B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5208/2011
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge Anfang 2009 verliess, über Burkina Faso und den Niger nach Libyen
und auf dem Seeweg am 29. März 2009 nach Italien gelangte, von wo er
nach einem zweijährigen Aufenthalt am 20. April 2011 per Zug in die
Schweiz reiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im We-
sentlichen geltend machte, dass sein (…) an einer (…) erkrankt sei, wor-
auf jemand versucht habe, sich dessen Grundeigentum in D._______ an-
zueignen, indem er begonnen habe, dort ein Haus zu bauen,
dass (…) ihn deshalb herbeigerufen habe und sie gemeinsam beim König
vorgesprochen hätten,
dass der Königshof ihren Fall nicht behandelt habe, weshalb sie sich ge-
meinsam mit Freunden eigenmächtig daran gemacht hätten, das auf dem
väterlichen Grundstück unrechtmässig errichtete Haus zu zerstören,
dass der Besitzer diesen Vorgang zur Anzeige gebracht habe, worauf ei-
ner ihrer Freunde verhaftet worden sei,
dass der Beschwerdeführer, der ausserdem von Angehörigen des Haus-
besitzers mit einem Messer (…) verletzt worden sei, sich aus diesem
Grund zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
8. Juni 2009 in Crotone (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hat, wobei er
daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen angab, Italien
würde nichts für ihn tun, ausserdem habe er dort keine Unterkunft,
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dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) am 27. Juli 2011 Italien um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum
11. August 2011 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 (am folgenden Tag
eröffnet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei
durch den Eurodac-Treffer vom 8. Juni 2009 belegt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie "Übereinkom-
men vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen
gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Rückübernahmeersuchen vom
27. Juli 2011 von den italienischen Behörden innert Frist keine Antwort
erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 11. Februar 2012 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht
habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. September 2011
(Eingang BFM: 16. September 2011) sinngemäss beantragte, es sei die
Verfügung des BFM vom 7. September 2011 aufzuheben und das Asyl-
gesuch zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2011 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe mangels Vorliegens des zu-
gehörigen Briefumschlags nicht feststeht, anhand des Eingangsstempels
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(Eingang BFM: 16. September 2011) jedoch von einer Postaufgabe spä-
testens am 15. September 2011 auszugehen ist,
dass im Übrigen die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde der
Fristwahrung nicht entgegensteht (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass nach dem Gesagten das in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
formulierte Gesuch um Fristwiederherstellung ins Leere geht, da die Frist
mit Eingabe an das BFM vom 15. September 2011 offensichtlich gewahrt
wurde,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es-
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 8. Juni 2009 in
Italien daktyloskopiert wurde und dort ein Asylgesuch stellte (vgl. Akten
BFM A12),
dass das BFM die italienischen Behörden am 27. Juli 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte und bis zum Ablauf der Frist am 11. August 2011 keine
Antwort auf das Ersuchen einging, weshalb angesichts der Verfristung ei-
ne stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO),
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 20. Ap-
ril 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vor-
stehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen und die Dublin-II-VO, ins-
bes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhal-
ten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang
zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
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dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der
FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus die-
sen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers ("l' Italia non farà nulla per me")
hinausgehender, konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme
besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Ita-
lien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009
vom 30. Oktober 2009),
dass auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
teleingabe, wonach er "in all dieser Zeit nichts von Italien gehört" habe,
nichts zu dessen Gunsten abzuleiten ist,
dass überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erhalte in
Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung seiner (…),
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
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Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: