Abtei lung V
E-5208/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Sri Lanka
vertreten durch Frau Barbara Frei-Koller, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 19. Juni 2007 i.S. Einreisebewilligung und
Asyl / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5208/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2006 bei
der Schweizerischen Botschaft in C._______ um Asyl ersuchte,
dass er mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 25. August
2006 aufgefordert wurde, seine Vorbringen unter Beilage sämtlicher
Beweismittel aufzulisten und zusammen mit Kopien seiner
Identitätsdokumente einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2006
verschiedene Beweismittel mitsamt den entsprechenden
Übersetzungen zu den Akten reichen liess,
dass er am 21. Mai 2006 in der Schweizerischen Botschaft in
C._______ zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Juni 2007 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte,
dass der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an den
Beschwerdeführer nicht dokumentiert ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom
19. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sowie eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer
materiellen Beschwerdebegründung anzusetzen,
dass die in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren nur
unzureichend begründet werden und auch das Vertretungsverhältnis
zwischen der Rechtsvertreterin und dem Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich ausgewiesen ist,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben
vom 25. August 2007 unter anderem ausführte, sie habe keinen
Kontakt zum Beschwerdeführer,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
10. September 2007 das Fristerstreckungsgesuch ablehnte und die
Rechtsvertreterin aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der
Verfügung eine Beschwerdeverbesserung sowie die schriftliche
Vertretungsvollmacht im Original nachzureichen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin gleichzeitig den Entscheid
über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verlegte und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
18. September 2007 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung sowie
die Vertretungsvollmacht im Original zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird,
die Beschwerdefrist sei mit Eingabe vom 2. August 2007 eingehalten
worden,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein
im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG einem
Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhaltes
bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
dass Vorbringen insbesondere dann als unglaubhaft zu qualifizieren
sind, wenn sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten
zahlreiche Widersprüche enthalten,
dass diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im
Einzelnen zu wiederholen,
dass die aufgezeigten Widersprüche in der Beschwerdeverbesserung
vom 18. September 2007 nicht bestritten werden,
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dass gleichzeitig eingewendet wird, es liessen sich im Allgemeinen
deutliche Parallelen zwischen den geschilderten Sachverhalten
erkennen,
dass dieser Einwand jedoch keinesfalls geeignet ist die aufgezeigten
Widersprüche zu erklären,
dass in der Beschwerdeverbesserung darüber hinaus vorgebracht
wird, es sei gemäss den allgemein bekannten und anerkannten
Tatsachen in Sri Lanka durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer
mit der LTTE und der EPDP Schwierigkeiten bekommen habe, und die
srilankischen Behörden bei Tamilen seines Alters sofort Verdacht auf
Zusammenarbeit mit der LTTE hegen und regelmässig willkürliche
Verhaftungen vornehmen würden,
dass gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG Vorbringen dann als glaubhaft gelten,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass somit aus dem Umstand, ein Sachverhalt habe sich
möglicherweise so oder anders ereigen können, nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz wegen
fehlender Flüchtlingseigenschaft - und der damit verbundenen
fehlenden Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG - das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise zu Recht nicht
bewilligt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten die in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb es
vorliegend an den Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs 1 VwVG),
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
dehalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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