz sei somit die einzige le-
bende Person in einem sicheren Drittstaat. Eine Rückkehr nach Eritrea sei
nicht möglich, was auch die Vorinstanz nicht bestreite. Zwar handle es sich
beim Bruder in der Schweiz nicht um die Kernfamilie im engeren Sinne.
Der Beschwerdeführerin würden jedoch keine weiteren Personen in der
nächsten Verwandtschaft verbleiben, weshalb ihr in der Schweiz lebender
Bruder und dessen Familie als Kernfamilie im weiteren Sinne zu verstehen
seien. Eine Rückkehr in ein Flüchtlingslager sei aufgrund der dort herr-
schenden Bedingungen undenkbar und nicht realistisch. Es wäre äusserst
angebracht, die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diesbe-
züglich dringend zu überdenken.
6.
6.1 Nachdem in der angefochtenen Verfügung die Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat bejaht
worden ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin
zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen
(vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in ei-
nem Drittstaat bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer
solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zum Drittstaat
und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung.
6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist festzuhalten, dass die Schutzgewäh-
rung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat
vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüft werden kann. Hat
aber die asylsuchende Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz ge-
funden, fällt es in die Befugnis des SEM zu entscheiden, ob ihr im zu beur-
teilenden Einzelfall die Einreise zwecks Asylgewährung zu bewilligen ist
oder nicht, was einen ausserhalb der gerichtlichen Kognition liegenden Er-
messensentscheid darstellt (BVGE 2015/2 E. 7.2 f.).
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Seite 11
6.3 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
sonen habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefun-
den, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweige-
rung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prü-
fen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erschei-
nen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Schutzfä-
higkeit von Äthiopien nicht geäussert. Gemäss Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist das Risiko für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien,
Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, aber als gering einzu-
stufen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1635/2016 vom
12. Januar 2017 E. 6.3.4; E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 4.4).
Zudem können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerde-
vorbringen Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwer-
deführerin mit einer drohenden Repatriierung rechnen müsste. Es rechtfer-
tigt sich demnach, von einer aktuell grundsätzlich bestehenden Schutzfä-
higkeit auszugehen.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 eingehend
zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es gelangte
zum Schluss, für alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht
leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein le-
bende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzep-
tiert würden. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht
gerne gesehen, sie gälten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverhei-
ratete Frauen ein Leben in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu finden,
sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein werde davon aus-
gegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien.
Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die
Schuld. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis
55 Prozent geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass
eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
könne, seien eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, eigene
finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang
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zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Ar-
beiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise
in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen
Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. E. 8.5 und die
dort angegebenen Quellen).
Mit Bezug auf die Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien ist festzu-
halten, dass die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern ge-
währleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten
Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar ist (vgl. etwa Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016, E-2252/2014 vom
29. September 2014 E. 6.6, D-5279/2014 vom 26. September 2014 E. 5.2,
D-3536/2013 vom 15. November 2013 E. 6.2).
6.5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine kon-
kreten Einwände vorbringt, die auf die Unzumutbarkeit des weiteren Ver-
bleibs hinweisen könnten. In der Anhörung führt sie auf ihre Situation in
Äthiopien angesprochen lediglich aus, dass sie ausser der alten Tante ei-
nes Bekannten niemanden habe und gerne bei ihrem Bruder in der
Schweiz leben würde. Spezifische Vorkommnisse während ihres Aufent-
halts in Addis Abeba oder im Flüchtlingslager E._______, die auf eine per-
sönliche und konkrete Gefährdung hinzudeuten vermöchten, wurden nicht
vorgebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Situation habe sich
für die Beschwerdeführerin verschlechtert, weil die alte Tante einer Be-
kanntschaft als ihre einzige Bezugsperson in Äthiopien nach Eritrea zu-
rückgekehrt sei, ist nicht geeignet, eine persönliche Gefährdung darzutun.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin soweit akten-
kundig nach wie vor von ihrem Bruder in der Schweiz finanziell unterstützt
wird. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
seit nunmehr über vier Jahren in Äthiopien aufhält, ohne einen wesentli-
chen sicherheitsrelevanten Vorfall geltend gemacht zu haben, woraus zu
schliessen ist, dass sie sich ein verhältnismässig sicheres Leben in Addis
Abeba einzurichten vermochte. Sie verfügt offenbar über eine Bewilligung,
ausserhalb eines Flüchtlingslagers zu leben, zumal sie bei der Anhörung
auf die Frage, ob sie nach dem Interview wieder zurück nach E._______
gehe, antwortete, nein, ihr Dokument erlaube ihr zu bleiben. Dank der Un-
terstützung ihres in der Schweiz lebenden Bruders verfügt sie auch über
eigene finanzielle Mittel. Zudem ist festzuhalten, dass es ihr im Bedarfsfall
unbenommen bleibt, beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen respek-
tive als registrierter Flüchtling in das Flüchtlingslager E._______ zurückzu-
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kehren. Der UNHCR stellt in den Flüchtlingslagern die medizinische Ver-
sorgung sicher, zu welcher sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang ha-
ben. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien
unbestrittenermassen schwierig sind und sie offenbar kein Amharisch
spricht, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich
unzumutbar machen würden. Zudem ist davon auszugehen, dass es ihr
möglich und zumutbar sein sollte, die amharische Sprache zu erlernen.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären
Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag der in der Schweiz
sich aufhaltende Bruder und dessen Familie keinen derart gewichtigen An-
knüpfungspunkt darzustellen, wonach eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es
gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll.
Das SEM hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.5.3
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
hat sich allerdings im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem ist aufgrund der Akten von der pro-
zessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Weil sich
aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung
der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und die Beschwerdeführerin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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