Abtei lung V
E-5208/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
6. Juli 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5208/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Kongo
(Kinshasa), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. April
2010 verliess und über Addis Abeba sowie Italien mit dem Zug am
10. Mai 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ um Asyl nach-
suchte,
dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 9. Oktober 2003 sowie
4. November 2005 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde,
dass das BFM am 17. Mai 2010 im Transitzentrum B._______
anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen seines Heimatstaates befragte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 17. Mai 2010 das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er sei im Juni 2009
von Frankreich in sein Heimatland ausgeschafft worden, was ihm nach
einer allfälligen Wiedereinreise nach Frankreich erneut passieren
könnte,
dass das BFM am 27. Mai 2010 die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten und diese einer
Wiederaufnahme am 9. Juni 2010 explizit zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2010 – eröffnet am 13. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass es zur Begründung anführte, für den 9. Oktober 2003 sowie den
4. November 2005 bestünden Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asyl-
gesuch) mit Frankreich,
dass bei dieser Sachlage Frankreich gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl -
antrags, [SR 0.142.392.68, DAA], Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die französischen Behörden am 9. Juni 2010 einer Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
zugestimmt hätten und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 9. Dezember
2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 17. Mai 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe,
er sei im Juni 2009 von Frankreich in sein Heimatland zurückgeschafft
worden, was ihm nach einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich
erneut wiederfahren könnte, zumal er nicht glaube, dass er in
Frankreich ein weiteres Asylverfahren durchlaufen könne,
dass diese Ausführungen eine Rückführung nach Frankreich nicht ver-
hindern könnten und insbesondere die Behauptung, der Beschwerde-
führer sei im Juni 2009 von Frankreich in die Demokratische Republik
Kongo zurückgeschafft worden, offensichtlich falsch sei, da Frankreich
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Datum
Poststempel) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch zurückzuweisen,
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er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen, das BFM sei anzuweisen,
ihn im Falle der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wenigs-
tens vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte und darum ersuchte, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: die aufschiebende
Wirkung zu gewähren),
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Juli 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer von 2003 bis 2009 in Frankreich als
Asylbewerber aufgehalten habe und dort für den 9. Oktober 2003 und
den 4. November 2005 Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (Asylgesuch)
bestehen,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Feststellung des BFM,
wonach die Behauptung des Beschwerdeführers, im Juni 2009 aus
Frankreich nach Kongo (Kinshasa) ausgeschafft worden zu sein,
offensichtlich falsch sei, anschliesst,
dass Frankreich nämlich einer Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 9. Juni 2010
explizit zugestimmt hat, dies, nachdem Frankreich anlässlich der
entsprechenden Anfrage vom 27. Mai 2009 durch die Schweiz über die
behauptete Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland in
Kenntnis gesetzt und gebeten wurde, über allfällige Flugdetails des
Rückflugs zu informieren und Beweismittel für das Verlassen
Frankreichs zuzusenden (vgl. A12),
dass zudem der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel ein-
reichte, mit denen er glaubhaft machen könnte, dass er im Juni 2009
tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass es sich nach dem Gesagten als nicht notwendig erweist, noch-
mals an die französischen Behörden zu gelangen, um die Sachlage
abzuklären,
dass somit die Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO nicht zur
Anwendung gelangt und Frankreich für die Prüfung seines am 10. Mai
2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl.
vorstehend S. 3 Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO
und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO).
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehen-
des – Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zusammenfassend
geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Frankreich sei sein
Leben in Gefahr, da sein Asylverfahren in Frankreich rechtskräftig
abgeschlossen sei und ihm somit eine unzulässige Abschiebung in
sein Heimatland drohe,
dass Frankreich zudem Immigranten immer noch in die Demokratische
Republik Kongo wegweisen würden, was die der Beschwerde beige-
legten Artikel belegten,
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dass er zudem bei einer Wegweisung nach Frankreich oder in sein
Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre,
dass er in Anwendung des Refoulementverbots somit nicht in einen
Drittstaat überführt werden könne,
dass Frankreich sowohl Signatarstaat der des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ist,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen
ist, Frankreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorge-
nannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurück-
schaffen,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter ausführt, inwiefern er
in Frankreich eine unmenschliche Behandlung zu erwarten habe,
dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinrei-
chend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Frankreich
geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in
eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Frankreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK halten würde,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Frankreich noch zufolge der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
besteht, zumal sich der Beschwerdeführer bereits einige Zeit in
Frankreich aufhielt und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
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dass eine Überstellung nach Frankreich diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die
Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass nach dem Gesagten auch der Verweis auf die der Beschwerde
beigelegten Berichte nichts an diesem Ergebnis ändern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden,
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dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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