B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5209/2008
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tigriner mit letztem Wohnsitz in Asma-
ra/Eritrea – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben über den
Sudan am 10. Juni 2006 und gelangte – gemeinsam mit seinem Halbbru-
der und mithilfe eines Schleppers und falschen Pässen – am 17. April
2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der summarischen Befragung vom 19. April 2007, der kantona-
len Anhörung vom 13. September 2007, der direkten BFM-Anhörung vom
9. April 2008 und des ihm in diesem Zusammenhang gewährten rechtli-
chen Gehörs vom 10. April 2008 im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1996
von den militärischen Behörden rekrutiert, in Sawa während sechs Mona-
ten ausgebildet und dann an verschiedenen Grenzorten – zuletzt als Ku-
rier – eingesetzt worden. Nach diversen Vorfällen sei er am 8. Juni 2006
desertiert. Beispielsweise sei er bestraft worden, weil er weder an allen
Offensiven gegen Äthiopien noch an einer militärischen Weiterbildung
habe teilnehmen können, obschon dies aus Krankheitsgründen gesche-
hen sei. Ferner habe er den Tod seines dienstpflichtigen Bruders im Jahr
2001 trotz Nachforschungen seinerseits erst im Jahr 2003 von einem
Verantwortlichen der Brigade erfahren. Auch habe seine Familie keine
Entschädigung dafür erhalten. Weiter habe er, als anfangs April 2003 sein
Onkel gestorben sei, keine Urlaubsbewilligung erhalten. Er sei dann uner-
laubt nach Hause gegangen und erst nach drei Monaten wieder ins Militär
zurückgekehrt.
Als Beleg für seine Vorbringen reichte er ein Militärzertifikat, mit Foto ver-
sehen, ausgestellt am 15. Januar 1998, ein Foto, auf welchem er in Uni-
form abgebildet sei, sowie seine eritreische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das BFM wies mit Verfügung vom 11. Juli 2008 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Indessen stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) infolge illegaler Ausreise aus Eritrea im
militärdienstpflichtigen Alter erfülle und deshalb als Flüchtling wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei.
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Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin am 12. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 2
und 3 sowie die Gewährung von politischem Asyl. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Dabei reichte er unter anderem folgende Beweismittel ein: Todesschein
seines Bruders vom 25. Juni 2003 im Original, drei Fotos, die auf der
Rückseite mit den Jahreszahlen 1998, 2000 und 2002 beschriftet sind
und ihn in Uniform zeigen, Ferienerlaubnis aus dem Jahre 2002 im Origi-
nal und eine Polizeivorladung vom 18. September 2006 samt Briefum-
schlag im Original, die seinen Halbbruder betreffe.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2008 hiess die damals
zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel
gemäss Art. 57 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ein, worauf das BFM am 26. August
2008 eine Vernehmlassung einreichte.
E.
Mit Replik vom 15. September 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu
fristgerecht Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 12. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 27. April 2012 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege" einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 23. April 2012 reichte seine Rechtsvertretung eine
Kostennote sowie Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein.
H.
Auf die Ausführungen beider Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Ablehnung des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochte-
nen Verfügung) sowie der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3).
Angesichts der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des aufgescho-
benen Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und der angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme ist die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008
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Seite 5
demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 sowie 4 bis 7 in Rechtskraft
erwachsen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz befand in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2008 die Asyl-
vorbringen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es sei festzustel-
len, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sachvortrag (Desertion
im Juni 2006, Kurzaufenthalt zu Hause und Weiterreise nach Sudan) in
Ungereimtheiten verstrickt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, den
vollen Namen seines Vorgesetzten anzugeben, unter welchem er in den
letzten Jahren gedient haben wolle. Weiter habe er wirre und inkohärente
Aussagen bezüglich seiner Dienstorte gemacht. Beispielsweise habe er
angegeben, er sei ein Jahr und mehrere Monate vor seiner im Juni 2006
erfolgten Ausreise in B._______ gewesen, während er zu anderen Zeit-
punkten der Befragung zu Protokoll gegeben habe, er sei bereits ab Mitte
2002 dort gewesen, beziehungsweise als er seinen Bruder gesucht und
im Jahr 2003 von dessen Tod erfahren habe. Erstaunlich sei ferner, dass
er im Jahre 2003 an einer mehrmonatigen Ausbildung an einer Privat-
schule habe teilnehmen können. Die Angaben des Beschwerdeführers
und seines Halbbruders hinsichtlich des nach der Flucht aus dem Militär
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erfolgten Besuchs zu Hause enthielten massive Widersprüche, die der
Beschwerdeführer mit der Bemerkung, es handle sich lediglich um Miss-
verständnisse, nicht habe aufzulösen vermocht. Angesichts der vorge-
brachten Ereignisse, der Intensität sowie Dauer des gemeinsam Erlebten
hätten kohärente Angaben erwartet werden dürfen. Die eingereichten
Beweismittel (Fotografien sowie das Militärzertifikat) würden die geltend
gemachte Desertion nicht belegen; das Militärzertifikat belege höchstens
den geleisteten Militärdienst bis zum Jahr 1998. Insgesamt würden die
Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmittelschrift dagegen
ein, bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er – obwohl er seit dem Jahre
1996 Militärdienst geleistet habe – nicht aus dem Militärdienst entlassen
worden. Da er im konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden
habe, gelte er als Deserteur und habe bei einer Rückkehr eine unverhält-
nismässig hohe Bestrafung zu erwarten, welche als politisch motiviert
einzustufen sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
Seine vorgebrachten Asylgründe seien sehr wohl im Sinne von Art. 7
AsylG als glaubhaft zu qualifizieren, weil er sich zu den zentralen Asyl-
gründen, der militärischen Ausbildung, seiner Aufgabe und Verantwortung
detailliert genug geäussert habe (A7 S. 5, 6, 12ff). So habe er erwähnt,
dass er aktiv an Offensiven teilgenommen habe, dabei verletzt worden sei
und deshalb an der dritten militärischen Auseinandersetzung und an einer
Weiterbildung nicht habe teilnehmen wollen. Weiter sei asylrechtlich be-
deutsam, dass er im April 2003 ein erstes Mal aus dem Militär desertiert
sei und sich nach dem besuchten Privatkurs aus Angst wieder zurückge-
meldet habe, worauf er körperlich bestraft und mit dem Nichtbezahlen
zweier Monatslöhne gebüsst worden sei. Hingegen sei – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – nicht von Relevanz, ob das Haus in Asmara
ein Fenster habe, und ob es von innen oder aussen geöffnet werden
könne.
Die neu zu den Akten gegebenen Beweismittel (Todesschein des militär-
dienstpflichtigen Bruders, Polizeivorladung betreffend seinen Halbbruder,
drei Fotos, welche ihn in den Jahren 1998, 2000 und 2002 im Militär-
dienst zeigten sowie die dreiwöchige Ferienerlaubnis im März 2002 im
Original) würden seine Vorbringen stützen. Des Weiteren führte er dazu
aus, es sei eine logische Schlussfolgerung, dass seine Grossmutter infol-
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Seite 7
ge seiner Flucht aus dem Militärdienst inhaftiert worden sei und der Halb-
bruder eine Polizeivorladung erhalten habe.
5.3. Die Vorinstanz nahm zu den eingereichten Beweismitteln Stellung
und führte aus, diese würden die Erwägungen im Entscheid vom 11. Juli
2008 nicht zu entkräften vermögen, denn die polizeiliche Vorladung des
Bruders, die Todesurkunde betreffend den Halbbruder und die ihn betref-
fende Ferienerlaubnis aus dem Jahre 2002 würden keine Hinweise auf
die geltend gemachte Desertion im Jahr 2006 enthalten. Zudem sei es im
afrikanischen Kontext sehr einfach, Dokumente – wie die oben erwähn-
ten – gegen Bestechung zu erhalten, so dass ihnen nur ein geringer Be-
weiswert zukomme.
5.4. Mit Replik wurde der Kauf von solchen Dokumenten bestritten. Ange-
sichts des in Eritrea herrschenden Regimes sei es nicht nachvollziehbar,
weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass diese Behörden solche
asylrelevanten Dokumente gegen Bestechung ausstellen würden. Bei
diesen Unterlagen handle es sich um echte Beweismittel, deren Angaben
korrekt seien.
6.
6.1. Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – im Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen Militärdienst
gestanden und dadurch einen Asylgrund geschaffen zu haben – den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen.
6.2. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
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des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, EMARK 2004
Nr. 1, E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.3. Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit
seiner Unterschrift genehmigt und muss sich deshalb seine Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen. Indes gilt darauf hinzuweisen, dass
Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2005
Nr. 7 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dann he-
rangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung diametral abweichen.
6.4. Es gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich sind. Entscheidend zu Ungunsten der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers fallen die unterschiedlichen Zeitangaben zum
angeblich letzten Dienstort, B._______, ins Gewicht (vgl. Erwägungen
des BFM, vorstehend E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der
Kurzbefragung als auch bei der Anhörung angegeben, dass er bereits
zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders beziehungsweise im Jahre 2002
in B._______ gewesen sei (vgl. A1 S. 5, A7 S. 6 und 12). Hingegen hat er
anlässlich derselben Anhörung auch zweimal zu Protokoll gegeben, er sei
für ein Jahr und einige Monate in B._______ gewesen und sei von dort
aus dem Militärdienst geflohen (vgl. A7 S. 6 und S. 12). Auf die Frage, es
handle sich doch um eine längere Zeitspanne, wenn er angeblich von Mit-
te 2002 bis Juni 2006 in B._______ gewesen sei, gab er zur Antwort, die-
se Zeitspanne betreffe lediglich seine Einheit; Tausend Soldaten seien
nach Tesseney gegangen, er hingegen sei mit fünfzehn Soldaten in
B._______ bis zu seiner Ausreise geblieben und habe bis zu diesem
Zeitpunkt als Postkurier gearbeitet (vgl. A7 S. 12 und S. 13). Den festge-
stellten zeitlichen Inkohärenzen hat der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmittelschrift nichts entgegengehalten und die vorgenannte zu Pro-
tokoll gegebene Antwort ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu quali-
fizieren. In diesem Zusammenhang vermag zusätzlich nicht zu überzeu-
gen, dass die eritreischen Militärbehörden gerade den Beschwerdeführer,
der sich im Jahre 2003 für drei Monate unerlaubt aus dem Militärdienst
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entfernt haben will, weiterhin mit einer schwer überwachbaren Aufgabe
als Kurier betraut hätten. Wenn dem so gewesen wäre, hätten die Militär-
behörden eine erneute Flucht des Beschwerdeführers riskiert.
Was das unbewilligte Verlassen des Militärdienstes im April 2003 anbe-
langt, ist es kaum denkbar, dass sich der Beschwerdeführer angesichts
des totalitären repressiven Staates für drei Monate hätte nach Hause be-
geben können, ohne von den Behörden jemals dort aufgesucht und auch
gefunden zu werden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Angaben
in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei zuerst für einen Mo-
nat zu Hause gewesen, danach habe er bei Verwandten gewohnt und
dort einen Privatkurs belegt, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung
zu qualifizieren und vermag die unerlaubte Militärabwesenheit nicht in ein
glaubhaftes Licht zu rücken, zumal der angegebene Aufenthalt neu mit
vier Monaten angegeben wird. Schliesslich gilt hinsichtlich der geltend
gemachten Flucht aus dem Militärdienst festzuhalten, dass den diesbe-
züglichen Aussagen (vgl. A7 S. 6 und S. 13) die erforderlichen Realkenn-
zeichen fehlen. Insbesondere mangelt es an persönlicher Betroffenheit
und Detailreichtum. Da es sich bei der Flucht um ein sehr einschneiden-
des Erlebnis handelt, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen,
dass er dieses detaillierter hätte schildern können. Hinzu kommt, dass die
von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers und seines Halbbruders bezüglich des Besuchs in As-
mara nach der angeblichen Desertion zu bestätigen sind.
6.5. Die vorgenannten Feststellungen bedeuten hingegen nicht, dass der
Beschwerdeführer nie im Militärdienst gewesen ist. Tatsächlich hat er de-
taillierte Angaben hinsichtlich der verschiedenen Dienstorte, der Teilnah-
me bzw. Nichtteilnahme an den eritreischen Offensiven gegen Äthiopien
gemacht. Diese betreffen indessen den Zeitraum zwischen Mai 1998 und
Dezember 2000, in welchem es immer wieder Phasen intensiver Kämpfe
(sogenannte Offensiven Mai /Juni 1998, Februar/März 1999 und Mai
2000) zwischen Eritrea und Äthiopien gab (vgl. G, Ethio-
pia/Eritrea War, 7.11.2011). Auch die Angaben zu seinem militärdienst-
pflichtigen Bruder, der während seines Militärdienstes verstorben ist, sind
glaubhaft. In diesem Kontext sind die zu den Akten gereichten Beweismit-
tel zu würdigen. Insgesamt vermögen sie zu belegen, dass der Be-
schwerdeführer bis zirka 2002 im Militärdienst gewesen ist, hingegen
vermag weder der auf Beschwerdeebene nachgereichte Todesschein
vom 25. Juni 2003 betreffend seinen Bruder, noch die Polizeivorladung
vom 18. Juni 2006 seines Halbbruders oder die militärische Ferienerlaub-
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nis vom 8. März 2002 betreffend den Beschwerdeführer für den Zeitraum
zwischen dem 8. und 30. März 2002 oder die ihn in Militäruniform zeigen-
den Fotos, welche mit den Jahren 1998, 2000 und 2002 und mit den Or-
ten, C._______ und B._______ beschriftet sind, die darüber hinausge-
henden Vorbringen (Militärdienst bis zur Ausreise) zu belegen. Auch
schilderte er keine konkreten Vorfälle mehr, die nach dem Jahr 2003 vor-
gefallen wären und eine Desertion im Jahr 2006 veranlasst hätten.
6.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bis etwa in den Jahren 2002/2003 Militärdienst geleistet hat, danach
aber aus dem Militärdienst entlassen wurde. Bei den zeitlich darüber hi-
nausgehenden Vorbringen handelt es sich um ein Sachverhaltskonstrukt
und nicht tatsächlich Erlebtes, weshalb die Desertion im Jahr 2006 als
unglaubhaft zu qualifizieren ist.
6.7. Insgesamt ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er vor seiner
Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat bzw.
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Das BFM hat demnach das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung
erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vor-
liegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vom BFM als
Flüchtling anerkannt und infolgedessen wegen unzulässigem Wegwei-
sungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die bei-
den anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen
Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung un-
durchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
Entscheidungen und EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten trotz der im Rahmen
des Instruktionsverfahrens gewährten unentgeltlichen Rechtspflege dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), weil dessen finanzielle Bedürftigkeit, die im
Zeitpunkt des Entscheides weiterhin vorzuliegen hat, nach Eingang des
ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom
23. April 2012 zu verneinen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wie-
dererwägungsweise abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: