Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5207/2008
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen Afghanistan im
Frühjahr 2004 und gelangte über den Iran, die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 26. Februar 2006 in die Schweiz, wo er am 27.
Februar 2006 im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte.
Am 23. März 2006 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum
Altstätten summarisch befragt und am 11. April 2008 durch das BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte er im Wesentlichen geltend, er sei Hazara und habe in der Stadt
B._______ (Provinz Ghazni) gelebt; Schulen habe er keine besucht, da er
den ganzen Tag über habe arbeiten müssen. Er habe mit seiner Mutter
zusammengelebt, und da er nicht in der Lage gewesen sei, sie zu
beschützen, seien sie zu einem Onkel in den Iran gegangen. Da dort aber
afghanische Flüchtlinge ausgeschafft würden und er keine Schule habe
besuchen können, sei er auf Anraten seines Onkels, welcher selber eine
grosse Familie habe und ihn nicht habe unterstützen können,
weggegangen. Er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Probleme
mit Behörden habe er nie gehabt, aber er fürchte sich vor einer Rückkehr
in sein Heimatland, denn dort herrsche Krieg und Unordnung.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Befragung keine Identitätspapiere
zu den Akten.
B.
Ein im Auftrag des BFM am 3. April 2006 erstelltes Lingua-Gutachten
(wissenschaftliche Herkunftsabklärung) führte zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei nicht in Afghanistan sozialisiert worden.
Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer zum
Abklärungsergebnis am 12. April 2006 das rechtliche Gehör. Dieser hielt
an seinen Ausführungen fest.
C.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesamt mit, er vertrete trotz Eintritts der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers und dem damit verbundenen Ende seines Mandates
als Vertrauensperson diesen weiterhin im Verfahren. Gleichzeitig reichte
er mehrere Dokumente zu den Akten (Fotografien und Tsakara der
Mutter des Beschwerdeführers).
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D.
Das BFM verfügte am 11. Juli 2008, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das
Bundesamt aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde von der
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E.
Am 11. August 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei betreffend
die Dispositivziffern 4 (Verlassen der Schweiz unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall) und 5 (Auftrag an den Kanton
D._______, die Wegweisung zu vollziehen) aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihn zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen;
eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2008 aus, die
eingereichte Tsakara der Mutter vermöge die Identität und Herkunft des
Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Im Übrigen gehe aus dem zu den
Akten gegebenen ärztlichen Bericht nicht klar hervor, wie die Diagnose
laute, und es seien ihm auch keine Einzelheiten zur Behandlung zu
entnehmen. An den Erwägungen seiner Verfügung vom 11. Juli 2008
werde vollumfänglich festgehalten; das Bundesamt beantrage die
Abweisung der Beschwerde.
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H.
In seiner Replik vom 6. Mai 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe sich zwecks Ausstellung eines Ausweises auf die afghanische
Botschaft in Genf begeben. Der beigelegten Kopie des afghanischen
Passes sei sein Geburtsort C._______ zu entnehmen. Weiter orientierte
er das Gericht unter Beilage eines Berichtes der Spitäler D._______ über
seinen gesundheitlichen Zustand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die
Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Ablehnung des Asylgesuchs blieben somit unangefochten und sind mit
Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Auch die
Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen.
3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausschliesslich die
Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den
nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug
der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss
auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen für einen
rechtmässigen Wegweisungsvollzug verzichtet werden (a.a.O. E. 5.4).
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.
5.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30
eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede
zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans
dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie
den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
5.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
5.2.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die
vormalige ARK – unabhängig von individuellen Umständen wie
beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden
Beziehungsnetz – als existenzbedrohend und damit als generell
unzumutbar (hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
5.3. Es besteht heute weitherum Einigkeit darüber, dass sich die
Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen
hinweg verschlechtert hat (im Sinne von Beispielen zwei
Lagebeurteilungen: Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich
deutlich verschlechtert, 12.10.2010; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt
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Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010).
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei Hazara und stamme
aus der Provinz Ghazni.
Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar im
vorinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht
und angegeben hat, weder je einen Pass noch eine Identitätskarte
besessen zu haben (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 13.1 und 13.2). Die mit
Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2008 zu den Akten
gereichte Tsakara seiner Mutter ist als Beweismittel untauglich; weder
steht deren Echtheit fest noch ist – diesbezüglich stimmt das Gericht mit
der entsprechenden Ausführung in der Vernehmlassung des BFM
überein – gesichert, dass es sich bei der Frau, auf welche das Dokument
ausgestellt ist, tatsächlich um seine Mutter handelt.
Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Schriftenwechsels (Replik vom 6. Mai 2011) aber die Kopie seines
Passes, den er sich in der afghanischen Botschaft habe ausstellen
lassen, zu den Akten. Diesem Dokument, an dessen Echtheit an sich
nicht zu zweifeln ist, führt unter "PLACE OF BIRTH" den Eintrag
'C._______'.
5.4.2. Allerdings fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf die Frage nach seiner
Volkszugehörigkeit mit "sonstige" antwortete (vgl. Befragungsprotokoll
Ziff. 4). Erst bei der Anhörung gab er an, Hazara zu sein (vgl.
Anhörungsprotokoll S. 3). Erstaunlich ist auch, dass er bei der
Befragung nicht zu wissen angab, in welcher Provinz sein Herkunftsort
(die Stadt B._______) liegt (a.a.O. S. 1), und genauere Angaben
ebenfalls erst an der Anhörung machte (a.a.O. S. 2).
5.4.3. Aber auch das Lingua-Gutachten vom 10. April 2006 vermag
bezüglich der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht in allen
Teilen zu befriedigen. Zwar wird als Ergebnis festgehalten: "sans
équivoque: Iran, sans équivoque pas: Afghanistan". Aufgrund der vom
Beschwerdeführer gemachten Angaben beziehungsweise dessen
Unkenntnisse von Einzelheiten zu Afghanistan sowie dessen Art zu
sprechen sei zu schliessen, dass er aus dem Iran komme. Indessen sind
in diesem Zusammenhang zwei amtsinterne Mails von Interesse: Das
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erste vom 25. April 2006 stellt fest, der Proband stamme ursprünglich
auf jeden Fall aus afghanischem Milieu. Das zweite Mail vom 26. April
2008 memoriert, beim Beschwerdeführer sei eine Lingua-Analyse
veranlasst und gemäss dem 1. Gutachten sei festgestellt worden, dass
dieser aus dem Iran stamme. Der Experte sei um eine nochmalige
Prüfung des Gutachtens gebeten worden; er habe mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer ohne Zweifel aus Afghanistan stamme. Und
schliesslich ist eine Aktennotiz des Experten vom 27. April 2008 zu
erwähnen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um eine Person
handle, die afghanischem Milieu entstamme und wahrscheinlich wohl
eher länger ausserhalb von Afghanistan als in Afghanistan gelebt habe.
5.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der Aktenlage
zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person
handelt, deren Wurzeln in Afghanistan liegen. Es bleiben zwar
Unglaubhaftigkeitselemente, aber diese beziehen sich weniger auf die
Frage, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammt, als darauf, wie
lange und wann er in Afghanistan gelebt hat.
5.6 Davon ausgehend befindet sich der anzunehmende Herkunftsort des
Beschwerdeführers in einer Provinz (Ghazni), bezüglich welcher der
Wegweisungsvollzug nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als
generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
Den Akten sind keine Hinweise auf eine zumutbare innerstaatliche
Aufenthaltsalternative zu entnehmen und bezüglich des vom BFM als
Herkunftsstaat angenommenen Iran ist anzumerken, dass es keinerlei
Hinweise gibt, der Beschwerdeführer würde dort über einen legalen
Aufenthaltstitel verfügen, wogegen er auf Beschwerdeebene die Kopie
seines afghanischen Passes eingereicht hat (Sachverhalt Bst. H.).
6.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 11. Juli 2009
sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, welchen Entscheid der Instruktionsrichter auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben hatte, wird damit gegenstandslos.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht, doch ist der Vertretungsaufwand zuverlässig
abzuschätzen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) von Amtes wegen und aufgrund der Akten zu bestimmen.
Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsgrundlage wird die
Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 700.- (inklusive aller Auslagen)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 11. Juli
2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
700.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Kantonale Ausländeramt D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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