Abtei lung V
E-5210/2007
kom/bir/scb
{T 0/2}
Urteil vom 8. August 2007
Mitwirkung: Richter König (Vorsitz), Richter Monnet, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiber Bindschedler
A._______, Türkei,
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, am 18. Februar 2002 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt und dieses mit Verfolgung aufgrund seiner
politischen Aktivitäten begründet hatte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2005 ablehnte und die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. Sep-
tember 2005 die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2005 abwies,
dass die ARK auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November
2005 mit Urteil vom 2. Dezember 2005 nicht eintrat,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2005 unbekannten Auf-
enthalts war,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 14. Juni
2007 erneut verliess, am 20. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichen-
tags erneut um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen im Empfangszentrum vom 25. Juni und
19. Juli 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach seinem Verschwinden
am 5. November 2005 bis Ende April 2006 illegal in der Schweiz aufgehalten und hier
"schwarz" gearbeitet,
dass er Ende April 2006 unter anderem per Lastwagen über Griechenland in die Türkei
und nach B._______ in sein Elternhaus zurückgekehrt sei,
dass in der Türkei nach wie vor nach ihm gefahndet werde, wobei diese Suche "illegal",
das heisst nicht offiziell gewesen sei,
dass die Polizei alle vierzehn Tage etwa um die Mittagszeit bei ihm respektive bei seiner
Familie zu Hause vorgesprochen und nach ihm gefragt habe,
dass es dabei immer noch um die alte Angelegenheit mit der C._______ sowie um
seinen mehrjährigen Auslandaufenthalt gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren auch eine Affäre mit einem Mädchen gehabt
habe, das er nach seiner Rückkehr in die Türkei getroffen habe und dessen Vater in der
Provinzleitung der nationalistischen D._______ tätig gewesen sei,
dass dieser dagegen gewesen sei, dass seine Tochter einen Kurden kennen gelernt
habe und er deshalb den Beschwerdeführer durch Angehörige der E._______, des
Schlägertrupps der D._______, habe beschatten lassen,
dass die E._______ den Beschwerdeführer erstmals im Februar 2007 in einem Teehaus
bedroht hätten,
dass sie ihn ebenfalls ständig von Strassenecken in der Nähe des elterlichen Hauses
aus beobachtet hätten,
dass er 15 bis 20 Tage vor seiner erneuten Ausreise von der Schwangerschaft seiner
Freundin erfahren habe,
3dass er darauf der Gefährlichkeit der Situation gewahr geworden sei,
dass ausserdem auch der Bruder des Beschwerdeführers wegen einer Auseinanderset-
zung in einem Kaffeehaus von der Polizei zu Hause festgenommen worden sei, wobei
diese zugleich auch den anwesenden Onkel abgeführt habe,
dass die beiden allerdings nach wenigen Tagen wieder frei gelassen worden seien,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Türkei am 14. Juni 2007 versteckt
an Bord eines TIR-Lastwagens wieder verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
dieses zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und realititätsfremd, weshalb sie nicht
geglaubt werden könnten,
dass zudem bereits sein erstes Asylgesuch wegen mangelnder Glaubhaftigkeit und feh-
lender Asylrelevanz abgelehnt worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen im zweiten Verfahren geltend gemachten
Vorbringen erneut auf jene im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe beziehe, weshalb
seine neuen Vorbringen ebenfalls nicht plausibel seien,
dass seine Vorbringen zur angeblichen Suche durch die Polizei unsubstanziiert und
ohne konkrete Angaben seien, und er, obwohl in der Türkei über einen Anwalt verfü-
gend, es auch unterlassen habe, sich entsprechend über das Bestehen eines allfälligen
Strafverfahrens zu informieren,
dass der Beschwerdeführer trotz der ihm aus dem ersten Asylverfahren bekannten Mit-
wirkungspflicht auch keine aussagekräftigen Beweismittel beigebracht habe,
dass weder die angebliche "inoffizielle" Suche noch das angebliche naive Vorgehen der
Polizei geglaubt werden könne, zumal die Berechenbarkeit der angeblichen Suche an-
gesichts der damit verbundenen Möglichkeit, sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen,
geradezu realitätsfremd sei,
dass im Weiteren auch die angeblichen Übergriffe und die Beschattung durch die
E._______ nicht plausibel seien, zumal die betreffenden Schilderungen sowie auch die
Darstellung des Kontakts zu seiner Freundin lediglich vage und oberflächlich seien,
dass seine Angaben den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe sich gar nicht
in der angegebenen Zeit in Türkei aufgehalten, wobei auch die pauschalen und ober-
flächlichen Darstellungen sowohl des Rückwegs in die Türkei als auch seiner erneuten
Ausreise nicht überzeugen könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Realitätsmerkmale aufweisen würden
und in der dargestellten Form von jeder beliebigen Person gemacht werden könnten,
während sich die Wirklichkeit erfahrungsgemäss wesentlich komplexer gestalte,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers angesichts ihrer Einförmigkeit klar auf konst-
ruierte Vorbringen schliessen liessen,
dass im Übrigen die Vorbringen, welche den Bruder sowie den Onkel beträfen, auch of-
4fensichtlich nicht asylrelevant seien,
dass das erste Asylverfahren mit Urteil der ARK vom 8. September 2005 rechtskräftig
abgeschlossen worden sei und die Ereignisse, welche für den Zeitraum nach dem Ab-
schluss des Verfahrens geltend gemacht würden, weder zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung des Falles an das BFM und das Eintreten
darauf zwecks materieller Beurteilung, eventualiter als vorsorgliche Massnahme die Er-
laubnis, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Bedürftigkeit beantragte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 7. August 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesver-
waltungsgerichtgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten sei,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer den Ausgang seines Asylverfahrens in
5der Schweiz abwarten darf (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), weshalb keine Veranlassung für
die anbegehrten vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahmen besteht,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nach einer Zusammenfassung des
Sachverhalts im Wesentlichen vorbringt, das BFM scheine zu vergessen, dass er sich
seit seinem Fluchtentscheid in einer grossen psychischen Stresssituation befinde und es
sich bei Flüchtlingen nicht um Profis handle, sondern um Menschen in einer existenziel-
len Grenzsituation (vgl. Beschwerde S. 4),
dass im Weiteren und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die von ihm gemachten
Aussagen plausibel seien und die vorinstanzliche Qualifikation seiner Schilderungen als
vage und oberflächlich falsch sei,
dass zudem wegen des enormen psychischen Drucks, unter dem der Beschwerdeführer
stehe, seine einzelnen Aussagen betreffend exakte Daten und bestimmte Zeiträume zu
relativieren seien (vgl. Beschwerde S. 4),
dass im Übrigen die Flüchtlingseigenschaft vom Beschwerdeführer durchaus rechtsge-
nügend und glaubhaft vorgetragen worden sei, zumal in keinem wesentlichen Punkt er-
hebliche Begründungslücken, erhebliche Widersprüche oder sonstige relevante Vorwerf-
barkeiten auszumachen seien,
dass es sich weiter beim Vorhalt des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft und konstruiert, mangels Begründung um inhaltsleere Behauptungen hand-
le (vgl. Beschwerde S. 6),
dass ferner die Begründungen des BFM zur Glaubhaftigkeit den Eindruck erwecken wür-
den, dieses sei gar nicht an einer korrekten Sachverhaltsabklärung interessiert, die Vor-
aussetzungen einer rechtskonformen Anwendung der gesetzlichen Nichteintretensbe-
stimmungen vorliegend nicht erfüllt seien, das Prinzip des rechtliche Gehörs verletzt
worden sei und der Beschwerdeführer einen klaren Anspruch auf materielle Prüfung sei-
nes Asylgesuchs habe (vgl. Beschwerde S. 7 f.),
dass schliesslich der Beschwerdeführer als Kurde in der ganzen Türkei diskriminiert und
einer Gefährdung ausgesetzt sei, weshalb ihm zumindest im Sinne von Art. 4 AsylG vor-
übergehend Schutz zu gewähren oder er zumindest vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Be-
schwerde S. 8 ff.)
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prü-
6fung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das of-
fensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flücht-
lingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu füh-
ren, dass auf ein zweites respektive weiteres Asylgesuch einzutreten ist, die Anforde-
rungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.),
dass nach Prüfung der nun vollständig vorliegenden Akten auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts die offensichtliche Haltlosigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers festzustellen ist,
dass beispielsweise seine Angaben zur polizeilichen Suche auch auf Beschwerdeebene
einen realitätsfremden Eindruck hinterlassen,
dass das vorgebrachte dilettantische Verhalten der Polizei im logischen Widerspruch zu
ihrer angeblichen Absicht, den Beschwerdeführer festnehmen zu wollen, steht, wobei
die Erklärung des Beschwerdeführers dazu, die Suche sei "illegal" respektive inoffiziell
gewesen, als unsinnig zu qualifizieren ist,
dass auch auf Beschwerdeebene die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
in Bezug auf seine Beziehung zu einer jungen Frau und die Behelligungen durch Ange-
hörige einer Schlägertruppe der Partei ihres Vaters als oberflächlich, widersprüchlich
und ausweichend zu bezeichnen sind (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung
S. 7 ff.),
dass in Anbetracht der Akten - insbesondere des detaillierten Protokolls der direkten
Bundesanhörung - nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht ausreichend erstellt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz oder
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, wie ihm dies der Beschwer-
deführer vorwirft (vgl. Beschwerde S. 7 f.),
dass die entsprechenden pauschalen Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht
berechtigt sind,
dass ferner auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angebliche Stresssitua-
tion (vgl. Beschwerde S. 4) als unbehelflicher Erklärungsversuch zu betrachten ist, der
weder überzeugend wirkt noch die Unstimmigkeiten sowie die fehlenden Realkennzei-
chen in seinem Sachvortrag plausibel zu machen vermag,
dass insgesamt die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich
haltlos zu bezeichnen sind und die Schlussfolgerung des BFM, er habe sich in der Zeit
von Ende April 2006 bis Juni 2007 gar nicht in der Türkei aufgehalten (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3) aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die angefochtene Verfügung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen ausgefällt worden ist und das BFM zu Recht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
7gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass den Akten angesichts der völlig haltlosen Asylvorbringen auch keine Anhaltspunkte
zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre
(vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde wegen Bedürftigkeit auch um den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dieses Gesuch indessen mit
diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Exemplare (Beilagen: ange-
fochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (vorab per
Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- den G._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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