B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5207/2013
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 15. Juni 2012 beantragte der Halbbruder der Beschwerdeführerin ei-
ne Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfah-
rens für die Beschwerdeführerin. Am 2. November 2012 teilte das BFM
dem Halbbruder mit, dass eine Befragung der Beschwerdeführerin durch
die schweizerische Vertretung in B._______ aufgrund der Überlastung
dort nicht möglich sei. Sie werde ersucht, die genannten Fragen vollstän-
dig und präzise zu beantworten. Weiter wies es darauf hin, dass das
Asylgesuch mangelhaft eingereicht worden sei, da es aufgrund der
Höchstpersönlichkeit eines Asylgesuches zumindest der Unterschrift der
Beschwerdeführerin bedürfe. Es setzte Frist zur Beantwortung der Fra-
gen sowie zur Gesuchsverbesserung bis 3. Dezember 2012 und wies
darauf hin, dass bei fehlenden Verfahrensvoraussetzungen (recte: Eintre-
tensvoraussetzung) oder bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
B.
Am 21. November 2012 (Poststempel) reichte der Halbbruder die Stel-
lungnahme mit Beweismitteln ein. Mit Verfügung vom 6. September 2013
– eröffnet am 9. September 2013 – trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein mit der Begründung, der Mangel der Höchstpersönlichkeit sei
nicht behoben worden und es liege somit kein zulässiges Asylgesuch vor.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 hat der Halbbruder beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfü-
gung des BFM vom 9. September 2013 aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, auf das Asylgesuch aus dem Ausland einzutreten und ihm eine
Frist zur Einreichung des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten
Fragebogens zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und insoweit formge-
recht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des Vertreters ent-
hält (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Legitimation könnte
fraglich sein, da sie voraussetzt, dass die Partei am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das Stellen eines
Asylgesuchs lässt als relativ höchstpersönliches Recht keine Vertretung
zu (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
nicht ein, weil sich eine asylsuchende Person nicht als Partei konstituiert
hat, fehlt es zwar an der Voraussetzung der Verfahrensteilnahme im Sinn
von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG. Ist aber gerade diese Frage streitig, so
ist die Legitimation im Beschwerdeverfahren zu unterstellen, um die Ein-
tretensfrage zu klären. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind und mit welchen
das so genannte Auslandverfahren abgeschafft worden ist, kommen für
Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle rechtsgül-
tig eingereicht worden sind, nicht zur Anwendung (vgl. Übergangsbe-
stimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für diese Ge-
suche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung
[alt AsylG] gelten).
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
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3.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetre-
ten, wenn die Voraussetzungen von Art. 18 nicht erfüllt sind. Als Asylge-
such gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Nach
einer langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylge-
suchs als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. bereits
EMARK 1996 Nr. 5). Eine urteilsfähige Person hat höchstpersönliche
Rechte ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters auszuüben.
Prinzipiell wird ein persönlicher Antrag vorausgesetzt. Fehlt eine solcher,
ist eine Mangelbehebung nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Hei-
lung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertre-
tungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhö-
rung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest
persönlich unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM
bei Verzicht auf eine Befragung bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39
E. 4.3.2).
4.2. In der Beschwerde wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin urteilsunfähig sein könnte. Hingegen wen-
det der Halbbruder als Vertreter ein, er sei davon ausgegangen, dass die
eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Vollmacht ge-
nüge. Das BFM hätte ihn im Schreiben vom 2. November 2012 nach Treu
und Glauben darauf hinweisen müssen, dass ein Mangel bestehe, und
ihm Frist zur Behebung setzen sollen. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sei dadurch verletzt worden. Mit der Beschwerde reichte der Halbbru-
der das nachträglich unterzeichnete Dokument ein.
4.3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend und
einlässlich begründet, weshalb die Eintretensvoraussetzung des Asylge-
suchs nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vor-
instanzlichen Erwägungen kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwie-
fern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhalts-
feststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft nicht zu,
dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, nochmals auf den Mangel
hinzuweisen. Sie hat im Schreiben vom 2. November 2012 ausdrücklich
auf die Eintretensvoraussetzung und die entsprechenden Rechtsfolgen
im Fall der Nichtverbesserung hingewiesen. Damit hat sie dem rechtli-
chen Gehör Genüge getan. Nach der in BVGE 2011/39 dargelegten Pra-
xis war sie auch nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Daran
ändert nichts, dass eine Unterschrift der Beschwerdeführerin mittlerweile
vorliegt (allerdings nur in Kopie). Die Unterschrift datiert vom 16. Septem-
ber 2013, lag der Vorinstanz mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung (21. November 2012) nicht vor. Der Mangel einer
persönlichen Erklärung wurde demzufolge im vorinstanzlichen Verfahren
nicht geheilt; eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen
(vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 827 unten; Urteil vom 6. Dezember 2011
E. 4.3.2).
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund er-
füllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: