B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5210/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
D._______,
geboren am (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 17. November 2010 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden unter Beilage der auf Seite 4 der Eingabe aufge-
führten Beweismittel (1 bis 9) für diese bei der Vorinstanz ein Asylgesuch
aus dem Ausland ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder hätten in E._______, ein von
Islamisten bzw. Al-Shabab-Anhängern kontrolliertes Dorf in Somalia, ge-
lebt. Die Kinder im Dorf seien gezwungen worden, die lokale islamische
Schule zu besuchen, so auch die 14-jährige Tochter der Beschwerdefüh-
rerin. Diese habe dort Arabisch lernen und sich auf den Heiligen Krieg
vorbereiten müssen. Nach etwa einem Monat habe der Leiter der Isla-
misten im Dorf die Tochter zwangsverheiraten wollen. Alle 13- bis 14-
jährigen Mädchen im Dorf seien von den Islamisten jeweils zwangsver-
heiratet worden. Als der im Kanton Bern aufenthaltsberechtigte Ehemann
und Vater der Beschwerdeführenden davon erfahren habe, habe er die
Flucht nach Äthiopien organisiert, wo die Beschwerdeführenden im Mai
2008 in Addis Abeba angekommen seien. Etwa sechs Monate nach der
Flucht habe die Beschwerdeführerin in Addis Abeba eine Familie aus
E._______ getroffen, welche erzählt habe, dass der Leiter der Islamisten
aus E._______ Bescheid über ihren Aufenthalt in Addis Abeba wisse und
geschworen habe, sie dort zu suchen und zu finden. Seither lebten sie in
ständiger Angst und verliessen auch nicht mehr das Haus. Weiter drohe
ihnen in Addis Abeba Gefahr, weil bekannt sei, dass der Ehemann bzw.
Vater in der Schweiz lebe und aus diesem Umstand gefolgert werde, dass
die Familie Geld habe. Überdies sei jener gesundheitlich angeschlagen,
weshalb er nicht mehr getrennt von der Familie leben solle. Er schicke
seiner Familie Fr. 500.– monatlich, was jedoch für die 2 ½-Zimmer Woh-
nung nicht reiche, weshalb die Beschwerdeführenden sich eine 1 ½-
Zimmer Wohnung suchen müssten. Hinzu komme, dass der Schlepper
der Beschwerdeführenden – ein äthiopischer Polizist – neben den für die
Flucht nach Addis Abeba bezahlten 400 Dollar nun auch noch monatlich
einen Betrag von 50 Dollar verlange, ansonsten er angedroht habe, die
Familie als Illegale zu melden, was eine Deportation nach Somalia zur
Folge hätte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 teilte die Vorinstanz der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die ge-
setzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft
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in Addis Abeba vom 17. Mai 2010 mit, dass das Verfahren schriftlich
durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um Beantwortung der gestellten,
asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfolgen. Mit Schrei-
ben vom 17. Dezember 2010 beantwortete die Rechtsvertreterin namens
der Beschwerdeführenden die Fragen.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 bewilligte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asyl-
gesuche aus dem Ausland ab. Nach der dagegen erhobenen Beschwer-
de vom 8. Februar 2011 hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April
2011 die Verfügung vom 13. Januar 2011 auf und nahm das Asylverfah-
ren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Ent-
scheid vom 2. Mai 2012 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden ab.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bezüglich des höchstpersönlichen Charakters des Asylantrags mit, sie
solle eine Vollmacht einreichen und ihre Mandanten hätten ihren Willen
zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 kamen die Beschwerdeführenden dieser
Aufforderung nach.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 bewilligte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asyl-
gesuche ab.
C.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die
Verfügung des BFM vom 18. September 2012 sei aufzuheben, es sei ih-
nen umgehend die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen und es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden und die drei Kinder als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertreterin. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses
sei abzusehen.
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D.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein
weiteres Beweismittel zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 erkundigten sich die Beschwerdeführen-
den über den Stand des Verfahrens. Die damals zuständige Instruktions-
richterin informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juni
2013 darüber, dass sie hinsichtlich des Zeitpunkts der Erledigung des
Beschwerdeverfahrens keine verbindlichen Zusagen machen könne.
F.
Mit Schreiben vom 12. August 2013, vom 23. September 2013, vom
22. Oktober 2013, vom 3. Dezember 2013, vom 5. Dezember 2013 sowie
vom 20. Januar 2014 erkundigten sich die Beschwerdeführenden aber-
mals über den Stand des Verfahrens. Den Schreiben vom 22. Oktober
2013 und vom 5. Dezember 2013 legten sie als weitere Beweismittel je-
weils ein Arztzeugnis des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführen-
den bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der das Bun-
desamt die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Der Streitgegenstand
im Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung be-
grenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die Beurteilungskompetenz
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der Beschwerdeinstanz auf die Frage, ob die Vorinstanz die Einreise –
einschliesslich der vorfrageweise zu prüfenden Gefährdung – zu Recht
verneint hat. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter
die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, neh-
men sie eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung vor; auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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Seite 6
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Eine Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden liessen nicht darauf schliessen, dass
sie in Somalia einreiserelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten.
Zu konkreten Übergriffen sei es offensichtlich nicht gekommen. Die gel-
tend gemachten Nachteile seien Folgen allgemeiner Kriegswirren, die ei-
nen Grossteil der somalischen Bevölkerung in ähnlicher Weise beträfen.
Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Er-
teilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinwiesen, dass sich die Beschwer-
deführenden seit über vier Jahren in Addis Abeba aufhielten, ohne dort
um Schutz ersucht zu haben. Den Akten seien keine glaubhaft dargeleg-
ten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie dort nennenswerte Prob-
leme gehabt hätten oder ihnen solche drohen würden. Den Beschwerde-
führenden sei im heutigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu ver-
weigern und die Asylgesuche seien abzulehnen. Es stehe dem Ehemann
und Vater frei, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Familiennachzug
und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden
einzureichen.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen dagegen vor, sie
hätten asylrelevante Verfolgung in Somalia erlebt und dieser nur durch
das schnelle Eingreifen des Ehemannes bzw. Vaters entgehen können.
Die älteste Tochter habe einen Übergriff erlebt, indem sie gezwungen
worden sei, die Koranschule zu besuchen und sich auf den heiligen Krieg
vorzubereiten. Zudem habe eine Zwangsheirat unmittelbar bevorgestan-
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den. Die erlittenen Übergriffe seien nicht die Folgen allgemeiner Kriegs-
wirren, sondern hätten sich persönlich gegen sie gerichtet.
5.3 Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten keine
asylrelevante Verfolgung in Somalia erlitten, verletzt kein Bundesrecht.
Die vorgebrachten Behauptungen, die älteste Tochter sei in die Koran-
schule eingewiesen worden, und eine Zwangsverheiratung habe unmit-
telbar bevorgestanden, werden nicht konkret belegt. Die Vorinstanz stellt
sodann fest, dass es zu keinen konkreten Übergriffen gekommen ist, was
in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr drängt
sich der Schluss der Vorinstanz auf, wonach die geltend gemachten
Nachteile auf die allgemeinen Kriegswirren zurückzuführen sind, die ei-
nen Grossteil der somalischen Bevölkerung betrafen. Entgegen der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden fehlt es vor diesem Hintergrund aber
an einem persönlichen, gezielt gegen sie gerichteten Übergriff und damit
an einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit sie
eine Verletzung des völkerrechtlichen Schutz vor Verfolgung rügen, ver-
kennen sie, dass das Völkerrecht keinen Anspruch auf Einreise in ein be-
stimmtes Land einräumt.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf die Prüfung von Art. 52
aAsylG und der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung verzichten. Insbesondere ist dadurch die Beziehungsnähe
der Beschwerdeführenden zur Schweiz irrelevant, da diese mangels Ver-
folgung keines Schutzes bedürfen. Auf die diesbezüglichen Rügen in der
Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.
Ergänzend sei dennoch festgehalten, dass die Beschwerdeführenden aus
der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Äthiopien nichts zu ihren
Gunsten ableiten können. Ebenso wenig aus der gesundheitlichen Situa-
tion des Ehemannes und Vaters, welcher nicht Partei des vorliegenden
Verfahrens ist.
Die Rüge betreffend die Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) geht in dem Sinne fehl, als dass es – wie die Vorin-
stanz zu Recht ausgeführt hat – dem Ehemann und Vater der Beschwer-
deführenden freisteht, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Famili-
ennachzug gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) einzureichen.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht den
Beschwerdeführenden die Einreise verweigert und das Asylgesuch aus
dem Ausland abgelehnt hat, weil sie auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeistän-
dung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende
Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf, zumal das Bun-
desverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt. Der Antrag auf unent-
geltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: