Abtei lung V
E-5210/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
dessen Ehefrau B._______,
und deren Kinder C._______ und D._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5210/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo ersuchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 forderte die Schweizerische Vertre-
tung die Beschwerdeführenden auf, ihre Vorbringen detailliert auszu-
führen, alle Beweismittel zu bezeichnen sowie Kopien betreffend ihrer
Identität einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 präzisierten die Beschwerdeführenden
ihre erste Eingabe und reichten verschiedene Beweismittel ein.
D.
Am 18. Mai 2009 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwer-
deführer zu seinen Asylgründen an.
E.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 überwies die Schweizerische Vertre-
tung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 18. Mai 2008.
F.
Am 2. Juni 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM
ein Schreiben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom
25. Mai 2009 und ein Begleitschreiben der Beschwerdeführerin.
G.
Am 24. Juni 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM
eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2009. Die
Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe verschiedene Fotos und ein
ärztliches Zeugnis vom 4. Juni 2009 bei.
H.
Am 30. Juni 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM
ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2009, in dem er
mitteilte, er halte sich mit einem drei Monate gültigen Visum in Indien
auf, und ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Juni
2009.
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I.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 bewilligte das BFM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch
ab.
J.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 stellte die Schweizerische Botschaft
den Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM zu.
K.
Mit Eingabe vom 13. August 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht (Eingang 19. August 2009) beantragten die Beschwer-
deführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz.
L.
Zusammen mit einer Kopie der Eingabe vom 13. August 2009 reichten
die Beschwerdeführenden verschiedene Fotografien zu den Akten
(Poststempel unleserlich; Eingang Bundesverwaltungsgericht 24. Au-
gust 2009).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
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chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
AsylG. Betreffend den Beschwerdeführer führte das BFM im Wesentli-
chen aus, es fehlten Anhaltspunkte, dass er in Zukunft eine einreise-
relevante Verfolgung durch die srilankischen Behörden zu befürchten
hätte. Auch sei nicht erstellt, ob es sich bei der geltend gemachten
dreitägigen Entführung im Jahre 2005 um eine staatliche Verfolgung
oder um eine Verfolgung durch private Dritte gehandelt habe. Weiter
habe er offenbar darauf verzichtet, diesen Vorfall den heimatlichen Si-
cherheitskräften zu melden. Darüber hinaus belege seine problemlose
Rückkehr aus Thailand im April 2009, dass bei den heimatlichen Be-
hörden offenbar nichts gegen ihn vorläge. Bezüglich der Beschwerde-
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führerin erkannte das BFM, die von ihr geltend gemachten Bedrohun-
gen durch die TMPV in Trincomalee seien aufgrund zahlreicher Ele-
mente des vorgebrachten Sachverhaltes nicht glaubhaft. Auf die ent-
sprechenden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen
werden. Vor dem vom BFM gewürdigten Hintergrund seien die geltend
gemachten Vorbringen einreiserechtlich nicht relevant. An dieser Ein-
schätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu än-
dern vermögen. Zudem würde den Beschwerdeführenden gestützt auf
die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit
eine innerstaatliche Fluchtalternative, so etwa in Colombo, zur Verfü-
gung stehen, weshalb sie den Schutz der Schweiz nicht benötigen
würden.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren
und beteuern, die von ihnen geschilderte lebensbedrohende Situation
sei real. Der Eingabe wurden Fotografien beigelegt, die verschiedene
körperliche Verletzungen der Beschwerdeführenden dokumentieren.
6.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitte-
leingabe beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung ih-
rer bisherigen Vorbringen. Auf die konkreten Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung wird nichts Stichhaltiges entgegenge-
setzt und damit legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert
dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen hätte, sie erfüllten die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG
nicht. Zudem hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
dargelegt, sie könnten sich allfälligen lokalen Behelligungen durch ei-
nen innerstaatlichen Wegzug entziehen. Damit stünde ihnen eine
valable innerstaatliche Fluchtalternative offen und sie sind nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Es ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen konnten. Das BFM hat demnach den Beschwerde-
führenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt. Zudem ist festzuhalten, dass die Schweiz nicht
als einziger möglicher Aufnahmestaat zu erachten ist. Vielmehr haben
die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer anderweitigen Schutz-
suche. So hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben etwa
ein dreimonatiges Aufenthaltsvisum in Indien erhältlich gemacht, wo er
sich um Aufnahme bemühen könnte. Im Weiteren ist festzuhalten, dass
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die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine relevante
Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen.
Die eingereichten Fotografien von Verletzungen der Beschwerdefüh-
renden vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern, zu-
mal auch weder deren Ursachen noch deren Zeitpunkt als hinreichend
erstellt gelten können.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische
Botschaft in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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