B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5207/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richte-
rin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, Tochter einer Eritreerin und eines Äthio-
piers, verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat Äthiopien am
10. August 2004 und gelangte am 12. August 2004 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2004 wurde sie sum-
marisch zur Person befragt (Protokoll: BFM-Akte A1) und am 8. Septem-
ber 2004 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll: BFM-Akte A7).
A.b Zu ihren Fluchtgründen machte sie im Wesentlichen geltend, auf-
grund der Inhaftierung ihres Vaters im Falle einer Rückkehr selber ge-
fährdet zu sein. Sie stamme aus Addis Abeba, wo sie als Einzelkind zu-
sammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter aufgewachsen sei. Im Jahr
1992 sei ihre Mutter nach Eritrea ausgeschafft worden. Seither sei der
Kontakt abgebrochen. Obwohl sie selber nie Probleme mit den äthiopi-
schen Behörden gehabt habe, leide sie sehr unter diesem Verlust und sei
sehr verängstigt. Nach diesem Ereignis habe sie zusammen mit ihrem
Vater und drei Bediensteten im Elternhaus gelebt und den Schulunterricht
besucht. Ihr Vater habe als selbstständiger Geschäftsmann im Textilge-
werbe gearbeitet. Er sei Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewe-
sen und habe diese mit Waffen und Medikamenten versorgt. Als sie am
11. Juli 2004 nach Hause gekommen sei, habe sie von einer Nachbarin
erfahren, dass ihr Vater und die Bediensteten vermutlich aufgrund des
Waffen- und Medikamentenhandels von den Sicherheitsbehörden festge-
nommen und abgeführt worden seien. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu
werden, sei sie zu ihrer Tante väterlicherseits gegangen und habe sich
mit dieser bei einer Freundin versteckt. Zwischenzeitlich habe der Ehe-
mann der Tante die Ausreise organisiert. Am 10. August 2004 habe sie
Äthiopien verlassen und sei auf dem Luft- und Landweg über Italien in die
Schweiz gereist.
A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 – eröffnet am 28. Februar 2005 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es
aus, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft und die Glaubhaftmachung nicht genügen. Insbesondere habe sie
keine rechtsgenügenden Ausweispapiere eingereicht und widersprüchlich
ausgesagt. Die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
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A.d Mit Eingabe vom 1. April 2005 erhob die Beschwerdeführerin bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde mit den Anträgen, es sei die BFM-Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegenstand
der Beschwerdeschrift war im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführe-
rin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die Inhaftierung ohne ordentli-
ches Gerichtsverfahren, Folter und Vergewaltigung drohe.
A.e Mit Urteil vom 29. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab. Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevanten
Gründe nachweisen oder glaubhaft machen können und es sei nicht an-
zunehmen, dass sie in Äthiopien in absehbarer Zeit und mit grosser
Wahrscheinlichkeit Opfer asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen werde,
zumal nichts darauf hinweise, dass sie selber gesucht werde. Der Weg-
weisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Ins-
besondere erachtete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der damals
vorliegenden ärztlichen Berichte ihren psychischen Gesundheitszustand
nicht als derart, dass eine engmaschige Behandlung erforderlich sei, zu-
mal eine Behandlung auch in ihrem Heimatland möglich sei.
B.
Mit Eingabe vom 1. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beantragte, die BFM-Verfü-
gung vom 23. Februar 2005 sei bezüglich Wegweisungsvollzug aufzuhe-
ben, es sei festzustellen, dass sich die Sachlage massgeblich geändert
habe respektive neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden, so
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar geworden und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei. Mit der Eingabe wurde ein Bericht der
Psychiatrischen Dienste (…) vom 12. Juni 2012 eingereicht. Danach be-
finde die Beschwerdeführerin sich wegen einer komplexen posttraumati-
schen Belastungsstörung (PTBS) mit starker Stressintolerenz und starken
Spannungszuständen sowie zeitweilig dissoziativen Zuständen und rezi-
divierenden depressiven Störungen mit latenter Suizidalität bei allgemei-
ner emotionaler Instabilität und Impulsdurchbrüchen in engmaschiger
ambulanter psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Ohne eine trau-
maspezifische, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung müsse
mit einer Chronifizierung der komplexen PTBS und somit einer drohen-
den psychischen Invalidisierung gerechnet werden.
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Seite 4
C.
Das Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 4. Sep-
tember 2012 abgewiesen mit der Begründung, im Vergleich zum ärztli-
chen Bericht vom 31. Juli 2008 sei nur eine unwesentliche Veränderung
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten, und
hielt fest, dass die Behandlung psychischer Probleme in Äthiopien grund-
sätzlich möglich sei. Auf die Frage nach der Existenz eines sozialen Be-
ziehungsnetzes der Beschwerdeführerin und ihre Aussichten auf ein wirt-
schaftliches Auskommen bei einer Rückkehr ging das BFM nicht ein.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei,
und das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt.
Der Beschwerde wurden zwei Berichte der Psychiatrischen Dienste (…)
vom 11. und 13. September 2012 beigelegt. Im ersten Bericht wird die
komplexe PTBS der Beschwerdeführerin bestätigt. Im zweiten wird aus-
geführt, eine Rückkehr nach Äthiopien wäre für sie mit totaler Hoffnungs-
losigkeit verbunden, weshalb sie eine derartige Massnahme höchstwahr-
scheinlich nicht überleben würde.
E.
Am 9. Oktober 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch und
mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens aus. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschuss wurde gutgeheissen, dasjenige
um unentgeltliche Rechtsverbeiständigung abgelehnt. Gleichzeitig wurde
das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte das BFM mit, dass aus der
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
ersichtlich seien, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Mit Schreiben vom 26. November 2012 replizierte die Beschwer-
deführerin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in mate-
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rielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
2.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch machte die Beschwerdeführerin
die neu entstandene Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und
damit eine seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Mai 2009 eingetretene wesentliche Veränderung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes geltend. Die veränderte Sachlage wird insbe-
sondere mit ihrem schlechten Gesundheitszustand und den ungesicher-
ten Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien begründet. Mit Verweis auf
einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) wird auf das Ri-
siko hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
in der Prostitution landen würde oder als Bedienstete schutzlos Gewalt
ausgeliefert wäre. Aufgrund der psychischen Erkrankung hätte sie wenig
Chancen, eine Unterkunft und Arbeitsstelle zu finden, weshalb die weiter-
führende Behandlung in der Schweiz überlebensnotwendig sei.
2.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung des Wiederwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde beschränken sich in materiel-
ler Hinsicht auf den Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist der Vollzug
der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländern und Ausländerinnen, von denen
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht mit Fug erwartet werden kann, dass sie in ihren Heimatstaat
zurückkehren, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre.
Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwen-
dung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
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Seite 7
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit
dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 und BVGE 2009/52 E. 10.1, jeweils m.w.H.). Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdeschrift nicht
zur allgemeinen Lage in Äthiopien. Diese ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr
von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3).
4.2 Geltend gemacht werden erhebliche psychische Probleme der Be-
schwerdeführerin, welche einer engmaschigen traumaspezifischen psy-
chiatrischen (Weiter-)Behandlung bedürfe, die ausserhalb ihres Heimat-
landes erfolgen müsse und dort auch gar nicht erfolgen könne. Im Übri-
gen befinde sie sich seit mehr als acht Jahren in der Schweiz, habe keine
Verwandten und Kontaktpersonen mehr im Heimatland und wäre bei ei-
ner Rückkehr auf sich alleine gestellt. Gemäss dem zwischenzeitlich er-
gangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 (BVGE
2011/25 E. 8.5 f.) müssten bei alleinstehenden Frauen begünstigende
Faktoren vorliegen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei.
4.3 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009
(E. 6.2.3) geht hervor, dass die psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin bereits damals bekannt waren und die psychiatrisch-psycholo-
gische Behandlung bereits begonnen hatte. Dass eine solche auch heute
noch im gleichen Ausmass notwendig ist und die Beschwerdeführerin
auch "längerfristig weiterhin intensive psychiatrisch-psychologische Be-
handlung benötigt" (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. Juni 2012 S. 5, act. 1
Beilage 2) deutet auf eine Chronifizierung ihres psychischen Leidens hin
und kann als wesentliche Veränderung (Verschlechterung) seit jenem Ur-
teil gewertet werden, zumal damals der Bedarf einer engmaschigen Be-
handlung verneint worden ist (E. 6.2.3 a.E.).
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4.3.1 Der genannte ärztliche Bericht hält fest, dass die Beschwerdeführe-
rin unter einer komplexen PTBS mit starker Stressintoleranz und bei star-
ken Spannungszuständen unter dissoziativen Zuständen leidet. Zudem
wurden rezidivierende depressive Störungen mit latenter Suizidalität dia-
gnostiziert. Durch die leitende Ärztin und die Psychotherapeutin wird eine
engmaschige traumaspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Be-
handlung im Rahmen einer kompletten Traumabehandlung ausserhalb
des Heimatstaates als notwendig erachtet. Im Falle einer Rückkehr wäre
die Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychologischer Sicht klar
überfordert und es müsste "aufgrund der latent vorhandenen Suizidalität
und den bestehenden Impulsdurchbrüchen mit dem Schlimmsten ge-
rechnet werden" (S. 6). Im jüngsten ärztlichen Bericht vom 13. September
2012 bestätigt eine andere Oberärztin, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund sequentieller Gewalterfahrungen nachvollziehbare Schwierigkeiten
habe, genaue Vorgänge der Gewalterfahrung geordnet zu beschreiben.
Dies könnte mögliche Wiedersprüche in ihren Aussagen erklären. Eine
Rückkehr wäre aus ärztlicher Sicht für sie mit totaler Hoffnungslosigkeit
verbunden, eine Ausgangslage, "die A._______ höchstwahrscheinlich
nicht überleben würde" (act.1 Beilage 3).
4.3.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, dass
die Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme in Äthiopien grund-
sätzlich gewährleistet sei. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdefüh-
rerin die entsprechende medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in
Anspruch nehmen können. Im Übrigen stamme sie aus wohlhabenden
Verhältnissen, so dass es ihr möglich und zumutbar sein werde, diese
medizinischen Leistungen zu finanzieren.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug der Wegwei-
sung sei wegen der erforderlichen engmaschigen psychiatrisch-psycho-
therapeutischen Behandlung unzumutbar. Da nicht damit zu rechnen sei,
dass sie im Heimatstaat Zugang zu einem der wenigen Psychiater habe,
zumal sie keinerlei Kontakte zu Verwandten habe oder herstellen könne,
die ihr finanziell oder anderswie von Hilfe sein könnten, bestünde bei ei-
ner Rückkehr das Risiko, dass sie als psychisch kranke Frau auf den
Strassen von Addis Abeba verwahrlosen würde, sich als Prostituierte
durchschlagen müsste oder in anderen prekären Dienstverhältnissen, in
denen sie der sexualisierten Gewalt ausgeliefert wäre, landen würde.
4.3.4 Bei der Beurteilung des psychiatrisch-psychologischen Angebotes
in Addis Abeba stützt sich das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf den
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jüngsten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (ALEXANDRA GEISER,
Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
Bern, 5. September 2013, sowie den Vorgängerbericht von 2009). Dem-
nach gilt die psychiatrische Versorgung in Äthiopien als einer der am
meisten vernachlässigten Bereiche der Gesundheitsversorgung, da auch
heute die Grundbedürfnisse nicht abgedeckt werden könnten. Zwar habe
die Anzahl Betten für stationäre psychiatrische Behandlungen leicht zu-
genommen, jedoch gebe es viel zu wenig Fachpersonal. Von den in Äthi-
opien tätigen 40 Psychiatern könnten nur zwei eine PTBS behandeln. Es
gebe keine langfristigen Psychotherapien. Symptome würden nur medi-
kamentös angegangen, wobei Psychopharmaka, wie jene zur Behand-
lung von PTBS, häufig nicht erhältlich seien. Die begrenzten und kurzfris-
tigen Psychotherapien seien im Verhältnis zur starken Nachfrage absolut
ungenügend. Traumapatienten hätten häufig Schwierigkeiten, in den Spi-
tälern aufgenommen zu werden, da dort das Retten von Leben erste Prio-
rität habe. Patienten ohne Familie und finanziellen Ressourcen müssten
häufig auf der Strasse oder bei Busstationen übernachten, da sie auf-
grund ihres Zustandes nicht in Hotels aufgenommen würden.
Aufgrund dieses Berichts, welcher mit anderen vom Bundesverwaltungs-
gericht konsultierten Quellen (wie bspw. WHO-Informationen) in Überein-
stimmung steht, erscheint es für das Gericht wahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit keine psychologisch-therapeutische Behandlung ir-
gendeiner Art in Anspruch nehmen könnte, geschweige denn eine spezi-
fische Traumabehandlung. Aufgrund der fehlenden finanziellen Ressour-
cen wäre die Beschwerdeführerin wohl nicht einmal in der Lage, die not-
wendigen Medikamente zu beschaffen, da trotz des Umstandes, dass sie
aus wohlhabenden Verhältnisse stammt, im Gegensatz zu den Ausfüh-
rungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht davon ausgegan-
gen werden kann, dass sie auf das Vermögen ihres angeblich verscholle-
nen Vaters zugreifen könnte. Entsprechend wäre gemäss dem Arztbericht
vom 12. Juni 2012 mit einer Chronifizierung der PTBS, einer psychischen
Invalidisierung und aufgrund der schon heute bestehenden latenten Sui-
zidalität mit lebensbedrohlichen Folgen zu rechnen.
4.4 Auch wenn eine Praxisänderung für sich allein keine rechtliche Basis
für eine Wiedererwägung darstellt, ist dann, wenn – wie vorliegend – eine
wesentliche Veränderung der Situation bejaht wird, die aktuelle Praxis
anzuwenden. In seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (BVGE 2011/25) hat das
Bundesverwaltungsgericht sich eingehend zur schwierigen Situation von
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nach Äthiopien zurückkehrenden alleinstehenden Frauen ausgesprochen
und deren Lage als besonders prekär bezeichnet (a.a.O., E. 8.5).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mittlerweile (…)-jäh-
rige alleinstehende Frau – dass sie den Kontakt zu ihrem angeblich ver-
schollenen Vater und ihrer angeblich ausgereisten Tante wieder herstellen
kann, erscheint im heutigen Zeitpunkt, mehr als neun Jahre nach ihrer
Ausreise, als wenig wahrscheinlich, und von der Mutter hat sie seit deren
Deportation nach Eritrea im Jahre 1992 nichts mehr gehört. Sie verfügt
über eine bescheidene Schulbildung und über keinerlei Arbeitserfahrung.
Damit kann aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass
sie in Addis Abeba, wo sie bis 2004 lebte, über Angehörige oder ein trag-
fähiges soziales Netzwerk verfügt. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
die Suche nach einer Unterkunft und der Zugang zu Unterstützungsleis-
tungen dürften für sie unüberwindbare Hürden darstellen, und die Aus-
sichten auf ein wirtschaftliches Überleben unter menschenwürdigen Um-
ständen wären gering. Unter Berücksichtigung ihrer psychischen Erkran-
kung und des Umstands, dass sie in Äthiopien keine adäquate Behand-
lung erhalten können wird und eine solche auch nicht bezahlen könnte,
wäre eine soziale Verelendung und eine ernsthafte Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustandes bis hin zur Selbstgefährdung wahrscheinlich.
Demzufolge ist eine konkrete Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung
zu bejahen, und der Wegweisungsvollzug hat als unzumutbar zu gelten.
4.5 Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben, ebenso die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 23. Februar 2005 (Wegweisungsvollzug und Ausreisefrist). Das BFM
ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der vertretene Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen
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(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulas-
ten des BFM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. September
2012 und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Februar
2005 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: